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Beschluss

8 L 608/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0429.8L608.24.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt Feststellungen betreffend Wehrdienstleistung und Kriegsdienstverweigerung in Deutschland. Die Antragsgegnerin und die Schweizerische Eidgenossenschaft schlossen am 20. August 2009 ein Abkommen über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppelstaater (nachfolgend bezeichnet als „Abkommen“). Das Abkommen wurde ratifiziert im August 2011 und trat im Oktober 2011 in Kraft. Es erfolgte ausweislich seiner Präambel in dem Bestreben, die doppelte Heranziehung von Personen zur Erfüllung der Wehrpflicht zu vermieden. Nach Art. 1 regelt dieses Abkommen Fragen der gesetzlichen Wehrpflicht von Doppelstaatern, die in beiden Vertragsstaaten der Wehrpflicht unterliegen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 braucht der Doppelstaater seine Wehrpflicht nur gegenüber einem der Vertragsstaaten zu erfüllen, wobei er nach Art. 4 ein Wahlrecht hat, das insbesondere mit Vollendung des 19. Lebensjahres erlischt. Zwischen Abschluss des Abkommens und Ratifizierung desselben wurde in Deutschland die Pflicht zur Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht nach Maßgabe näherer Bestimmungen ausgesetzt. Der 2006 geborene Antragsteller hat seinen ständigen Aufenthalt in der Schweiz und besitzt sowohl die deutsche als auch die schweizerische Staatsangehörigkeit. Er beabsichtigt am 4. Juli 2024 seine Matura in der Schweiz zu absolvieren, um anschließend ein Hochschulstudium aufzunehmen. Er möchte entweder in Deutschland Zivildienst oder einen anderen gleichwertigen Dienst oder in der Schweiz Zivildienst absolvieren. Ab Herbst 2023 informierte sich der Antragsteller über die Möglichkeiten der Erfüllung der Wehrpflicht in Deutschland und in der Schweiz, insbesondere für ihn als Inhaber beider Staatsangehörigkeiten. In einem Telefonat mit der Antragsgegnerin am 10. Oktober 2023 erklärte eine Bedienstete derselben, dass es nach dem Aussetzen der Wehrpflicht nicht mehr möglich sei in Deutschland Wehrdienst oder Zivildienst zu leisten, so dass allein das Ableisten eines „anderen gleichwertigen Dienstes“ nach Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Abkommens in Betracht komme. Ob ein Studium vor Ableistung des Dienstes durchgeführt werden könne, könne nicht erklärt werden. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2023 übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller diesbezüglich weitere Informationen. Auf ergänzende Nachfragen des Antragstellers vom 24. Oktober 2023 erwiderte die Antragsgegnerin unter dem 16. November 2023, zur Erfüllung des derzeit allein möglichen „anderen gleichwertigen Dienstes“ seien neben dem freiwilligen Wehrdienst mehrere zivile Formate eines Freiwilligendienstes anerkannt. Nachdem diese Dienste nicht der staatlichen Kontrolle unterlägen, könne ihre Ableistung erst im Nachhinein, bei Vorlage der Dienstzeitbescheinigung bestätigt werden. Unter dem 4. Dezember 2023 hakte der Antragsteller vertiefend nach und richtete die für ihn klärungsbedürftigen Fragen dahingehend an die Antragsgegnerin, dass sie teils auf eine Beantwortung mit „ja“ oder „nein“ gerichtet waren. Mit E-Mail vom 6. Februar 2024 erklärte die Antragsgegnerin, derzeit werde sich um eine einheitliche Auslegung des Abkommens im Hinblick auf die Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland bemüht, die auch auf Seiten der Schweiz anerkannt werde. Man werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Am selben Tag legte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin seine Rechtsauffassung zu den betroffenen Fragen dar und kündigte an, erforderlichenfalls entsprechende Feststellungsbegehren an das Gericht zu richten. Am 4. April 2024 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf vorbeugende Klärung des Rechtsverhältnisses, das entstehe, wenn er gem. Art. 3 Abs. 3 des Abkommens sein Wahlrecht wahrnehme, in Deutschland seine Wehrpflicht zu erfüllen. Er wolle dann das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ausüben, um, wenn er in Deutschland einen Wehr- oder Zivildienst ausüben müsse, den Zivildienst wahrzunehmen oder sich einen anderen gleichwertigen Dienst auf die Zivildienstzeit anrechnen zu lassen. Die diesbezüglichen Auffassungen der Antragsgegnerin seien nicht rechtskonform und bedeuteten, dass er massive rechtswidrige Grundrechtseingriffe zu befürchten habe. Nachdem die Antragsgegnerin ein Überdenken ihrer Rechtsauffassung