Beschluss
1 L 194/08
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2008:0402.1L194.08.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 720/08 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2008 wird hinsichtlich der verfügten Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 3 der Verfügung) angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 720/08 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2008 wird hinsichtlich der verfügten Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 3 der Verfügung) angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 720/08 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2008 hinsichtlich des verfügten Haltungsverbots und Auflösungsgebots wiederherzustellen (Nrn. 1 und 2) und hinsichtlich der verfügten Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 3) anzuordnen, hat hinsichtlich des angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbots und hinsichtlich des Auflösungsgebots keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat den sofortigen Vollzug dieser Verfügungsgegenstände mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügenden Begründung versehen. In der nach diesen Vorschriften geforderten schriftlichen Begründung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Diesen Anforderungen wird die Begründung des Antragsgegners gerecht, das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Verstöße gegen das Tierschutzgesetz überwiege mit Blick auf die wiederholten gravierenden Verstöße das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In diesen Ausführungen kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewesen ist. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt insoweit zu Lasten des Antragstellers aus. Das gegenüber dem Antragsteller verfügte Verbot der Haltung und Betreuung von Pferden und Rindern (Nr. 2 der angefochtenen Verfügung) und die Anordnung des Antragsgegners, den Pferde- und Rinderbestand aufzulösen und den Verbleib der Tiere unverzüglich schriftlich nachzuweisen (Nr. 1 der angefochtenen Verfügung) sind nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in § 16a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3, 1. Hs. TierSchG. Nach § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Satz 2 Nr. 3, 1. Hs. TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Gericht ist anhand der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Vermerke und Fotografien zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller jedenfalls seit Januar 2007 der sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Pflicht, seine Pferde angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, wiederholt und grob zuwidergehandelt hat. Am 23. Januar 2007 überprüfte der Antragsgegner erstmals die Pferdehaltung des Antragstellers, der zu diesem Zeitpunkt 68 Pferde hielt. Der Antragsgegner stellte hierbei unter anderem fest, dass der Antragsteller 30 dieser Tiere nicht angemessen ernährt hatte. Die Pferde befanden sich in einem schlechten Ernährungszustand, der durch Knochenvorsprünge, sichtbare Rippen und eine atrophische Sitzbeinmuskulatur deutlich wurde. Der Ernährungszustand eines dieser Tiere, einer Stute namens N. M. , beruhte darauf, dass es von den anderen Pferden ausgegrenzt und bei der Futteraufnahme angegriffen wurde. Elf seiner Pferde hatte der Antragsteller nicht angemessen gepflegt: Ein Pferd wies eine offene und infizierte Wunde oberhalb des Schultergelenks, zehn Pferde ein raues, ungepflegtes Fell auf. 47 seiner Pferde hatte der Antragsteller nicht angemessen untergebracht: fünf Pferde befanden sich auf einer Weide ohne Unterstand, dreizehn Pferde in zwei Ställen mit einer Einrichtung, die zu Verletzungen führen konnte, zehn Pferde auf einer Weide mit einem Unterstand, dessen Dach zahlreiche Schäden aufwies, neun Pferde in Pferdeboxen, in die es durch das Dach durchregnete, so dass die Einstreu völlig durchnässt war, zehn Pferde in einem Stall, dessen Einstreu sechs bis acht Wochen nicht gewechselt worden war. Bei einer weiteren Überprüfung am 8. März 2007 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller die festgestellten Mängel nicht behoben hatte. Der Zustand der Stute N. M. , insbesondere ihr Ernährungszustand, hatte sich sogar erheblich verschlechtert. Ihre Dornfortsätze, Hüfthöcker, Schulterblattgräten und Rippen waren deutlich zu sehen. Das Tier wies eine tiefe Augenverletzung, zahlreiche Bissverletzungen und eine Verletzung im Bereich der Klitoris auf. Der Antragsgegner nahm dem Antragsteller daher die Stute auf der Grundlage von § 16a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 