Urteil
21 K 4870/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0417.21K4870.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1962 geborenen Klägerin wurde mit Bescheid der Stadt Leverkusen vom 6. Juni 2002 das Halten von Tieren aller Art untersagt. Zur Begründung trug die Stadt Leverkusen in dem Bescheid u. a. vor, dass die Klägerin zusammen mit ihrem damaligen Ehemann in einem Einfamilienhaus vier Hunde, sechs Katzen, sechs Meerschweinchen, fünf Ratten mit einem Wurf Jungtiere, zwei Frettchen, zwölf Kaninchen, vier Hühner sowie Fische in einem Aquarium gehalten hatte. Die Tiere waren teils in schlechtem Pflege- und Gesundheitszustand und wiesen teilweise Verhaltensstörungen auf. Nachdem sie über die Mängel ihrer Tierhaltung, darunter auch die nicht artgerechten Kaninchenkäfige sowie die Haltung verschieden geschlechtlicher, nicht kastrierter Artgenossen unter Inkaufnahme unkontrollierter Vermehrung, belehrt worden war, half sie diesen Mängeln im Wesentlichen nicht ab und verweigerte in der Folge die erneute Überprüfung der Tierhaltung. Im Zuge einer Hausdurchsuchung fanden die Amtstierärzte der Stadt Leverkusen verunreinigte Wohnverhältnisse sowie verstörte, teils kranke und mit Parasiten befallene Tiere im Haus der Klägerin vor. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes wies das Gericht mit Urteil vom 1. September 2005 ab (13 K 956/03). In den folgenden Jahren lebte die Klägerin in Spanien und engagierte sich dort ehrenamtlich in verschiedenen Tierschutzvereinen. Mittlerweile wohnt die Klägerin in einer ca. 35 qm großen Ein-Zimmer-Wohnung. Sie ist erwerbsunfähig und erhält Witwenrente sowie Wohngeld. Die Klägerin erwarb am 5. Juni 2022 ein Pferd. In einem Telefonat mit der Amtstierärztin der Beklagten am 23. Juni 2022 erklärte die Klägerin zunächst, für das Pferd eine neue Betreuung im Raum Köln suchen und für die Versorgung des Tieres sorgen zu wollen. Nachdem sie auf die bestehende Haltungsuntersagung angesprochen wurde, erklärte sie, den Kauf rückabwickeln zu wollen. Am 00. 00. 2022 stellten von einem Nachbarn herbeigerufene Einsatzkräfte der Feuerwehr in der Wohnung der Klägerin einen Hund, zwei unkastrierte Katzen (ein Männchen, ein Weibchen) sowie vier Kaninchen sicher und brachte diese in das Tierheim C.. Die Klägerin war am selben Tag ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo sie bis zum 27. Juni 2022 behandelt wurde. Nachdem sie von der Beklagten auf die Haltungsuntersagung aus dem Jahr 2002 hingewiesen worden war, erklärte die Klägerin mit E-Mail vom 11. Juli 2022 unter anderem, sie habe eine Hundetrainerin und drei Gassigänger für ihren Hund gefunden und bat die zuständige Amtsveterinärin, die Haltungsbedingungen vor Ort zu überprüfen. Am 15. Juli 2022 besichtigte die Amtsveterinärin die Haltungsbedingungen in der Wohnung der Klägerin. Auf den Inhalt des tierärztlichen Vermerks über den Ortstermin wird Bezug genommen. Mit E-Mail vom 25. Juli 2022 beantragte die Klägerin die Wiedergestattung der Tierhaltung und trug zur Begründung vor, die Gegebenheiten von vor zwanzig Jahren seien nicht mehr aktuell. Sie habe über 15 Jahre in Spanien gelebt und sei bei den Tierschutzorganisationen P. und W. tätig gewesen. Die bei ihr sichergestellten Tiere seien bei ihr glücklich gewesen und sie habe eine Hundetrainerin und mehrere Gassigänger organisiert. Mit Bescheid vom 5. August 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Klägerin sei aufgrund ihrer Konstitution – unsicheres Gangbild, Probleme mit dem Knie – körperlich nicht in der Lage, ihrem Hund ausreichende Bewegung im Freien zu verschaffen. Ihrem im Juni angeschafften schwer kranken Pferd habe sie nicht die notwendigen Behandlungen zukommen lassen. Durch die Haltung zweier verschieden geschlechtlicher unkastrierter Katzen habe sie erneut die Gefahr einer unkontrollierten Vermehrung ihres Tierbestandes erzeugt. Sie zeige keine Einsicht und habe gegen das bestehende Tierhalteverbot verstoßen. Am 2. November 2023 stellte die Klägerin auf der Internet-Plattform „J.