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Urteil

2 K 4187/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0312.2K4187.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Die Kläger sind zu je ½ Eigentümer eines mit einem Einfamilien-Reihenhaus bebauten Grundstücks G01, Flur N01, Flurstück N02 mit der postalischen Anschrift Z.-straße 0 in 00000 U.. Der Beigeladene ist Eigentümer des nördlich an das Grundstück Z.-straße 0 angrenzenden Grundstücks G01, Flur N01, Flurstück N03 mit der postalischen Anschrift Z.-straße 0 in 00000 U. (im Folgenden: Vorhabengrundstück), welches ebenfalls mit einem Reihen-Einfamilienhaus bebaut ist. Die beiden Wohnhäuser sind Bestandteil einer Hausgruppe von insgesamt vier Reihenhäusern. Die beiden Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan setzt für die beiden Flurstücke Wohnbaufläche fest. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage des Klägergrundstücks und des Vorhabengrundstücks wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt verwiesen. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Quelle: www.tim-online.nrw.de Im Jahr 2018 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die baulichen Anlagen auf dem Grundstück Z.-straße 0, dem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 11. November 2019 nachkam, einen neuerlichen Antrag der Kläger auf Einschreiten mit Bescheid vom 21. Januar 2021 jedoch ablehnte. Auf den Bauantrag des Beigeladenen vom 10. März 2021 erteilte die Beklagte diesem durch Bescheid vom 09. Juli 2021 (Az.: 00-00-0000-00000) eine Baugenehmigung zur Änderung eines Wohngebäudes mit einer Wohnung, eingeschossiger Anbau im Erdgeschoss und Errichtung von Dachaufbauten auf dem Grundstück G01, Flur N01, Flurstück N03 (Z.-straße 0, 00000 U.). Ziffer 2 der Baugenehmigung „Auflösende Bedingung“ lautet: „Da es sich bei dem derzeitigen Bestandsgebäude um einen Schwarzbau handelt und diese Baugenehmigung das Resultat des ordnungsbehördlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen 00-00-0000-00000 ist, wird die Fertigstellung der Ausführung dieser Baugenehmigung bis zum 09.07.2024 festgelegt. Sofern die Frist fruchtlos und somit ohne bescheinigte mängelfreie Fertigstellung durch die Bauaufsicht verstreicht, erlischt die Baugenehmigung.“ Diese Baugenehmigung wurde den Klägern mit Schreiben vom 09. Juli 2021 zugesandt. Die Kläger haben am 09. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, es handele sich bei den vier Reihenhäusern der Z.-straße 0 bis 00 um eine Hausgruppe im Sinne des § 22 BauNVO. Der genehmigte Anbau füge sich nicht im Sinne des § 34 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der Bauweise in die nähere maßgebliche Umgebung ein und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das nachbarliche Austauschverhältnis werde einseitig aufgehoben und bringe die vorhandene Bebauung der Hausgruppe aus dem Gleichgewicht. Gemessen an den Grundsätzen zur sog. Doppelhausrechtsprechung, die auch auf Hausgruppen anwendbar sei, hebe der Anbau die bisherige Wechselbeziehung des nachbarlichen Austauschverhältnisses zwischen dem Beigeladenen-Grundstück und dem klägerischen Nachbargrundstück erkennbar auf, denn er finde auf der Seite des klägerischen Grundstücks keine Entsprechung. Das Haus der Kläger werde entwertet und stelle sich als bloßes „Anhängsel“ im Verhältnis zum Neubau auf dem Vorhabengrundstück dar. Besondere Gesichtspunkte, die die gravierenden Unterschiede der beiden Baukörper relativieren oder ausgleichen könnten, seien nicht ersichtlich. Es reiche für ein „Abgestimmtsein“ nicht aus, dass Trauf- und Firsthöhe der Häuser übereinstimmen würden, denn jedenfalls werde durch den rückwärtigen Anbau der baurechtliche Rahmen von wechselseitig verträglichen und in abgestimmter Weise aneinandergebauten Baukörpern überschritten. Zwar werde die Vorbildfunktion des klägerischen rückwärtigen Wintergartens, der eine planerische Vorbelastung darstelle, nicht in Abrede gestellt. Der Anbau des Beigeladenen sei jedoch ein massiver Baukörper über die gesamte Breite des Wohnhauses und über insgesamt zwei Geschosse. In der näheren Umgebung seien keine vergleichbaren Vorhaben – mit Ausnahme des Vorhabens auf dem Grundstück Z.-straße 00 im Parallel-Verfahren Az. 2 K 4160/21 – zu finden. Die rückwärtigen Anbauten in der näheren Umgebung seien alle deutlich kleiner als der streitgegenständliche Anbau, insbesondere seien die Trauf- und Firsthöhen dieser Anbauten nicht mit dem Anbau des Beigeladenen vergleichbar. Auf dem Vorhabengrundstück wachse die Baumasse unter Verlust von Freifläche im Grenzbereich zum klägerischen Grundstück massiv an und führe in Höhe und Tiefe zu einer erheblichen Nachverdichtung der Bebauung. Die grenzständige Errichtung des Anbaus des Beigeladenen führe zu einer erdrückenden und abriegelnden Wirkung. Die Baumaßnahme des Beigeladenen führe zu bodenrechtlichen Spannungen, was umso mehr gelte, da der Straßenzug Z.