Urteil
23 K 6364/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0327.23K6364.20.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung betreffend eine Gaube. Dem Kläger wurde am 24. Juni 2020 für das Grundstück Gemarkung X., G01 unter der Anschrift J.-straße eine (Legalisierungs-)Baugenehmigung (Az. N03 für den Neubau eines eingeschossigen Anbaus, zwei Gauben und einer Garage erteilt. Nicht Gegenstand der Baugenehmigung war die hier streitgegenständliche zum damaligen Zeitpunkt bereits errichtete obere Gaube im rückwärtigen Bereich. An der Stelle, an der sich die obere Gaube befindet, wurden lediglich Dachflächenfenster genehmigt. Die Fläche im Spitzboden wurde zudem nicht als Wohn- oder Aufenthaltsraum, sondern als Speicher genehmigt. Auf die Anhörung der Beklagten zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung am 12. Oktober 2020 teilte der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 mit, dass die beanstandete Gaube nicht abweichend von der erteilten Baugenehmigung vom 24. Juni 2020 errichtet worden sei, sondern diese bei deren Erteilung bereits seit über zwei Jahren bestanden habe. In Gesprächen mit dem Bauamt sei vereinbart worden, dass er nach Fertigstellung des Baus - voraussichtlich im August 2021 - die zweite Gaube zurückbauen werde. Diese Vorgehensweise sei mit Blick darauf, dass ansonsten keine bewohnbare Fläche bestehe, von der Beklagten akzeptiert worden. Bei einer Ortsbesichtigung am 30. Oktober 2020 bestätigte der Kläger erneut, die Gaube zurückbauen zu wollen. Mit Ordnungsverfügung vom 2. November 2020 gab die Beklagte dem Kläger auf, die obere Gaube auf der zum Garten gerichteten südlichen Seite des Daches auf dem oben bezeichneten Grundstück vollständig zu beseitigen. Hierzu bestimmte sie unter Ziffer 2 eine Frist von 6 Monaten ab Bestandskraft der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung und drohte dem Kläger für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an. Die streitgegenständliche Gaube sei weder genehmigt noch genehmigungsfähig, da sie sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Kläger am 20. November 2020 Klage erhoben. Soweit die Beklagte mit ihrem Einwand, es sei angesichts der Bereitschaft zur Beseitigung der Gaube unverständlich, dass er nunmehr im Klagewege gegen die Beseitigungsverfügung vorgehe, sinngemäß ein fehlendes Rechtsschutzinteresse und damit eine Unzulässigkeit der Klage geltend machen wolle, so sei dem nicht zu folgen. Er habe ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung. In seiner Klagebegründung tritt der Kläger der Auffassung der Beklagten entgegen, wonach sich die Gaube nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. § 34 Abs. 1 BauGB benenne als maßgebliche Kriterien neben Art und Maß der baulichen Nutzung die Bauweise sowie die überbaubare Grundstücksfläche. Sonstige Zulassungshürden, wie etwa Einsichtnahmemöglichkeiten und baugestalterischen Details wie etwa das Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander hätten außer Betracht zu bleiben. Im Kern gehe es hier der Beklagten aber - entsprechend einer Eingabe einer Nachbarin - um die Baugestaltung. Hinzu komme, dass sich in der näheren Umgebung mehrere vergleichbare bauliche Anlagen befänden. Insoweit verweist der Kläger auf die Gebäude P. (mehrere Gauben im rückwärtigen Bereich), Q.-straße (rückwärtige Bauten, deren Masse ungleich größer sei, als die streitige Gaube und die die Gebäude jeweils weitaus stärker dominierten sowie zusätzliche Gauben) und D.-straße (2 übereinanderliegenden Gauben, von denen insbesondere die obere größer sei, als die streitgegenständliche Gaube). Auch die Gebäude unter der Anschrift U.-straße 7 verfügten - ebenso wie das Gebäude F.-straße - über 2 Vollgeschosse. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten in Form einer Beseitigungsverfügung unter Androhung von Zwangsgeld vom 2. November 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass der Kläger sich widersprüchlich verhalte, wenn er sich nunmehr gegen die Beseitigungsverfügung wehre, obgleich er sich zuvor zur Beseitigung der oberen rückwärtigen Gaube bereit erklärt habe. Die obere Gaube füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. In der Umgebung finde sich keine doppelte Gaube in dem Ausmaß, wie sie auf dem Grundstück des Klägers errichtet worden sei. Im Verlaufe des Klageverfahrens, am 7. Dezember 2020, hat der Kläger einen Bauantrag unter anderem für die streitgegenständliche Dachgaube eingereicht . Danach ist eine Nutzung des Spitzbodens als Hobbyraum vorgesehen. Eine Terrassennutzung – wie gegenwärtig in der Örtlichkeit vor der oberen Gaube praktiziert – ist nicht beantragt. Der Bauantrag ist bislang nicht beschieden. Die Berichterstatterin hat am 18. März 2024 einen Ortstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere fehlt ihr auch mit Blick auf die noch im Verwaltungsverfahren geäußerte Bereitschaft, die Gaube zu beseitigen, nicht das Rechtsschutzinteresse. Ein verbindlicher Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Beseitigungsanordnung geht mit den Erklärungen vom 28. und 30. Oktober 2020 nicht einher. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 2. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Die Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger vor deren Erlass angehört. Auch materiell-rechtlich ist die Verfügung nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können. Ferner haben die Bauaufsichtsbehörden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hier verfügt der Kläger für die obere Dachgaube im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks nicht über eine Baugenehmigung, so dass formelle Illegalität gegeben ist. Nach der Baugenehmigung sind an der Stelle, an der sich die streitgegenständliche Gaube befindet, nur Dachflächenfenster genehmigt. Formell illegal ist zudem - wenn auch nicht von der angegriffenen Verfügung erfasst - die Terrassennutzung ausgehend vom Austritt aus der streitgegenständlichen Gaube auf dem Dach des Zwerchhauses im Dachgeschoss. Die Gaube ist auch materiell rechtswidrig. Sie ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie sich im Sinne des § 34 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Die Umgebung ist also einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1981 – 4 C 61/78 –, juris Rn. 143, OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 – 7 A 853/09 –, juris Rn. 29 ff, 34. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 – juris Rn. 7, OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 – 7 A 853/09 –, juris Rn. 31. So hat beispielweise das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung „in der Regel“ enger zu begrenzen sein wird, als bei der Ermittlung des Gebietscharakters, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, juris Rn. 7. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bildet hier die Bebauung am C.-straße, der E.-straße des B.-straße sowie der H.-straße ab Höhe des B.-straße den maßgeblichen Bezugsrahmen, nicht aber das gesamte Karree bestehend aus C.-straße, Z.-straße und H.-straße. Jenseits des B.-straße prägt weder das Grundstück des Klägers die dortigen Grundstücke, noch wirken diese auf das Grundstück des Klägers ein. In die so gebildete nähere Umgebung fallen alle vom Kläger benannten Referenzobjekte. Nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen hat und den sie den übrigen Kammermitgliedern vermittelt hat, sowie dem Eindruck der Kammer auf der Grundlage des ergänzend hinzugezogenen, allgemein zugänglichen Bildmaterials in Tim-Online und Google Earth fügt sich der obere rückwärtige Dachaufbau nicht in die nähere Umgebung ein. Nach ständiger Rechtsprechung kann für die Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung auf die in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Maßkriterien als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 4 B 4/11 –, juris Rn. 4 sowie vorgehend OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 – 7 A 853/09 –, juris Rn. 34. Vorliegend ist entscheidend, wie das Vorhaben des Klägers hinsichtlich seiner Geschossigkeit im Verhältnis zur Umgebungsbebauung wahrgenommen wird, ohne dass es eine Rolle spielt, ob tatsächlich ein Vollgeschoss der baurechtlichen Vorschriften vorliegt oder nicht. Ausgehend hiervon werden die vom Kläger benannten Referenzobjekte - mit Ausnahme des Gebäudes D.-straße - als zweigeschossig wahrgenommen. Das Gebäude des Klägers hingegen vermittelt mit der doppelten Gaube den Eindruck einer Dreigeschossigkeit. Für eine solche Bebauung gibt es in der näheren Umgebung hingegen keine prägenden Vorbilder. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das Gebäude D.-straße ebenfalls über eine doppelte Gaube verfügt, die in ihrer Wirkung und ihrem Ausmaß dem Dachaufbau des Klägers vergleichbar ist und die dem Gebäude ebenfalls insgesamt den Eindruck der Dreigeschossigkeit vermittelt. Dieses Gebäude kann jedoch nicht als prägendes Vorbild angesehen werden, weil es seinerseits als einziges Gebäude in der näheren Umgebung eine dreigeschossige Wirkung entfaltet und damit einen Ausreißer im Bebauungszusammenhang darstellt. Der zu beseitigende Dachaufbau fügt sich mangels prägender gleichartiger Umgebungsbebauung demnach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist materiell nicht genehmigungsfähig. Die Ordnungsverfügung der Beklagten ist auch verhältnismäßig. Ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Namentlich stellt es kein milderes Mittel dar, dem Kläger lediglich einen Teilrückbau bis zum zulässigen Maß aufzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde ist regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss einer materiell baurechtswidrigen Anlage anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997 – 10 A 853/93 –, juris Rn. 6 ff mit Verweis auf Urteil vom 23. Oktober 1995 – 10 A 958/92 –, juris sowie Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 673/94 – juris. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass es einerseits nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen, und dass andererseits dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt werden darf, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997 – 10 A 853/93 –, juris, Rn. 8, m. w. N. Schließlich sind auch Ermessensfehler nicht erkennbar. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass der Rückbau der Gaube zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände dient. Den besonderen Belangen des Klägers in Gestalt eines Bedarfs an Wohnraum auch während der Umbauphase des übrigen Hauses hat sie durch eine großzügige Fristsetzung Rechnung getragen. Abrundend sei darauf hingewiesen, dass es dem Kläger unbenommen bleibt, nach § 21 Satz 2 OBG NRW ein im Vergleich zum Abriss gleich geeignetes Austauschmittel anzubieten. Ebenso ist die Verfügung zu Ziffer 2 rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohung im Bescheid sind §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des VwVG NRW. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Höhe des Zwangsgeldes verhältnismäßig im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.