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Urteil

13 K 1635/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0215.13K1635.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 5. November 2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2019 verpflichtet, der Klägerin die folgenden Informationen und Unterlagen gemäß ihrem Antrag vom 20. August 2018 in der durch das Schreiben vom 27. September 2018 präzisierten Form zur Verfügung zu stellen:

Die Vorkommnismeldungen in Verbindung mit Medizinprodukten seit dem Jahr 2007 - jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren sowie nach den folgenden Kriterien:

-              Datum des Vorkommnisses

-              Datum des Eingangs der Vorkommnismeldung

-              Produkt

-              Quelle der Vorkommnismeldung (ggf. kategorisiert)

-              Produktgruppe

-              Risikoklasse

-              Fehlerart

-              Fehlerursache

-              sowie Auswirkung auf den Geschädigten (keine, gering, schwerwiegend, kritisch, Tod oder unbekannt)

-              Korrektive Maßnahmen

-              Vigilance Reports.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 5. November 2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2019 verpflichtet, der Klägerin die folgenden Informationen und Unterlagen gemäß ihrem Antrag vom 20. August 2018 in der durch das Schreiben vom 27. September 2018 präzisierten Form zur Verfügung zu stellen: Die Vorkommnismeldungen in Verbindung mit Medizinprodukten seit dem Jahr 2007 - jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren sowie nach den folgenden Kriterien: - Datum des Vorkommnisses - Datum des Eingangs der Vorkommnismeldung - Produkt - Quelle der Vorkommnismeldung (ggf. kategorisiert) - Produktgruppe - Risikoklasse - Fehlerart - Fehlerursache - sowie Auswirkung auf den Geschädigten (keine, gering, schwerwiegend, kritisch, Tod oder unbekannt) - Korrektive Maßnahmen - Vigilance Reports. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Am 27. September 2018 beantragte die Klägerin gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) unter Verweis auf einen zuvor von zweien ihrer Redakteure gestellten entsprechenden Antrag bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), ihr Zugang zu Vorkommnismeldungen in Verbindung mit Medizinprodukten seit dem Jahr 2007 zu gewähren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren sowie nach den folgenden Kriterien: - Datum des Vorkommnisses - Datum des Eingangs der Vorkommnismeldung - Produkt - Quelle der Vorkommnismeldung (ggf. kategorisiert) - Produktgruppe - Risikoklasse - Fehlerart - Fehlerursache - sowie Auswirkung auf den Geschädigten (keine, gering, schwerwiegend, kritisch, Tod oder unbekannt) - Korrektive Maßnahmen - Vigilance Reports. Es sei davon auszugehen, dass die angefragten Informationen vorlägen. Wie der Internetseite des BfArM zu entnehmen sei, verfüge dieses über die angefragten Daten. Versagungsgründe seien nicht ersichtlich. Nach Anhörung lehnte das BfArM den Informationszugangsantrag mit Bescheid vom 5. November 2018, zugestellt am 12. November 2018, ab. Zur Begründung führte es aus, zwar handele es sich bei den begehrten Informationen um amtliche Informationen im Rechtssinne. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) habe das BfArM zur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten die bei der Anwendung oder Verwendung von Medizinprodukten auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussung mit anderen Stoffen oder Produkten, Gegenanzeigen, Verfälschungen, Funktionsfehler, Fehlfunktionen und technische Mängel zentral zu erfassen, auszuwerten und zu bewerten. Die Daten aus der Beobachtung, Sammlung, Auswertung und Bewertung von Risiken in Verbindung mit Medizinprodukten übermittele das BfArM gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 MPG an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zur zentralen Verarbeitung und Nutzung. Dieses habe ein Informationssystem über Medizinprodukte eingerichtet und stelle den für die Medizinprodukte zuständigen Behörden des Bundes und der Länder die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Der Anspruch der Klägerin auf Informationszugang zu diesem Informationssystem scheitere an § 3 Nr. 4 IFG bzw. daran, dass das Informationssystem nicht öffentlich zugänglich sei. Die Europäische Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte fordere in Art. 20 ausdrücklich, dass die zuständigen Behörden grundsätzlich alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt würden, vertraulich