Gerichtsbescheid
4 K 6272/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0305.4K6272.23A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2021 aus Indien aus und über die Ukraine und Polen am 4. Januar 2023 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 31. Januar 2023 stellte er einen Asylantrag. Am 13. April 2023 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger an. Hierbei gab er im Wesentlichen an: Er habe Diabetes und sei aus Indien ausgereist, um sich behandeln zu lassen. Sein Vater sei ebenfalls an Diabetes erkrankt gewesen und hieran gestorben. Als auch seine Mutter anschließend krank geworden und schließlich verstorben sei, habe er sehr wenig Geld gehabt und seine Familie nicht mehr versorgen können. Deshalb habe seine Frau ihn verlassen. Er habe sich sehr viele Sorgen gemacht und Stress gehabt. Er habe sich auch keine Medikamente kaufen können. Ein Freund habe ihm den Ratschlag gegeben, sein Haus zu verkaufen, ins Ausland zu gehen und sich dort behandeln zu lassen. Daraufhin habe er das Haus verkauft und sei in die Ukraine geflogen. Dort sei er zwei bis drei Monate geblieben, es sei ihm aber sehr schlecht gegangen, weil seine Medikamente, die er aus Indien mitgenommen habe, nicht mehr gereicht hätten und er auch nicht regelmäßig und gut gegessen habe. Wenn er wieder nach Indien zurück müsse, würde er sterben, weil er keine Medikamente hätte. Auch sei es ihm psychisch nicht gut gegangen und er habe nächtelang nicht schlafen können. Hierfür habe er Medikamente bekommen. Zu seiner persönlichen Situation erklärte er, er habe in Indien in Haryana (Provinz), Kurukshetra (Stadt), Barna (Dorf) mit seinen mittlerweile verstorbenen Eltern, seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem Eigentumshaus gewohnt. Seine Ehefrau habe ihn verlassen und sei mit seinem Sohn noch in Indien. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Weil er sich wegen seiner Diabetes nicht viel bewegen könne, habe er anschließend lediglich kleinere Minijobs angenommen. In Deutschland habe er keine Familienangehörigen. Ergänzend legte der Kläger beim Bundesamt eine Liegebescheinigung des Krankenhauses U. vom 23. Februar 2023 über einen mehrtätigen Krankenhausaufenthalt im Februar 2023 sowie einen vorläufigen Arztbrief des Krankenhauses U. vom 22. Februar 2023 betreffend eine diagnostizierte Diabetes mellitus Typ 1 sowie temporäre Unterschenkelschmerzen rechtsseitig, nebst eines Diabetes-Tagebuchs vor. Im weiteren Verfahrensverlauf reichte er beim Bundesamt zudem ein nicht unterzeichnetes ärztliches Attest vom 20. April 2023 betreffend eine fachdiabetologische Mitbehandlung des Klägers wegen einer festgestellten Typ 1 Diabetes ein. Schließlich reichte er einen Befundbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des LVR-Klinikverbunds ein, wonach beim Kläger eine Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden seien. Wegen des Inhalts der Dokumente wird auf Bl. 112-117 sowie 121-123 Beiakte 2 verwiesen. Mit Bescheid vom 2. November 2023 (Az. 0000000-000; Bescheid), am 9. November 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus (Ziffern 1 und 3) als offensichtlich unbegründet. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Indien an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei offensichtlich kein Flüchtling, denn er trage keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung vor. Damit scheide auch eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor; dem Kläger drohe in Indien kein ernsthafter Schaden. Der Vortrag des Klägers, dass er aufgrund seiner Krankheit gefährdet sei, reiche insbesondere nicht aus für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Schließlich lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. So führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Indien auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Diabetes-Erkrankung bei regelmäßiger Einnahme der in Indien verfügbaren Medikamente nicht in der Lage wäre, zumindest eine Hilfstätigkeit auszuüben und so seine Existenz sicherzustellen. Die erforderlichen Medikamente zur Behandlung seiner Diabetes-Erkrankung seien in Indien für den Kläger verfügbar. Auch sei den eingereichten Dokumenten nicht zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers wegen der Diagnosen schwere depressive Episode sowie Posttraumatische Belastungsstörung bei einer Rückkehr lebensbedrohlich verschlimmern würde. Der Kläger hat am 14. November 2023 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Er ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtswidrig, weil das Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Ablehnung des Antrags zu § 60 Abs. 7 AufenthG nicht gerechtfertigt sei. In seiner ergänzenden Einlassung im Eilverfahrens beruft sich der Kläger hierzu auf seine schwerwiegenden behandlungsbedürftigen