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Beschluss

18 L 1197/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0801.18L1197.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die von der Antragstellerin wörtlich gestellten Anträge, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, in der D.-straße im Stadtbezirk H. eine Fahrradstraße nach Maßgabe der (noch nicht bekannt gemachten) straßenverkehrsrechtlichen Anordnung (Datum und Geschäftszeichen der Anordnung werden ergänzt nach Akteneinsicht oder Information durch Antragsgegnerin) unter Aufstellung der Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 einzurichten und die hierzu erforderlichen Markierungsmaßnahmen am Straßenkörper vorzunehmen, 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, in der C.-straße im Stadtbezirk H. eine Fahrradstraße nach Maßgabe der (noch nicht bekannt gemachten) straßenverkehrsrechtlichen Anordnung (Datum und Geschäftszeichen der Anordnung werden ergänzt nach Akteneinsicht oder Information durch Antragsgegnerin) unter Aufstellung der Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 einzurichten und die hierzu erforderlichen Markierungsmaßnahmen am Straßenkörper vorzunehmen, 3. hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die zur Umsetzung der unter 1. und 2. genannten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen geplanten Markierungsmaßnahmen durchzuführen, bis das Verwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit der Anordnung entscheidet, haben keinen Erfolg. II. Beide Hauptanträge sind unzulässig. Ihnen fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Mit ihren beiden Hauptanträgen, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, begehrt die Antragstellerin im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Unterlassung der Vorhaben, in ihren Gemeindestraßen mit den Bezeichnungen „C.-straße“ und „D.-straße“ künftig abschnittsweise bzw. auf ganzer Länge mittels verkehrsrechtlicher Anordnungen auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung und u.a. mittels der Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 Fahrradstraßen anzuordnen. 1. a. Die Ausweisung von Fahrradstraßen erfolgt mittels Verkehrszeichen im Sinne von § 39 StVO. Bei den in der Straßenverkehrs-Ordnung insoweit vorgesehenen Verkehrszeichen (Zeichen 244.1 und 244.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) handelt es sich um Vorschriftszeichen, die gegenüber Verkehrsteilnehmern Ge- und Verbote enthalten, vgl. § 41 Abs. 1 StVO. Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form benutzungsregelnder Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 VwVfG. st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1967 – 7 C 18.66 – BVerwGE 27, 181. Mittels Verkehrszeichen angeordnete Verkehrsverbote und –gebote müssen auf einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung beruhen. Die aufgrund von § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde ist insbesondere verpflichtet, im Vorhinein genau festzulegen, an welcher Stelle, wie viele und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind und ab wann die verkehrsrechtliche Anordnung gelten soll. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 18 L 1800/23 – NRWE.; VG Würzburg, Urteil vom 8. April 2020 – W 6 K 19.1174 – juris Rn. 46; VG München, Urteil vom 10. März 2010 – M 23 K 09.44 – juris Rn. 26. Die den Verkehrszeichen zu Grunde liegende straßenverkehrsrechtliche Anordnung wird mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen bekanntgemacht. VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2011 – 11 ZB 10.988 – juris Rn. 14. Dies geschieht nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Es handelt sich um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 – 3 C 10.15 – juris Rn. 16 m.w.N. Erst nach erfolgter Bekanntgabe entfaltet das Verkehrszeichen Außenwirkung und gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, Wirksamkeit i.S.v. § 43 Abs. 1 VwVfG. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 – 11 C 37.92 – juris Rn. 8 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 – juris Rn. 15. Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen in der Form von Verkehrszeichen nach § 41 StVO sind kraft Gesetzes in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1977 – 7 B 135.77 – juris; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993 – 11 C 32.92 – juris. b. