Urteil
4 K 905/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0226.4K905.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist usbekischer Staatsangehöriger. Gemeinsam mit seiner Frau, der Klägerin im Verfahren 4 K 904/23.A, reiste er nach eigenen Angaben im März 2022 nach Ausbruch des Krieges von der Ukraine aus über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zu seinen Kindern, geboren 2006 und 2008, befragt, teilte er mit, diese lebten noch in Usbekistan bei seinen Eltern. Nach eigenen Angaben lebten und arbeiteten der Kläger ab November 2020 und seine Ehefrau ab Oktober 2021 in der Ukraine. In früheren Jahren habe er in Russland und Kasachstan gelebt und gearbeitet, während seine Frau in Usbekistan geblieben sei. Seine Frau sei Vorschulpädagogin und habe in Usbekistan in einem Kindergarten als Englischlehrerin gearbeitet. Wegen seiner Erkrankung an Multipler Sklerose habe er dann die letzten beiden Jahre vor der Ausreise in die Ukraine eine usbekische Invalidenrente bezogen. In der Ukraine habe er nach einer Operation Anfang 2021 wieder angefangen zu arbeiten. Anders als seine Frau habe nach dem Abitur keine weitere Ausbildung gemacht. Er habe viele Jahre auf dem Bau gearbeitet. In der Ukraine sei er zuletzt in der Innenrenovierung tätig gewesen. Im April 2023 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führte er zur Begründung seines Antrags ausschließlich die Erkrankung an Multipler Sklerose an und legte dazu mehrere ärztliche Bescheinigungen vor. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 14. Februar 2023 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen, und forderte den Kläger zur Ausreise auf; für den Fall der Nichtausreise wurde die Abschiebung nach Usbekistan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 22. Februar 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf seine Erkrankung an Multipler Sklerose und sieht deshalb ein Abschiebungshindernis als gegeben an. Er erhalte in Deutschland das Medikament Ocrevus, das er in Usbekistan nicht kostenfrei beschaffen können, sondern kaufen müsse, was aber seine finanziellen Möglichkeiten übersteige. Ohne das Medikament werde seine Erkrankung rapide fortschreiten und dies hätte sein vorzeitiges Lebensende zur Folge. Das Medikament sei die einzige Möglichkeit, seine Behinderungsprogression zu verlangsamen, seine Gehfähigkeit so lange wie möglich aufrecht zu erhalten und einen erhöhten Pflegebedarf zu verhindern. Bei einem Abbruch der Therapie sei von einer Aktivierung der Erkrankung auszugehen mit daraus resultierenden weiteren neurologischen Schäden. Diagnostiziert seien schon eine linksseitige spastische Hemiparese sowie eine Gangstörung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2023 festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG, hilfsweise § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes und trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor, das Medikament sei in Usbekistan für den Kläger wegen seines Invalidenstatus kostenfrei zu erlangen. Mit Beschluss vom 8. Februar 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens einer Vertretung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der beschränkt auf seine Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 14. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots weder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 noch nach § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A –, juris Rn 56; VG Hannover, Urteil vom 26.10.2019 – 6 A 1342/17 –, juris. Konkret ist die Gefahr, wenn die Verschlechterung „alsbald“ nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland einträte. Hierbei wird in zeitlicher Hinsicht regelmäßig ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr nach der Einreise in den Zielstaat als angemessen angesehen, wobei sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ein abweichender Entscheidungszeitraum ergeben kann, insbesondere