TierSchG fort. Der Tierarzt Dr. I. stellte bei einer Untersuchung der Stute am 12. März 2007 an ihrem Kopf, an ihren Halsseiten und ihrer Unterbrust außerdem einen massiven Läusebefall und Verletzungen an den Röhrbeinen der rechten Vordergliedmaße, linken Hintergliedmaße und rechten Hintergliedmaße außen fest. Nach den Feststellungen des Dr. I. waren ihre Beine mittel- bis hochgradig entzündlich geschwollen (vgl. Bescheinigung vom 23. März 2007). Bei einer weiteren Überprüfung am 29. März 2007 stellte der Antragsgegner fest, dass die Futternäpfe aller von dem Antragsteller gehaltenen Pferde leer und keinerlei Futtervorräte vorhanden waren. Sechs Pferde verfügten über kein Wasser und befanden sich weiterhin in einem Stall mit einer Einrichtung, die zu Verletzungen führen konnte. Der Antragsgegner nahm dem Antragsteller daher auf der Grundlage von § 16a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 TierSchG vierzehn weitere Pferde, die sich in einem sehr schlechten Ernährungs- und Pflegezustand befanden, fort. Bei einer weiteren Überprüfung am 16. April 2007 fand der Antragsgegner ein Pferd in einem Stall ohne Wasser und ein Pferd in einem Verschlag, der mit einem nicht fixierten, schweren, nur angelehnten Eisengitter verschlossen war, vor. Zwei Ponys standen in einem ehemaligen Bullenstall auf Güllespalten ohne Einstreu. Ein weiteres Pferd wies eine Knochenverletzung im rechten Schultergelenk auf. An drei Pferden haftete Kot im Bauch- und Schenkelbereich an. Der Antragsgegner nahm dem Antragsteller daher auf der Grundlage von § 16a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 TierSchG fünf weitere Pferde fort. Die Fortnahmen wurden durch bestandskräftig gewordene Verfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2007 bestätigt. Ein fortgenommenes Pferd musste aufgrund zu starker Abmagerung und Parasitenbefalls am 15. Mai 2007 eingeschläfert werden. Mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 3. Juli 2007 erließ der Antragsgegner gegen den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verschiedene, bis zum 19. Juli 2007 umzusetzende Auflagen für die Haltung seiner Pferde. Zuvor hatte der Antragsgegner am 2. Juli 2007 auf einer Weide des Antragstellers ein verendetes Pferd aufgefunden. Bei einer Überprüfung am 4. Dezember 2007 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller auf einer Weide ohne Aufwuchs und ohne Witterungsschutz elf Stuten hielt, von denen zwei herausragende Hüfthöcker, Dornfortsätze und Rippen hatten. Auf einer weiteren Weide - ebenfalls ohne Aufwuchs und Witterungsschutz - hielt der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt weitere 17 Pferde, deren Hufe und Fell (Klettenbesatz) sich in einem schlechten Pflegezustand befand und bei denen trotz des vorhandenen längeren Winterfells Knochenvorsprünge deutlich zu erkennen waren. Die Tiere nagten nach den Feststellungen des Antragsgegners bereits an den Bäumen. In einer Scheune hielt der Antragsteller zehn Pferde in einem schlechten Pflegezustand ohne Einstreu. In einem weiteren Stall befanden sich zwölf Fohlen, die ein langes, stumpfes und mit Läusen versetztes Fell aufwiesen, durch das man sämtliche Knochenvorsprünge wie Dornfortsätze, Hüfthöcker, Sitzbeinhöcker, Rippen und Schulterblattgräte deutlich erkennen konnte. Eines der Fohlen konnte nur mit menschlicher Hilfe aufstehen und wurde von dem Antragsteller erst nach Aufforderung durch den Antragsgegner tierärztlicher Behandlung zugeführt. Sechs besonders stark abgemagerte Fohlen nahm der Antragsgegner dem Antragsteller am gleichen Tag fort. Durch die aufgezeigten wiederholten und groben Verstöße gegen die sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebenden Pflichten hat der Antragsteller den von ihm gehaltenen Pferden erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, der Antragsteller werde weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen. Der Antragsteller hat sein tierschutzwidriges Verhalten trotz zahlreicher Kontrollen, tierschutzrechtlicher (mündlicher und schriftlicher) Anordnungen und Fortnahmen mit entsprechenden Kostenfolgen durch den Antragsgegner über ein Jahr lang fortgesetzt. Auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung unter anderem wegen eines Vergehens gemäß § 17 TierSchG durch das Amtsgericht Steinfurt (Az.: 23 Ds- 540 Js 938/07 - 284/07) am 31. Oktober 2007 hat zu keiner Verhaltensänderung geführt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass der Antragsgegner bei der Überprüfung am 4. Dezember 2007 auch fünfzehn Rinder vorgefunden hat, für die aufgrund ihrer