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist aus Gründen der Gewaltenteilung nicht vorbeugend konzipiert. Um das der vollziehenden Gewalt zustehende Handlungsfeld nicht übermäßig zu verengen, setzt die gerichtliche Kontrolle von Exekutivakten grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen behördliche Maßnahmen erfordert regelmäßig zunächst den Erlass einer Maßnahme, die dann Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Mit Blick hierauf ist vorläufiger Rechtsschutz gegen bereits errichtete Verkehrszeichen i.V.m. der verkehrsrechtlichen Anordnung im Wege des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen, da dem Bedürfnis des Betroffenen nach Rechtsschutz regelmäßig dadurch Genüge getan ist, dass er die Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes beantragen kann. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung ist grundsätzlich unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18.15 – juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 4 CE 15.273 – juris Rn. 16; Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 123 Rn. 45. Etwas anderes kann gelten, wenn dem künftig Betroffenen ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht. Dies wird von der Rechtsprechung im Einzelfall etwa angenommen bei drohenden Sanktionen nach dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht, bei einer absehbaren Vielzahl gleichartiger oder sich kurzfristig erledigender Bescheide, bei einer Maßnahme, deren Rechtsbeständigkeit einer späteren (Dritt-)Anfechtung dauerhaft entgegensteht oder bei Rechtsakten, mit deren Erlass vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen bzw. unzumutbare Nachteile zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen werden. Vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 4 CE 15.273 – juris Rn. 16 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung zu den einzelnen Fallgruppen. Die vorstehend genannten Grundsätze gelten entgegen der Rechtsaufassung der Antragstellerin uneingeschränkt auch im Straßenverkehrsrecht und für verkehrsrechtlichen Anordnungen. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 1993 – 5 S 1112/93 – juris; VG München, Beschluss vom 27. Januar 2016 – M 23 E 15.5940 – juris. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 – 7 C 63.77 – BVerwGE 59, 310 (318). Im Straßen(verkehrs)recht ist vorbeugender Rechtsschutz seitens der Verwaltungsgerichte überwiegend im Fall von Straßenbaumaßnahmen oder Verkehrssperrungen in jeweils besonders gelagerten Einzelfällen gewährt worden. Vgl. etwa VGH Kassel, Beschluss vom 23. November 1987 – 2 TG 3079/87 – juris („weitgehende Vorbestimmung der verkehrsbehördlichen Entscheidung über die Anordnung von Verkehrszeichen durch geplante Baumaßnahmen“); OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. September 2017 – 12 ME 249/16 – juris („Sperrung einer Brücke bei vollständig ausgefertigter verkehrsrechtlicher Anordnung, erfolgter Teilumsetzung durch Aufstellen eines Schilds, dem Vorliegen von rechtlichen Hindernisgründen an der weiteren Umsetzung und der behördlichen Erklärung, alsbald vollsperren zu wollen bei der zusätzlichen Annahme sofort eintretender erheblicher und kaum zumutbarer Nachteile); VG Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 2023 – 5 E 1752/23 – juris Rn. 18 („nachträglicher Rechtsschutz käme im Einzelfall zu spät“). Für vorbeugenden Rechtsschutz ist keinesfalls Raum, wo und solange der Betroffene in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich der Verfahren nach VwGO § 80 und § 123 – verwiesen werden kann. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1989 – 9 B 165.89 – juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juli 1993 – 5 S 1112/93 – juris. 