aus der Natur der Erkrankung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 1 C 3.11 –, juris Rn 34, sowie VG Freiburg, Urteil vom 05.03.2021 – A 8 K 3716/17 –, juris Rn 60, mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" genügt dabei nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.01.2015 – 13 A 1201/12.A –, juris Rn 25, mit weiteren Nachweisen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für ein Abschiebungshindernis sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Bei der Erstellung seiner Gefahrenprognose zieht das Gericht auf der Basis von Erkenntnissen, die es aus Vergangenheit und Gegenwart gewinnt, zukunftsorientierte Schlussfolgerunen. Auch von der Prognose muss das Gericht im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt sein. Ein non-liquet geht zu Lasten des Ausländers. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.01.2021 – 11 A 881/17.A –, juris Rn 33, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn 32, sowie Beschlüsse vom 14.07.2010 – 10 B 7.10 –, juris Rn 8, und vom 08.02.2011 – 10 B 1.11 – juris Rn 7. Nach diesen Maßstäben kann das Gericht keine Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewinnen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Usbekistan eine erhebliche konkrete Gefahr droht, auch wenn das Gericht im Ausgangspunkt eine schwerwiegende Erkrankung des Klägers bejaht. Als gesichert sieht das Gericht hierfür zunächst die Diagnose an, dass der Kläger an einer Form der Multiplen Skerose (MS) erkrankt ist. MS ist eine autoimmune, chronisch-entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems. Das Gericht geht ferner zugunsten des Klägers davon aus, dass die MS bereits das Stadium einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat, auch wenn bislang weder eine Pflegegradeinstufung noch eine Feststellung eines Grads der Behinderung beigebracht wurden, wie es für die Einstufung einer chronischen Erkrankung als schwerwiegend nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte erforderlich wäre (Dokument zum Download verfügbar unter https://www.g-ba.de/richtlinien/8/, zuletzt aufgerufen am 18.03.2024). Das Gericht konnte allerdings aus den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren klägerseitig beigebrachten Unterlagen, wonach jeweils gesichert diagnostiziert sind eine linksseitige spastische Hemiparese und Hemiplegie (ICD-10-Code 81.1 G L) und eine Gangstörung (ICD-10-Code R 26.8 G), sowie auch aufgrund des eigenen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger aufgrund seiner körperlichen Verfassung in seiner Selbständigkeit zumindest beeinträchtigt ist. Die weitere Voraussetzung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, sich wegen seiner chronischen Erkrankung in ärztlicher Dauerbehandlung zu befinden, ist bei dem Kläger ohne weiteres gegeben. Das Gericht konnte indes keine Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung alsbald nach der Rückkehr nach Usbekistan droht. Dabei geht das Gericht wiederum zugunsten des Klägers davon aus, dass die in Deutschland begonnene Behandlung mit dem Arzneistoff Ocrelizumab (Handelsname Ocrevus, Hersteller Roche) in Usbekistan nicht fortgesetzt werden könnte, auch wenn Ocrevus in Usbekistan unstreitig erhältlich ist (vgl. dazu die zuletzt vom Kläger selbst eingereichten Unterlagen, GA Bl. 197). Das Gericht nimmt indes zugunsten des Klägers an, dass das vorbenannte Immunsuppressivum möglicherweise für ihn nicht erreichbar wäre, wenn er es – wie zwischen Kläger und Bundesamt streitig – selbst kaufen müsste und die nötigen Mittel nicht aufbringen könnte, wobei sich mit dieser Prämisse erübrigt, dass das Gericht dem hierzu formulierten Beweisantrag im Schriftsatz der Kläger vom 18. Februar 2024 (GA Bl. 211) nachgeht. Das Gericht kann indes nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich die Erkrankung des Klägers bei Rückkehr nach Usbekistan und ohne eine Behandlung mit Ocrevus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlimmern würde. Dabei verneint das Gericht, dass aus der Natur einer Erkrankung an MS heraus generell oder im Einzelfall des Klägers zur Beantwortung der Frage, ob „alsbald“ eine wesentliche Verschlimmerung einträte, ein Prognosezeitraum von mehr als einem Jahr nach der Einreise in den Zielstaat Usbekistan zugrunde zu legen wäre. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, worauf eine Überzeugung gründen könnte, die Erkrankung des Klägers werde sich ohne die Behandlung mit Ocrevus im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG alsbald wesentlich verschlimmern. Das gilt sowohl für Umstände, die eine wesentliche Verschlimmerung darstellten, als auch für den Zeitraum bis zum Eintritt dieser Umstände. Schon zu den Umständen, die eine wesentliche Verschlimmerung begründen sollen, hat der Kläger keine hinreichend substantiierten Angaben gemacht. Zuletzt hat er im gerichtlichen Verfahren die Befürchtung artikuliert, dass eine Beendigung der Behandlung mit Ocrevus „ein rapides Fortschreiten seiner Erkrankung und vorzeitiges Lebensende“ zur Folge hätte (vgl. die Formulierung eines dahingehenden „Beweisantrags“ im Schriftsatz vom 18. Februar 2024, GA Bl. 212), ohne allerdings näher anzugeben, in welchen Symptomen sich ein „Fortschreiten“ der Erkrankung zeigen würde. Dem mit dieser Behauptung formulierten Beweisantrag nachzugehen wäre demnach bloße Ausforschung, zumal den Kläger im vorliegenden Verfahren aus dem Asylgesetz eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft und nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen ist. Auch die Bescheinigung, die die den Kläger seit längerem behandelnde Neurologin zuvor unter dem 29. Januar 2024 erstellt hat, ist zum Schweregrad der Erkrankung sowie den Folgen, die sich bei Rückkehr nach Usbekistan ergäben, vergleichbar allgemein und pauschal formuliert, wenn es darin heißt, dass „beim Abbruch der Therapie von einer Aktivierung der neurologischen Erkrankung mit daraus resultierenden weiteren neurologischen Schäden auszugehen“ sei. In welchen Symptomen sich eine Aktivierung manifestieren würde und welche weiteren neurologischen Schäden einträten, bleibt jeweils unbenannt und insgesamt undifferenziert. Einzig im Arztbericht der Neurologischen Klinik im Kreiskrankenhaus R. vom 29. November 2023 auf die ambulante Untersuchung des Klägers am selben Tag hin findet sich der immerhin auf die Gehfähigkeit konkretisierte Hinweis, dass für die MS-Form, an der der Kläger leide, „keine andere Therapie als Ocrelizumab zugelassen [sei], so dass dies die einzige Möglichkeit [sei], die Behinderungsprogression zu verlangsamen, die Gehfähigkeit solange wie möglich aufrecht zu erhalten und einen erhöhten Pflegebedarf zu verhindern.“ Auch dies genügt für sich genommen aber gleichermaßen nicht den Nachweisanforderungen nach den Regelungen des AufenthG. Denn für den Kläger gilt bereits seit längerem die gesicherte Diagnose einer linksseitigen spastischen Hemiparese (ICD-10-Code G81.1 G L) sowie einer Gangstörung (ICD-10-Code R26.8 G), d.h. es liegt ohnehin schon eine eingeschränkte Gehfähigkeit vor, was weitere Verschlechterungen nicht ausschließt, jedoch die Frage der Wesentlichkeit solcher weiteren Verschlechterungen aufwirft, die sich erst anhand eines Vergleichs der vorhandenen Gehfähigkeit mit möglichen weiteren Zwischenstufen auf dem Weg zum völligen Verlust beantworten ließe. Dessen ungeachtet fehlt es im Übrigen allen Bescheinigungen entscheidend an substanziellem Inhalt zum Zeitraum, in dem sich die nachvollziehbare Sorge einer ungünstigen Entwicklung der Erkrankung bei einem Ende der Behandlung mit Ocrevus realisieren würde, d.h. an konkretisierten Angaben zum Zeitraum, innerhalb dessen die befürchteten Entwicklungen einträten bzw. eingetreten sein würden. Dass die bescheinigenden Ärzte um die Bedeutung des Zeitrahmens wussten, belegen dabei Formulierungen wie „Aktivierung der Erkrankung mit