Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Antragsberechtigung für die Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei coronabedingten Betriebsschließungen und -einschränkungen ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen in einem sich anschließenden Klageverfahren sind nicht zu berücksichtigen. 2. Die Bewilligungsbehörde kann, wie dies im Bewilligungsbescheid vorbehalten wird, im Nachgang an die Bewilligung die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe prüfen. 3. Werden im Rahmen einer vorbehaltenen, nachgängigen Prüfung der Voraussetzungen der Antragsberechtigung keine Unterlagen eingereicht, aus welchen sich die Antragsberechtigung ergibt, kann die Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid zurücknehmen und den ausgezahlten Betrag zurückfordern. 4. Vertrauensschutz steht der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides, dessen Rechtswidrigkeit sich im Rahmen einer nachgängigen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen herausstellt, in der Regel nicht entgegen, wenn der Begünstigte mit einer solchen Prüfung rechnen musste. Dies kann sich insbesondere aus den Förderrichtlinien und dem Bewilligungsbescheid ergeben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Weigert sich der Antragsteller, eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des durch § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Formulars abzugeben, wird sein Prozesskostenhilfegesuch gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO jedenfalls dann abgelehnt, wenn er unter angemessener Fristsetzung zu deren Vorlage aufgefordert wurde. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. August 2015 – 3 A 317/15 –, juris Rn. 5. Nach diesen Maßgaben war der Prozesskostenhilfeantrag schon deshalb abzulehnen, weil der Kläger keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars vorgelegt hat. Hierzu wurde er mit Verfügung vom 14. Februar 2024 unter Fristsetzung zum 14. März 2024 aufgefordert. Abseits dessen bietet die Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2010 – 5 E 1700/09 –, NVwZ-RR 2010, 742 = juris Rn. 21. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet in Anwendung dieser Maßstäbe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage wird sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. März 2023 – N01 – dürfte demgegenüber rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 10. Februar 2021 beruht auf § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, hiernach ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2-4 zurückgenommen werden. Der Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 2021 wird sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Der Kläger dürfte keinen Anspruch auf Bewilligung einer „Novemberhilfe“ nach Maßgabe der Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei coronabedingten Betriebsschließungen beziehungsweise -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“) – Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.08 – vom 25. November 2020 (Förderrichtlinien) und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten gehabt haben. Der Wortlaut der Förderrichtlinien ist dabei zwar nicht ohne Weiteres entscheidend, sondern vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden sind. Jedoch antizipieren Verwaltungsvorschriften in Ermangelung einer tatsächlichen, ständigen Verwaltungspraxis eine solche. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich dabei nach dem materiellen Gehalt des geltend gemachten Anspruchs; das materielle Recht wird seinerseits letztlich durch die Förderrichtlinien und ihre Anwendung durch die Behörde in ständiger Verwaltungspraxis geprägt. In aller Regel wird auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen sein mit der Folge, dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Vgl. etwa das Kammerurteil vom 19. Januar 2024 – 16 K 6921/20 –, juris Rn. 30 ff. m. w. N. Gemäß der aufgrund der Förderrichtlinien antizipierten Verwaltungspraxis des Beklagten dürfte der Kläger als „Mischbetrieb“ nicht antragsberechtigt gewesen sein. „Mischbetriebe“ sind gemäß Buchst. A Nr. 3 Abs. 1 Buchst. d der Förderrichtlinien Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern und solche, die teilweise von Schließungen betroffen waren. Diese sind nach der Verwaltungsvorschrift antragsberechtigt, wenn sich ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80 % eindeutig zuordnen lässt zu – i – wirtschaftlichen Tätigkeiten, die im Sinne von Buchst. A Nr. 3 Abs. 1 Buchst. c der Förderrichtlinien direkt vom „Lockdown“ betroffen sind, – ii – Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt Betroffenen im Sinne von Buchst. A Nr. 3 Abs. 1 Buchst. c der Förderrichtlinien erzielt werden und – iii – Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte, die infolge des Lockdowns im Vergleichszeitraum um mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte von diesen Vorgaben, welche den Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgrenzen dürften, in seiner tatsächlichen Ermessenspraxis abgewichen wäre. Zwar bestätigte der Kläger bei der Antragstellung, sein Umsatz lasse sich in der Summe zu mindestens 80 % den genannten Bereichen zuordnen. Diese Erklärung wurde aber nicht weiter substantiiert und der Beklagte behielt sich unter Nr. 9 seines Bewilligungsbescheides vor, im Nachgang die Voraussetzungen für die Gewährung der „Novemberhilfe“ zu prüfen. So gab der Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 24. März 2022 Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen diejenigen Umstände mitzuteilen, aus denen sich seine Antragsberechtigung ergebe. Eine fristgerechte Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 teilte der Kläger mit, es sei nicht gelungen, „die Abrechnungen für o. g. Anträge über Elster einzufügen und einzureichen“. Deshalb würden „Einkommensbescheide“ für die Jahre 2020 und 2021 übersandt, ohne dass sich erschlösse, inwieweit sich aus den genannten Abrechnungen und Bescheiden hätte seine Antragsberechtigung ergeben sollen. Dass sich der Umsatz des klägerischen Unternehmens zu 80 % den oben genannten Bereichen eindeutig zuordnen ließe, ist auf dieser Grundlage und selbst unter Berücksichtigung der im Klageverfahren beigebrachten Unterlagen nicht ersichtlich. Inwieweit sich namentlich dem vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2022 etwas zu den genannten Voraussetzungen der Antragsberechtigung entnehmen lassen sollte, erschließt sich nicht. Auch die Einschränkung des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW dürfte der Rücknahme nicht entgegenstehen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf danach nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW formulierten Ausschlusstatbestände sind nicht abschließend; es gibt daneben weitere Fälle, in denen ein Vertrauensschutz nicht zu gewähren ist. Solches kann insbesondere beim Vorliegen eines Widerrufs- oder Rücknahmevorbehalts oder einer einschränkenden Regelung des Inhalts, dass die Bewilligung vorläufig beziehungsweise nicht endgültig erfolgte, oder bei einer Auszahlung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig abschließend zu bewilligende Zuwendung der Fall sein. Vgl. VG München, Urteil vom 21. September 2022 – M 31 K 22.423 –, juris Rn. 39 m. w. N. Im vorliegenden Fall dürfte Vertrauensschutz der Rücknahme nicht entgegenstehen. Der zeitliche Ablauf – Gewährung der Novemberhilfe noch am Tag der Antragstellung – musste dem Kläger nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont unbedingt nahelegen, dass die zuwendungsbehördliche Bearbeitung automatisiert und lediglich auf Grundlage der durch den Antragsteller gemachten Angaben erfolgte. Dies ergibt sich auch aus Buchst. A Nr. 7 Abs. 2 Satz 2, 3 der Förderrichtlinien, wonach der Antragsteller nur auf Anfrage die seine Antragsberechtigung begründenden Umstände nachzuweisen hat. Mit einer nachträglichen Prüfung hatte der Kläger angesichts dessen und des unmissverständlichen Vorbehalts unter Nr. 9 des Bewilligungsbescheides ohne Weiteres zu rechnen. Auch wenn man dem Bewilligungsbescheid keinen ausdrücklichen Vorläufigkeitsvorbehalt entnehmen will, stand die Bewilligung zumindest unter dem erkennbaren Vorbehalt künftiger behördlicher Nachprüfungen. Vgl. VG München, Urteil vom 21. September 2022 – M 31 K 22.423 –, juris Rn. 41 ff. Der Beklagte dürfte auch sein Ermessen gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt haben, soweit dies nach § 114 Satz 1 VwGO der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegt. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall zur Rücknahme einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles – für welche vorliegend nichts ersichtlich ist – eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 1 L 154/11 –, NVwZ-RR 2012, 497 = juris Rn. 9. Die Festsetzung eines zu erstattenden Betrages in Höhe von 2.145,21 € zu Ziffer 2 des Bescheides dürfte auf Grundlage des § 49a Abs. 1 VwVfG NRW rechtmäßig sein. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind danach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen dürften ohne Weiteres vorliegen. Die Rechtsverfolgung bietet auch im Hinblick auf den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. März 2023 – N02 – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dieser betrifft den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2021, welcher die Gewährung einer „Dezemberhilfe“ nach den Förderrichtlinien zum Gegenstand hat. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.