Haltung auf einem verschlammten, mit Baustoffen übersäten Hof zahlreiche Verletzungsgefahren bestanden haben, ist auch die Annahme gerechtfertigt, der Antragsteller werde auch seine Rinder nicht angemessen pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Das Verbot der Pferde- und Rinderhaltung und -betreuung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere stand dem Antragsgegner kein milderes Mittel als ein umfassendes Verbot der Haltung und Betreuung von Pferden und Rindern zur Verfügung, um künftigen Verstößen des Antragstellers gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen haben in der Vergangenheit nicht zu einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tierhaltung durch den Antragsteller geführt. Das ausgesprochene Verbot ist auch nicht wegen der Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit unangemessen. Der Antragsteller kann seinen Lebensunterhalt auch durch Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Beamter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sicherstellen. Abgesehen davon steht der Eingriff in seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG aufgrund der gravierenden Folgen seines fortgesetzten Fehlverhaltens und der Bedeutung des in Art. 20a GG als besonderes staatliches Schutzziel normierten Tierschutzes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck des Verbots. Der Umstand, dass der Antragsgegner dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Pferden und Rindern unbefristet untersagt hat, führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Verbots. Denn der Antragsteller kann nach § 16a Satz 2 Nr. 3, 2. Hs. TierSchG jederzeit beantragen, ihm das Halten und Betreuen von Pferden und Rindern wieder zu gestatten. Die zur Umsetzung des Haltungs- und Betreuungsverbots erforderliche Anordnung des Antragsgegners, den Pferde- und Rinderbestand aufzulösen und den Verbleib der Tiere schriftlich nachzuweisen, ist auf der Grundlage von § 16a Satz 1 TierSchG ebenfalls offensichtlich zu Recht ergangen. Bei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hinausgehenden allgemeinen Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Haltungs- und Betreuungsverbots und der Auflösungsanordnung. Das private Interesse des Antragstellers, seine Pferde- und Rinderhaltung einstweilen fortzusetzen, ist in Anbetracht der zu erwartenden weiteren Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens seiner Tiere geringer zu werten als das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Schutz. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt hinsichtlich der angedrohten Ersatzvornahme hingegen zu Lasten des Antragsgegners aus. Denn diese ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen der §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW liegen nicht vor. Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Vollzugsbehörde eine Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), auf Kosten des Betroffenen selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen, wenn die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung nicht erfüllt wird. Die Verpflichtung zur Auflösung des Pferde- und Rinderbestandes des Antragstellers ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, nämlich auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutverhältnisses zum Zwecke der Beendigung der Halter- und Betreuerstellung. Taugliches Mittel zur Erzwingung einer solchen unvertretbaren Handlung kann bei der von dem Antragsgegner wohl angenommenen Untauglichkeit der Androhung eines Zwangsgeldes die Wegnahme der Tiere im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sinne der §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 VwVG NRW sein, nicht aber die bereits nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich auf vertretbare Handlungen gerichtete Ersatzvornahme. Vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441; VG Arnsberg, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 3 L 337/06 -, juris, nrwe; VG Aachen, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 6 L 890/03 -, juris. Die dennoch erfolgte Androhung dieses Zwangsmittels ist somit rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Der Antragsteller ist mit den gesamten Kosten des Verfahrens zu belasten, da die Zwangsmittelandrohung den Streitwert nicht erhöht und der diesbezügliche Teilerfolg des Antrags auf die Kosten des Verfahrens daher keinen Einfluss hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich das teilweise Unterliegen des Antragsgegners als gering dar. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.