daraus resultierenden weiteren Schäden“, „Verlangsamung der Behinderungsprogression“, „die Gehfähigkeit solange wie möglich aufrecht zu erhalten“ oder auch „rapides Fortschreiten der Erkrankung und vorzeitiges Lebensende“. Gleichwohl bleiben Konkretisierungen im Lichte der gesetzlichen Vorgaben und der darauf ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aus. Eine solche Konkretisierung ist bei einer Erkrankung wie MS und einem Erkrankungsverlauf wie vom Kläger vorgetragen auch nicht etwa entbehrlich. Denn viele MS-Patienten können lange Zeit nach ihrer Diagnose ohne größere Beeinträchtigungen leben, während andere einen schnellen und schweren Verlauf erleben mit schweren Behinderungen nach wenigen Jahren (vgl. beta Institut gemeinnützige GmbH, Multiple Sklerose – sozialrechtliche und psychosoziale Information zur Erkrankung, S. 7, 5. Auflage Januar 2022, https://www.betanet.de/files/pdf/ratgeber-multiple-sklerose.pdf, zuletzt aufgerufen am 17.03.2024). Der Kläger gibt – basierend auf den jüngeren ärztlichen Bescheinigungen – an, an einer primär progredienten MS (PPMS) erkrankt zu sein. Insbesondere zur Progression jedoch, d.h. der schubunabhängigen objektivierten Zunahme der Behinderung, jeweils bezogen auf einen definierten Zeitraum wie z.B. das vorausgehende Jahr, verhalten sich die ärztlichen Bescheinigungen, die der Kläger vorgelegt hat, sämtlich nicht. Dabei gibt es mit der Expanded Disability Status Scale (EDSS-Skala) einen eigenen Maßstab zum Grad der Behinderungen von Menschen mit MS. Und nach den Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie „Diagnose und Therapie der Multiplen Sklerose, Neuromyelitis-optica-Spektrum-Erkrankungen und MOG-IgG-assiziierten Erkrankungen“ (Entwicklungsstufe S2k, 2. Aktualisierung als Living Guideline 2023, herausgegeben von der Kommission Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, https://dnvp9c1uo2095.cloudfront.net/cms-content/030050_living_Guideline_MS_V7.1_240105_1704444034393.pdf#page3, zuletzt aufgerufen am 17.03.2024) ist die Zeit bis zum Erreichen eines EDSS von 4 (gehfähig ohne Hilfe über mindestens 500 Meter, aber schwere Behinderung in einem der funktionellen Systeme) als prognostisch relevant beschrieben. Es ist darüber hinaus kein Prognosezeitraum von mehr als einem Jahr nach der Einreise in den Zielstaat Usbekistan zugrunde zu legen. Dem steht nicht entgegen, dass Ocrevus nicht häufiger als halbjährlich verabreicht wird, weil es darauf angelegt ist, das Immunsystem langfristig zu beeinflussen. Das spricht gleichwohl nur auf den ersten Blick dafür, die Entwicklung der MS nach Absetzung des Medikaments über einen längeren Zeitraum als ein Jahr zu prognostizieren für die Frage, ob es im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG alsbald zu einer wesentlichen Verschlechterung der Erkrankung kommt. Zwar ist es nicht einfach, die Zunahme der Behinderung über die Zeit zu messen, weil bei MS auch im fortgeschrittenen Stadium immer noch Schübe oder Schwankungen der Behinderung auftreten können. Je später also der Bestätigungszeitpunkt für eine Zunahme der Behinderung gesetzt würde, desto sicherer könnte man sein, dass tatsächlich eine Progression vorliegt. Wenn jedoch ein Therapieeffekt ohnehin nicht groß ausfällt, wie die Verlaufskontrolle beim Kläger im November 2023 ergeben hat, kann vernünftigerweise nur eine Risikoreduktion angenommen werden, also eine Senkung des Risikos für ein Fortschreiten der Behinderung oder für Schübe durch das Medikament. Folgt die MS ohne Therapie aber ihrem personenbezogenen natürlichen Verlauf und erstreckt sich dieser Verlauf beim Kläger bereits über etliche Jahre, ohne dass die behandelnden Ärzte daraus eine belastbare Prognose zur künftigen Behinderungsprogression erstellt hätten, fehlt es an durchgreifenden Anhaltspunkten, auf mehr als ein Jahr für die Frage der alsbaldigen Verschlimmerung abzustellen. Schließlich muss das Gericht weder ein medizinisches Gutachten