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Beschluss

10 L 217/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0222.10L217.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

           Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin hat wörtlich folgende Anträge gestellt: 1. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Abänderung der Ziffer 3 seines Bescheids vom 22.01.2024 die Integrierte Gesamtschule O., N.-straße 00, 00000 H. vorzuschlagen. Im ersten Rang hilfsweise zum Antrag zu 1) wird beantragt: Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Abänderung der Ziffer 3 seines Bescheids vom 22.01.2024 die Integrierte Gesamtschule O., N.-straße 00, 00000 H. vorläufig vorzuschlagen. Im zweiten Rang hilfsweise zum Antrag zu 1) wird beantragt: Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Abänderung seines Bescheids vom 22.01.2024, dort Ziffer 3, die Ganztagsrealschule E., H.-straße 00, 00000 E., vorzuschlagen, dies äußerst hilfsweise vorläufig. 2. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Integrierte Gesamtschule O., N.-straße 00, 00000 H. anzuweisen, die dort im Schuljahr 2024/25 für die Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5, vorhandenen Plätze gemeinsamen Lernens bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht - hilfsweise vorläufig nicht, äußerst hilfsweise nur vorläufig - an solche Schüler zu vergeben, - denen die Integrierte Gesamtschule O. durch Bescheid des Schulamts für den X. Kreis als Vorschlag für das Schuljahr 2024/25, Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5, mitgeteilt wurde, obwohl für diese Schüler tatsächlich die D.-Gesamtschule H. oder eine andere Schule im Stadtgebiet H. die der Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewählten Schulform ist und/oder - denen die Integrierte Gesamtschule O. durch Bescheid des Schulamts für den X. Kreis als Vorschlag für das Schuljahr 2024/25, Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5, mitgeteilt wurde, obwohl für diese Schüler nicht eine Gesamtschule als Schulform gewählt wurde oder gar keine Wahl getroffen wurde und bei denen eine andere Schule im Stadtgebiet H. die der Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewählten Schulform ist und/oder - die sich nicht innerhalb der Anmeldefrist vom 26.01.2024 bis 02.02.2024 bei der Integrierten Gesamtschule O. angemeldet haben, solange nicht der Antragstellerin zu 1) die Integrierte Gesamtschule O. als Vorschlag mitgeteilt wird und die Antragstellerin zu 1) - im Fall von nicht mehr als 18 Anmeldungen für Plätze des gemeinsamen Lernens bei der Integrierten Gesamtschule O.: von der Integrierten Gesamtschule O. einen entsprechenden Platz für das Schuljahr 2024/25 erhalten hat - im Fall von 19 oder mehr Anmeldungen für Plätze des gemeinsamen Lernens bei der Integrierten Gesamtschule O.: im Rahmen der Vergabe von Plätzen nach § 1 Abs. 4 APO-S I berücksichtigt worden ist. Im ersten Rang hilfsweise zum Antrag zu 2) einschließlich der dortigen (vorrangigen) Hilfsanträge wird beantragt: Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Integrierte Gesamtschule O. anzuweisen, die dort im Schuljahr 2024/25 für die Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5, vorhandenen Plätze gemeinsamen Lernens bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht - hilfsweise vorläufig nicht, äußerst hilfsweise nur vorläufig - an solche Schüler zu vergeben, denen die Integrierte Gesamtschule O. durch Bescheid des Schulamts für den X. Kreis als Vorschlag für das Schuljahr 2024/25, Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5, vorgeschlagen wurde, solange nicht der Antragstellerin zu 1) die Integrierte Gesamtschule O. als Vorschlag mitgeteilt wird und die Antragstellerin zu 1) - im Fall von nicht mehr als 18 Anmeldungen für Plätze des gemeinsamen Lernens bei der Integrierten Gesamtschule O.: von der Integrierten Gesamtschule O. einen entsprechenden Platz für das Schuljahr 2024/25 erhalten hat. - im Fall von 19 oder mehr Anmeldungen für Plätze des gemeinsamen Lernens bei der Integrierten Gesamtschule O.: im Rahmen der Vergabe von Plätzen nach § 1 Abs. 4 APO-S I berücksichtigt worden ist. 3. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Integrierte Gesamtschule O., N.-straße 00, 00000 H. anzuweisen, die dort im Schuljahr 2024/25 für die Einführungsphase, Jahrgangsstufe 5, vorhandenen Plätze gemeinsamen Lernens bis zur Entscheidung in der Hauptsache - hilfsweise vorläufig - im Rahmen des für das gemeinsame Lernen vorgesehenen Kontingents (18 Plätze) vorrangig an solche Schüler zu vergeben, bei denen ein Härtefall gemäß § 1 Abs. 2 APO-S I gegeben ist. Diese Anträge haben keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1) Der Antrag Nr. 1 ist teilweise unbegründet, teilweise unzulässig. a) Soweit dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben werden soll, unter Abänderung der Ziffer 3 seines Bescheids vom 22.01.2024 die Integrierte Gesamtschule O., N.