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Urteil

7 K 1564/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0123.7K1564.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.1952 geborene Klägerin war seit dem 01.06.2001 im Versicherungsbüro des Beigeladenen als Aushilfe beschäftigt. Andere Mitarbeiter waren im Büro des Beigeladenen nicht tätig. Die Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 70 als schwerbehindert anerkannt. Mit Datum vom 03.04.2020 beantragte der Beigeladene beim Beklagten – Integrationsamt – die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin gemäß §§ 168 ff. SGB IX. Zur Begründung der Kündigung verwies er auf einen Geschäftsrückgang infolge der Corona-Pandemie. Für die Klägerin seien weder ausreichend Arbeit noch Geld zur Bezahlung vorhanden. Die verbleibenden Tätigkeiten könnten von ihm selbst ausgeführt werden. Mit Bescheid vom 27.04.2020 stimmte der Beklagte der ordentlichen Kündigung nach Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen durch die Stadt Q. zu. Dem Arbeitgeber stehe es zu, den Personalbestand entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Es bestehe keine Veranlassung, die Entscheidung des Beigeladenen als offensichtlich unsachlich oder willkürlich zu werten. Die Interessenabwägung erfolge zulasten der Klägerin. Aus schwerbehindertenrechtlicher Sicht bestünden für die Klägerin keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Bei der Interessenabwägung berücksichtigte der Beklagte auch, dass der Beigeladene nicht beschäftigungsverpflichtet war und drei Familienmitgliedern gegenüber unterhaltsverpflichtet war. Demgegenüber stellte er zugunsten der Klägerin die Tatsache in die Überlegungen ein, dass die Klägerin altersbedingt auf dem Arbeitsmarkt bei einer Neuvermittlung mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen müsse. Gleichwohl beziehe sie eine Erwerbsminderungsrente, die einen größeren Teil ihres Lebensunterhalts decke. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Der behauptete Einbruch des Arbeitsaufkommens entspreche nicht den Tatsachen. Der Beigeladene befinde sich nicht in einer finanziellen Notlage, zumal Provisionen immer rückwirkend gezahlt würden. Die Zukunftsprognose des Beigeladenen sei willkürlich und erfolge „ins Blaue hinein“. Prämienausfälle infolge der Corona-Pandemie stünden nicht zu erwarten. Auch seien viele Kundenkontakte schon vor der Pandemie in dem Büro über moderne Kommunikationstechniken abgewickelt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2021 wies der Beklagte – Widerspruchsausschuss – den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Er bekräftigte die Abwägungsentscheidung des Ausgangsbescheides. Das Integrationsamt prüfe unternehmerische Entscheidungen nur auf offenkundige Willkür der Unsachlichkeit. Der Widerspruchsausschuss habe keinen Anlass die Angaben des Beigeladenen in Zweifel zu ziehen. Die Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte am 22.2.2021. Die Klägerin hat am 22.03.2021 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Auftragslage habe sich nachweislich nicht verschlechtert. Der Beigeladene habe ihr mit Schreiben vom 30.10.2020 sogar eine Weiterbeschäftigung ab dem 01.11.2020 angeboten. Der Beklagte habe den Vortrag des Beigeladenen ungeprüft übernommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagte vom 27.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Schwerbehinderung bestehe nicht. Die unternehmerische Entscheidung sei aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen getroffen worden. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Kündigung lägen nicht vor. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er folgt den Ausführungen des Beklagten. Er habe versucht, den Arbeitsrückgang durch Urlaub u.ä. zu überbrücken, was nicht gelungen sei. Dass die Entscheidung richtig gewesen sei, zeige der Umstand, dass er bis heute in der Lage sei, die Arbeit allein zu bewältigen. Er hätte auch einer nicht schwerbehinderten Mitarbeiterin gekündigt. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2020 festgestellt worden. Mit Urteil vom 07.08.2020 hat das Arbeitsgericht Köln festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beigeladenen durch die ausgesprochene Kündigung nicht vor dem 31.10.2020 beendet ist, da die Kündigung gemäß § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB erst zu diesem Zeitpunkt wirksam ausgesprochen werden konnte (11 Ca 3249/20). Das Urteil ist rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist trotz des inzwischen rechtskräftigen Abschlusses des arbeitsgerichtlichen Verfahrens weiterhin zulässig. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht dann, wenn die spätere Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX zur Grundlage eines arbeitsgerichtlichen Restitutionsverfahrens nach § 79 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO gemacht werden kann. vgl. BayVGH, Urteil vom 27.11.2006 - 9 BV 05.2467 -; VG Stade, Urteil vom 12.12.2017 - 4 A 2438/16 -. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 5 B 79.08 -, anzuwendenden § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Entscheidung über die Zustimmung trifft das Integrationsamt im Grundsatz nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen. Ihr liegt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Erhalt seiner wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten und dem des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes zugrunde. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind hierbei namentlich Sinn und Zweck des Schwerbehindertenschutzes zu berücksichtigen. Der Schwerbehinderte soll vor den besonderen Gefahren, denen er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerade wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, bewahrt werden. Da das Zustimmungserfordernis neben den allgemeinen Schutz des Arbeitsverhältnisses durch die arbeitsrechtlichen Regelungen und die Arbeitsgerichte tritt, dürfen – sofern nicht arbeitsrechtlich evident unzulässige Kündigungen in Rede stehen – bei der Entscheidung, ob die Zustimmung versagt oder erteilt wird, nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus dem Schwerbehindertenschutz herleiten. Aus der schwerbehindertenrechtlichen Zweckbindung der Entscheidung folgt auch, dass zu Lasten des Arbeitgebers an die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses dann hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn die Kündigung auf Gründe gestützt ist, die in der Schwerbehinderung selbst ihre Ursache haben, wofür vorliegende keine durchgreifenden Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287; Urteil vom 19.10.1995 – 5 C 24.93 -, NZA-RR 1996, 288; Kreitner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage (Stand 18.03.2022), § 171 SGB IX, Rn. 12-13. Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes kann gemäß § 114 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht nur dahin überprüft werden, ob die angefochtene Entscheidung ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Bei Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die Zustimmungsentscheidung des Beklagten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses der schwerbehinderten Klägerin keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das erkennende Gericht geht hierbei davon aus, dass kein Fall eines arbeitsrechtlich evident unzulässigen Kündigungsverlangens vorliegt, dessen Berücksichtigung bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung überwiegend bejaht wird. Diese Evidenz besteht nur, wenn die Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem Kundigen aufdrängt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - 12 A 412/14 -, Beschluss vom 22.01.2008 - 12 A 2094/08 -, Beschluss vom 31.10.2006 - 12 A 3554/06 -; kritisch: Düwell in: LPK-SGB IX, 4. Auflage 2014, § 89 Rn. 7. Hiervon kann angesichts der arbeitsgerichtlichen Entscheidung keine Rede sein. Diese hat die Rechtmäßigkeit der Kündigung dem Grunde nach bestätigt. Die Entscheidung des Integrationsamtes leidet nicht an Ermessensfehlern. Sie beruht auf einer nachvollziehbaren Abwägung der wechselseitigen Interessen und berücksichtigt den Schutzgedanken des SGB IX. Die Frage, ob die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Zukunft zumutbar ist, kann notwendigerweise nur auf der Grundlage einer Bewertung aller im Zeitpunkt der Entscheidung bekannter Umstände getroffen werden. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Schwerbehindertenrecht gebietet insoweit keine Einschränkungen. Vorgegeben ist insoweit nur die Verpflichtung des Integrationsamtes zu einer vollständigen Sachverhaltsermittlung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 12 A 1871/11 -; BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 5 B 79.08 -. Diese hat der Beklagte nicht etwa dadurch verletzt, dass er keine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Berechtigung der Kündigung durchgeführt hat. Denn die Frage des Personalbestandes und Überlegungen zur künftigen marktgerechten Gestaltung eines Unternehmens fallen grundsätzlich in die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Unternehmers. Eine Grenze mag dort zu ziehen sein, wo eine Kündigung nur dem Zweck dient, den schwerbehinderten Arbeitnehmer „loszuwerden“ und wirtschaftliche Erwägungen nur vorgeschoben sind. In derartigen Evidenzfällen kommt dem Integrationsamt die Aufgabe zu, dem Schwerbehindertenschutz gegenüber einem Handeln wider die wirtschaftliche Vernunft Geltung zu verschaffen. Hierfür liegt jedoch nicht ansatzweise etwas vor. Vielmehr hatte der Beigeladene aus nachvollziehbaren Erwägungen in der Corona-Pandemie beschlossen, sein Versicherungsbüro allein weiter zu betreiben, um so dem verringerten Geschäftsaufkommen gerecht zu werden. Es entspricht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit eines jeden Unternehmers, zumal bei einem Kleinunternehmen, über die Betriebsgröße situationsangepasst zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn – was in diesem Zusammenhang nur unterstellt wird – weiterhin ausreichend Arbeit auch für die schwerbehinderte Person zur Verfügung steht. Die Entscheidung, auf eine angestellte Aushilfe zu verzichten und die Arbeit selbst zu übernehmen kann schon im Ansatz solange nicht willkürlich sein, wie der Beigeladene in der Lage ist, das Arbeitsaufkommen fortan allein zu bewältigen. Dass dies vorliegend der Fall ist, wird durch den Umstand belegt, dass der Beigeladene das Büro bis heute allein führt. Demgegenüber hat der Beklagte überwiegende Interessen der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ermessensfehlerfrei verneint. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass mit dem Verlust des Arbeitsplatzes finanzielle Einbußen für die Klägerin verbunden sind. Denn derartige Einbußen sind mit jeder Kündigung verbunden. Sie stellen keine spezifisch die Klägerin als Schwerbehinderte treffende Besonderheit dar. Nicht außer Betracht geblieben ist auch der unbestreitbare Umstand, dass die Vermittlung der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt Schwierigkeiten bereiten dürfte. Demgegenüber hat der Beklagte ermessensgerecht den Umstand erwogen, dass die Klägerin Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente hat. Angesichts dessen ist das Abwägungsergebnis zu Lasten der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.