dazu einholen, dass der Kläger an MS erkrankt ist und in seinem Fall ausschließlich das Medikament „Ocrevus“ zur Behandlung zugelassen ist (wie als „Beweisantrag“ vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgetragen), noch hat das Gericht Veranlassung, wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt selbst durch Einholung ärztlicher Gutachten (weiter) aufzuklären. Die Amtsermittlungspflicht greift, wenn der vorgetragene oder aus den Akten ersichtliche Sachverhalt Anlass für weitergehende Tatsachenfeststellungen bietet. Dabei sind Aufklärungsmaßnahmen in der Regel nur dann veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12.02.2020 – W 6 K 18.31787 –, juris Rn 21. Der vom Kläger geschilderte Krankheitsverlauf sowie die dem Bundesamt und dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergeben kein in sich stimmiges Bild, das Anlass für eine weitere gerichtliche Aufklärung im Wege der Amtsermittlung bieten könnte. Und dem „Beweisantrag“ stattzugeben, erwiese sich als Ausforschung, weil das Gericht für die Beauftragung eines medizinischen Gutachtens zunächst selbst näher qualifizieren müsste, wie der Fall des Klägers im Einzelnen gestaltet ist, bevor die Frage zur Beantwortung stünde, ob „in seinem Fall“ ausschließlich Ocrevus zur Behandlung zugelassen sei und ein Gutachter mit der Abgrenzung beauftragt werden könnte, ob es nur diese oder auch andere Therapien gäbe. Genau hier sind aber Unstimmigkeiten im klägerischen Vorbringen zu verzeichnen, die auszuräumen Sache des Klägers wäre. Unzweifelhaft ist der Kläger an einer Form von MS erkrankt. Zweifel ergeben sich indes an der vom Kläger behaupteten Verlaufsform der MS, der sogenannten PPMS. Der Kläger beschreibt selbst zunächst einen über die ersten Jahre hinweg schubförmigen Verlauf der Erkrankung mit inkompletten Remissionen der Symptome, wenn er ausführt, die Schmerzen hätten schon in der Zeit angefangen, in der er in Russland gewesen sei. Und auch die LVR-Klinik in Bonn attestiert dem Kläger unter dem 7. Juni 2022, dass es sich um eine schubförmig remittierende MS, also eine RRMS (nicht PPMS) mit moderatem Verlauf handle. Im vorläufigen Entlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt des Klägers in derselben Klinik im Mai 2022 geht der unterzeichnende Arzt von einem erneuten Schub aus; die Symptomatik habe sich im Verlauf unter Gabe von Medikamenten gebessert. Im Dezember 2022 enthält ein ärztlicher Bericht eines niedergelassenen Neurologen erstmals eine Formulierung „Multiple Sklerose (35.20), anamnestisch primär progredient! ?“. Dabei steht der verwendete ICD-10-Code „35.20“ in der Tat für eine MS mit primär-chronischem Verlauf, jedoch ohne Angabe einer akuten Exazerbation oder Progression. Im Januar 2023 berichtet die Neurologische Klinik des Kreiskrankenhauses R. an die den Kläger behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin dann ohne weiteres bereits die Diagnose einer primär progredienten MS seit 2007, wobei laut Anamnese eine MS seit 2007 bekannt sei mit initialer Hemisymptomatik linksseitig mit progredienter Verschlechterung ohne sicher abgrenzbare Schübe. Im Bericht fehlt die Angabe eines ICD-Codes. Die neurologisch fachärztliche Bescheinigung, die der Kläger unter dem 29. Januar 2024 erhalten hat, enthält textlich die Angabe einer PPMS, während nunmehr der ICD-Code mit G35.9 angegeben wird, was jedoch ausdrücklich einer „nicht näher bezeichneten“ MS entspricht. Ausgehend von Schüben in der Vergangenheit läge damit ggf. die Entwicklung einer SPMS, einer sekundär progredienten MS näher, wenn es zuträfe, dass mittlerweile gesichert Schübe nicht mehr zu verzeichnen wären. Die Abschiebungsandrohung unterliegt auch im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Die Abschiebung ist aus den Gründen des angefochtenen Bescheids, auf den das Gericht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug nimmt, nicht aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.