zu behandeln hätten. Das DIMDI ergreife deshalb die notwendigen Maßnahmen, damit Daten nur dazu befugten Personen übermittelt würden oder nur diese Zugang zu diesen Daten erhielten, § 33 Abs. 3 MPG. Die beim DIMDI etablierte Vigilanz-Datenbank diene allein dem Informationsaustausch und der Unterrichtung von Bundesministerien, Landesbehörden, der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) und der Benannten Stellen. Eine Bereitstellung dieser Informationen für nicht-öffentliche Stellen (im Sinne von § 2 Abs. 4 BDSG) sei nach § 33 Abs. 1 Satz 3 MPG nur zulässig, soweit dies die Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 8 MPG vorsehe. Die nach § 37 Abs. 8 MPG errichtete Rechtsverordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte des DIMDI regele die Verarbeitung der Daten, die für das datenbankgestützte Informationssystem über Medizinprodukte benötigt würden. In § 4 der DIMDI-Verordnung (DIMDIV) seien die Datenbanken aufgeführt, die das DIMDI betreibe, u.a. nach Abs. 1 Nr. 5 die Datenbanken zum Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem mit den Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 5 MPG. Gemäß § 5 Abs. 4 DIMDIV seien aber nur die Datenbanken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a) – mithin Anzeigen nach § 25 MPG (Allgemeine Anzeigepflicht) - und § 4 Abs. 2 öffentlich. Die Datenbank nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 DIMDIV sei dagegen nicht erfasst. § 5 Abs. 4 DIMDIV stelle eine Rechtsvorschrift i. S. d. § 3 Nr. 4 Alt. 1 IFG dar und schließe daher die in der einschlägigen Vigilanz-Datenbank des BfArM vorhandenen VorkommnismeIdungen vom Informationszugang aus. Ihren hiergegen am 19. November 2018 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass § 3 Nr. 4 IFG der begehrten Auskunftserteilung nicht entgegenstehe. Der über § 33 Abs. 1 Satz 3 MPG anwendbare § 5 Abs. 4 DIMDIV sehe keine Geheimhaltungsverpflichtung vor. Die Vorschrift regele die Nutzung der Datenbanken, enthalte jedoch keine Geheimhaltungsverpflichtung. Jedenfalls hätte eine Inzidenzprüfung vorgenommen werden müssen. Im Übrigen bestehe ja die Möglichkeit, dem Auskunftsantrag nur zum Teil stattzugeben und etwaige geheimhaltungsbedürftige Informationen zu separieren. Schließlich sei der Auskunftsantrag von einem überragenden öffentlichen Informationsinteresse getragen. Mit am 15. Februar 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2019 wies das BfArM den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, nach § 22 Abs. 3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) dürfe das BfArM Informationen und Auskünfte zu vorliegenden Meldungen, durchgeführten Risikobewertungen und korrektiven Maßnahmen auch an den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und andere Organisationen, Stellen und Personen übermitteln, soweit von diesen ein Beitrag zur Risikoverringerung geleistet werden könne oder ein berechtigtes Interesse bestehe. Die Norm stehe in Zusammenhang mit den allgemeinen Befugnissen des BfArM zur Weitergabe von Informationen in Zusammenhang mit der Tätigkeit zur Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken im Verkehr oder in Betrieb befindlicher Medizinprodukte nach § 29 MPG. Diese seien in § 22 Abs. 1 und 2 MPSV umrissen und beträfen die Unterrichtung anderer Behörden und Benannter Stellen über risikorelevante Umstände. § 22 Abs. 3 MPSV sei mit dem Begriff „andere Organisationen, Stellen und Personen“ in Bezug auf den Kreis der Informationsberechtigten weit gefasst. Nach dieser Vorschrift seien z.B. medizinische Fachgesellschaften, Verbände der Heilberufe und betroffene Patienten informationsberechtigt. Ob davon auch die Presse erfasst sei, sei schon zweifelhaft. Jedenfalls aber könne die Klägerin keinen Beitrag zur Risikoverringerung leisten. Ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse sei ihr zwar zuzugestehen. Dieses müsse jedoch im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zurückstehen. Dem BfArM werde in § 22 Abs. 3 MPSV hinsichtlich der Informationserteilung Ermessen eingeräumt. Neben dem Informationsinteresse der Allgemeinheit seien das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit und an einer effektiven Risikovorsorge, die Interessen der betroffenen Patienten und Anwender von Medizinprodukten auch berechtigte Interessen Dritter in den Abwägungsvorgang einzustellen. Die Aufgaben des BfArM und dessen Interesse an einem effektiven Gesundheitsschutz überwögen das öffentliche Informationsinteresse. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber genau zu diesem Zweck ein teilweise nicht öffentliches Medizinprodukte-Beobachtungs-und Meldesystem aufgebaut habe. Die europäischen Richtlinien forderten, dass die zuständigen Behörden grundsätzlich alle Informationen die ihnen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt würden, vertraulich zu behandeln hätten. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe mithin ein System erstellt, welches den Informationsaustausch zwischen den für die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken im Verkehr oder im Betrieb befindlicher Medizinprodukte unmittelbar zuständigen nationalen und europäischen Behörden regele. Er habe dabei entsprechend den europäischen Richtlinien einen eingeschränkten Zugriff der Behörden untereinander geregelt. Der Gesetzgeber habe darüber hinaus auch einen Informationszugang für nicht-öffentliche Stellen vorgesehen, allerdings seien nach § 5 Abs. 4 DIMDIV nur bestimmte Datenbanken „öffentlich“. Die nicht ausdrücklich genannte Datenbank nach § 4 Nr. 5 DIMDIV (Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem mit den Daten nach § 29 Abs. 1 Satz 5 MPG) sei nicht öffentlich und verpflichte die Behörden zur Geheimhaltung. Der Verordnungsgeber habe die Interessenabwägung somit bereits bei Erlass der MPSV und der DIMDIV teilweise selbst vorgenommen, indem er grundsätzlich einen (eingeschränkten) Informationsaustausch zwischen den unmittelbar zuständigen Behörden geregelt habe. Nur in Ausnahmefällen könnten weitere Organisationen, Stellen und Personen unterrichtet werden. Damit das BfArM seine Aufgaben verlässlich wahrnehmen könne, seien mithin bestimmte Informationen nicht öffentlich zugänglich. Dies solle einerseits Fehlinterpretationen der Vorkommnismeldungen und damit eine Verunsicherung von Patienten verhindern. Andererseits sei die Funktionsfähigkeit des Vigilanzsystems zu bewahren, damit Medizinproduktehersteller auch weiterhin alle Vorkommnismeldungen anzeigten, ohne Gefahr zu laufen, dass diese umgehend ungeprüft veröffentlicht würden. Eine konstruktive inhaltliche Zusammenarbeit mit den Medizinprodukteherstellern mit detaillierter inhaltlicher Informationsbereitstellung sei im Fall der Veröffentlichung nicht mehr möglich und damit die Funktionsfähigkeit des Vigilanzsystems gefährdet. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe bei Erlass der DIMDIV - bereits im Vorfeld des Informationsfreiheitsgesetzes - das generelle Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt. Dem Gedanken größtmöglicher Transparenz folgend seien die Datenbanken über die allgemeinen Anzeigen nach § 25 MPG und über die Klassifizierung von Medizinprodukten bzw. über die Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten frei zugänglich. Es seien die Datenbanken für eine freie Nutzung gesperrt worden, die personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Dem Informationsbedürfnis der Klägerin und aller Bürgerinnen und Bürger sei durch die Veröffentlichung der Daten auf der Homepage des BfArM sowie über das Medizinprodukte-Informationssystem des DIMDI hinreichend Rechnung getragen. An allen anderen Daten bestehe kein berechtigtes Interesse. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass Beteiligte nach § 30 VwVfG Anspruch darauf hätten, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart würden. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Medizinproduktehersteller sei daher ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Geheimhaltungsinteresse sei auch deshalb zu bejahen, da das Bekanntwerden der Vorkommnismeldungen geeignet sei, die Stellung der Medizinproduktehersteller im Wettbewerb zu schmälern bzw. dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Im Ergebnis der Interessenabwägung sei dem öffentlichen Gesundheitsschutz und dem Vertraulichkeitsgebot gegenüber Medizinprodukteherstellern der Vorrang einzuräumen. Dass das öffentliche Informationsinteresse der Klägerin überwiege, sei nach alle dem nicht ersichtlich. Der Auskunftsanspruch könne auch nicht auf das Informationsfreiheitgesetz gestützt werden. Würden Informationen zu vorliegenden Meldungen, durchgeführten Risikobewertungen oder korrektiven Maßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 3 MPSV begehrt, so sei dessen Anwendungsbereich eröffnet mit der Folge, dass für die Anwendung des IFG kein Raum mehr verbleibe. Die Klägerin hat am 15. März 2019 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, bei dem ehemaligen § 22 Abs. 3 MPSV handele es sich nicht um eine Vorschrift im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG. § 22 Abs. 3 MPSV sei keine Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG gewesen. Sie habe vielmehr die Rechte der Behörde bei der Weitergabe von Informationen geregelt, nicht aber – wie § 1 Abs. 1 IFG – ein Recht des Bürgers gegenüber der Behörde statuiert. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass das BfArM auch keine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen von § 22 Abs. 3 MPSV getroffen habe. Es überzeuge nicht, wenn die Beklagte behaupte, eine Berichterstattung über fehlerhafte Medizinprodukte gefährde die Funktionsfähigkeit des Vigilanzsystems. Über bekannt gewordene Fälle werde ohnehin berichtet. Zurückzuweisen sei auch die Unterstellung der Beklagten dazu, wie die Klägerin die angebliche Gefährdung herbeiführen könne. Es gehe ihr keineswegs darum, jedes Vorkommnis „umgehend ungeprüft" zu veröffentlichen und dadurch Patienten zu verunsichern. Vielmehr recherchiere die Klägerin unter anderem zur Funktionsweise des Vigilanzsystems. Ihr gehe es nicht um die Veröffentlichung einzelner Meldungen und schon gar nicht um eine Veröffentlichung ohne inhaltliche Einordnung. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Datenbank nach § 5 Abs. 4 DIMDIV (das Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem) das BfArM allein deswegen zur Geheimhaltung verpflichte, weil die Datenbank nicht öffentlich sei. Im Übrigen könne ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung von Vorkommnissen mit Medizinprodukten nicht anerkannt werden. Damit stünden auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Rede. Eine Auseinandersetzung mit Produktfehlern könne das BfArM nicht vollständig dadurch unterbinden, dass es auf drohende wirtschaftliche Nachteile der Hersteller verweise. Auch bestehe ein presserechtlicher Informationsanspruch. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 5. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2019 zu verpflichten, ihr die folgenden Informationen und Unterlagen gemäß ihrem Antrag vom 20. August 2018 in der durch das Schreiben vom 27. September 2018 präzisierten Form zur Verfügung zu stellen: Die Vorkommnismeldungen in Verbindung mit Medizinprodukten seit dem Jahr 2007 - jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren sowie nach den folgenden Kriterien: - Datum des Vorkommnisses - Datum des Eingangs der Vorkommnismeldung - Produkt - Quelle der Vorkommnismeldung (ggf. kategorisiert) - Produktgruppe - Risikoklasse - Fehlerart - Fehlerursache - sowie Auswirkung auf den Geschädigten (keine, gering, schwerwiegend, kritisch, Tod oder unbekannt) - Korrektive Maßnahmen - Vigilance Reports, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, der Klägerin die unter vorstehendem Antrag aufgeführten Informationen und Unterlagen teilweise und/oder anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und ist weiterhin der Ansicht, dass die Anwendung des IFG hier bereits nach § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen sei, da § 22 Abs. 3 MPSV, der ebenfalls Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen – wenn auch nicht für jedermann - enthalte, eine Sperrwirkung entfalte. Sie habe nämlich einen mit einem IFG-Anspruch identischen sachlichen Regelungsgegenstand. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 22 Abs. 3 MPSV. Ungeachtet der Frage, ob die Presse überhaupt aus dieser Norm Ansprüche herleiten könne, könne von ihr kein Beitrag zur Risikoverringerung geleistet werden. Ebenso wenig habe sie ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse; ein solches komme nur Patienten zu. Sofern der Presse im Allgemeinen ein „berechtigtes Interesse" einzuräumen sei, müsse dieses im Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung hinter anderen Interessen zurückstehen, weshalb ein Unterrichtungsanspruch im Ergebnis nicht bestehe. Soweit die Klägerin meine, eine Ermessensentscheidung müsse die für die jeweilige Information bestehende Interessenlage erfassen, sei eine solche Einzelfallprüfung gar nicht möglich, da die Klägerin pauschal alle Meldungen seit 2007 verlange. Es gehe in dem Zeitraum von 2008 bis 2017 immerhin um 40.375 Meldungen zu aktiven Medizinprodukten, 36.976 Meldungen zu nicht aktiven Medizinprodukten und 5.911 Meldungen zu In-vitro-Diagnostika, insgesamt um 83.262 Meldungen. Die Behörde könne keineswegs die zu jeder einzelnen Information bestehende Interessenlage erfassen, da die Klägerin selbst dazu nichts vortrage. Angesichts des Umfangs der begehrten Informationen sei eine Ermessensausübung eben nur in der gleichen Pauschalität möglich. Auch