Erkrankungen und verweist auf die beim Bundesamt vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Neben seiner Diabetes-Erkrankung leide er ausweislich der eingereichten Dokumente unter einer schweren depressiven Episode sowie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestehe auch der Verdacht auf negative körperliche Folgen aufgrund der langen Nichtbehandlung der Diabetes-Erkrankung und es sei eine konsequente Behandlung notwendig. Bei Nichtbehandlung könnten sich vital bedrohliche Zustände entwickeln, was dem Kläger bewusst sei. Weil er bei einer Abschiebung befürchten würde, erneut nicht diabetisch behandelt zu werden, wäre eine Zunahme lebensmüder Gedanken bis hin zur Suizidalität wahrscheinlich. Zudem könne er sich die benötigten Medikamente zur Behandlung seiner Krankheit in Indien nicht finanzieren. In Bezug auf die erforderliche Medikation legt er einen psychiatrischen Verlegungsbericht der LVR-Klinik U. vom 10. Oktober 2023 vor. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2023 (Az. 0000000-000) zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Indien vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe in dem Bescheid. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. 4 L 2270/23.A) hat das Gericht den Eilantrag des Klägers abgelehnt. Mit Beschluss vom 15. Januar 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 hat der Einzelrichter die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im abgeschlossenen Verfahren 4 L 2270/23.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. November 2023 ist in den streitgegenständlichen Ziffern 4 bis 6 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, zur Einheitlichkeit des Streitgegenstands in Bezug auf die Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. September 2023 – 2 L 38/20 –, juris, Rn. 21; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. August 2013 – 1 A 248/11 –, juris, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Wie bereits im Eibeschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. 4 L 2270/23.A) ausgeführt, ist das Bundesamt insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ist dann anzunehmen, wenn eine Erkrankung des Ausländers sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h., dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15. Dies ist hier nicht anzunehmen. Das Bundesamt hat auf Grundlage einer Auswertung und Würdigung aktueller Erkenntnisse zunächst nachvollziehbar angenommen, dass der Kläger in Indien auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation voraussichtlich tatsächlich Zugang zu einer noch ausreichenden medizinischen Versorgung in Bezug auf die vorgebrachte Diabetes-Erkrankung erlangen kann. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffenden Bewertungen in dem angegriffenen Bescheid (dort S. 7 ff.). Hieran vermag auch der schriftsätzliche Verweis des Klägers im Eilverfahren auf die erforderlichen Medikamente, deren in Frage gestellte Verfügbarkeit in Indien sowie die nicht belegten oder nachvollziehbaren Angaben zu deren Bezugspreisen in Deutschland etwas zu ändern. Vielmehr ist mit dem Bundesamt und auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass eine Gesundheitsversorgung einschließlich einer Behandlung von Diabetes-Erkrankungen in Indien im Grundsatz kostenlos erlangt werden kann und sämtliche Medikamente zur Behandlung von Diabetes in Indien verfügbar sind. Vgl. zur im Grundsatz kostenlosen Grundgesundheitsversorgung und dem möglichen Zugang zur Behandlung einer Diabetes-Erkrankung in Indien auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 15 ZB 22.30228 –, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 21. Januar 2022 – AN 14 K 19.30270 –, juris, Rn. 71 ff.; zur verfügbaren Behandlung von Diabetes-Erkrankungen in öffentlichen Krankenhäusern und vorhandenen Medikamenten auch Home Office, Country Information Note, India: Medical and healthcare provision, Version 2.0, April 2023, S. 35 f. ( „All classes of antidiabetic drugs are well represented in India“ ); zur grundsätzlichen Erlangbarkeit medizinischer Grundversorgung und der Verfügbarkeit fast aller gängigen Medikamente, die zudem einen Bruchteil des Preises in Europa/Deutschland kosten, auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 5. Juni 2023, Stand: April 2023 (AA Lagebericht), S. 20 f.; vgl. zudem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 7 vom 17. Mai 2023 (BFA Länderinformation), S. 75 ff. Das Bundesamt hat weiter nachvollziehbar angenommen, dass auch die vom Kläger vorgetragene Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bzw. schwere depressive Episode kein Abschiebungsverbot begründen. Auch insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffenden Bewertungen in dem angegriffenen Bescheid (dort S. 7 ff., insb. S. 9 f.). Das Bundesamt hat