Urteil
6 A 1342/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Abschluss eines Asylverfahrens kann ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG begründet sein.
• Das Bundesamt ist zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S.1 AufenthG verpflichtet; eine Verpflichtungsklage ist statthaft.
• Bei schwerer psychischer Erkrankung und fehlender adäquater Versorgung im Zielstaat kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG gelten.
• Humanitäre und sozioökonomische Umstände, die eine alleinstehende Frau in Irak in Existenznot bringen, können ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot bei schwerer psychischer Erkrankung und fehlender Versorgung im Irak • Bei Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Abschluss eines Asylverfahrens kann ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG begründet sein. • Das Bundesamt ist zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S.1 AufenthG verpflichtet; eine Verpflichtungsklage ist statthaft. • Bei schwerer psychischer Erkrankung und fehlender adäquater Versorgung im Zielstaat kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG gelten. • Humanitäre und sozioökonomische Umstände, die eine alleinstehende Frau in Irak in Existenznot bringen, können ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen. Die Klägerin, 1990 geboren und irakische Staatsangehörige, beantragte nach Einreise 2012 Asyl; ein früherer Asylbescheid von 2014 wurde bestandskräftig abgelehnt. Das BAMF lehnte 2017 einen Folgeantrag ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG; die Klägerin klagte hiergegen. Sie legte umfangreiche psychiatrische und psychotherapeutische Befunde vor, die eine schwere depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung mit akuter Suizidalität dokumentieren und eine kontinuierliche Behandlung erforderlichen machen. Die Klägerin trug vor, durch die Erkrankung und fehlenden familiären Rückhalt im Irak in Existenznot zu geraten. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung; die Klägerin nahm Teile der Klage zurück, der Rest wurde entschieden. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist statthaft, weil das BAMF über nationale Abschiebungsverbote nach § 31 Abs. 3 AsylG zu entscheiden hat und hierauf eine Feststellungsklage möglich ist. • Wiederaufgreifen: Nach § 51 Abs.1 VwVfG liegt ein Wiederaufgreifen vor, weil sich die relevanten Tatsachen (Verschlechterung des Gesundheitszustands) seit dem bestandskräftigen Bescheid erheblich zu Gunsten der Klägerin verändert haben; Fristen und Obliegenheiten wurden gewahrt. • Ermessensreduzierung: Selbst wenn nur § 51 Abs.5 i.V.m. §§48,49 VwVfG anwendbar wäre, ist das Ermessen des BAMF wegen des drohenden unerträglichen Ergebnisses auf null reduziert. • § 60 Abs.7 AufenthG: Voraussetzungen erfüllt, da die medizinischen Gutachten eine lebensbedrohliche bzw. schwerwiegende psychische Erkrankung mit hoher Suizidalitätsgefahr und notwendiger kontinuierlicher Behandlung nachweisen; eine wesentliche Verschlechterung alsbald nach Rückkehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. • Versorgung im Zielstaat: Die Beweismittel zeigen, dass im Irak keine hinreichende, spezialisierte psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung für die Klägerin verfügbar oder zugänglich ist; Kosten und fehlende Strukturen verschärfen dies. • § 60 Abs.5 AufenthG / EMRK Art.3: Aufgrund der sozioökonomischen Lage alleinstehender Frauen im Irak und der fehlenden familiären Unterstützung würde die Klägerin bei Rückkehr voraussichtlich ein Leben unterhalb des Existenzminimums führen; dies rechtfertigt wegen besonders dringender humanitärer Gründe ein Abschiebeverbot nach Art.3 EMRK und § 60 Abs.5 AufenthG. • Rechtsfolge: Das BAMF-Bescheid vom 27.01.2017 ist insoweit aufzuheben, als er das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint und die Abschiebungsandrohung in Bezug auf den Irak ausspricht. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin zurückgenommen hat; im Übrigen hat die Klägerin gewonnen. Das Gericht verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass hinsichtlich des Irak Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 S.1 AufenthG bestehen, und hob den Bescheid des BAMF vom 27.01.2017 auf, soweit er dem widerspricht. Begründend führte das Gericht an, dass die Klägerin an einer schwerwiegenden depressiven Erkrankung und posttraumatischer Belastungsstörung leidet, für die eine kontinuierliche spezialisierte Behandlung erforderlich ist, die im Irak nicht zuverlässig verfügbar ist; dadurch droht eine unmittelbare Verschlechterung bis zur akuten Suizidalität. Ferner würde die Klägerin als alleinstehende Frau ohne belastbaren familiären Rückhalt in Bagdad voraussichtlich unterhalb des Existenzminimums leben und damit menschenrechtswidrigen Folgen ausgesetzt sein. Wegen dieser Kombination medizinischer und humanitärer Umstände war das Festhalten an der bisherigen Abschiebungsentscheidung unzumutbar; daher ist das Abschiebungsverbot zuzusprechen, die Abschiebedrohung für den Irak aufzuheben und der Bescheid insoweit aufzuheben.