wenn man von der Anwendbarkeit des IFG ausgehe, bestehe kein Auskunftsanspruch der Klägerin; einem solchen stehe § 3 Nr. 4 IFG entgegen. § 5 Abs. 4 DIMDIV schließe als Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG die in der einschlägigen Vigilanz-Datenbank des BfArM vorhandenen Vorkommnismeldungen vom Informationszugang aus. Schließlich sei die Vigilanz-Datenbank nach § 4 Nr. 5 DIMDIV als nicht öffentlich eingerichtet worden (§ 5 Abs. 4 DIMIDV); die Behörde sei deshalb zur Geheimhaltung verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das BfArM geprüft, ob die fachgesetzlich angeordnete Verschwiegenheitspflicht im konkreten Fall gegeben sei. Dies bedeute zunächst, dass zu ermitteln sei, ob durch den begehrten Informationszugang Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten oder sonstige Informationen, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse des Instituts oder eines Dritten (etc.) lägen, betroffen seien. Durch eine Zurverfügungstellung der von der Klägerin begehrten Informationen würden Geheimnisse offenbart werden. Bei den begehrten Informationen handele es sich nämlich um Geheimnisse, die auch gewahrt werden müssten. Die Informationen zu Vorkommnismeldungen seien weder von den Unternehmen veröffentlicht worden noch sonst offenkundig. Die europäischen Richtlinien forderten, dass die zuständigen Behörden grundsätzlich alle Informationen, die ihnen im Rahmen der Wahrnehmung ihre Aufgaben bekannt würden, vertraulich zu behandeln hätten. Anders als in § 34 AMG sei im Medizinproduktegesetz keine Pflicht zur Veröffentlichung geregelt. § 22 MPSV erlaube über den Informationsaustausch zwischen den für die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken unmittelbar zuständigen Behörden hinaus Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot. Nach dessen Absatz 3 sei eine Weitergabe von Informationen und Auskünften nur zulässig, wenn die besonderen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt seien. Im Übrigen seien die begehrten Informationen nach § 6 Satz 2 IFG geschützt, da sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des BfArM vom 5. November 2018 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf den begehrten Informationszugang gemäß ihrem Antrag vom 27. September 2018. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Klägerin als juristische Person ist als „jeder“ im Sinne des Gesetzes anspruchsberechtigt; das BfArM eine Behörde im Sinne der Vorschrift. Das Informationsbegehren der Klägerin bezieht sich auch auf amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1, 1. Halbsatz IFG. Das IFG ist zunächst auf das Auskunftsbegehren der Klägerin anwendbar; seine Anwendbarkeit ist nicht etwa nach dessen § 1 Abs. 3 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG, der der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts dient, durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG – abstrakt – identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen. Für Ersteres ist maßgeblich, ob die anderweitige Regelung dem sachlichen Gegenstand nach Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 -, juris Rdn. 9, 11 m.w.N. In Anwendung dieser Maßstäbe ist das IFG hier nicht gesperrt. Soweit das BfArM meint, § 22 Abs. 3 MPSV sei eine Vorschrift im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG, ist das nicht der Fall, denn die MPSV ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Medizinprodukte-EU-Anpassungsverordnung (MPEUAnpV) am 26. Mai 2021 außer Kraft getreten. § 22 Abs. 3 MPSV ist damit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr anwendbar, BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2.20 -, juris Rdn. 11, und kann schon deshalb die Anwendbarkeit des IFG nicht verdrängen. Eine § 22 Abs. 3 MPSV entsprechende Regelung ist – anders als in § 10 Abs. 1 und 2 MPAMlV, die § 22 Abs. 1 und 2 MPSV übernehmen – auch nicht in die Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV) übernommen worden, vgl. BVerwG, a.a.O., Rdn. 18. Das Bundesverwaltungsgericht – in Gestalt seines 3. Senates – ist allerdings der Ansicht, die speziellen Bestimmungen über den Informationszugang gemäß §§ 8 ff. MPAMIV und nach der VO (EU) 2017/745 seien Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG und verdrängten daher § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 IFG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2.20 -, juris Rdn. 48 f. Dem folgt das erkennende Gericht nicht: Die Regelungen der §§ 8 ff. MPAMIV verhalten sich laut Überschrift zu „Unterrichtungspflichten und Informationsaustauch der zuständigen Behörden; Veröffentlichung“. Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 MPAMIV regeln lediglich die Information örtlich zuständiger Behörden, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesamtes für Strahlenschutz, des Robert Koch-Instituts und des Bundesministeriums der Verteidigung, der für die Benannten Stellen zuständigen Behörde sowie der Benannten Stellen über schwerwiegende Vorkommnisse. Nach § 13 MPAMIV kann die zuständige Bundesoberbehörde über durchgeführte Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld etc. auf ihrer Internetseite informieren. Hierin liegen keine Vorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestatten. Im Falle der §§ 8 bis 10 MPAMIV bedarf das keiner weiteren Darlegung. Aber auch, soweit es § 13 MPAMIV betrifft, steht keine anderweitige Regelung in Rede, die nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise Informationszugang gestattet. Zwar setzt § 1 Abs. 3 IFG nicht voraus, dass die anderweitige Regelung dem Einzelnen einen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Informationszugangsanspruch verleiht. Doch jedenfalls muss eine objektiv-rechtliche Informations pflicht bestehen, BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 -, juris Rdn. 12 ff. Das ist in § 13 MPAMIV aber gerade nicht der Fall, da die Information auf der Internetseite in das Ermessen des BfArM gestellt ist. Zudem geht es nur um Sicherheitskorrekturmaßnahmen, Sicherheitsanweisungen und Empfehlungen und Ergebnisse von wissenschaftlichen Aufarbeitungen durchgeführter Risikobewertungen. Von – hier in Rede stehenden - Vorkommnismeldungen ist nicht die Rede. Ein Anspruch der Öffentlichkeit auf Zugang zu Meldungen von schwerwiegenden Vorkommnissen (allerdings nur seitens der Hersteller) im Zusammenhang mit Medizinprodukten, die in einem elektronischen System für Vigilanz erfasst sind, ergibt sich heute aus Art. 92 Abs. 3 der VO (EU) 2017/745. Dieser Anspruch richtet sich allerdings gegen die Kommission. Auch Art. 92 Abs. 3 der VO (EU) 2017/745 ist damit keine Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG, da sie sich nicht an eine nach dem IFG informationspflichtige Stelle richtet, sondern die Kommission. Schließlich ist auch Art. 10 Abs. 14, UAbs. 3 der VO (EU) 2017/745 keine die Anwendung des IFG ausschließende Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG. Nach dieser Vorschrift erleichtert die zuständige Behörde, wenn sie der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt Schaden verursacht hat, auf Ersuchen die Aushändigung der Informationen und Unterlagen zu Konformitätsnacheisen an den potenziell geschädigten Patienten oder Anwender und gegebenenfalls den Rechtsnachfolger des Patienten oder Anwenders, die Krankenversicherungsgesellschaft des Patienten oder Anwenders oder andere Dritte, die von dem bei dem Patienten oder Anwender verursachten Schaden betroffen sind. Wie die enumerative Aufzählung der potentiell Anspruchsberechtigten zeigt, gewährt damit auch diese Regelung – ungeachtet der Tatsache, dass sie ohnehin niemandem einen Informationszugang zu Vorkommnismeldungen eröffnet – gerade nicht allgemein oder doch typischerweise Zugang. Damit ist das IFG auf das klägerische Auskunftsbegehren anwendbar. Auch ist der Zugangsanspruch der Klägerin nicht nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Vorschrift regelt das Verhältnis des Informationsanspruchs zu anderweit begründeten Pflichten zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Der Gesetzgeber hat mit § 3 Nr. 4 IFG entschieden, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht Informationen erfasst, die einer anderweit begründeten Pflicht zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung unterliegen, diese Pflicht sich vielmehr gegenüber dem Anspruch auf Informationszugang durchsetzt. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 21.08 -, juris Rdn. 21. § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Es bedarf daher für sämtliche Tatbestandsvarianten einer Spezialvorschrift, die die Geheimhaltung gebietet, BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2022 – 10 C 1.21 -, juris Rdn. 20 f. m.w.N. Die vom BfArM für solche Spezialvorschriften gehaltenen Regelungen in § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 4 DIMDIV sind außer Kraft getreten. Vergleichbare Regelungen finden sich heute in § 86 Abs. 6 Nr. 8, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a), c) und d) des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG). Danach hat die Öffentlichkeit