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Beschluss

16 K 1850/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0823.16K1850.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Klage des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 166 VwGO, 114 ZPO. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2010 – 5 E 1700/09 –, NVwZ-RR 2010, 742 = juris Rn. 21. Gemessen an diesen Kriterien hat die vorliegende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der gegenständliche Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 10.03.2023 erweist sich nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand als voraussichtlich rechtmäßig. Der Bescheid vom 20.12.2020, mit welchem dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von 614,58 EUR bewilligt wurde, war voraussichtlich rechtswidrig. Der Kläger dürfte keinen Anspruch auf Bewilligung einer „Novemberhilfe“ nach Maßgabe der Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei coronabedingten Betriebsschließungen beziehungsweise -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“) – Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.08 – vom 25. November 2020 (Förderrichtlinien) und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten gehabt haben. Der Wortlaut der Förderrichtlinien ist dabei zwar nicht ohne Weiteres entscheidend, sondern vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden sind. Jedoch antizipieren Verwaltungsvorschriften in Ermangelung einer tatsächlichen, ständigen Verwaltungspraxis eine solche. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich dabei nach dem materiellen Gehalt des geltend gemachten Anspruchs; das materielle Recht wird seinerseits letztlich durch die Förderrichtlinien und ihre Anwendung durch die Behörde in ständiger Verwaltungspraxis geprägt. In aller Regel wird auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen sein mit der Folge, dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024 – 16 K 6921/20 –, juris Rn. 30 ff. m. w. N. Dies gilt nach Maßgabe der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten hier insoweit nicht uneingeschränkt, als hinsichtlich der Beurteilung, ob der Antragsteller seine Betroffenheit nachgewiesen hat, auf den Zeitpunkt des Ablaufs der mit einer Anforderung nach Ziffer 7 Abs. 2 S. 2 der Förderrichtlinien, Ziffer 3.13 der „FAQ“ gesetzten Frist abzustellen ist. Der Beklagte verzichtete auf eine Prüfung der Voraussetzungen der Antragsberechtigung vor Erlass des Zuwendungsbescheides, verlangte diesbezüglich auch keine Nachweise und behielt sich stattdessen die Prüfung der Antragsberechtigung im Nachgang vor. Fordert er unter diesen Voraussetzungen nach Erlass des Bewilligungsbescheides Nachweise über das Vorliegen der die Antragsberechtigung tragenden Umstände, liegt auf der Hand, dass er die hierauf fristgerecht vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen hat. Die Nichterweislichkeit der die Antragsberechtigung tragenden Umstände zu diesem Zeitpunkt geht dabei zulasten des Antragstellers. Zwar trägt grundsätzlich die Behörde die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme, damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen. Kann nicht geklärt werden, ob die Rücknahmevoraussetzungen gegeben sind, geht dies grundsätzlich zu Lasten der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –, juris Rn. 19 m. w. N. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber geboten, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt mit unlauteren Mitteln, insbesondere arglistig erwirkt, die Aufklärung des Sachverhalts schuldhaft erschwert und es dadurch der Behörde unmöglich gemacht hat, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu beweisen. Der Begriff der unlauteren Mittel ist dabei weiter als der des Erschleichens oder der arglistigen Täuschung. Er erfasst alle Fälle eines vorwerfbaren Verhaltens bei der Antragstellung. Selbst leicht fahrlässiges Verhalten in Bezug auf tatsächliche Angaben kann unlauter sein. Die Behörde genügt nach diesen Maßgaben ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Voraussetzungen der Antragsteller zu beweisen hatte, bereits dann, wenn sie nachweist, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 – VI C 121.65 –, BVerwGE 34, 225 = juris Rn. 42 m. w. N; OVG Münster, Urteil vom 11. November 1981 – 14 A 2066/79 –, NVwZ 1982, 1661 <1662>; OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. März 2021 – 1 A 114/20 –, juris Rn. 16. Nichts Anderes kann gelten, wenn zwar kein vorwerfbares Verhalten im Rahmen des Antragsverfahrens vorliegt, dies jedoch nur deshalb, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt den Nachweis der Fördervoraussetzungen nicht schuldete, sondern ebendiesen nach der ständigen Verwaltungspraxis auf Anforderung der Bewilligung nachgehend zu erbringen hatte. Kommt er seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nach, obgleich es ihm möglich und zumutbar ist, geht die Unerweislichkeit der Fördervoraussetzungen auch im Rahmen der Beurteilung der Rücknahmevoraussetzungen zu seinen Lasten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juli 2024 – 16 K 1901/23 –, n. v.; Urteil vom 24. Juli 2024 – 16 K 2176/23 –, n. v.