Beschluss
1 L 323/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0223.1L323.24.00
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Leitsätze
Wenn eine Bewerbung nicht den im Bekanntmachungstext genannten Anforderungen entspricht, verletzt ihr Ausschluss vom weiteren Verfahren nicht das aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht auf ein faires Auswahlverfahren (vgl. auch Parallelentscheidung Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 22. Februar 2024, 1 L 306/24).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn eine Bewerbung nicht den im Bekanntmachungstext genannten Anforderungen entspricht, verletzt ihr Ausschluss vom weiteren Verfahren nicht das aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht auf ein faires Auswahlverfahren (vgl. auch Parallelentscheidung Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 22. Februar 2024, 1 L 306/24). 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der am 23. Februar 2024 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im Auswahlverfahren für die Durchführung der Volksfeste (Frühlings- und Herbstvolksfest) im Jahr 2024 auf dem Festplatz in Köln-Deutz zum Losentscheid am 26. Februar 2024 um 16:00 Uhr zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, und BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, beide juris. Gemessen an diesen qualifizierten Anforderungen hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2024 ihn als Bewerber im Auswahlverfahren um die Ausrichtung der „Deutzer Kirmes“ 2024 in seinem aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Recht auf ein faires Auswahlverfahren verletzt. Nach summarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin die Bewerbung des Antragstellers zu Recht nicht zum weiteren Auswahlverfahren zugelassen, weil diese nicht den im Bekanntmachungstext genannten Anforderungen entsprach und damit nicht berücksichtigungsfähig war. Die Antragsgegnerin betreibt gegenwärtig ein Auswahlverfahren für die Durchführung der Volksfeste (Frühlings- und Herbstvolksfest) im Jahr 2024 auf dem Festplatz in Köln-Deutz. In der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Dezember 2023 hat die Antragsgegnerin auf die beabsichtigte Festsetzung beider Veranstaltungen als Volksfest nach § 69 i.V.m. § 60b Abs. 1 GewO hingewiesen. Im Text der Bekanntmachung heißt es, dass die Bewerbungsunterlagen bis spätestens zum 2. Februar 2024, 12 Uhr, bei der Antragsgegnerin eingegangen sein müssen. Einzureichen ist unter anderem: „ein Nachweis über folgende Versicherungs-/Deckungsarten und Versicherungs-/Deckungssummen: a) Betriebs- inkl. Veranstalterhaftpflichtversicherung oder eigenständiger Veranstalterhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungs-/ Deckungssumme in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens 2-fach maximiert pro Versicherungsjahr b) Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Versicherungs-/ Deckungssumme in Höhe von mindestens 3 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens 2-fach maximiert pro Versicherungsjahr c) Umweltschadensversicherung mit einer Versicherungs-/ Deckungssumme in Höhe von mindestens 3 Mio. EUR mindestens 2-fach maximiert pro Versicherungsjahr Als Nachweis ist eine aktuelle Versicherungsbestätigung einzureichen, aus der alle geforderten Versicherungs-/Deckungsarten und Versicherungs-/ Deckungssummen hervorgehen. Alternativ ist als Nachweis eine aktuelle Erklärung des Versicherungsunternehmens (Absichtserklärung) einzureichen, die beinhaltet, dass dieses für den Fall des Zuschlags an den*die jeweiligen Interessenten*in den geforderten Versicherungsumfang bietet. Aus der Erklärung müssen alle geforderten Versicherungs-/Deckungsarten und Versicherungs-/ Deckungssummen hervorgehen.“ Ein Nachreichen von Unterlagen oder Teilen von Unterlagen nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen. Nachfragen zum Verfahren und den angeforderten Unterlagen sind zur Gewährleistung eines fairen und transparenten Verfahrens ausschließlich schriftlich oder per E-Mail an eine jeweils näher bestimmte Adresse zu richten. Der staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, ist es verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen. Darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Jeder Mitbewerber muss eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für den spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Insofern verfügt jeder Mitbewerber über ein subjektives Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Werden – wie hier – im Interesse einer transparenten und rechtssicheren Auswahl Ausschreibungsbedingungen öffentlich bekannt gemacht, führt dies über Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung der Verwaltung und vermittelt den einzelnen Bewerbern einen Anspruch auf Gleichbehandlung und Einhaltung der verlautbarten Bedingungen. Dementsprechend gebietet das Gleichbehandlungsgebot bei öffentlichen Ausschreibungen für gewerberechtliche Marktfestsetzungen, nur diejenigen Angebote zu werten, die die zwingend geforderten Erklärungen enthalten und insoweit miteinander vergleichbar sind, sowie Angebote nur so zu werten, wie sie eingereicht wurden und keinesfalls einem einzelnen Bieter die Möglichkeit zu geben, sein Angebot zu überarbeiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 4 B 691/16 –, juris Rn. 5 ff. m.w.N. Vorliegend entsprach die Bewerbung des Antragstellers nicht den im Bekanntmachungstext genannten Anforderungen. Denn der Antragsteller hat fristgerecht weder eine aktuelle Versicherungsbestätigung noch eine aktuelle Erklärung des Versicherungsunternehmens, die beinhaltet, dass dieses für den Fall des Zuschlags an den Antragsteller den geforderten Versicherungsumfang bietet, eingereicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellen die fristgerecht eingereichten Dokumente der Z. U. keine aktuelle Erklärung des Versicherungsunternehmens dar, die beinhaltet, dass dieses für den Fall des Zuschlags an den Antragsteller den geforderten Versicherungsumfang bietet. Bei den eingereichten Unterlagen der Z. U. handelt es sich nicht um ein Angebot i.S.d. § 145 BGB, welches er im Falle des Zuschlags nur noch hätte annehmen müssen, um den Versicherungsvertrag zu schließen. Dies ergibt sich daraus, dass auf der mit „Beitragstabelle“ überschriebenen Seite der Dokumente der Z. U. folgender Absatz steht: „Dieser Vorschlag ersetzt keinen Antrag. Der Versicherungsvertrag kommt erst nach Antragstellung sowie Risikoprüfung und Annahme durch den Versicherer zustande.“ Mit diesem Absatz stellt das Versicherungsunternehmen eindeutig klar, dass es sich bei ihrem „Vorschlag“ nur um eine Einladung zur Angebotsabgabe (sog. invitatio ad offerendum) handelt und gerade noch nicht um das Angebot selbst. Daran ändert auch der weitere Zusatz, wonach sich das Versicherungsunternehmen an den Vorschlag für drei Monate gebunden halte, nichts. Denn das insoweit formulierte „Gebundenhalten“ bezieht sich aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) auf die Höhe der Versicherungsprämie und die Versicherungsbedingungen und nicht auf den Abschluss des Versicherungsvertrags an sich. Darauf, dass der Antragsteller am 6. Februar 2024 noch eine „Absichtserklärung“ des Versicherungsunternehmens – wie sie die beiden zum Losverfahren zugelassenen Bewerber fristgerecht eingereicht haben – nachgereicht hat, kommt es nicht an. Diese hat die Antragsgegnerin zu Recht nicht berücksichtigt. Dem Bekanntmachungstext lässt sich eindeutig entnehmen, dass ein Nachreichen von Unterlagen ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Weil der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, hat das Gericht den vollen für die Hauptsache anzunehmenden Streitwert festgesetzt. Dieser wird mit 20.000,- bewertet. Das Gericht orientiert sich dabei an seinen Erkenntnissen über die wirtschaftliche Bedeutung der Ausrichtung des Volksfests „Deutzer Kirmes“ aus dem vorangegangenen Verfahren 1 L 2248/23. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.