-straße 00, 00000 H. - hilfsweise vorläufig - vorzuschlagen, ist der Antrag unbegründet. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf den (vorläufigen) Vorschlag der IGO als Förderort zusteht. Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) und §§ 17 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (AO-SF) schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern einer Schülerin, die wie die Antragstellerin bei fortbestehendem Förderbedarf in die Sekundarstufe I übergeht, mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Bei zielgleicher Förderung ist es gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-SF eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform. An den Schulvorschlag sind die Eltern nicht gebunden. Sie können ihr Kind auch an einer anderen allgemeinen Schule mit Angeboten zum Gemeinsamen Lernen anmelden, § 16 Abs. 4 Satz 1 AO-SF. Der Schulvorschlag wirkt sich - allerdings unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI) - im Schulaufnahmeverfahren begünstigend aus. Bei summarischer Prüfung steht der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner kein Anspruch darauf zu, dass er ihren Eltern die IGO ausschließlich oder zusätzlich als künftigen Förderort vorschlägt. Mit dem Vorschlag einer allgemeinen Schule mit eingerichtetem Angebot zum Gemeinsamen Lernen ist den Vorgaben des § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG, § 16 Abs. 1 Satz 1 AO-SF genügt. Der Antragsgegner musste den Eltern der Antragstellerin keine Gesamtschule als der von ihnen gewählten Schulform vorschlagen. Die Antragstellerin benötigt sonderpädagogische Unterstützung mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Der Bildungsgang des Förderschwerpunktes Lernen erfolgt gem. § 2 Abs. 3 AO-SF zieldifferent. Dies führt im Umkehrschluss zu § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-SF dazu, dass der Antragsgegner bei seinem Schulvorschlag an die von den Eltern gewählte Schulform nicht gebunden ist. Durchgreifende Gründe dafür, dass die Antragstellerin die gewählte Schulform bzw. gerade die IGO besuchen muss, bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Die der Antragstellerin nunmehr vorgeschlagenen Realschulen (in V. sowie in E.) sind allgemeine Schulen und dementsprechend gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG, 2 Abs. 1 Nr. 1 AO-SF Orte der sonderpädagogischen Förderung. Aufgrund ihres Förderschwerpunktes wird die Antragstellerin gemäß §§ 19 Abs. 4, 12 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 2 Abs. 3 AO-SF nicht nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen, sondern im zieldifferenten Bildungsgang Lernen unterrichtet. Dieser ist im Wesentlichen in allen Schulformen gleich ausgerichtet. Seine Ausgestaltung erfolgt auch an der Realschule nach §§ 31 – 37 AO-SF. Insbesondere sind die nach § 31 AO-SF vorgesehenen Unterrichtsfächer und Stundentafeln maßgeblich. Auch steht dem Vorschlag, eine Realschule zu besuchen, nicht entgegen, dass ein Schulwechsel erforderlich wäre, wenn die Antragstellerin sich an der vorgeschlagenen Schule anmeldet und später die Sekundarstufe II besuchen will. Darin ist kein diskriminierender oder benachteiligender Umstand zu sehen. Er betrifft sämtliche Schüler, die Haupt- oder Realschulen besuchen. Auch den im Verfahren eingereichten Attesten und Bescheinigungen sind keine durchgreifenden Gründe dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin die gewählte Schulform bzw. gerade die IGO besuchen muss. Sämtliche Bescheinigungen thematisieren nahezu ausschließlich den Umstand, dass ein Wechsel auf die Realschule in V. wegen der großen Entfernung zum Wohnort der Antragstellerin (über 12 km) unzumutbar sein könnte. Mit dem im Verlauf dieses Eilverfahrens ergangenen zusätzlichen Vorschlag des Antragsgegners, auf die Realschule in E. zu wechseln, dürfte die Gefahr einer Überforderung der Antragstellerin durch einen zu langen Schulweg aber entfallen sein, sofern dieser Vorschlag angenommen wird. Denn die Ganztagsrealschule E. liegt mit ca. 4,5 km Entfernung unwesentlich weiter vom Wohnort der Antragstellerin entfernt als die Integrierte Gesamtschule O. (IGO) mit ca. 3,8 km (Straßenkilometer laut Google-Maps). Der in einer Bescheinigung der Y. Jugendhilfe zusätzlich erwähnte Aspekt, dass einige Schulfreunde der Antragstellerin ebenfalls die IGO besuchen und ein Verbleib im bestehenden sozialen Netzwerk sinnvoll wäre, dürfte nicht ausreichen, um die Notwendigkeit zu rechtfertigen, gerade die IGO vorzuschlagen; auch bei allen anderen Kindern mit und ohne Förderbedarf ist bei einem Schulwechsel ein Verbleib im vorhandenen sozialen Netzwerk sinnvoll. Maßgebliche Hinweise, dass das Schulamt bei seiner Entscheidung das ihm eröffnete Ermessen nicht in ausreichendem Maße erkannt und seine Auswahlentscheidung nicht unter Berücksichtigung fehlerfreier Ermessenserwägungen getroffen hat, liegen nicht vor. Zwar fehlen im Bescheid zum Auswahlermessen gehörende Darlegungen. Dem Verwaltungsvorgang und der Antragserwiderung lässt sich jedoch mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, welche Erwägungen das Schulamt zu seiner Entscheidung bewogen haben. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners sollen im Falle einer zieldifferenten Förderung der - hier letztlich nicht berücksichtigte - Elternwunsch und bei Kontingentüberschreitung die „Erreichbarkeit einer Schule des Gemeinsamen Lernens in Wohnortnähe (Fußweg und ÖPNV)“ maßgeblich sein. Eine Heranziehung dieser Kriterien bei der Erstellung der Schulvorschläge stellt sich nicht von vornherein als ermessensfehlerhaft dar. Insbesondere erscheint es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Schulamt für die Erstellung der Schulvorschläge nicht das Auswahlkriterium „der Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform“ i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-SI herangezogen hat. Eine Verpflichtung zur Anwendung dieses Kriteriums ergibt sich aus § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG, § 16 Abs. 1 Satz 1 AO-SF als rechtlicher Grundlage des Schulvorschlags nicht. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-SI richtet sich ausschließlich an den Schulleiter, der bei Vorliegen der dort aufgestellten qualifizierten Voraussetzungen eine entsprechende Vorrangentscheidung bei der Aufnahme zu treffen hat, nicht aber an das Schulamt bei der Erstellung seiner Schulvorschläge. Von der in der Antragserwiderung vom 14. Februar 2024 weiterhin erwähnten Kommunalisierung der Schulplatzvergabe in H. ist im Falle der Antragstellerin aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles abgewichen worden, wie der Umstand zeigt, dass ihr nunmehr zusätzlich ein Schulplatz an der Ganztagsrealschule E. zugewiesen worden ist. Dies spricht dafür, dass der Antragsgegner trotz der angestrebten Kommunalisierung das Auswahlkriterium „Erreichbarkeit einer Schule des Gemeinsamen Lernens in Wohnortnähe (Fußweg und ÖPNV)“ angemessen und damit ermessensfehlerfrei berücksichtigt hat. b) Soweit dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung hilfsweise aufgegeben werden soll, unter Abänderung seines Bescheids vom 22.01.2024, dort Ziffer 3, die Ganztagsrealschule E., H.-straße. 00, 00000 E., vorzuschlagen, dies äußerst hilfsweise vorläufig, ist der Antrag der Antragstellerin aufgrund Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Denn der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2024 mitgeteilt, dass diesem hilfsweise gestellten Antrag entsprochen werden kann. 2) Die Anträge zu 2 und 3 sind sowohl unzulässig als auch unbegründet. Mit diesen - teilweise eine Vielzahl von Hilfsanträgen beinhaltenden - Anträgen begehrt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung des Schulamts, die IGO anzuweisen, vorhandene Plätze gemeinsamen Lernens bis zur Entscheidung in der Hauptsache an bestimmte Schüler nicht oder nur vorläufig und an bestimmte Schüler vorrangig zu vergeben. Die Anträge sind bereits nicht zulässig, da sie auf eine grundsätzlich unzulässige Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet sind. Die Vergabe der Schulplätze für Gemeinsames Lernen an der IGO gemäß § 1 Abs. 4 APO-SI ist noch nicht abgeschlossen, eine Ablehnung ihres Aufnahmeantrages hat die Antragstellerin bislang nicht erhalten. Auch kann nicht als feststehend betrachtet werden, dass der Aufnahmeantrag der Antragstellerin abgelehnt werden wird. Der vorbeugende Rechtsschutz ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise zulässig. Eine in einem gerichtlichen Eilverfahren ausgesprochene vorläufige Verpflichtung, über einen Antrag auf Aufnahme in das Angebot zum Gemeinsamen Lernen einer Schule erneut zu entscheiden, ist nämlich auch noch dann möglich, wenn andere Förderkinder bereits bestandskräftig aufgenommen worden sind, vgl. Tenor und Rn. 30 des Beschlusses des OVG NRW vom 26.08.2021 - 19 B 1000/20 -, juris. Darüber hinaus sind die Anträge auch unbegründet, weil sie gegen die falsche Behörde gerichtet sind. Das Schulamt für den X. Kreis kann die IGO oder ihren Schulleiter nicht anweisen, vorhandene Plätze gemeinsamen Lernens bis zur Entscheidung in der Hauptsache an bestimmte Schüler nicht oder nur vorläufig und an bestimmte Schüler vorrangig zu vergeben, weil es nicht die hierfür zuständige Schulaufsichtsbehörde ist. Als untere Schulaufsichtsbehörde nimmt das staatliche Schulamt in seinem Gebiet die Schulaufsicht über die Grundschulen und die Fachaufsicht über die Hauptschulen und die Förderschulen wahr (§ 88 Abs. 3 SchulG NRW). Als Gesamtschule i.S.v. § 17 SchulG NRW gehört die IGP nicht zu diesen Schulen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Aufgrund des Umstandes, dass mit dem Hauptantrag zu 1 eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, hat die Kammer den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwert (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.