-straße einheitlich durch die offene Bauweise geprägt sei. Schließlich halte der genehmigte Anbau auch keine Abstandsflächen ein. Die Kläger beantragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 09. Juli 2021 (Az.: 00-00-0000-00000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, das dem Beigeladenen mit Bescheid vom 09. Juli 2021 genehmigte Vorhaben füge sich nach Art, Maß und Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung Z.-straße 0 bis 00 ein. Es liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Hausgruppe sei auch mit dem Vorhaben des Beigeladenen in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut. Auch mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben werde das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Häusern der Hausgruppe gewahrt, insbesondere auch hinsichtlich der Kriterien Gebäudehöhe und –tiefe, Firsthöhen und Dachneigungen. Der Anbau des Beigeladenen sei auch nicht überdimensioniert. Der rückwärtige Anbau des Beigeladenen nehme in der Verlängerung die vorgegebene Tiefe des klägerischen Wintergartens bzw. der Terrassenüberdachung auf. Im Übrigen werde auf eine in den Verwaltungsvorgängen befindliche tabellarische Gegenüberstellung der quantitativen und qualitativen Merkmale der Gebäude in der Häusergruppe verwiesen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, er schließe sich dem Sach- und Rechtsvortrag der Beklagten an. Ergänzend trägt er vor, eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen führe nicht zu einer Sprengung des Doppelhauscharakters der Häusergruppe. Die Kläger hätten im Gegenteil mit dem erheblichen Umbau ihrer Hauseinheit in den Jahren 1999 und 2010 durch die Errichtung eines rückwärtigen Wintergartens und eines Eingangsvorbaus sowie eines Vordaches im rückwärtigen Bereich den Doppelhauscharakter im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO verlassen und eine maßstabsbildende Vorbelastung herbeigeführt. Sie könnten daher dem Beigeladenen nicht verwehren, seine Hauseinheit durch Umbau und Aufstockung in der Höhe und im Ausbauzustand dem klägerischen Wohnhaus anzugleichen. Es entstehe durch die Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung auch kein zweites Vollgeschoss. Schließlich liege auch keine Verletzung von Abstandsflächen vor. Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung und den Erörterungstermin vor Ort am 05. September 2023 sowie die anlässlich dessen angefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens Az.: 2 K 4160/21, sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Nachbar kann dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die dem Beigeladenen erteilte streitgegenständliche Baugenehmigung der Beklagten vom 09. Juli 2021 die Kläger nicht in ihren aus dem Bauplanungsrecht (Ziffer I.) oder Bauordnungsrecht (Ziffer II.) ergebenden subjektiven Rechten. I. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt zu Lasten des Grundstücks der Kläger keine nachbarschützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen die bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz vermittelnde Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Denn das Wohngebäude der Kläger und das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen sowie die Gebäude Z.-straße 0 und 00 mit einer Gesamtlänge von ca. 33 m bilden einen Gesamtbaukörper, der eine in offener Bauweise errichtete Hausgruppe darstellt, § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Der Charakter als Hausgruppe wird durch die mit Bescheid der Beklagten vom 09. Juli 2021 genehmigte Errichtung eines eingeschossigen Anbaus im Erdgeschoss und Dachaufbauten auf dem Vorhabengrundstück nicht aufgehoben. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen, benachbarten – Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 -, BVerwGE 110, 355. Dabei gelten für den Begriff der Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend. Aus ihnen folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 – 4 B 65.14 – ZfBR 2015, 702, Rn. 6. Ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsteht als ein mit seitlichem Grenzabstand errichtetes Gesamtgebäude – also eine bauliche Einheit – nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers schließt daher auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden. Dagegen bilden zwei Gebäude, die sich zwar an der Grenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen, kein Doppelhaus. Vgl. grundlegend hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355. Damit allein ist der bauplanungsrechtliche Begriff des Doppelhauses aber noch nicht erfüllt. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung als Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein "qualitatives Element". Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 ff. und juris; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, www.nrwe.de. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig", "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einen Teil der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt tragen Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als sie selbst. Sie können nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt, wie sie es getan haben. Vgl. OVG NRW Urteile vom 27. Mai 2014 - 2 A 7/13 -, vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10 -, vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 - und vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09 -, jeweils www.nrwe.de; Beschluss vom 21. August 2015 - 10 B 758/15 -, www.nrwe.de. Dies zugrunde gelegt fügt sich das streitgegenständliche Bauvorhaben des Beigeladenen in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise ein. Bei wertender Betrachtung bilden das klägerische Wohnhaus und das geplante Vorhaben des Beigeladenen sowie die Gebäude Z.-straße 0 und 00 einen Gesamtbaukörper, der eine Hausgruppe im Sinne des Bauplanungsrechts darstellt. Ausgehend von den dem Gericht vorliegenden Plänen, Karten und Fotografien des genehmigten Vorhabens sowie dem Eindruck, den die Einzelrichterin im Ortstermin von dem inzwischen realisierten Vorhaben gewinnen konnte, ergibt sich Folgendes: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das klägerische Wohnhaus mit Wintergarten und Vordach im rückwärtigen Bereich und das genehmigte Wohnhaus des Beigeladenen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen geringfügigen Versatz von lediglich ca. 30 cm aufweisen und damit ganz überwiegend aneinandergebaut sind. Weiterhin verfügen beide Gebäude über je ein Keller-, ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss, wobei das Dachgeschoss jeweils kein Vollgeschoss ist, und werden als Wohnhäuser genutzt. Die beiden Gebäude sind auch mit ca. 8,34 m bzw. 8,15 m annähernd gleich breit. Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist mit einer genehmigten Firsthöhe von 71,12 m ü. NN gegenüber einer Firsthöhe des klägerischen Gebäudes von 71,15 m ü. NN sogar um 3 cm niedriger. Die Firste der beiden Dächer weisen die identische Nord-Süd-Richtung und in Bezug auf die Dachneigung den gleichen Neigungswinkel von ca. 50⁰ auf. Beide Dächer sind als Satteldach ausgestaltet. Beide Gebäude weisen straßenseitig auch jeweils einen Vorbau im Eingangsbereich auf, die mit einer Tiefe von ca. 2,00 m bzw. 2,30 m einen annährend gleich großen Versprung in Richtung Straße darstellen. Auf der rückwärtigen Seite der beiden Gebäude beträgt die Differenz bezüglich der Traufhöhen 3,43 m bzw. 2,65 m, da die Traufhöhe des klägerischen Gebäudes eine Höhe von 65,36 m ü. NN (Traufhöhe Terrassenvordach) bzw. 66,14 m ü. NN (Traufhöhe eigentliches Gebäude) aufweist gegenüber 68,79 m ü. NN bei dem rückwärtigen Dachaufbau des Beigeladenen-Wohnhauses, der zusätzlich mit einem Pultdach mit einem Knick in einer Höhe von 70,02 m ü. NN genehmigt worden ist. Gleichzeitig ist der Dachaufbau des Beigeladenen auf der zum Klägerwohnhaus hin gelegenen Seite hin nach der angefochtenen Baugenehmigung der Beklagten vom 09. Juli 2021 in einem Winkel von 44,50⁰ abgeschrägt auszuführen. Soweit sich aus den anlässlich des Ortstermins von der Einzelrichterin gefertigten Fotografien ersehen lässt, dass insbesondere im rückwärtigen Bereich beim Dachaufbau des genehmigten Vorhabens tatsächlich eine wesentlich andere Bauausführung erfolgt ist, die augenscheinlich auch zu einem erheblich größeren Bauvolumen führt – hier tatsächlich kein Pultdach beim größeren Teil des Dachaufbaus, ein kleineres Pultdach in wesentlich anderen Abmessungen und keine Abschrägung des Dachaufbaus zum Klägerwohnhaus hin – verfängt dies nicht im hiesigen Prozess. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Anfechtungsprozess gegen eine Baugenehmigung ist ausschließlich die Baugenehmigung, nicht aber die Rechtmäßigkeit der tatsächlichen Bauausführung. Dass das Volumen des genehmigten Bauvorhabens des Beigeladenen mit insgesamt 678 m³ gegenüber einem Bauvolumen von 495 m³ des klägerischen Gebäudes eine Differenz von 183 m³ aufweist und damit durchaus zumindest im rückwärtigen Bereich als dominant erscheint, steht der Wertung, dass das Klägerwohnhaus und das Beigeladenen-Vorhaben zusammen mit den beiden übrigen Häusern Z.-straße 0 und 00 eine Hausgruppe bilden, die in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind – entgegen der Ansicht der Kläger – nicht entgegen. Insbesondere bei der in qualitativer Hinsicht vorzunehmenden Wertung des Bauvolumens ist zu berücksichtigen, dass die spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes von der Z.-straße aus gesehen in den Blick zu nehmen ist. Gemessen daran ist zu konstatieren, dass das geplante Vorhaben gemeinsam mit dem klägerischen Haus und den übrigen beiden Gebäuden der Hausgruppe den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, weil es dem Betrachter – trotz der Dachaufbauten auf der Beigeladenenseite – eindeutig als ein Gebäude bzw. eine Hausgruppe erscheint. Ferner wird auch angesichts der genehmigten straßenseitigen Traufhöhe des Daches beim geplanten Vorhaben (66,74 m ü. NN) bzw. der Oberkante der Attika des straßenseitigen Vorbaus beim Beigeladenen-Vorhaben (66,58 m ü. NN) das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem Wohngebäude der Kläger straßenseitig (Traufhöhe des Daches 66,75 m ü. NN und der Traufe des straßenseitigen Vordaches 65,91 m ü. NN) gewahrt, da die straßenseitigen Traufhöhen lediglich um 1 cm bzw. 67 cm differieren. Die Traufhöhen der beiden straßenseitigen klägerischen Gauben mit Höhen von 68,53 m ü.NN und 68,54 m ü. NN und der geplanten straßenseitigen Gaube des Beigeladenen mit 68,53 m ü.NN unterscheiden sich lediglich um 1 cm. Die Hauseingänge sind sowohl bei dem klägerischen Wohnhaus als auch bei dem Bauvorhaben auf der Straßenseite angeordnet. Im Rahmen der Gesamtwürdigung heben die geringfügigen Differenzen der First- und straßenseitigen Traufhöhen, die abweichenden rückwärtigen Traufhöhen und das größere Bauvolumen des Bauvorhabens des Beigeladenen den Charakter der Hausgruppe nicht auf. Es wird trotz der gegebenen Unterscheide zum klägerischen Haus als ein wechselseitig verträglicher und in abgestimmter Weise aneinander gebauter Gesamtbaukörper wahrgenommen. Es liegt auch kein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme vor. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine erfolgreiche Berufung auf das Drittschutz vermittelnde Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, juris und vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris und vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris. Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts – wie hier - eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 und vom 22. November 1984 – 4 B 244/84 –, juris. Davon ausgehend scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus. Das Vorhaben des Beigeladenen genügt - wie unten noch dargelegt wird - den Vorgaben des § 6 BauO NRW und es liegt kein atypischer Sonderfall vor, der eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würde, dass bei Einhaltung der Vorschriften des Abstandflächenrechts die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen Verschattung, erdrückender Wirkung oder unzureichendem Sozialabstand ausscheidet. II. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt zu Lasten des Grundstücks der Kläger ebenfalls keine nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts. Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen die Vorgaben der nachbarschützenden Abstandsflächenregelungen, § 6 BauO NRW. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Reihenhauszeile Z.-straße 0 bis 00 stellt in ihrer Gesamtheit eine in offener Bauweise errichtete Hausgruppe dar, § 22 Abs. 2 BauNVO. In der offenen Bauweise werden die Gebäude gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Diese Voraussetzungen werden vorliegend durch die grenzständige Errichtung des Bauvorhabens erfüllt. Darüber hinaus stellt das genehmigte Wohnhaus der Kläger, welches über ca. 11,50 m an das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen unmittelbar angrenzt, auch die erforderliche Anbausicherung dar. In der Hausgruppe haben Abstände deshalb nur die nördliche Außenwand des Hauses Z.-straße 0 und die südliche Außenwand des Hauses Z.-straße 00 einzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei sich das Gericht an Ziffer 7 lit.a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.