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Urteil

7 K 1747/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0204.7K1747.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG). Er wurde 1957 in Kasachstan geboren. Seiner Ehefrau, Z., erteilte das Landratsamt D. – Ausgleichsamt – am 25.11.1994 einen Aufnahmebescheid, in den der Kläger und die beiden Söhne, die Kläger in den Verfahren 7 K 1749/22 und 7 K 1748/22, einbezogen wurden. Zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern verließ er am 31.03.1995 das Aussiedlungsgebiet und reiste in das Bundesgebiet ein. Unter dem 03.05.1995 beantragte der Kläger bei dem Landratsamt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Den Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 20.09.1995 ab. Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.1996 zurückgewiesen wurde; zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es an einem durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle und die deutsche Sprache dem Kläger nur unzureichend vermittelt worden sei. Am 20.09.1995 erhielt Z. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG; der Kläger wurde als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt, die Söhne als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers. Am 04.11.2019 beantragte der Kläger bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA) „die Höherstufung von § 7 auf § 4“. Er führte aus, erst nach einer Änderung der Gesetzeslage im Jahr 1991 habe er seinen Pass ändern lassen und die deutsche Nationalität eintragen lassen können. Die Aufnahmeanträge hätten er und seine Frau aber schon 1990 gestellt, so dass sich in den Unterlagen der alte Pass mit der falschen Nationalitätseintragung befunden habe. Zur weiteren Begründung legte er eine Bescheinigung aus den Neunziger Jahren vor, wonach ihm am 25.02.1993 ein Pass ausgestellt worden sei wegen Inkorrektheit des Ausfüllens der Daten über den Geburtsort im Pass vom 06.09.1991. In der Rubrik Nationalität („Deutscher“) habe es keine Änderung gegeben. Mit Bescheid vom 14.06.2021 lehnte das BVA den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Änderung des BVFG zum 14.09.2013, mit denen die Anforderungen an Sprache und Bekenntnis deutlich abgesenkt worden seien, kämen ihm nicht zugute. Die Rechtsstellung als Spätaussiedler werde im Zeitpunkt der Übersiedlung erworben. Spätere Rechtsänderungen hätten auf den Erwerb dieser Rechtsstellung keine Auswirkungen. Er habe demnach keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen im Ermessenswege (§ 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG) scheide aus. Anwaltlich vertreten erhob der Kläger Widerspruch, den das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2022 zurückwies. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses wurde der Bescheid der Rechtsanwältin am 18.02.2022 zugestellt. Am 18.03.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, sein Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler sei bestandskräftig abgelehnt worden und zwar mit der Begründung, dass er die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfülle. Seiner Halbschwester F. sei die Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden. Er sei deutscher Abstammung; sein Vater sei unbekannt, seine Mutter sei Deutsche gewesen. Auch in seinem ersten Ausweis von 1973 sei die deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Nach dem Armeedienst seien seine Ausweispapiere ausgetauscht und fälschlicherweise in dem Pass nunmehr die russische Nationalität eingetragen worden. 1993 habe er diese Eintragung wieder in „Deutscher“ ändern lassen. Er habe eine deutsche Erziehung erhalten und die Sprache sei ihm vermittelt worden. Allerdings habe er sie nicht umfassend pflegen können, zumal ihr Gebrauch im öffentlichen Raum auch verpönt gewesen sei. Es müsse bei ihm davon ausgegangen werden, dass er sehr wohl bei der Einreise über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt habe. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass er sich um die Änderung der Nationalitätseintragung in seinem Pass bemüht habe. P. könne bezeugen, dass in der Familie deutscher Dialekt gesprochen worden sei und alle deutschen Feiertage gefeiert und Traditionen eingehalten worden seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.02.2022 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sei 1995 bestandskräftig abgelehnt worden. Die Änderungen des 10. Änderungsgesetzes wirkten sich nicht zu Gunsten des Klägers aus, was sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – ergebe. Der Gesetzgeber habe nur Personen im Blick gehabt, die bis dato nicht hätte aussiedeln können, weil sie die Voraussetzungen nach alter Rechtslage nicht erfüllten. Dagegen ziele die Gesetzesänderung nicht darauf, die neue Rechtslage rückwirkend für alle in Deutschland lebenden Personen anzuwenden, um ihnen Fremdrentenansprüche einzuräumen. Insbesondere handele es sich bei dem nunmehr benannten Zeugen nicht um ein neues Beweismittel. Im Übrigen stehe dem Antrag § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger ohne grobes Verschulden gehindert gewesen sei, die genannten Beweismittel zum Beleg seiner deutschen Volkszugehörigkeit bereits im Ausgangsverfahren geltend zu machen. Wege