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 19. Februar 2024 – 7 K 708/23 –, juris Rn. 39 ff, 111 ff., das im entschiedenen Fall zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil das Anhörungsschreiben die dortige Klägerin nicht erreicht hatte, sodass sie sich zu einer Mitwirkung nicht veranlasst sehen musste. Der Kläger hat seine Antragsberechtigung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. In dem Antragsvordruck hatte er angegeben, sein Unternehmen sei als „Mischbetrieb“ antragsberechtigt. Dies setzt gemäß Ziffer 1 Abs. 1 lit. d der Förderrichtlinien voraus, dass sich sein Umsatz zu mindestens 80 % eindeutig zuordnen lässt wirtschaftlichen Tätigkeiten, die im Sinne von Ziffer 3 Abs. 1 lit. c der Förderrichtlinien direkt vom Lockdown betroffen sind, Umsätzen, die nachweislich und regelmäßig mit direkt Betroffenen im Sinne von Ziffer 3 Abs. 1 lit. c der Förderrichtlinien erzielt werden und Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte im Sinne von Ziffer 3 Abs. 1 lit. c der Förderrichtlinien, die infolge des Lockdowns im Vergleichszeitraum um mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz zurückgegangen sind. Einen Nachweis hierüber hat der Kläger nicht erbracht. Er hat nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass er seine Umsätze zu mindestens 80 % mit direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen im Sinne der Ziffer 3 Abs. 1 lit. d (ii.) erzielt hatte. Er hat im nach Ziffer 9. des Bewilligungsbescheids vorbehaltenen Nachprüfungsverfahren weder substanzielle Angaben zu seinen Umsätzen – insbesondere auch nicht hinsichtlich des Vergleichszeitraums 2019 – gemacht noch irgendwelche Belege hinsichtlich seiner Umsätze und deren Zuordnung vorgelegt. Hierzu war er von dem Beklagten noch mit Schreiben vom 28.06.2022 aufgefordert worden, worauf er nicht mehr reagiert hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unmöglich gewesen sein soll, seine Tätigkeit in der Branche „Architekturbüros für Hochbau“ zumindest bei anderen Gasthöfen als dem von ihm benannten Auftraggeber anzubieten. Auch die Einschränkung des § 48 Abs. 2 S1 VwVfG NRW dürfte der Rücknahme nicht entgegenstehen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf danach nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Die in § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW formulierten Ausschlusstatbestände sind nicht abschließend; es gibt daneben weitere Fälle, in denen ein Vertrauensschutz nicht zu gewähren ist. Solches kann insbesondere beim Vorliegen eines Widerrufs- oder Rücknahmevorbehalts oder einer einschränkenden Regelung des Inhalts, dass die Bewilligung vorläufig beziehungsweise nicht endgültig erfolgte, oder bei einer Auszahlung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig abschließend zu bewilligende Zuwendung der Fall sein. Vgl. VG München, Urteil vom 21. September 2022 – M 31 K 22.423 –, juris Rn. 39 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 18. März 2024 – 16 K 1840/23 –, Rn. 14, juris; Urteil vom 16. Juli 2024 – 16 K 1901/23 –, n. v.; Urteil vom 24. Juli 2024 – 16 K 2176/23 –, n. v. Im vorliegenden Fall dürfte Vertrauensschutz der Rücknahme nicht entgegenstehen. Der zeitliche Ablauf – Gewährung der Novemberhilfe noch am Tag der Antragstellung – musste dem Kläger nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont unbedingt nahelegen, dass die zuwendungsbehördliche Bearbeitung automatisiert und lediglich auf Grundlage der durch den Antragsteller gemachten Angaben erfolgte. Dies ergibt sich auch aus Abschnitt A Ziffer 7 Abs. 2 S. 2, 3 der Förderrichtlinien, wonach der Antragsteller nur auf Anfrage die seine Antragsberechtigung begründenden Umstände nachzuweisen hat. Mit einer nachträglichen Prüfung hatte der Kläger angesichts dessen und des unmissverständlichen Vorbehalts unter Ziffer 9 des Bewilligungsbescheides ohne Weiteres zu rechnen. Auch wenn man dem Bewilligungsbescheid keinen ausdrücklichen Vorläufigkeitsvorbehalt entnehmen will, stand die Bewilligung zumindest unter dem erkennbaren Vorbehalt künftiger behördlicher Nachprüfungen. Vgl. VG München, Urteil vom 21. September 2022 – M 31 K 22.423 –, juris Rn. 41 ff; VG Köln, Beschluss vom 18. März 2024 – 16 K 1840/23 –, Rn. 15, juris; Urteil vom 16. Juli 2024 – 16 K 1901/23 –, n. v.; Urteil vom 24. Juli 2024 – 16 K 2176/23 –, n. v. Der Beklagte dürfte auch sein Ermessen gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt haben, soweit dies nach § 114 S. 1 VwGO der Nachprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegt. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall zur Rücknahme einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles – für welche vorliegend nichts ersichtlich ist – eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 1 L 154/11 –, NVwZ-RR 2012, 497 = juris Rn. 9. Die Festsetzung eines zu erstattenden Betrages in Höhe von 614,58 EUR zu Ziffer 2 des Bescheides dürfte auf Grundlage des § 49a Abs. 1 VwVfG NRW ebenfalls rechtmäßig sein. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind danach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen dürften ohne Weiteres vorliegen. Rechtsfehler sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.