2. Dies zu Grunde gelegt hat die Antragstellerin keine Tatsachen glaubhaft gemacht i.S.v. § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, die das Vorliegen des für vorbeugenden Rechtsschutz erforderlichen „qualifizierten“ Rechtschutzinteresses begründen können. Es ist nicht durchgreifend vorgetragen, warum es der Antragstellerin ausnahmsweise unzumutbar sein sollte, den Beginn der Errichtungsmaßnahmen, vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 – 8 B 188/21 – juris Rn. 13, als Bekanntgabe von bzw. der konkreten verkehrsrechtlichen Allgemeinverfügungen abzuwarten und das Gericht nach diesem Zeitpunkt um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu ersuchen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnungen (ggfs. durch Vorarbeiten) beginnt, möglicherweise in ihren Rechten als Verkehrsteilnehmerin betroffen sein kann. Dagegen stellte die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung einen judikativen Eingriff in die Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 GG in Gestalt des Letztentscheidungsrechts der Exekutive, das der Antragsgegnerin obliegt, dar. a. Dies zeigt sich vorliegend bereits daran, dass hinsichtlich der „D.-straße“ eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht einmal als Verwaltungsinternum finalisiert ist. Zwar hat die Antragsgegnerin im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes am 26. Juli 2024 als Anlage zu ihrem Schriftsatz zwei als „Lageplan FS N01“ und „Projekt Gesamtstädtisches Fahrradstraßenkonzept D.-straße zwischen F.-straße und C.-straße“ bezeichnete Auszüge ihres Vermessungsamts vorgelegt, die die „D.-straße“ im Luftbild zeigen und in welche etwa zahlreiche potenziell aufzustellende Vorschriftszeichen und aufzubringende Fahrbahnmarkierungen bzw. Linien, jedoch auch manche der bereits in der Örtlichkeit vorhandene und ggfs. potenziell zu entfernende Verkehrszeichen eingezeichnet sind. Beide Auszüge sind jedoch mit der in roter Farbe und groß aufgebrachten Bezeichnung „Vorabzug“ versehen, was verdeutlicht, dass die Planung der Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich der einzelnen Verkehrszeichen insoweit ersichtlich nicht abgeschlossen ist. Das Entwurfsstadium verdeutlicht auch der – im Vergleich mit dem die „C.-straße“ betreffenden Planauszug – fehlende Behördenstempel und die fehlende Unterschrift eines Vertreters der Antragsgegnerin. Damit sind die „Lagepläne FS N01“ als nicht abgeschlossene Verwaltungsinterna zu qualifizieren, die von der Antragsgegnerin zudem jederzeit nahezu aufwandslos modifiziert oder gänzlich anders ausgestaltet werden können. Mit Blick auf die Möglichkeit, eine solche Anordnung mit geringem Aufwand auszufertigen, muss es sich bei den Dokumenten – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – trotz des bereits für August 2024 angekündigten Umsetzungsbeginns nicht zwangsläufig um den Entwurf einer inhaltsgleich auszufertigenden verkehrsrechtlichen Anordnung handeln. Eine gerichtliche Anordnung käme einer Entscheidung der Antragsgegnerin zuvor und griffe in nicht vertretbarer Weise in die behördliche Entscheidungskompetenz ein und dies sogar schon auf Ebene der Willensbildung. Mit Blick hierauf besteht im Fall der „D.-straße“ für die unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg geäußerte Annahme der Antragstellerin, es handle sich um bloße Förmelei, wenn einem von der Anordnung betroffenen und antragsbefugten Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Prüfung in zeitlicher Hinsicht bis zur Aufstellung der Verkehrszeichen verwehrt würde, obwohl der behördliche Entscheidungsprozess nachweislich abgeschlossen ist, die Anordnung behördenintern vorliegt und die anordnende Behörde gegenüber dem Betroffenen und/oder gegenüber dem Verwaltungsgericht mitteilt, kein Raum. b. Im Ergebnis nichts Anderes gilt hinsichtlich des die „C.-straße“ betreffenden Auszugs des Vermessungsamts mit der Bezeichnung „FS N02 Lageplan“, in dem ebenfalls aufzustellende Vorschriftszeichen und aufzubringende Fahrbahnmarkierungen bzw. Linien eingezeichnet sind, der jedoch im Unterschied zu den „Lageplänen FS N01“ einen Stempel mit dem Inhalt „Angeordnet, die Oberbürgermeisterin“ und das Datum „00. Januar 2024“ nebst einer Unterschrift eines ihrer Vertreter enthält und der zudem nicht mit dem Aufdruck „Vorabzug“ versehen ist. aa. Bezüglich dieser Unterlage kann dahinstehen, ob es sich behördenseits bereits um eine final ausgearbeitete verkehrsrechtliche Anordnung handelt, wie die Antragstellerin vorträgt, und die auch von der Antragsgegnerin als „verkehrsrechtliche Anordnung“ bezeichnet wird. Durchgreifende Zweifel könnten gleichwohl insoweit bestehen, als dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderungsschrift vorträgt, die Fahrbahnmarkierungen seien als Fahrbahnmarkierungen endgültiger Natur geplant, die als Kaltplastik auf die Fahrbahn aufgetragen würden. Es sollten Parkstände in weißer Farbe markiert