Urteil
13 K 406/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1121.13K406.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Rechtsanwalt und zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer eines Verlages, der rechtswissenschaftliche Schriften und Urteile veröffentlicht. In dem Verfahren 3 O 334/18 (LG Köln) vertrat der Kläger eine Mandantin in einer Schadensersatzklage wegen Zahnarzthaftung; dem Verfahren war gem. § 485 ZPO ein selbstständiges Beweisverfahren (Az. 3 OH 4/17) vorangegangen. In dem Verfahren wurde am 10. April 2019 ein Beweisbeschluss verkündet, der unter anderem folgende Formulierung enthielt: „2. Soweit ein Behandlungsfehler (überhaupt) vorliegt: Liegt ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte zahnärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse vor? Ist der Fehler aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich, weil er einem Zahnarzt schlechterdings nicht unterlaufen darf? Oder handelt es sich (lediglich) um ein Verhalten, das zwar nicht mit den Grundsätzen zahnärztlicher Kunst übereingestimmt hat, das indes vorkommen kann?“ Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 29. April 2019 sofortige Beschwerde. Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 entschied die 3. Zivilkammer, dass es bei den im Beweisbeschluss gewählten Formulierungen, die die ständigen Formulierungen der Kammer in arzthaftungsrechtlichen Fragestellung darstellten, bleibe. Die Formulierung diene der Abgrenzung zwischen einfachen und groben Behandlungsfehlern. Der Kläger richtete mit Schreiben vom 8. Juni 2019 ein auf §§ 4, 5 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen bzw. § 299 Abs. 2 ZPO gestütztes Informationszugangsersuchen an den Präsidenten des Landgerichts Köln und bat darum, ihm zehn Beweisbeschlüsse der 3. Zivilkammer des Landgerichts in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, in welchen - in Entsprechung zu dem Beschluss in dem Verfahren 3 O 334/18 - die in Klammern gesetzten Formulierungen „(überhaupt)“ und „(lediglich)“ enthalten seien. Mit - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - ergangenem Schreiben vom 2. Juli 2019 lehnte der Präsident des Landgerichts den Antrag nach dem IFG NRW mit der Begründung ab, dass das Informationsfreiheitsgesetz für die Gerichte nur gelte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen, nicht jedoch im Zusammenhang mit ihrer Rechtsprechungstätigkeit, hier konkret der Rechtsprechungstätigkeit der 3. Zivilkammer. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 299 Abs. 2 ZPO, da es an einem rechtlichen Interesse an der Akteneinsicht fehle. Gleichzeitig teilte der Präsident des Landgerichts mit, die dem Kläger von der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer zum Inhalt der Beweisbeschlüsse erteilte Auskunft entspreche den Tatsachen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2019. Er trug vor, § 2 Abs. 2 IFG werde vom Präsidenten des Landgerichts zu restriktiv ausgelegt. Gleichzeitig beantragte er nach § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht in fünf Verfahrensakten, in denen Beweisbeschlüsse ergangen sind, die die von ihm beanstandeten Klammerzusätze enthielten. Dies begründete er mit einem wissenschaftlichen Interesse, weil er zur „political correctness“ von Beweisbeschlüssen publizieren wolle. Die Vorsitzende der 3. Zivilkammer teilte dem Präsidenten des Landgerichts insgesamt 10 Verfahren mit, in denen Beweisbeschlüsse mit den vom Kläger beanstandeten Formulierungen ergangen seien. Des Weiteren berichtete sie, in einem Verfahren, an dem der Kläger als Prozessbevollmächtigter auch beteiligt gewesen sei, sei die strittige Formulierung des Beweisbeschlusses vom 10. April 2019 ebenfalls verwandt worden, ohne dass der Kläger sie beanstandet habe. Der Präsident des Landgerichts legte zu den genannten Verfahren gesonderte Verwaltungsvorgänge an und hörte