insbesondere zu Recht angenommen, dass das vorgelegte Attest der LVR-Klinik U. vom 9. Mai 2023 keinen ausreichenden Nachweis dafür bietet, dass eine entsprechende Erkrankung des Klägers vorliegt, die sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Für den Nachweis einer behandlungsbedürftigen PTBS bedarf es angesichts der Unschärfen des Krankheitsbilds sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 2. HS. VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21/12 –, juris, Rn. 7, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 15, sowie BVerwG, Urteil vom 11. September 2017 – 10 C 17.07 –, juris, Rn. 15; auch OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 – 2 A 2457/21.A –, juris, Rn. 12. Entsprechendes ist sich für den Nachweis über das Vorliegen einer Depression anzunehmen. Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 3 A 493/18.A –, juris, Rn. 20, m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2021 – 25 K 1234/19.A –, juris, Rn. 267 ff. Diese Anforderungen erfüllt das vom Kläger eingereichte fachärztliche Attest der LVR-Klinik U. vom 9. Mai 2023 (Attest) nicht. Unter Bezugnahme auf die bereits vom Bundesamt vorgenommene Würdigung (Bescheid, S. 9 f), der der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, folgt dies ergänzend insbesondere aus folgenden Erwägungen: Das Attest enthält bereits keine konkreten Aussagen dazu, auf welcher Grundlage die Fachärztin in Ansehung der allein auf einer deskriptiven Wiedergabe der Angaben des Klägers beruhenden Anamnese die Diagnose „Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome“ bzw. „Posttraumatische Belastungsstörung“ gestellt hat. Das Attest enthält hierzu lediglich den allgemeinen Hinweis, die Befundsicherheit sei als hoch einzuschätzen, weil sie auf multiprofessionellen Beobachtungen und wiederkehrenden Kontakten mit psychiatrischer Befunderhebung im Verlauf beruhe (Attest, S. 2). Auch konkrete Angaben über die Dauer und Häufigkeit ärztlicher Behandlungen sowie die offenbar zahlreich stattgefundenen Befunderhebungen, die die Diagnosen tragen, enthält das Attest nicht. In Bezug auf die diagnostizierte PTBS fehlt es abseits der deskriptiven Wiedergabe der Angaben des Klägers weiter an der Qualifizierung des dieser Diagnose konkret zugrunde liegenden traumatischen Ereignisses (Traumas). Ein konkretisiertes Trauma ist aber Voraussetzung für das Vorliegen einer PTBS; insbesondere kann eine solche auch bei Vorliegen aller Symptome nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war. Allein aus den Symptomen kann nicht ohne Weiteres rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat. Siehe hierzu näher VG Stuttgart, Urteil vom 27. Oktober 2022 – A 4 K 1894/22 –, juris, Rn. 49 f. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach aktuellen Erkenntnissen auch eine unterstellte PTBS nicht grundsätzlich ein Abschiebungsverbot begründet, weil in Indien – wie gezeigt – eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Dies gilt grundsätzlich auch für psychische Erkrankungen wie eine PTBS. Vgl. auch VG München, Urteil vom 24. Oktober 2016 – M 17 K 14.31242 –, juris, Rn. 28, mit Verweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2013 – 14 K 3805/13.A – juris, Rn. 43; siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 14 L 152/17.A –, juris, Rn. 16. Ein Abschiebungsverbot kann sich insoweit zwar im Einzelfall aus spezifischen Umständen ergeben. Siehe nur VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2013 – 14 K 3805/13.A – juris, Rn. 43, unter der Annahme im konkreten Fall, dass eine Abschiebung wegen hierdurch hervorgerufener erhöhter Traumahinweisreize alsbald zu einer Verschlimmerung der Krankheit und einer erheblichen Destabilisierung führen würde, die eine gravierende Suizidgefahr nach sich zöge. Entsprechende Umstände hat der Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Soweit in dem Attest darauf verwiesen wird, eine Zunahme lebensmüder Gedanken bis hin zu akuter Suizidalität erscheine wahrscheinlich, vermag dies vor dem Hintergrund der bereits zuvor beschriebenen Lücken des Attests nicht auszureichen. An dem Vorstehenden ändert auch der im Eilverfahren eingereichte Psychiatrische Verlegungsbericht der LVR-Klinik U. vom 10. Oktober 2023 nichts. Diesem lassen sich insbesondere zur Frage der Befunderstellung keine ergänzenden Angaben entnehmen. Auch über das Vorstehende hinaus sind keine Gründe für die Annahme eines Abschiebungsverbots ersichtlich. Insoweit wird ebenfalls gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffenden Bewertungen in dem angegriffenen Bescheid (dort S. 5 ff.). Schließlich bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG in Ziffer 5 des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG. Der Kläger macht solche auch nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.