Zugang zu den im DMIDS gespeicherten Daten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a), c) und d) MPDG, wenn und in dem Maße, wie eine Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 MPDG dies vorsieht. Die hier in Rede stehenden Vorkommnismeldungen sind aber Gegenstand von § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. f) MPDG; die Meldungen über schwerwiegenden Vorkommnisse sind nämlich in dem dort genannten § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 MPDG geregelt. Der Umstand, dass nur bestimmte Datenbanken als öffentlich zugänglich geregelt sind, gebietet aber für andere Datenbanken bzw. deren Inhalte nicht die Annahme des Vorliegens einer Spezialvorschrift, die die Geheimhaltung gebietet, im oben dargelegten Sinne. Insofern ist vielmehr eine insoweit ausdrückliche Regelung erforderlich. Das Schweigen des Gesetzgebers ist einer Spezialvorschrift, die die Geheimhaltung gebietet, nicht gleichzusetzen. Eine ausdrückliche Regelung ist auch vor dem Hintergrund zu fordern, dass die den Informationszugang ausschließenden Vorschriften im Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich eng auszulegen sind. Im Übrigen spricht auch die Wertung des § 92 Abs. 3 der VO (EU) 2017/745, der zu Folge - wie ausgeführt - die Kommission dafür sorgt, dass der Öffentlichkeit ein angemessener Zugang zu dem elektronischen System gemäß Absatz 1, das u.a. Meldungen von schwerwiegenden Vorkommnissen enthält, gewährt wird, gegen die Annahme einer Geheimhaltungspflicht. Ebenso wenig ist der Informationszugang nach § 3 Nr. 2 IFG gesperrt. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Öffentliche Sicherheit bedeutet dabei die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger, vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 10; Schoch, IFG, 2016, § 3 Rdn. 101. § 3 Nr. 2 IFG greift ein bei einer möglichen Gefährdung des Schutzgutes; insofern genügt nicht eine abstrakte Gefahr, verlangt ist vielmehr eine konkrete Gefahrenlage, vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rdn. 108. Weder die vom BfArM abstrakt befürchtete etwaige Verunsicherung der von Patienten durch eine etwaige Fehlinterpretation von Vorkommnismeldungen noch die geschäftlichen Interessen der Hersteller (dazu sogleich) belegt eine konkrete Gefahrenlage im oben dargelegten Sinne. Der begehrte Informationszugang scheitert des Weiteren nicht an § 6 Satz 2 IFG. Danach darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Bezugsquellen, Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, das heißt ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 ‑ 3 C 2.20 ‑, juris Rdn. 50; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 7 C 2.15 ‑, juris Rdn. 35; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 12.13 ‑, juris Rdn. 28, jeweils m. w. Nachw.; stRspr. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf die Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch den Inhaber des Geheimnisses an, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. November 2023 ‑ 15 B 1035/22 ‑, juris Rdn. 55 m. w. Nachw. Es erschließt sich schon nicht, wie sich Vorkommnismeldungen unter obige Definition subsumieren lassen könnten. Weder handelt es sich um exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen, das zugänglich gemacht würde noch wäre ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen. Was Letzteres angeht, macht das BfArM geltend, kein Unternehmer wolle Informationen zu Anzahl von Vorkommnismeldungen und deren Auswirkungen auf Geschädigte ohne wissenschaftlich fundierte Bewertung veröffentlicht sehen. Es bestehe die Gefahr einer Verzerrung des Wettbewerbs oder gar einer Geschäftsschädigung. Die Veröffentlichung von Vorkommnismeldungen bezogen auf ein bestimmtes Medizinprodukt könne dem Medizinproduktehersteller Schaden zufügen. Ohne die dazugehörige Bewertung, ob der Produktmangel für die Auswirkung auf den Geschädigten verantwortlich sei, könne das Medizinprodukt in einem schlechten Licht erscheinen. Damit ist kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse dargelegt. Dass Informationen etwa über mangelhafte Hüftprothesen oder Herzschrittmacher schutzfähig im Sinne des § 6 Satz 2 IFG wären, ist nicht ersichtlich. Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann nämlich materiell-rechtlich schon nicht gesprochen werden, wenn dieses Interesse im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, vgl. VG Köln, Urteil vom 17. Januar 2018 – 13 K 2702/15 -, juris, zu objektiv rechtswidrigem Verhalten. Im Übrigen träfe das BfArM hier außerdem auch eine besondere Darlegungslast aufgrund des Alters der begehrten Information; es geht um Vorkommnismeldungen aus dem Zeitraum 2007 bis 27. September 2018 (Zeitpunkt der Antragstellung). Allein aus dem Zeitablauf eines Vorgangs kann zwar nicht automatisch oder generell auf das Fehlen schutzwürdiger Interessen geschlossen werden. Allerdings begründen Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und ggfs. weit in die Vergangenheit zurückreichen, eine spezifische Darlegungslast der informationspflichtigen Behörde. Diese Darlegungslast verdichtet sich, je länger ein Vorgang abgeschlossen ist und zurückliegt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2016 ‑ OVG 12 N 88.14 ‑, juris Rdn. 18. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind, sofern nicht die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweist, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters - im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht - immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens oder eines Dritten sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2020 ‑ 10 C 18.19 ‑, juris Rdn. 16 und vom 10. April 2019 ‑ 7 C 22.18 ‑, juris Rdn. 45 ff.; weiter BVerwG, Vorlagebeschluss vom 4. November 2015 ‑ 7 C 4.14 ‑, juris Rdn. 31; OVG NRW, Urteile vom 4. Juli 2022 ‑ 15 A 4113/19 ‑, juris Rdn. 143, vom 22. Mai 2019 ‑ 15 A 873/18 ‑, juris Rdn. 150, und vom 21. November 2018 ‑ 15 A 861/17 ‑, juris Rdn. 123; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2020 ‑ 6 A 1293/13 ‑, juris Rdn. 37. Daran anschließend wird sich eine widerlegliche Vermutung dahingehend aufstellen lassen, dass Angaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind, wenn nicht ausnahmsweise die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, nachweist, dass sie trotz ihres Alters immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 14. März 2017 ‑ C‑162/15 P ‑, juris Rdn. 64; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 ‑ 10 C 25.19 ‑, juris Rdn. 40 m. w. Nachw.; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 15 A 873/18 ‑, juris Rdn. 150 ff., und vom 21. November 2018 ‑ 15 A 861/17 ‑, juris Rdn. 123 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2023 ‑ 15 B 1035/22 ‑, juris Rdn. 59 ff. m. w. Nachw. Dabei dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden. Es bedarf es daher lediglich eines Mindestmaßes an Plausibilität, vgl. zu Verschlusssachen BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 ‑ 7 C 20.17 ‑, juris Rdn. 38. Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Schutzwürdigkeit der Vorkommnismeldungen aus den Jahren 2007 bis September 2018 nicht ansatzweise dargelegt. Schließlich kann dem Informationszugangsanspruch der Klägerin nicht der Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ganz oder teilweise entgegengehalten werden. Diese ebenfalls eng auszulegende Vorschrift zielt darauf ab, die informationspflichtige Stelle vor einer institutionellen Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. Die informationspflichtigen Behörden müssen jedoch Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen (Zusatz‑)Aufgaben einzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, juris Rdn. 24; zum Maßstab der Unverhältnismäßigkeit siehe auch BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 – 10 C 2.22 –, juris Rdn. 17. Den damit gleichzeitig aufgezeigten Darlegungsanforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Insoweit hat das BfArM angegeben, für den Zeitraum 2008 bis 2017 gehe es um insgesamt 83.262 Meldungen. 2018 seien rund 16.000 Meldungen angefallen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Behörde ergänzend vorgetragen, sie könne sich an einen Fall erinnern, in dem es um ca. 80.000 Dokumente bzw. 130 Ordner gegangen sei. Diese müssten einzeln durchgesehen werden auf personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dass sich das BfArM deshalb nicht mehr seinen Kernaufgaben widmen könnte, überzeugt angesichts der Größe des Hauses (rund 1.350 Mitarbeiter) sowie des Umstandes, dass das IFG seit fast zwanzig Jahren in Kraft ist, auch und gerade im Hinblick auf das gebotene enge Verständnis des Versagungsgrundes nicht. Sind nach alledem die begehrten Informationen auf der Grundlage des IFG zugänglich zu machen, kommt es auf einen etwaigen presserechtlichen Auskunftsanspruch ebenso nicht mehr an wie auf den Hilfsantrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Hinblick auf die Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2.20 - zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.