“ eine Anzeige für den Verkauf eines fünf Monate alten Britisch Kurzhaar Katers ein. Am 00. 00. 2023 kam es infolge eines Notrufs der Klägerin zu einem Polizeieinsatz in ihrer Wohnung. In der Wohnung fanden die Beamten einen erwachsenen Hund, einen Hundwelpen, eine ausgewachsene Katze und ein Kitten sowie ein Aquarium mit diversen Fischen vor. Auf dem Fußboden befanden sich Fäkalien von Tieren, das Wasser des Aquariums war stark verschmutzt. Die Tiere befanden sich nach dem Dafürhalten der Polizeivollzugsbeamten in einem gesunden Zustand und hatten Zugang zu Wasser und Nahrung. Auf Antrag der Beklagten ordnete das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 22. Februar 2024 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz die Durchsuchung der Wohnräume der Klägerin an. Bei der Durchsuchung der Wohnräume der Klägerin am 00. 00. 2024 durch Polizeivollzugsbeamte, Angehörige der Feuerwehr sowie Amtstierärztinnen der Beklagten wurden sieben Katzen, vier Kaninchen sowie ein Hund sichergestellt und ins Tierheim verbracht. Ferner wurde ein Kaufvertrag über einen Hengst gefunden; die Klägerin räumte ferner ein, ein weiteres Pferd erworben zu haben. Die Klägerin hat am 8. August 2022 Klage erhoben; daneben hat sie mehrere Eilanträge gestellt, die sämtlich abgelehnt wurden (Beschlüsse des Gerichts in den Verfahren 21 L 1301/22, 21 L 2031/22, 21 L 70/23, 21 L 232/23, 21 L 1249/23). Eine weitere Klage (21 K 5044/22) hat sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin trägt zur Begründung umfangreich vor; unter anderem sei ihr nach ihrer Rückkehr aus Spanien nicht mehr bewusst gewesen, dass ihr das Halten von Tieren untersagt worden war. Sie sei sowohl körperlich als auch geistig in der Lage, Tiere artgerecht zu halten, wie sich auch aus den von ihr vorgelegten Bescheinigungen von Ärzten, Psychotherapeuten und Sozialarbeitern ergebe. Sie befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung; die Tiere, die sie über alles liebe, gäben ihr eine wichtige Stütze. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. August 2022 das Halten von Tieren wieder zu gestatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Begründung des Ablehnungsbescheids. Das Gericht hat die Amtstierärztin sowie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Wiedergestattung des Haltens von Tieren. Der Ablehnungsbescheid vom 5. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für die Wiedergestattung des Haltens von Tieren ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG. Danach ist das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Das setzt voraus, dass sich die Basis für die frühere Prognose zwischenzeitlich verändert hat. Eine positive Prognose setzt regelmäßig die Feststellung eines individuellen Lernprozesses bei dem Betroffenen voraus, der zum Umdenken hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber den zu haltenden und zu betreuenden Tieren geführt hat. Die Wiedergestattung ist daher ausgeschlossen, wenn bei dem Betroffenen keine Einsicht zur Änderung der Zustände erkennbar ist und er deshalb weiter keinen eigenverantwortlichen tierschutzgerechten Umgang gewährleistet. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Juli 2015 – 7 K 5257/13 –, Rn. 20, juris. Verstößt der Betroffene gegen ein ihm auferlegtes Tierhaltungsverbot, so kann daraus ein Hang zur Missachtung tierschutzrechtlicher Normen entnommen werden; damit ist ein Grund für die Annahme weiterer tierschutzrechtlicher Verstöße gerade nicht entfallen. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2001 – 4 K 1354/00 –, juris. Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin der geltend gemachte Wiedergestattungsanspruch nicht zu, weil der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen nicht entfallen ist. So hat die Klägerin wiederholt gegen die Tierhaltungsuntersagung aus dem Jahr 2002 verstoßen. Die Klägerin wusste auch um die Existenz der Haltungsuntersagung, denn sie hatte selbst erfolglos gegen diese geklagt. Im Zuge der Sicherstellung ihrer Tiere im Juni 2022 hatte die Beklagte die Klägerin zudem daran erinnert. Dennoch hat sie sich auch hiernach wieder Tiere angeschafft. Der Einwand der Klägerin, sie sei davon ausgegangen, die Haltungsuntersagung sei nicht mehr gültig bzw. von Anfang an rechtswidrig gewesen und deshalb für sie ohne Bedeutung, bestätigt den Hang der Klägerin zur Missachtung tierschutzrechtlicher Normen bzw. rechtsstaatlicher Verfahren zur Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen. Die Rechtmäßigkeit der Haltungsuntersagung war gegenüber der Klägerin durch das klageabweisende Urteil des Gerichts vom 1. September 2005 (13 K 956/03) bestätigt worden; weiterhin hatte das Gericht hierzu u. a. im Beschluss vom 20. Oktober 2022 (21 L 1301/22) ausgeführt. Schon deshalb war es für die Klägerin – ungeachtet ihrer unzutreffenden Rechtsansichten zur Zulässigkeit bzw. Bestimmtheit unbefristeter Haltungsuntersagungen –, zur Zulässigkeit einer unbefristeten Haltungsuntersagung VG Münster, Beschluss vom 2. April 2008 – 1 L 194/08 –, juris Rn. 20; eine befristete Haltungsuntersagung sogar für unzulässig haltend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2019 – 23 CS 19.662 –, juris Rn. 10, geboten, bis zum Abschluss des verwaltungs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Wiedergestattung auf das Halten von Tieren zu verzichten. In der mündlichen Verhandlung hierauf angesprochen, hat sie diese Haltung noch mit der – ebenfalls unzutreffenden, vgl. § 78 Abs. 2 StGB – Aussage „Selbst wenn ich Mord oder Totschlag begangen hätte, wäre das mittlerweile verjährt!“ unterstrichen. Im Übrigen offenbart die Tierhaltung der Klägerin weiterhin Mängel, die schon im Jahr 2002 Grund für den Erlass der Tierhaltungsuntersagung waren, vgl. für die Maßgeblichkeit des Grundes für die ursprüngliche Verhängung des Tierhaltungsverbots VG Aachen, Urteil vom 29. August 2007 – 6 K 1741/06 –, juris Rn. 23, namentlich die Haltung verschiedenster Tierarten auf engstem Raum, darunter verschiedengeschlechtliche, unkastrierte Tiere mit der damit verbundenen Gefahr einer unkontrollierten Vermehrung, in deren Folge eine artgerechte Haltung in den Räumlichkeiten der Klägerin nicht mehr gewährleistet werden könnte bzw. im Hinblick auf die Freigängerkatzen unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Köln. Angesichts dieser Umstände kommt es auf die von der Klägerin beigebrachten Bescheinigungen von Fachärzten für Psychiatrie bzw. Orthopädie im Hinblick auf die in erster Linie veterinärmedizinisch zu beurteilenden Voraussetzungen für eine artgerechte Tierhaltung nicht an. Auch kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit das Halten von Tieren einen positiven Einfluss auf den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin haben kann. Gemäß § 1 Satz 1 TierSchG ist Zweck des Tierschutzgesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Der Schutz des Tieres erfolgt mit anderen Worten um seiner selbst willen und unabhängig vom menschlichen (Nutzungs-, Affektions- oder sonstigen) Interesse. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 1 Rn. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.