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Urteil

7 K 1640/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0326.7K1640.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1962 in C. (Kasachstan) geboren. Er reiste mit seiner am 00.00.1966 in J. (Kasachstan) geborenen Ehefrau – der Klägerin im Verfahren 7 K 1641/22 – und den beiden Kindern aufgrund eines mit Datum vom 03.07.1996 erteilten Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) am 02.03.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Anträge beider Eheleute auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz mit Bescheiden vom 21.05.1999 ab. Gleichzeitig wurden Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt. In den Begründungen der Bescheide führte der Kreis aus, dass die Anerkennung als Spätaussiedler nicht erfolgen könne, da beide nicht deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne seien. Hierbei verwies die Behörde auf fehlende deutsche Sprachfertigkeiten im Zeitpunkt der Einreise. Die Bescheide sind bestandkräftig. Mit einem Schreiben an das Bundesverwaltungsamt (BVA) vom 19.05.2020 beantragten beide Kläger ihre „Höherstufung von § 7 auf § 4 des Bundesvertriebenengesetzes“. In den ersten Jahren nach der Einreise habe man sich keine Gedanken über die Rente gemacht. Man habe sich so schnell wie möglich integrieren wollen und viel gearbeitet, auch um den Kindern etwas Normalität zu schaffen. Jetzt müsse man ansehen, dass die in Kasachstan erworbene Rente nicht angerechnet werde. Es sei traurig anzusehen, dass man ein Leben lang gearbeitet habe und am Ende die Arbeit von so vielen Jahren nicht angerechnet werde. Man sei im März 1997 mit ein paar Familien aus dem Heimatdorf angekommen. Die deutsche Sprache, ein sehr altes Plattdeutsch, habe man von den Eltern gekannt. Die Uromas hätten noch nicht einmal Russisch oder Kasachisch gekonnt. Mit Bescheiden vom 06.05.2021 lehnte das BVA beide Anträge ab. Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenschaft als Spätaussiedler sei der Zeitpunkt der Einreise. Da die Kläger vor Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes eingereist seien, kämen ihnen dessen Erleichterungen nicht zugute. Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch, den sie nicht begründeten. Mit Widerspruchsbescheiden vom 14.02.2022 wies das BVA die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Zustellung erfolgte am 16.02.2022. Die Kläger haben am 14.03.2022 jeweils Klage erhoben. Es sei bereits bei der Aufnahmebescheiden ein Fehler unterlaufen, der jetzt zu korrigieren sei. Bei der Einreise habe man sich keine Gedanken über den Status gemacht. Den Unterschied habe man erst bei der Beantragung der Rente erfahren. Sie als einzige in der Familie seien als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers erfasst worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 06.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2022 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der ablehnenden Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5 Bände) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des BVA vom 06.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung, welches vorliegend als einzig möglicher Verfahrensweg in Betracht kommt. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Diese Änderung wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus. Für seinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet am 02.03.1997 maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, juris, Rn. 24, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 4 Abs. 1 BVFG, die definiert, wer ein Spätaussiedler ist. Spätaussiedler ist ein deutscher Volkszugehöriger, der das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er seit 1945, 1952 oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die Eigenschaft als Spätaussiedler entsteht also erst mit der dauerhaften Übersiedlung in das Bundesgebiet. Deshalb ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Entstehung der Spätaussiedlereigenschaft vorliegen müssen. Welche Voraussetzungen dies sind, richtet sich nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Das bedeutet, dass günstige Rechtsänderungen, die erst nach der Übersiedlung in Kraft treten, einem Antragsteller grundsätzlich nicht mehr zugutekommen. Dies gilt auch für das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Dieses entfaltet mangels einer ausdrücklichen Regelung keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, juris Rn. 25 f. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen gegenüber denjenigen, die bereits vorher eingereist sind, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen nicht an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Personen. Die Neuregelung sollte die Anforderungen an einen Spätaussiedler an eine im Lauf der Zeit eingetretene Veränderung der Lebensumstände in den Aussiedlungsgebieten anpassen. Durch den vermehrten Wegzug deutscher Familien war es immer schwieriger geworden, die deutsche Sprache in den Familien weiterzugeben. Außerdem wurde in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Nationalität nicht mehr regelmäßig in die Inlandspässe und Personenstandsurkunden eingetragen. Hierdurch wurde es praktisch unmöglich, noch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzugeben. Mit den Erleichterungen für den Spracherwerb und das Bekenntnis sollte der Zuzug von Spätaussiedlern wieder gefördert werden, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013 und VG Köln, Urteil vom 03.07.2020 - 7 K 7199/19 -, juris, Rn. 21 ff. Zweck des Gesetzes war es dagegen nicht, den bereits in Deutschland lebenden Personen einen besseren Zugang zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, insbesondere zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz, zu ermöglichen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, juris, Rn. 28. Auch die Sachlage hat sich nicht zugunsten