die jeweiligen Parteien dazu an, ob Zustimmung zu der vom Kläger beantragten Akteneinsicht in die Beweisbeschlüsse mit den strittigen Formulierungen erteilt werde. In dem Vorgang betreffend das Verfahren 3 O 363/17 widersprach die Beklagte des einzusehenden Verfahrens dem Akteneinsichtsgesuch des Klägers, stellte ihm jedoch unmittelbar eine anonymisierte Abschrift des Beweisbeschlusses zur Verfügung. Mit Bescheiden vom 6. Dezember 2019 (XX 0000 X 000/00 betreffend das Ausgangsverfahren 3 O 376/17) und vom 11. Dezember 2019 (XX 0000 X 000/00 betreffend das Ausgangsverfahren 3 O 108/17) wies der Präsident des Landgerichts Köln die Akteneinsichtsgesuche des Klägers zurück. Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus einem rechtlichen Interesse gemäß § 299 Abs. 2 ZPO. Es fehle für den Kläger ersichtlich an einem rechtlichen Bezug zum Streitstoff des jeweiligen Verfahrens, in welchem der einzelne Beweisbeschluss ergangen sei. Ihm gehe es vielmehr um die Bestätigung der Formulierungspraxis der 3. Zivilkammer unabhängig vom Streitgegenstand des jeweils betroffenen Verfahrens. Im Übrigen sei der Kläger auf die beantragte Akteneinsicht nicht angewiesen, da ihm gleichlautende Formulierungen von Beweisbeschlüssen aus den Verfahren 3 O 326/17 und 3 O 363/17 bekannt seien. Ein Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW bestehe ebenfalls nicht, da der Anwendungsbereich des § 2 IFG NRW für die begehrte Auskunft nicht eröffnet sei. Es handele sich um Informationen, die nicht im Zusammenhang mit Verwaltungsaufgaben stünden. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Rechtsprechungstätigkeit bestehe nicht. Die Rechtsbehelfsbelehrung in den Bescheiden lautete jeweils dahingehend, dass gegen die Entscheidung binnen eines Monats nach Bekanntgabe ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt werden könne. Die Bescheide wurden am 21. Dezember 2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 und 10. Januar 2020 ersuchte der Kläger den Präsidenten des Landgerichts um erneute Prüfung und verlangte unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG NRW vom 11. Dezember 2019 ‑ 4 A 68/17 ‑ und die in diesem Rechtsstreit eingeholte Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2010 zur „Praxis der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen in NRWE“ die Veröffentlichung von fünf Beweisbeschlüssen der 3. Zivilkammer mit derartigen Formulierungen über NRWE. Eine Bescheidung dieses Antrags ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bislang noch nicht erfolgt. Am 21. Januar 2020 hat der Kläger Klage gegen die drei Bescheide unmittelbar vor dem erkennenden Verwaltungsgericht erhoben, mit der er nur noch Informationszugang zu zwei Beschlüssen begehrt. Zur Begründung trägt er vor, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei eröffnet, weil er einen Antrag nach dem IFG NRW gestellt habe. Die Rechtsbehelfsbelehrungen seien insoweit unzutreffend. Auch wisse er nicht, ob der Informationszugang [scil. durch die weiter begehrte Form der Einstellung in NRWE] im Wege der Verpflichtungsklage oder der allgemeinen Leistungsklage zu erstreiten sei; dies erkläre den Hilfsantrag. In der Sache trägt er vor, er halte die Formulierungen in den Beweisbeschlüssen der für Arzthaftungssachen zuständigen 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln für rechtlich bedenklich und wolle daher erfahren, ob dies allgemeine Praxis der Kammer sei. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land unter Aufhebung seiner Bescheide vom 2. Juli 2019 (0000 – 00 XX 0), sowie vom 11. Dezember 2019 (0000 X 000/00) und vom 6. Dezember 2019 (0000 X 000/00) zu verpflichten, ihm Informationszugang zu den in den Verfahren des Landgerichts Köln Az. 3 O 108/17 und 3 O 376/17 ergangenen zivilprozessualen Beweisbeschlüssen durch Überlassung in anonymisierter Form zu gewähren, 2. hilfsweise zu 1.), das beklagte Land unter Aufhebung seiner Bescheide vom 2. Juli 2019 (0000 – 00 XX 0) sowie vom 11. Dezember 2019 (0000 X 000/00) und vom 6. Dezember 2019 (0000 X 000/00) zu verurteilen, ihm Informationszugang zu den in den Verfahren des Landgerichts Köln Az. 3 O 108/17 und 3 O 376/17 ergangenen zivilprozessualen Beweisbeschlüssen durch Überlassung in anonymisierter Form zu gewähren, 3. auszusprechen, dass der Beklagte den Informationszugang in die vorbezeichneten Beweisbeschlüsse dergestalt zu gewähren hat, dass diese in seiner Rechtsprechungsdatenbank NRWE eingestellt werden, 4. vorab gem. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs zur Verwaltungsgerichtsbarkeit vorab per Beschluss auszusprechen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Präsident des Oberlandesgerichts vor, ein entsprechender Anspruch ergebe sich nicht aus dem IFG NRW. Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sei nicht eröffnet. Die hier in Bezug genommene Formulierungspraxis betreffe den Inhalt der in Rechtsstreitigkeiten ergehenden abschließenden oder auch - wie hier - vorbereitenden Entscheidungen, die der Richter als genuine Aufgabe und von Verfassungs wegen eigenverantwortlich und weisungsfrei im Rahmen des geltenden Rechts - zu treffen habe. Ein Anspruch auf Informationszugang scheitere ungeachtet dessen zudem an § 5 Abs. 4 IFG NRW, jedenfalls in analoger Anwendung. Dem Kläger sei der Inhalt der begehrten Information bereits bekannt, sodass es keiner Informationsgewährung mehr bedürfe. Denn ihm seien bereits zwei Beschlüsse wegen seiner eigenen Beteiligung an den entsprechenden Verfahren bekannt geworden. Es bestehe ferner auch kein Anspruch des Klägers auf Informationszugang mittels Einstellung der in den Verfahren 3 O 108/17 und 3 O 376/17 ergangenen Beweisbeschlüssen in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Ein Anspruch auf Einstellung lasse sich nicht auf das IFG NRW stützen. Ein Anspruch folge auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs lägen nicht vor. Der Kläger lege weder dar noch sei sonst ersichtlich, dass Gerichte Beweisbeschlüsse üblicherweise und deshalb in NRWE veröffentlichten, weil sie davon ausgingen, die Öffentlichkeit sei an bestimmten Formulierungen bzw. einer aus mehreren Beschlüssen gegebenenfalls deutlich werdenden Formulierungspraxis interessiert. Auch sei nicht ersichtlich, dass Begehren wie dem klägerischen üblicherweise entsprochen werde. Eine Selbstbindung der Verwaltung und eine gegebenenfalls darauf zu stützende Ungleichbehandlung des Klägers seien damit nicht zu erkennen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). A. Zunächst konnte das Gericht durch Urteil entscheiden, ohne vorab die Zulässigkeit des vom Kläger unmittelbar gewählten Rechtswegs zum Verwaltungsgericht nach § 17a Abs. 3 GVG auszusprechen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine solche Entscheidung vorab, d. h. vor der Urteilsfindung, aussprechen, wenn der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (Satz 1). Es hat vorab zu entscheiden, wenn ein Beteiligter die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. Es fehlt bereits an einer „Rüge“ seitens der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Zwar hat der Kläger beantragt, eine Entscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG zu treffen; gleichzeitig hat er aber in diesem Rahmen geltend gemacht, er gehe von der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus, weil der Anspruch im Verwaltung- wie Gerichtsverfahren auf das IFG NRW gestützt werde. Dies stellt keine „Rüge“, d. h. kein Bestreiten der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, im Sinne der Norm dar. Auch das beklagte Land hat den beschrittenen Rechtsweg nicht in Frage gestellt. Die bejahende Entscheidung zugunsten des beschrittenen Rechtswegs konnte daher auch im Urteil zur Hauptsache ausgesprochen werden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. September 2020 ‑ 9 AV 1.20 ‑, juris Rn. 10; Pabst, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 17a Rn. 9. Auch ist die Rechtsansicht des Klägers zutreffend. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet und die seitens des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) in den Bescheiden erteilte, auf den Antrag nach §§ 23 EGGVG ff. lautende Rechtsbehelfsbelehrung, ist falsch: Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger. Ausgehend hiervon ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil die für das Rechtsschutzbegehren des Klägers in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 IFG NRW dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, vgl. im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Juni 2005 ‑ 8 E 283/05 ‑, juris Rn. 5 ff. mit umfassenden Nachweisen. Dass in den ablehnenden Bescheiden des Präsidenten des OLG Köln zuvörderst ein Anspruch nach § 299 Abs. 2 ZPO in den Blick genommen und abgelehnt worden ist, ändert daran nichts; denn der Kläger hat seinen Informationszugangsantrag auf das IFG NRW gestützt. Über die Anspruchsberechtigung aus § 299 Abs. 2 ZPO hat das erkennende Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zu entscheiden. B. Statthaft ist für den geltend gemachten Informationszugangsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW die mit dem Hauptantrag erhobene und auch im Übrigen zulässig erhobene Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2016 ‑ 7 C 7.15 ‑, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 ‑ 15 A 593/20 ‑, juris Rn. 29, vom 6. Oktober 2022 ‑ 15 A 760/20 ‑, juris Rn. 28, vom 17. November 2020 ‑ 15 A 4409/18 ‑, juris Rn. 43 und vom 17. Mai 2006 ‑ 8 A 1642/05 ‑, juris Rn. 55; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 14. März 2024 ‑ 13 K 5067/19 ‑, juris Rn. 64; stRspr; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 3. Aufl. 2024, § 9 Rn. 84 ff.; Blatt, in Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 2017, § 9 Rn. 49; Frankewitsch, in Pabst/Frankewitsch, Informationsfreiheitsgesetz NRW, 2022, § 5 Rn. 71. Die mit dem Hilfsantrag erhobene allgemeine Leistungsklage ist hingegen schon nicht statthaft. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang für die im vorliegenden Verfahren vorgenommene eventuale Klagehäufung in Bezug genommene Entscheidung des VG Köln, VG Köln, Urteil vom 24. November 2016 ‑ 8 K 2285/15 ‑, juris (dort Rn. 19 f.), betraf ein gleichfalls vom Kläger geltend gemachtes Begehren, gerichtliche Beschlüsse in der Datenbank NRWE zu veröffentlichen, das nicht auf Normen des IFG NRW gestützt war. Im Übrigen kommt es auf den rein prozessual relevanten Hilfsantrag angesichts der Statthaftigkeit des Hauptantrags nicht mehr an. C. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die ablehnenden Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2019 (0000 – XX 0), sowie vom 11. Dezember 2019 (0000 X 000/00) und vom 6. Dezember 2019 (0000 X 000/00) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu den Beweisbeschlüssen in den Verfahren 3 O 108/17 und 3 O 376/17, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist bereits nicht eröffnet. § 1 IFG NRW gewährleistet den freien Zugang zu vorhandenen Informationen nur unter den Voraussetzungen des Informationsfreiheitsgesetzes. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Begriff der Verwaltungsaufgabe ist zwar weit auszulegen und umfasst auch lediglich verwaltungsinterne Tätigkeiten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 ‑ 8 A 1943/13 ‑, juris Rn. 40. Entscheidend ist, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe - im Gegensatz zu Rechtsprechung und Rechtsetzung - darstellt, vgl. für das IFG des Bundes Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 209 f. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn hier steht keine Verwaltungsaufgabe des Landgerichts Köln in Rede, sondern eine Aufgabe der Rechtsprechung. Die im Streit stehende Formulierungspraxis betrifft gerade den Inhalt der in Rechtsstreitigkeiten ergehenden abschließenden oder auch, wie hier, vorbereitenden - Entscheidungen, die der Richter als genuine Aufgabe und von Verfassungs wegen eigenverantwortlich und Weisungsfrei im Rahmen des geltenden Rechts - zu treffen hat. Die Ausklammerung der Rechtsprechung aus dem Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit, vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2022 ‑ 15 A 593/20 ‑, juris Rn. 59 f., sowie vom 17. Mai 2006 ‑ 8 A 1642/05 ‑, juris Rn. 43; OVG NRW Beschluss vom 10. September 2018 ‑ 15 E 644/18 ‑, juris Rn. 26. Die richterliche Unabhängigkeit ist lediglich dann nicht betroffen, wenn Tätigkeiten in Rede stehen, die dem Kernbereich der Unabhängigkeit so weit entrückt sind, dass für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht in Anspruch genommen werden kann. Das gilt etwa für zulässige organisatorische Maßnahmen des Arbeitsablaufs oder der Dienstaufsicht. Die Frage der Verwendung bestimmter Formulierungen bei Beweisfragen in Beweisbeschlüssen betrifft jedoch den Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit. Dies gilt besonders, aber nicht ausschließlich, soweit das Informationsbegehren des Klägers (noch) anhängige Verfahren betrifft: So könnte durch die Informationsgewährung bzw. eine eventuelle Veröffentlichung von Entscheidungen in unzulässiger Weise Druck auf den jeweiligen Spruchkörper ausgeübt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des mit § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW verfolgten Zwecks, durch eine eingeschränkte Anwendung des IFG auf Gerichte die richterliche Unabhängigkeit zu wahren, stellt die Formulierungspraxis eines bestimmten Spruchkörpers eines Gerichts keine Verwaltungsaufgabe dar, so dass das IFG NRW insoweit keine Anwendung findet. Offenbleiben kann, ob im Hinblick auf die Sonderregelung des § 299 Abs. 2 ZPO - Akteneinsicht durch Dritte - der Anwendung des IFG NRW auch § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW entgegensteht. Danach gilt, dass, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, diese den Vorschriften dieses Gesetzes vorgehen. Ebenso kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Informationszugang unabhängig davon an § 5 Abs. 4 IFG NRW - gegebenenfalls in analoger Anwendung - scheitert. Allerdings ist dem Kläger der Inhalt der begehrten Information bereits bekannt, sodass es eigentlich keiner Informationsgewährung mehr bedarf. Denn ihm sind hier bereits zwei Beschlüsse wegen seiner eigenen Beteiligung an den entsprechenden Verfahren bekannt geworden. Zudem hat er eine anonymisierte Abschrift eines weiteren Beschlusses erhalten, der ebenfalls die hier in Bezug genommen Formulierungen enthält. Allerdings bestehen im Hinblick auf den Grundsatz, dass die Versagungsgründe des Informationsfreiheitsrechts grundsätzlich eng auszulegen und daher einer analogen Anwendung in aller Regel nicht zugänglich sind, Bedenken, dem klägerischen Informationszugangsbegehren § 5 Abs. 4 IFG NRW entgegenzuhalten; dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Auch die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, der die Akteneinsicht im Zivilprozess regelt und über den das erkennende Gericht im Hinblick auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zu entscheiden hat. Nach der Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien Dritten die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Daran fehlt es, wie der Präsident des OLG Köln zutreffend in den Bescheiden vom 11. Dezember 2019 (0000 X 000/00) und vom 6. Dezember 2019 (0000 X 000/00) im Einzelnen dargelegt hat. Darauf nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. D. Das Begehren, den Informationszugang durch Einstellung der betreffenden Beweisbeschlüsse