Urteil
7 K 4783/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0312.7K4783.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 3. September 2020 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab sie insbesondere an, seit dem Jahre 2011 in Bangkok zu wohnen und dort als Marktkoordinatorin tätig zu sein. Mit anwaltlichem Schreiben ebenfalls vom 3. September 2020 führte sie ferner aus, dass sie vorübergehend in Thailand wohne. Sie sei als Junge geboren worden, habe sich aber immer als Frau gefühlt. In ihrem Heimatland seien Operationen zum Zwecke der Geschlechtsänderung nicht erlaubt, sie habe diese Operationen daher in Thailand durchführen lassen. Dort gehe sie auch einer beruflichen Tätigkeit nach, der Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen liege aber nach wie vor in ihrem Heimatland. In einer auf den 18. Februar 2022 datierenden Erklärung fügte die Klägerin hinzu, dass in Thailand laufend medizinische Eingriffe durchgeführt werden müssten und sie daher gezwungen sei, ihre Arbeit in Thailand vorübergehend fortzusetzen, um die nötigen finanziellen Mittel aufbringen zu können. Auch habe sie Angst, in ihr Heimatland zurückzukehren, da sie um ihr Leben fürchte. Die dortige Gesellschaft toleriere Menschen wie sie nicht. Mit Bescheid vom 23. Juni 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anerkennung als Spätaussiedler einen ununterbrochenen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten voraussetze. Diese Wohnsitzvoraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Sie halte sich bereits seit dem Jahre 2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann in Thailand auf und gehe dort einer Berufstätigkeit nach. Auch die Eheschließung sei in Bangkok erfolgt. Dass sie einen weiteren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufrechterhalten habe, sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie seit dem Jahre 2011 für längere Zeiträume und nicht lediglich kurzfristig in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Auch habe sie nicht konkret dargelegt, inwiefern sich ihr Lebensschwerpunkt weiterhin in den Aussiedlungsgebieten befinde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2022 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte insbesondere geltend, dass ihr vorübergehender Aufenthalt in Thailand zur Verwirklichung ihres Rechts auf Selbstbestimmung notwendig sei. Dass sie dort einer Berufstätigkeit nachgehe, sei dem Umstand geschuldet, dass sie für in ihrem Falle notwendige medizinische Eingriffe finanzielle Mittel aufbringen müsse. In ihrem Heimatland sei ihr dies nicht möglich, sie könne ihre richtige Identität nicht verbergen, weswegen es ihr unmöglich sei, dort eine Beschäftigung zu finden. Sie befinde sich seit dem Jahre 2014 in medizinischer Behandlung, diese sei bislang noch nicht erfolgreich abgeschlossen worden. Medizinische Eingriffe zur Feminisierung seien in ihrem Heimatland zwar nicht verboten. Die dortige konservative Gesellschaft akzeptiere diese gleichwohl nicht. Es gebe auch kein medizinisch ausreichend qualifiziertes Personal und die Kosten seien enorm hoch. Im Falle einer mehrjährigen medizinischen Behandlung könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein bisheriger Wohnsitz aufgegeben worden sei. Dass sie Beziehungen zu ihrem Heimatland aufrechterhalte, zeige sich etwa darin, dass sie für ein russischsprachiges Unternehmen arbeite und russischsprachige Kunden betreue. Außerdem könne sie nicht die thailändische Staatsangehörigkeit erwerben und ein Aufenthalt in Thailand sei nur solange möglich, wie sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine sei ihr Arbeitsvertrag inzwischen allerdings gekündigt worden und ihr Arbeitsvisum verfalle daher am 10. August 2022. Sie müsse mithin eine neue Beschäftigung suchen. Nach alledem liege der Schwerpunkt ihrer Lebensinteressen nach wie vor in ihrem Heimatland. Dass sie in Thailand die Ehe geschlossen habe, spreche ebenfalls nicht für einen dortigen Wohnsitz. Überdies sei für ihre Person von einem Härtefall auszugehen, weswegen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG analog anzuwenden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Aufenthaltsort der Klägerin in Thailand vor allen anderen örtlichen Beziehungen den Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung ihres gesamten Lebens darstelle. Dass sie – die Klägerin – Angst vor einer Rückkehr in ihr Heimatland und vor einer intoleranten russischen Gesellschaft habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Aus ihrem Vorbringen sei gerade zu folgern, dass die Klägerin nach einer thailändischen Staatsangehörigkeit strebe, deren Erlangung für sie allerdings nicht möglich sei. In der Gesamtschau zeige sich ein auf dauernde Aufenthaltnahme in Thailand gerichteter Niederlassungswille. Am 22. August 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr Großvater zwangsumgesiedelt worden sei und unter Kommandaturbewachung gestanden habe. Von ihm und ihrer Mutter leite sie – die Klägerin – ihre deutsche Volkszugehörigkeit ab. Sie verfüge auch über ausreichende Sprachkenntnisse, mit denen sie zugleich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt habe. Die Auffassung der Beklagten, nur Originalurkunden seien zum Nachweis namentlich ihrer Abstammung geeignet, sei unzutreffend. Etwaige Unrichtigkeiten in Archivdokumenten seien auch kein Grund, ihre Abstammung von ihrem Großvater in Zweifel zu ziehen. So stimmten der Geburtsort, die Namen und Vatersnamen seiner Eltern sowie die Geburtsdaten überein. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Beklagten, es lägen keine Nachweise für ein Bekenntnis ihrer Urgroßeltern zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt des 22. Juni 1941 vor. Aus den Archivbescheinigungen vom 19. März 2021 folge, dass ihre Urgroßmutter zusammen mit ihrer Familie und auch ihrem Großvater – demjenigen der Klägerin – im Jahre 1941 als deutsche Volkszugehörige nach Novosibirsk zwangsumgesiedelt worden sei und bis zum Jahre 1956 unter Kommandaturbewachung gestanden habe. Unter Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren macht sie ferner geltend, dass sie nach wie vor ihren Wohnsitz in ihrem Heimatland habe. Sie sei ununterbrochen mit ihrer Mutter in deren Wohnung gemeldet, sie beteilige sich dort auch an den anfallenden Nebenkosten. In ihrem Heimatland lebten ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Vater. Sie besuche auch Verwandte in ihrem Heimatland, die Eintragungen in ihrem Pass belegten, dass sie in den Jahren 2008, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 mehrfach in ihr Heimatland gereist sei. Nach dem Beginn der Corona-Pandemie sei dies nicht mehr möglich gewesen. Sie habe nie die Absicht gehabt, langfristig ihren Lebensmittelpunkt nach Thailand zu verlegen, ihre Anwesenheit in Thailand sei allein dem Umstand geschuldet, dass sie dort die erforderlichen medizinischen Eingriffe vornehmen lassen könne. Jüngere Gesetzesänderungen machten ihre eine Rückkehr in ihr Heimatland zudem unmöglich. Ihr Fall erweise sich daher als Härtefall, sie habe ihr Heimatland verlassen müssen, weil sie dort nicht die erforderliche medizinische Betreuung habe erlangen und weder gesellschaftliche Akzeptanz noch Sicherheit habe finden können. Inzwischen seien in ihrem Heimatland chirurgische Geschlechtsangleichungen verboten, auch dürften keine geschlechtsverändernden Hormone mehr verschrieben werden. Sie sei auf die Einnahme von Hormonen lebenslang angewiesen, in ihrem Heimatland bestehe für sie daher Lebensgefahr. Hierzu verweist die Klägerin auf eine Stellungnahme des E.. vom 7. November 2023. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Klägerin unabhängig von den zugrundeliegenden Motiven zweifelsfrei ihren Wohnsitz in Thailand begründet und denjenigen in ihrem Heimatland aufgegeben habe. Es treffe nicht zu, dass sich die Klägerin lediglich vorübergehend in Thailand aufhalte. Dagegen spreche bereits die Dauer ihres dortigen (ununterbrochenen) Aufenthalts von über zehn Jahren. Bangkok bilde mittlerweile den (alleinigen) Schwerpunkt ihrer persönlichen Lebensverhältnisse. Dort lebe sie seit dem Jahre 2015 nämlich gerade auch zusammen mit ihrem Ehemann; beide gingen in Thailand einer geregelten beruflichen Tätigkeit nach. Zu ihrem Heimatland habe sie hingegen keine gewichtigen Bezüge mehr. So lasse sich feststellen, dass die Klägerin sich jedenfalls seit dem Jahre 2015 überhaupt nicht mehr im Aussiedlungsgebiet aufgehalten habe. Selbst wenn sie sich bis zum Jahre 2019 noch mehrmals in ihrem Heimatland aufgehalten habe, handele es sich dabei stets um zeitlich relativ kurze, besuchsweise Aufenthalte. Jedenfalls nunmehr ergebe sich aus den eigenen Angaben der Klägerin, dass es ihr auf unbestimmte Zeit unmöglich sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Als Härtefall könne die Klägerin schließlich allein schon deswegen nicht anerkannt werden, weil sie sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Thailand aufhalte. Zudem habe sie auch eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht hinreichend belegt. Bei den von ihr insoweit vorgelegten Dokumenten handele es sich ausnahmslos um Neuausstellungen. Archivbescheinigungen könnten die Originalurkunden nicht ersetzen. Überdies wichen die Geburtsdaten in den betreffenden Dokumenten voneinander ab. Nachweise darüber, dass sich die Urgroßeltern der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des 22. Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt hätten, läge ebenfalls nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 23. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 oder nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31. März 1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie keinen Wohnsitz mehr im Aussiedlungsgebiet hat. Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht demjenigen des § 7 BGB. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Voraussetzung ist ein entsprechender Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Spiegelbildlich dazu wird nach § 7 Abs. 3 BGB der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes ist auch dessen Aufhebung durch eine objektive und eine subjektive Komponente gekennzeichnet. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalles erhärtet sein. Gemäß § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz schließlich auch gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Mehrere Wohnsitze bestehen indes nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist. Grundlegend dazu nur BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 5 B 87/12 –, juris, Rn. 4 ff. Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Dementsprechend ist anerkannt, dass etwa die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes der Eltern regelmäßig nicht auf die Begründung eines eigenständigen Aufenthalts am Niederlassungsort schließen lässt, wenn nicht die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. Der Begründung eines Wohnsitzes steht allerdings nicht schon der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Zusammenfassend zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2016 – 11 A 2042/16 –, juris, Rn. 18 ff. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Klägerin keinen Wohnsitz mehr im Aussiedlungsgebiet hat. Vielmehr hat sie bereits mit ihrer Ausreise nach Thailand im Jahre 2011 ihren Wohnsitz dort begründet und ihren vormaligen Wohnsitz in ihrem Heimatland aufgegeben. Denn bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist Thailand seither vor allen anderen örtlichen Beziehungen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung ihres Lebens. Insbesondere hält sich die Klägerin seit mehreren Jahren und inzwischen auch mit ihrem Ehemann dauerhaft in Thailand auf und geht dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Nicht nur die wirtschaftlichen und häuslichen, sondern gerade auch die persönlich-familiären Bindungen der Klägerin sind demgemäß in Thailand zu verorten. Demgegenüber sind Bindungen in ihrem Heimatland nicht mehr in maßgeblichem Umfang vorhanden. Zwar leben dort nach den Angaben der Klägerin insbesondere noch ihre Eltern sowie Schwester. Es ist indes nicht erkennbar, dass die Klägerin seit dem Jahre 2011 den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zumindest gleichmäßig auf Thailand und ihr Heimatland verteilt hätte. Vornehmlich fehlt es nämlich an Anhaltspunkten dafür, dass sie sich seither in ihrem Heimatland überhaupt noch für einen längeren Zeitraum aufgehalten hat und dort nicht lediglich zu Besuchszwecken war. Seit dem Jahre 2019 hat sich die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auch nicht einmal mehr zu Besuchszwecken in ihrem Heimatland aufgehalten. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin seit dem Jahre 2011 persönliche, berufliche, wirtschaftliche oder häusliche Beziehungen zu ihrem Heimatland aufrechterhalten hätte, sind nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Klägerin noch über eine Meldeadresse in ihrem Heimatland verfügt und sich dort an der Zahlung von Nebenkosten durch ihre Mutter beteiligt. Dass die objektive Verlagerung des Schwerpunkts ihrer Lebensverhältnisse im vorbezeichneten Sinne nicht auch von einem entsprechenden Willen getragen wurde, ist ebenso wenig ersichtlich. Denn die Klägerin befindet sich nicht unfreiwillig in Thailand. Vielmehr ergibt sich aus den Umständen ihres Einzelfalls, dass sie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, nach Thailand verlagern und dort beibehalten wollte. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass sich die Klägerin ausschließlich aus medizinischen Gründen und damit für einen von vornherein zeitlich begrenzten Zweck nach Thailand begeben hätte. Denn ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen und nach ihren eigenen Angaben befindet sich die Kläger nicht bereits seit dem Jahre 2011 sondern vielmehr erst seit dem Jahre 2014 in medizinischer Behandlung. Aus ihrem Vorbringen, ihr sei inzwischen aus medizinischen Gründen eine Rückkehr in ihr Heimatland unmöglich und auch die fehlende Toleranz der russischen Gesellschaft stehe einem dortigen Aufenthalt entgegen, folgt überdies nichts anderes. Da die Klägerin ihren Wohnsitz in ihrem Heimatland bereits mit ihrer mit ihrer Ausreise im Jahre 2011 aufgegeben und in Thailand begründet hat, kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin inzwischen eine Rückkehr aufgrund äußerer Umstände unmöglich wäre und diese in ihrem Falle überhaupt von Bedeutung für das Vorhandensein eines Niederlassungswillens wären. Darüber hinaus kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG berufen, wonach abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Denn die Klägerin hält sich nicht im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes auf. Ebenso wenig vermag die Klägerin einen Anspruch auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz aus der Vorschrift des § 4 Abs. 4 BVFG herzuleiten. Denn Regelungsgegenstand dieser Vorschrift ist allein eine Verordnungsermächtigung, von der – soweit ersichtlich – bislang noch kein Gebrauch gemacht wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.