werden sowie als Gestaltungselement der Fahrradstraßen rote Randmarkierungen vorgenommen werden. Die vorgenannte Unterlage zeigt zwar Fahrrand- und Fahrbahnmarkierungen, enthält jedoch – im Unterschied zu den Unterlagen „Lagepläne FS N01“ – keine Markierungen von Parkständen, wie sie die Antragsgegnerin gemäß ihrer Erklärung auch mit Blick auf die gemäß der Unterlage (potenziell) anzuordnende eingeschränkte Haltverbotszone einzurichten beabsichtigt. Gegen die Annahme einer final ausgefertigten verkehrsrechtlichen Anordnung spricht weiter, dass diese zahlreiche in der Örtlichkeit vorhandene Verkehrszeichen, die von der Ausweisung der Fahrradstraße unter den allgemeinen Vorgaben der Antragsgegnerin betroffen wären, nicht enthält. So finden sich im hier maßgeblichen Straßenabschnitt der „C.-straße“ von der „Z.-straße“ aus kommend in der Örtlichkeit gegenwärtig etwa die Verkehrszeichen 286 nebst Zusatzzeichen, 314 nebst Zusatzzeichen sowie 315-55 nebst Zusatzzeichen, die in der Örtlichkeit derzeit das Halten bzw. Parken, z.T. in Abweichung von den in § 12 StVO genannten Grundsätzen konkretisieren. Zu diesen Verkehrsschildern, die von der „Anordnung“ vom 00. Januar 2024 unzweifelhaft betroffen wären, verhält sich diese nicht. Auch die Antragstellerin weist im Schriftsatz vom 29. Juli 2024 auf die in der Unterlage fehlerhaft und unvollständig wiedergegebene Bestandsbeschilderung hin. bb. Doch selbst wenn die die „C.-straße“ betreffende Unterlage als verkehrsrechtliche Anordnung bereits verwaltungsintern finalisiert sein sollte, ließen sich die antragstellerseitig geltend gemachten Gründe für eine Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes keiner der anerkannten Fallgruppen für ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse zuordnen. Es ist von der Antragstellerin bereits nicht durchgreifend vorgetragen, warum ihr ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar sein soll. So ist nicht ersichtlich, dass durch die Ausweisung der Fahrradstraßen nicht revisible oder bloß schwer rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden. Das Gegenteil ist nach dem Stand des Verfahrens der Fall: Die vorgenannten und von der Antragsgegnerin vorgelegten „Lagepläne“ beinhalten das erstmalige Aufstellen bzw. das Ersetzen von in der Örtlichkeit vorhandenen Verkehrszeichen und insbesondere das Anbringen von Markierungen und Verkehrszeichen auf der Fahrbahn. All diese Maßnahmen lassen sich im Fall des Obsiegens eines Verkehrsteilnehmers in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und Vollzugsfolgenbeseitigung durch Abhängen / Abdecken von Verkehrsschildern, Beseitigung oder ggfs. bloßer Abmarkierung der Fahrbahnmarkierungen oder Linien verhältnismäßig aufwandslos und rasch beseitigen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder substantiiert dafür vorgetragen, dass es durch die Ausweisung der Fahrradstraßen zu einer Zunahme von Gefahren für Leib und Leben der Antragstellerin in ihrer Rolle als Verkehrsteilnehmerin käme. Soweit die Antragstellerin insoweit auf die (wohl zu erwartende) Zunahme von Parksuchverkehren hinweist ist nicht ersichtlich, dass es zu einer Zunahme von den antragstellerseitig ausführlich geschilderten Gefahrensituationen käme, von denen die Antragstellerin zudem qualifiziert betroffen wäre. Denn auch bei der Annahme zunehmender Parksuchverkehre realisierte sich allenfalls das allgemeine Risiko bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Parksuchverkehre sind üblicherweise dadurch gekennzeichnet, dass die Verkehrsteilnehmer besonders langsam fahren, um den nächsten als frei wahrgenommenen Stellplatz erreichen zu können. Verkehrswidriges Verhalten – Park- und Überholverstöße bzw. deren Zunahme – von Verkehrsteilnehmern kann insoweit nicht eingestellt werden. Soweit die Antragstellerin anführt, es sei mit einer erheblichen Zunahme von „stehenden Hindernissen“ auf der Fahrbahn durch Haltvorgänge zu rechnen und mit Ausnahmegenehmigungen in den eingeschränkten Haltverbotszonen parkende Fahrzeuge dürften gar ohne Beleuchtung abgestellt werden, so dass Unfälle drohten, vermag auch dieser Einwand auch mit Blick auf die angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, die Übersichtlichkeit der Straßenführung und die in der Fahrradstraße gesondert geltenden und Radverkehr besonders schützenden Regelungen (ggfs. zusätzlich