der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2025 entscheiden. Die mündliche Verhandlung war nicht gemäß § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO wiederzueröffnen, weil der Kläger unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung einen weiteren Schriftsatz und zwei Bescheinigungen übermittelte, die dem Gericht erst nach Ende der mündlichen Verhandlung vorlagen. Denn jedenfalls hat er zu dem Inhalt der übermittelten Anlagen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Insbesondere bot das Vorbringen des Klägers auch keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Nach einem bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren kann ein (neuerliches) Begehren nur Erfolg haben, wenn zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht wird. Zum Aufnahmeverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 1 C 4.22 –, juris Rn. 10. Im Falle des Klägers ist ein Verfahren betreffend die Ausstellung eines Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG im vorbezeichneten Sinne bestandskräftig mit dem Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 04.04.1996 abgeschlossen worden. Er kann daher einen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG mit Erfolg nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG oder des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 48, 49 VwVfG geltend machen. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass der Kläger - entgegen seinem Vortrag - keinen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hat, der bestandskräftig abgelehnt wurde. Dafür finden sich keine Belege in den von ihm vorgelegten Unterlagen und auch der Bescheid vom 04.04.1996 verhält sich dazu nicht. Demnach steht § 15 Abs. 2 S. 2 BVFG dem Anspruch nicht entgegen. Der Kläger hat gleichwohl keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn unter anderem sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Dabei bestimmen und begrenzen die mit dem Wiederaufnahmeantrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung. Vgl. zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 1 C 4.22 –, juris Rn. 12. Ausgehend vom Vorbringen des Klägers sind Wiederaufnahmegründe im vorbezeichneten Sinne nicht ersichtlich. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg auf eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass es für die Beurteilung im Bescheinigungsverfahren, ob eine Person nach den §§ 4 und 6 BVFG Spätaussiedler ist, grundsätzlich auf die Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet ankommt und ihr deshalb grundsätzlich eine ihr günstige Rechtsänderung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zugutekommen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 1 C 26.17 –, juris Rn. 24; VG Köln, Urteil vom 26. März 2024 – 7 K 1640/22. Eine Änderung der Sachlage ist nicht ersichtlich. Ebenso kann der Kläger sich nicht auf den Wiederaufgreifensgrund des 51 Abs.1 Nr. 2 VwVfG berufen. Danach ist das Verfahren wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Darunter sind neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht existierten, auch solche Beweismittel zu verstehen, die damals zwar schon vorhanden waren, aber ohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. Gemessen daran ist ein neues Beweismittel in Gestalt des Zeugen P. nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum dieser nicht bereits im Ausgangsverfahren hätte aussagen können. Bei der Bescheinigung aus den 90er Jahren gemäß Bl. 5 des Verwaltungsvorganges ist nicht erkennbar, dass es sich um ein neues Beweismittel handelt; das Ausstellungsdatum ist unleserlich. Abgesehen davon wäre dieses nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, weil sich daraus nichts für die Frage ableiten lässt, ob im ersten Inlandspass des Klägers die deutsche Nationalität eingetragen war. Soweit es die erstmals am 04.02.2025 vorgelegten Bescheinigungen von 2022 betrifft, mag dahinstehen, ob es sich um neue Beweismittel handelt. Notwendig für die Zulässigkeit eines Antrags auf das Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen (Verwaltungs-) Verfahrens ist nämlich auch, dass das neue Beweismittel in Verbindung mit dem Antragsvorbringen geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Es ist Sache des Betroffenen, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 8 C 75.80, NJW 1982, 2204. Die Beweiseignung der Bescheinigungen von 2022 ist zu verneinen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es sich bei der Bescheinigung der „Hauptverwaltung GU“ vom 01.11.2022 um eine Fälschung handelt. Denn dort heißt es, dass gemäß dem Eintragungsbuch des Jahres 1971 dem Kläger ein Pass der Serie VII-pk Nr. (…) vom 30.11.1973 ausgestellt worden sei. 1971 kann kein Eintrag darüber vorgenommen worden sein, dass dem Kläger ein Pass gemäß einem Formular von 1973 ausgehändigt wird. Außerdem erhielt der Kläger den Pass mit 16 Jahren, also 1973, so dass auch nicht klar wird, warum sich die Eintragung in einem Buch des Jahres 1971 befinden soll. Ein derart plumper Fehler würde einer Behörde in einer offiziellen Bescheinigung bei lebensnaher Betrachtung nicht unterlaufen. Auch hätte der Kläger die Bescheinigung der Stadt E. bereits im Ausgangsverfahren erlangen können, wenn