in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE zu gewähren, bleibt nach dem vorstehend Ausgeführten erfolglos. Mangels Anspruchs des Klägers auf Informationszugang zu den Beweisbeschlüssen in den Verfahren 3 O 108/17 und 3 O 376/17 kommt auch eine positive Bescheidung hinsichtlich der Art des Informationszugangs nicht in Betracht. Ohnehin und unabhängig davon besteht im Regelfall kein Anspruch auf Einstellung von gerichtlichen Entscheidungen in NRWE, vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2019 ‑ 4 A 68/17 ‑, Rn. 49 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2023 ‑ 4 E 866/22 ‑, sowie vom 12. April 2024 ‑ 4 A 689/24 ‑, jeweils juris. So auch hier: Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 14. Mai 2003, Az. 1544-JK.17, sämtliche Gerichte verpflichtet, ihre Entscheidungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um verfahrensabschließende Entscheidungen handeln. Eine Pflicht zur Veröffentlichung in NRWE folgt nicht aus einem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratieprinzip und der sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergebenden Publikationspflicht der Gerichte gegenüber der Öffentlichkeit. Hieraus können sich subjektive Ansprüche Einzelner überhaupt nur dann ergeben, wenn sie sich aus einer zumindest auch den Interessen Einzelner dienenden Rechtsvorschrift herleiten lassen. Dies ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Einstellung lässt sich nicht auf das IFG NRW stützen. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen nicht vor. Die Datenbank NRWE wird von der sogenannten Verfahrenspflegestelle, die beim Oberlandesgericht Köln angesiedelt ist, betreut. Diese hat die Praxis der Einstellung in Empfehlungen zur Organisation der Einstellung/Pflege von Entscheidungen niedergelegt (Organisationsempfehlungen). Danach besteht ein zur Einstellung in die Datenbank verpflichtendes öffentliches Interesse u. a. dann, wenn die Entscheidung in Fachzeitschriften, Datenbanken, der Presse oder in ähnlicher Weise veröffentlicht oder eine anonymisierte Abschrift der Entscheidung bei Gericht angefordert werde. Kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Veröffentlichung besteht hingegen regelmäßig bei solchen Beschlüssen, die ohne inhaltliche Begründung geblieben sind oder hinsichtlich derer Verfahrensbeteiligte eine Veröffentlichung von für die Öffentlichkeit nicht relevanten Entscheidungen aus rein individuellem Interesse begehren. Dies zugrunde gelegt, ist ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der genannten Beweisbeschlüsse der 3. Zivilkammer, die die beanstandeten Formulierungen enthalten, nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Öffentlichkeit hier ausnahmsweise an einer Entscheidung interessiert sein sollte, die ohne inhaltliche Begründung geblieben ist. Ein vergleichbares Interesse speziell an einzelnen Formulierungen, wie es der Kläger allein für sich geltend macht, besteht seitens der Öffentlichkeit nicht. Vielmehr begehrt der Kläger die Information aus rein individuellem Interesse, dem überdies bereits genügt worden ist. Der Kläger legt weder dar noch ist sonst ersichtlich, dass Gerichte Beweisbeschlüsse üblicherweise und darüber hinaus gerade deshalb in NRWE veröffentlichen, weil sie davon ausgingen, die Öffentlichkeit sei an bestimmten Formulierungen bzw. einer aus mehreren Beschlüssen gegebenenfalls deutlich werdenden Formulierungspraxis interessiert. Auch ist nicht ersichtlich, dass Begehren wie dem klägerischen üblicherweise entsprochen wird. Eine Selbstbindung der Verwaltung und eine gegebenenfalls darauf zu stützende Ungleichbehandlung des Klägers sind somit nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Er war zweifach anzusetzen, weil das Informationszugangsbegehren auf zwei Beschlüsse gerichtet ist, die mit unterschiedlichen Bescheiden abgelehnt worden sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.