Urteil
4 A 2438/16
VG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Integrationsamt darf der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zustimmen, wenn aus seiner summarischen Prüfung keine Verbindung zwischen den Kündigungsgründen und der anerkannten Behinderung ersichtlich ist.
• Für die Prüfung des Zustimmungsantrags maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung; spätere, nicht zum Kündigungsgrund gehörende Ereignisse bleiben außer Betracht.
• Eine Kündigung ist nur dann vom Integrationsamt als offensichtlich unwirksam anzusehen, wenn ihre Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung zutage tritt.
• Die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden.
Entscheidungsgründe
Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung trotz Gleichstellung rechtmäßig • Das Integrationsamt darf der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zustimmen, wenn aus seiner summarischen Prüfung keine Verbindung zwischen den Kündigungsgründen und der anerkannten Behinderung ersichtlich ist. • Für die Prüfung des Zustimmungsantrags maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung; spätere, nicht zum Kündigungsgrund gehörende Ereignisse bleiben außer Betracht. • Eine Kündigung ist nur dann vom Integrationsamt als offensichtlich unwirksam anzusehen, wenn ihre Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung zutage tritt. • Die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden. Der Kläger, seit 2003 Leiter einer Spielbank, ist aufgrund einer orthopädischen Einschränkung seit 2007 mit einem GdB von 30 gleichgestellt. Die Arbeitgeberin kündigte ihm erstmals im Oktober 2014 und erneut im Dezember 2014; sie beantragte am 07.11.2014 beim Integrationsamt Zustimmung zur Kündigung mit der Begründung mehrfacher arbeitsvertragswidriger Verhaltensweisen. Der Kläger machte geltend, die Kündigung sei wegen seiner Gleichstellung oder aus anderen unzulässigen Motiven erfolgt und erhob Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid. Arbeitsgerichte erklärten die Kündigung wegen fehlender Abmahnung für sozialwidrig, lösten das Arbeitsverhältnis jedoch gegen Abfindung auf. Das Integrationsamt erteilte am 11.12.2014 seine Zustimmung; der Kläger klagte gegen diesen Bescheid. Im Prozess machte der Kläger zusätzlich eine psychische Erkrankung geltend, die nicht durch Bescheid anerkannt ist. • Rechtsgrundlage ist §§ 85 ff., 68 SGB IX; das Integrationsamt hat gemäß § 87 SGB IX Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und den schwerbehinderten Menschen angehört. • Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung ist der Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung; Tatsachen, die danach eingetreten sind und nicht zum Kündigungsgrund gehören, sind ausgeschlossen. • Das Integrationsamt durfte die vorgetragenen arbeitsrechtlichen Gründe der Arbeitgeberin (Vertrauensverlust, Nichtweiterleitung von Unterlagen, Missachtung von Weisungen) als nicht in Zusammenhang mit der anerkannten orthopädischen Behinderung des Klägers sehen. • Eine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung liegt nicht vor; die festgestellte sozialgerichtliche Unwirksamkeit wegen fehlender Abmahnung begründet für das Integrationsamt nicht zwingend die Annahme offenkundiger Rechtswidrigkeit. • Bei der Ermessensabwägung durfte das Integrationsamt das Arbeitgeberinteresse an der Durchsetzung betrieblicher Entscheidungen gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes abwägen; dabei war kein erkennbarer Zusammenhang zwischen Kündigungsgründen und der anerkannten Behinderung gegeben. • Vorbringen zur angeblichen psychischen Erkrankung war unbeachtlich, weil diese Erkrankung nicht durch einen Feststellungsbescheid anerkannt war und der Kläger hierfür keine substantiierten Nachweise vorlegte. • Soweit der Kläger Missbrauch des Zustimmungsantrags behauptete, fehlten konkrete Anhaltspunkte; das Integrationsamt durfte das Vorbringen pauschal zurückweisen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Bescheid des Integrationsamts vom 11.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2016 bleibt bestehen. Das Integrationsamt durfte zustimmen, weil aus seiner summarischen Prüfung keine Beziehung der gekündigten Verhaltensgründe zur anerkannten orthopädischen Behinderung ersichtlich war und keine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung vorlag. Soweit das Arbeitsgericht die Kündigung wegen fehlender Abmahnung als sozialwidrig bewertete, berührt dies die Zustimmungsentscheidung nicht, da arbeitsrechtliche Zweifelsfragen vorrangig von den Arbeitsgerichten zu klären sind. Der Kläger kann im Falle einer Aufhebung des Zustimmungsbescheids eine Restitutionsklage betreiben; hier war dies aber nicht angezeigt, weshalb die Entscheidung des Beklagten über die Zustimmung in rechtmäßiger Ausübung seines Ermessens erfolgte.