erforderliche Geschwindigkeitsreduktion, Behinderungs- und Gefährdungsverbot, vgl. lfd. Nr. 23 der Anlage 2 zu § 41 StVO) nicht durchzugreifen. Aus der Behauptung, dass (potenziell) mehr Haltvorgänge in der Straße stattfänden, lässt sich nicht hinreichend belastbar auf eine (erhebliche) Zunahme des Unfallgeschehens schließen. Dies gilt erst Recht für den weiteren Schluss der Antragstellerin, sie sei diesen Risiken in ihrer Rolle als Verkehrsteilnehmerin sodann in gesteigertem Maße ausgesetzt. Auch insoweit ist die Antragstellerin als Verkehrsteilnehmerin im Fall ausgemachter Hindernisse und Gefahren – wie im Übrigen sämtliche Verkehrsteilnehmer – gehalten, die Grundregeln im Straßenverkehr zur Vermeidung von Gefährdungen bzw. Schädigungen zu beachten, und ihr eigenes Verkehrsverhalten vorausschauend anzupassen, § 1 StVO. Schon aufgrund des fehlenden qualifizierten Rechtsschutzinteresses war das Gericht nicht gehalten, dem im Schriftsatz vom 29. Juli 2024 gestellten Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zur Darstellung ihrer konkreten Zeitplanung in Bezug auf die straßenverkehrliche Anordnung und die Umsetzung der Markierungs- und Beschilderungsmaßnahmen in der „D.-straße“ aufzufordern, nachzukommen. Losgelöst davon folgt die Kammer der in der Judikatur wohl nur in konkreten Einzelfällen punktuell vertretenen Auffassung, es könne sich beim Zuwarten auf nachträglichen Rechtsschutz um eine bloße Förmelei handeln, allein mit Blick auf die anderen Anforderungen des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO sowie des Umstandes, dass durch vorbeugenden Rechtsschutz immer eine zumindest zeitliche Verkürzung der behördlichen Entscheidungskompetenz erfolgt, bereits im Grundsatz nicht. II. Auch der Hilfsantrag ist mangels Rechtschutzinteresses unzulässig. Soweit die Antragstellerin wörtlich hilfsweise beantragt hat, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die zur Umsetzung der unter 1. und 2. genannten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen geplanten Markierungsmaßnahmen durchzuführen, bis das Verwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit der Anordnung entscheidet, kann die Antragstellerin unter Berücksichtigung der konkret erfolgten Antragstellung ihre Rechtstellung offensichtlich nicht verbessern. Da der nur Markierungsarbeiten betreffende Antrag auf den Erlass eines sog. Hängebeschlusses („Zwischenverfügung“) in Gestalt einer einstweiligen Anordnung nach Art. 19 Abs. 4 GG abzielt, erschließt sich der Kammer bereits nicht, dass der Antrag als Hilfsantrag gestellt wurde. Über einen Hilfsantrag ist nämlich erst zu entscheiden, wenn die Antragstellerin mit einem Hauptantrag nicht durchdringt, so dass – auch aus Sicht der Antragstellerin – dann bereits eine gerichtliche Entscheidung über die verkehrsrechtliche Anordnung vorliegen würde. Zugleich wäre der Hilfsantrag auf vorbeugenden Rechtsschutz, sofern das Verwaltungsgericht nicht bis zum Beginn des Aufbringens von Markierungen / des Aufstellens von Verkehrsschildern auf Grundlage der (ggfs. noch zu erlassenden) verkehrsrechtlichen Anordnungen entschieden hätte, im Moment des Beginns der Ausführungsarbeiten auch aus dem Grund unzulässig (geworden), dass die Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutz im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO ersuchen müsste. Losgelöst davon wäre der Hilfsantrag auf Erlass eines Hängebeschlusses unbegründet. Denn die Antragstellerin hat die strengen Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses in Gestalt der Erforderlichkeit der verlangten Zwischenentscheidung, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 – 4 VR 6.20 – juris Rn. 2 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 BvR 2616/13 – juris Rn. 7 und m.w.N., nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht zu befürchten, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbare Nachteile geschaffen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den vorläufigen Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Trotz des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes war der danach anzusetzende Streitwert von 5.000,- pro verkehrsrechtlicher Anordnung nicht zu halbieren, weil die Antragstellerin in der Sache die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des vorgenannten Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.