des Klägers verändert. Zwar ist davon auszugehen. dass der Kläger seit seiner Einreise 1997 seine deutschen Sprachkenntnisse erkennbar verbessert hat. Diese Änderung kommt ihm aber statusrechtlich nicht zugute, weil es auch bei der Feststellung der Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach der Rechtslage im Jahr 1997 war, auf den Zeitpunkt der Einreise ankommt, und nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Andere Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG sind nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung kann somit nur noch bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht kommen. Danach steht die Entscheidung über die Aufhebung im Ermessen der Behörde. Zwar ist der kargen Begründung der streitbefangenen Bescheide keine derartige Ermessensentscheidung zu entnehmen. Dies führt aber nicht zu einer Verpflichtung der Behörde zu einer Neubescheidung durch das Gericht, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn eine Entscheidung im Sinne des Klägers kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Angesichts der Fixierung der statusbegründenden Umstände auf den Zeitpunkt der ist eine abweichende nachträgliche Entscheidung nur in besonderen Ausnahmefällen denkbar, insbesondere wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26/17 -, juris Rn. 31. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Diese Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung sind nicht erfüllt. Insbesondere ist die Ablehnung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht offensichtlich rechtswidrig. Da sich die Rechtmäßigkeit des Bescheides nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Rechtslage richtet, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, also nach §§ 4 und 6 Abs. 2 BVFG 1993, konnten Spätaussiedler nur deutsche Volkszugehörige im dort definierten Sinne sein. Für die deutsche Volkszugehörigkeit war erforderlich, dass der Antragsteller von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), ihm die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und der Antragsteller sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt hatte (Nr. 3). Diese Anforderungen erfüllte der Kläger bei der Einreise nicht vollständig. Denn die für die Prüfung seinerzeit zuständige Landebehörde konnte nicht feststellen, dass ihm bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur durch die Eltern oder andere Verwandte vermittelt worden waren. Selbst wenn die Behörde hierbei überzogene Anforderungen an die Sprachvermittlung gestellt haben sollte – wofür nichts vorliegt – , indem sie verlangte, dass der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache der eindeutige Vorrang hätte eingeräumt werden müssen, wäre dieser Maßstab nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen, weil er im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides noch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entsprach, vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 - und vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 -; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblattkommentar, Stand März 2018, § 6 BVFG n.F. Rn. 185. Aber auch wenn man die geringeren Anforderungen an die Sprachvermittlung heranzieht, die nach der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG 1993 entwickelt worden sind, lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt feststellen. Danach war erforderlich, dass die Eltern oder andere Verwandte die deutsche Sprache neben der Landessprache vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit „mit Gewicht“ vermittelten, d.h. dem Kind so beibrachten, wie sie sie selbst beherrschten. Der Kenntnis der deutschen Sprache zur Zeit der Aussiedlung kam hierbei Bedeutung als Indiz für die in der Kindheit erfolgte Sprachvermittlung zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2000 - 5 C 44.99 -, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 B 83.99 -, OVG NRW, Urteil vom 23.06.2017 - 11 A 3043/15 -. Eine derartige nachhaltige Vermittlung der deutschen Sprache vermochte die Behörde nicht festzustellen. Auch das Vorbringen im vorliegenden Verfahren, im Dorf habe man „sehr altes Plattdeutsch“ gesprochen und man habe dieses gekannt, deutet nicht auf eine hinreichende Sprachvermittlung. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ablehnung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass andere Familienmitglieder oder Angehörige der Dorfgemeinschaft als Vertriebene anerkannt worden sind. Denn die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger ist für jeden Antragsteller individuell zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für die Vermittlung der Sprachkenntnisse, die sich auch innerhalb einer Familie im Verlauf der Erziehungszeit durchaus unterschiedlich entwickeln kann. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass ein Festhalten an der bestandskräftigen Ablehnung aus anderen Gründen unerträglich ist. Letztlich beruft sich der Kläger allein darauf, dass der frühere Ablehnungsbescheid rechtswidrig ergangen sei. Dies hätte er seinerzeit in einem Widerspruchs- und Klageverfahren geltend machen können, § 51 Abs. 2 VwVfG. Dass er dies unterlassen hat, rechtfertigt allein keine Durchbrechung der Bestandskraft der Entscheidung. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Hinweis auf rentenrechtliche Ungleichbehandlung. Diese ist im Fremdrentenrecht angelegt, nicht aber im Recht des Spätaussiedlerstatus. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht rechtsgrundsätzlich entschieden, dass die durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht und geleistet wurden. Es ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber streng an den Statuserwerb als Spätaussiedler anknüpft und Altfälle nicht nachträglich spätaussiedlerrechtlich und damit mittelbar rentenrechtlich begünstigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.