es diese behördliche Aufzeichnung wirklich gab. Warum er sie erst 2022 beantragte, vermochte er auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel zu erläutern. Sein Vortrag ist zudem inkonsistent. Zwar hat der Kläger seit jeher behauptet, in seinem ersten Inlandspass sei die deutsche Nationalität vermerkt worden. Dass sein erster Inlandspass beim Militär verschwunden sein soll, machte er aber ausgehend vom Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.1996 erstmals im hiesigen Verfahren geltend. Jedenfalls ist nicht erklärlich, warum er – legt man seinen Vortrag als richtig zugrunde – 1978 einen Pass erhielt, dessen Inhalt nicht der Eintragung in dem besagten Eintragungsbuch der Stadt E. von 1971 entsprach. Es erscheint überhaupt abwegig, dass dem Kläger losgelöst von Dokumentationen in Personenstandsregistern oder Passausgabebüchern ein neuer Pass ausgestellt worden sein soll. Es geht also gar nicht darum, ob „Angst, jugendlicher Leichtsinn und Unkenntnis“ ihn davon abhielten, vor 1991 eine Korrektur zu erwirken, wie er im Ausgangsverfahren geltend machte. Es ist vielmehr nicht plausibel, dass dieser angebliche abweichende Nationalitätseintrag überhaupt passiert sein soll. Das gilt umso mehr, wenn man sich vor Augen führt, dass seine Mutter deutscher Nationalität war und er keinen Vater hat, also auch nicht zufällig die „falsche“ Nationalität eines Elternteils Eingang in offizielle Dokumente finden konnte. Die Bescheinigung des Berufskollegs, sollte sie von diesem erstellt worden sein, ist in der Folge als Gefälligkeitsbescheinigung zu werten, der kein Beweiswert zuzumessen ist. Der Kläger besitzt auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen, wenn – wie hier – die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Insoweit besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, gerichtet auf die nachträgliche Korrektur fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen also gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 20.11.2018 – 1 C 23.17 –, juris Rn. 25 ff. und vom 13.12.2011 – 5 C 9.11 –, juris Rn. 29. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass das BVA auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne abgelehnt hat. Denn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit im vorbezeichneten Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn an einem Verstoß der Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Hierfür genügt nicht allein der Umstand, dass ein ablehnender Verwaltungsakt – gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen – nicht rechtmäßig verfügt werden durfte. Die offenkundige Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts setzt vielmehr eine – im maßgeblichen Zeitpunkt seines Ergehens – offenkundig fehlerhafte Anwendung geltenden Rechts durch die Behörde im konkret entschiedenen Einzelfall voraus. Zusammenfassend etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – 1 B 72.19 –, juris Rn. 4 f. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides richtet sich nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung des Klägers im März 1995 geltenden Rechtslage, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - und vom 10.10.2018 - 1 C 26.17-, also nach der Fassung der §§ 4 und 6 Abs. 2 BVFG 1993. Danach konnte Spätaussiedler nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Für die deutsche Volkszugehörigkeit war erforderlich, dass der Antragsteller von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), ihm die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und der Antragsteller sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt hatte (Nr. 3). Diese Anforderungen erfüllte der Kläger bei der Einreise zumindest nicht vollständig. Denn es fehlt jedenfalls auch an einem belastbaren Beleg eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Die Darstellung, er sei bereits in seinem ersten Inlandspass von 1973 mit deutscher Nationalität geführt worden, findet nach dem oben Gesagten keine nachvollziehbare tatsächliche Grundlage. Der Kläger gibt zudem an, erst 1991 habe er seinen Pass ändern und die deutsche Nationalität eintragen lassen können. Von seinem Gegenbekenntnis wäre der Kläger damit erst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausreise abgerückt. Derartigen Änderungen des Personenstatus konnte nach damaliger Rechtsprechung nicht grundsätzlich der Bedeutungsgehalt eines echten Bewusstseinswandels zugemessen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133, juris. Es kommt dem Kläger auch nicht die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Änderungsgesetz vom 20.12.2023 zugute. Hiernach gehen vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F.). Diese Regelung gilt nicht rückwirkend für bereits eingereiste Personen, für deren statusbegründende Merkmale nach wie vor auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen ist. Der Frage, ob der Kläger die deutsche Sprache zum Zeitpunkt seiner Einreise in einem Umfang beherrschte, der den Schluss zulässt, dass ihm die Eltern oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten, muss nicht nachgegangen werden. Denn der Spätaussiedlerstatus erfordert zwingend das Vorliegen aller seiner Voraussetzungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.