angekündigt habe, bestehe für den Antragsteller eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit. Er könne sein Wahlrecht aber nur wahrnehmen, wenn er vorher Rechtssicherheit habe, welche die Konsequenzen sein würden. Weder das einmal ausgeübte Wahlrecht noch der dabei entstandene Schaden könnten wieder rückgängig gemacht werden. Rechtsschutz sei dementsprechend nur durch Klärung des zukünftigen Rechtsverhältnisses gewährleistet; insoweit sei auch die Vorwegnahme der Hauptsache zulässig. Zwar bestehe sein Wahlrecht noch bis zum 24. Mai 2025. Jedoch müsse er bereits jetzt dringende Entscheidungen für seine weitere berufliche Laufbahn fällen. Müsse er nach deutschem Recht in Friedenszeiten keinen Pflichtdienst und entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch keinen anderen gleichwertigen Dienst leisten, könne er wählen, die deutsche Wehrpflicht erfüllen zu wollen, und könne dann direkt nach der Schule anfangen zu studieren, weil ihm keine Unterbrechungen oder ein Abbruch des Studiums drohten. Die Bewerbungsfristen für ein Studium an den Universitäten in der Schweiz zum Herbst 2024 liefen am 30. April 2024 ab. Zu diesem Zeitpunkt müsse er sich spätestens entschieden haben und kostenpflichtig bei der Universität bewerben. Wichtig sei dann aber auch, dass die Antragsgegnerin während des Studiums dem Antragsteller auf Verlangen den Stand des Erfüllens der Wehrpflicht in Deutschland bescheinige, damit die schweizerischen Behörden keine gegenläufigen Maßnahmen ergriffen. Müsse er auf jeden Fall einen Pflichtdienst in Deutschland oder der Schweiz leisten, würde er es vorziehen, vor seinem Studium einen solchen Dienst zu leisten. Aber auch hierfür müsse er jetzt schon Maßnahmen ergreifen, um direkt nach seiner Matura einen solchen Dienst antreten zu können. Für das Leisten eines Zivildienstes in der Schweiz müsse er sich in der Schweiz mustern lassen. Dies könne er aber nicht, weil dies schon Teil der Begründung des Zivildienstverhältnisses in der Schweiz sei und damit sein Wahlrecht gemäß Art. 4 Abs. 3 Nr. 1 des Abkommens erlösche. Der Antragsteller beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass er, sollte er sich entscheiden, gemäß Art. 3 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wehrpflicht der Doppelstaater freiwillig der Wehrpflicht gegenüber Deutschland nachkommen zu wollen, a) nicht verpflichtet wäre, in Deutschland den in Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Abkommens genannten Wehr-, Zivildienst oder einen anderen gleichwertigen Dienst zu leisten, b) sich in Deutschland zur Erfüllung der Wehpflicht lediglich für einen Wehr- oder Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall zur Verfügung stellen müsste, c) in Deutschland einen Wehr- oder Zivildienst nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall leisen müsste, d) einen gem. Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Abkommens genannten anderen gleichwertigen Dienst schon deshalb nicht leisten müsste, da dieser kein mit dem in § 3 Abs. 1 WPflG genannten Wehr- oder Zivildienst zu vergleichender Pflichtdienst ist, und selbst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht geleistet werden müsste, e) bzgl. der Wehrpflicht und deren Erfüllung ausschließlich der deutschen Rechtsstaatlichkeit unterläge, f) aufgrund Art. 4 Abs. 2 des Abkommen das Recht haben würde, gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 1 Abs. 1 KDVG aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, g) gem. Art. 5 Abs. 4 des Abkommens einen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin hätte, dass diese auf Verlangen der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates des Antragstellers, mittels des Formulars „Bescheinigung über den Stand der Ableistung der Wehrpflicht“ (Anlage 2) des Abkommens, Auskunft über den Stand der Erfüllung der Wehrpflicht des Antragstellers zu erteilen hätte. Es wäre zu bescheinigen, dass der Antragsteller keinen Wehr- Zivildienst oder einen gleichwertigen Dienst leisten müsste, sondern sich zur Erfüllung der Wehrpflicht in Deutschland lediglich für einen Wehr- oder Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall zur Verfügung stellen müsste. Müsste er im Spannungs- oder Verteidigungsfall einen solchen Dienst leisten und hätte er bereits angefangen zu studieren, müsste die Antragsgegnerin bescheinigen, dass er sich im Studium befände und seinen Wehr- oder Zivildienst gemäß den gesetzlichen Anforderungen zu leisten hätte. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig. Er sei auf eine irreversible Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Außerdem sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Es fehle an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO. Der zugehörige Sachverhalt sei hypothetisch. Damit ziele der Antrag auf Erstattung eines Rechtsgutachtens. In der Sache biete das Abkommen keine Grundlage dafür, sich durch ein Optieren zugunsten eines (ausgesetzten) Wehrdienstes in der Bundesrepublik der Wehrpflicht zu entziehen. Nach den Vereinbarungen zur Auslegung des Abkommens aus 2019 befreie die Schweiz von der dortigen Wehrpflicht nur, wenn der Doppelstaater entweder einen mindestens sechsmonatigen freiwilligen Wehrdienst oder einen dem Zivildienst gleichwertigen sozialen Dienst von mindestens acht Monaten abgeleistet habe. Nach den maßgeblichen schweizerischen Regelungen müsse der Nachweis bis zum 31. Dezember des Jahres erbracht werden, in dem der Doppelstaater 21 Jahre alt werde, wobei eine Verlängerung bis zum 23. Lebensjahr auf Antrag in Ansehung des beruflichen Werdeganges gewährt werden könne. Der Antragsteller sei von der Antragsgegnerin zutreffend informiert worden. Es sei seine Sache auf dieser Grundlage seine Entscheidungen zu treffen. Die Antragsgegnerin lege das Abkommen unter Berücksichtigung der durch die Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht veränderten Rechtslage aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des zugehörigen Klageverfahrens (8 K 1882/24). II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft. Vorläufiger Rechtsschutz ist auch für ein hier in Rede stehendes Feststellungsbegehren im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 2 VR 6.09 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2017 – 13 B 762/17 –, juris, Rn. 7 ff. Dem Antragsteller fehlt aber das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis für den hier begehrten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt indes dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht. Eine derartige Ausnahmekonstellation liegt insbesondere bei drohenden Sanktionen vor, die an verwaltungsrechtliche Vorfragen anknüpfen. Denn es ist nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ führen zu müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18.15 –, juris, Rn. 19 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris, Rn. 118. Für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz ist ein Rechtsschutzinteresse hingegen grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann und durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme nicht die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2017 – 13 B 762/17 –, juris, Rn. 15 f. Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann zudem insbesondere dann nicht anerkannt werden, solange sich die Art und Ausgestaltung der drohenden Maßnahme und der Zeitpunkt des Entstehens einer Betroffenheit in eigenen Rechten noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit absehen lassen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 20 NE 21.3214 –, juris, Rn. 3, sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 1 S 3528/21 –, juris, Rn. 29, m. w. N. Nach diesen Maßstäben fehlt dem Antrag das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller kann auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu den vielfältigen Konsequenzen sein Wahlrecht ausüben und für den Fall, dass es im Nachgang zu aus seiner Sicht rechtswidrigem Gesetzesvollzug der Antragsgegnerin kommen sollte, sich dagegen mit den Mitteln nachgängigen – ggf. vorläufigen – Rechtsschutzes wenden. Es stellt keinen unzumutbaren Nachteil für ihn dar, sondern verwirklicht ein allgemeines Lebensrisiko, dass er auf diese Weise nicht in die Lage versetzt ist, die zu treffende Entscheidung auf der Grundlage einer vorgängigen Abklärung aller Eventualitäten erwägen zu können. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die zukünftige Sach- und Rechtslage für einen hier noch unbestimmten Zeitpunkt ohnehin ungewiss ist. Das Risiko, dass sich ein Wahlrecht im Nachhinein als ungünstig ausgeübt erweist, wohnt einem derartigen Wahlrecht auch von Anfang an inne. Der Antrag ist zudem unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Begehren keine nur ausnahmsweise und nach Maßgabe besonderer Umstände gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nimmt die Hauptsache nicht vollständig bzw. endgültig vorweg und unterliegt insoweit keinen spezifischen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Eine – nur in Ausnahmefällen zulässige – vollständige Vorwegnahme der Hauptsache läge nur vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn ‒ wie hier ‒ eine einstweilige Anordnung begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder außer Kraft gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die begehrte vorübergehende Anordnung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Sie ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade die typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Folge des vorläufigen Rechtsschutzes. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2014 – 2 BvR 1800/13 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2022 – 4 E 611/22 –, juris, Rn. 7. Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung trotz endgültiger Vorwegnahme der Hauptsache vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris, Rn. 24. Ausgehend davon hat der Antragsteller gleichwohl keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Die entsprechende Feststellungsklage wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage insbesondere die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (Feststellungsklage). Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage kann nur ein konkretes Rechtsverhältnis sein, es muss also die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Die Feststellungsklage dient hingegen nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts. Damit soll die Popularklage im Verwaltungsprozess verhindert werden, bei der sich der Kläger zum Sachwalter öffentlicher Interessen oder rechtlich geschützter Interessen Dritter macht. Ferner sollen dadurch die Entscheidungsressourcen der Justiz auf tatsächlich vorhandene – statt lediglich hypothetische – Streitfälle konzentriert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2007 – 7 C 2.07 –, juris, Rn. 21 und 27, sowie vom 28. Mai 2014 – 6 A 1.13 –, juris, Rn. 20 f. Auch bloße Vorfragen oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2017 – 13 B 762/17 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zukünftige Rechtsverhältnisse können statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sie bereits hinreichend konkret sind. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der behauptete normausfüllende Sachverhalt Realität gewinnen, das Rechtsverhältnis mithin entstehen wird. Daneben müssen die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen schon gelegt sein. Die im Zeitpunkt des Eintritts des behaupteten Sachverhalts voraussichtlich geltende Rechtslage muss absehbar sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2017 – 13 A 1035/15 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N. Als Gegenstand der Feststellungsklage kommt auch ein bedingtes Rechtsverhältnis in Betracht, wenn die begründenden Tatsachen vorliegen und lediglich der Eintritt der Bedingung noch aussteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 – VI C 57.66 –, juris, Rn. 26. Nach diesen Maßstäben besteht zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin kein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Bei umfassender Würdigung seines Vorbringens, zugunsten des Antragstellers losgelöst vom Wortlaut der konkret formulierten einzelnen Feststellungsbegehren, geht es dem Antragsteller um das Rechtsverhältnis, das entsteht, soweit er sich dazu entschließen sollte, seine Wehrpflicht freiwillig gegenüber der Antragsgegnerin gemäß Art. 3 Abs. 3 des Abkommens auszuüben. Nachdem diese Entscheidung allein seiner Sphäre zuzuordnen ist, dürfte die Tatsache, dass er dieses Wahlrecht bislang nicht ausgeübt hat, dies aber noch tun könnte, im Sinne der Rechtsprechung zu den „bedingten Rechtsverhältnissen“ der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegenstehen. Hingegen bestehen erhebliche Zweifel, ob die im Zeitpunkt des Eintritts des behaupteten Sachverhalts bestehende Sach- und Rechtslage für sämtliche von den einzelnen Feststellungsbegehren umfassten Bereiche in genügender Weise absehbar ist. Jedenfalls fehlt es insoweit an dem gesetzlich verlangten Feststellungsinteresse. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse umfasst jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Zielt die begehrte Feststellung jedoch – wie hier – auf das Bestehen eines zukünftigen Rechtsverhältnisses, handelt es sich um eine vorbeugende Feststellungsklage, für die ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse erforderlich ist. Dies beruht darauf, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert ist. Vielmehr sieht die Verwaltungsgerichtsordnung ein System des grundsätzlich nachträglichen Rechtsschutzes, gegebenenfalls abgesichert durch vorläufigen Rechtsschutz, vor. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre und deshalb dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr genügte. Dementsprechend ist das Feststellungsinteresse für eine vorbeugende Feststellungsklage nur dann gegeben, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse kann insbesondere dann bejaht werden, wenn ein Beteiligter durch die Feststellungsklage Klarheit über die das Rechtsverhältnis bestimmende Rechtslage schaffen will, um bereits jetzt wirtschaftliche Dispositionen treffen zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2017 – 13 A 1035/15 –, juris, Rn. 41 ff. m. w. N. Insoweit ist bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags im vorläufigen Rechtsschutz ausgeführt worden, dass der Antragsteller vorliegend darauf verwiesen werden kann sein Wahlrecht auszuüben und erforderlichenfalls anlassbezogen um Rechtsschutz nachzusuchen. Soweit in der Rechtsprechung für das Hauptsacheverfahren auch Feststellungsbegehren für zulässig erachtet worden sind, denen jedenfalls auch hypothetische Elemente innewohnten, waren die zugehörigen Sachverhalte deutlich konkreter und das betroffene Rechtsverhältnis bereits erheblich ausgeschärfter. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 – 3 C 2.01 –, juris. Im Übrigen ist auch für den Bereich des Hauptsacherechtsschutzes zu Recht betont worden, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, Bürgern das mit ihren Planungen verbundene wirtschaftliche Risiko abzunehmen, indem ihnen Hilfe für die Kalkulierbarkeit der wirtschaftlichen Auswirkungen einer von ihr erwogenen Disposition verschafft wird. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 8 C 5.85 –, juris, Rn. 28. Unabhängig davon bestehen die vom Antragsteller geltend gemachten Feststellungsansprüche bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein veranlassten summarischen Prüfung nicht. Jedenfalls mit Blick auf die anwaltliche Vertretung des Antragstellers hat das Gericht diese Prüfung allein an den konkret zur Entscheidung gestellten Feststellungsanträgen auszurichten. Soweit das Gericht bei der Entscheidung im Übrigen auch jenseits des Wortlauts der formulierten Anträge das erkennbare Anliegen des Antragstellers, für seine Entscheidung über eine Ausübung des Wahlrechts nach dem Abkommen eine prognosesichere Ausgangslage zu bekommen, indem er die vorbeugende Klärung des Rechtsverhältnisses, das entstehe, wenn er gem. Art. 3 Abs. 3 des Abkommens sein Wahlrecht wahrnehme, in Deutschland seine Wehrpflicht zu erfüllen, ergänzend mit in den Blick genommen hat, kommt dies an dieser Stelle nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller mit seinem in Gliederungspunkt a) die Feststellung begehrt, dass er, sollte er sich entscheiden, gemäß Art. 3 Abs. 3 des Abkommens freiwillig der Wehrpflicht gegenüber Deutschland nachkommen zu wollen, nicht verpflichtet wäre, in Deutschland den in Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Abkommens genannten Wehr-, Zivildienst oder einen anderen gleichwertigen Dienst zu leisten, steht dem bereits entgegen, dass dieser Umstand soweit ersichtlich nicht streitig ist. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Erforderlichkeit des Leistens eines entsprechenden Dienstes in Deutschland erfolgten vor dem Hintergrund der dortigen Einschätzung der – hier nicht zu entscheidenden – Frage, wie die Schweizer Behörden den Sachverhalt bewerten würden, offenbar getragen vom Bemühen der Bediensteten der Antragsgegnerin, dem Antragsteller nach Möglichkeit eine umfassende Auskunft zu erteilen, die auch die Perspektive des nachgängigen Handelns der zuständigen Schweizer Behörden mit in den Blick nimmt. Die vom Antragsteller vermisste Rechtssicherheit kann insoweit die Antragsgegnerin nicht herstellen. Die Antragsgegnerin hat hingegen nicht für sich in Anspruch genommen, dass aus Sicht der deutschen Rechtsordnung Rechtsfolge der Ausübung des Wahlrechts im genannten Sinne eine Verpflichtung zum Leisten eines anderen gleichwertigen Dienstes sein würde, deren Durchsetzung durch die Antragsgegnerin der Antragsteller fürchten müsste. Entsprechendes gilt für die mit dem Antrag zu Buchstabe b begehrte Feststellung, dass der Antragsteller, sollte er sich entscheiden, gemäß Art. 3 Abs. 3 des Abkommens freiwillig der Wehrpflicht gegenüber Deutschland nachkommen zu wollen, sich in Deutschland zur Erfüllung der Wehpflicht lediglich für einen Wehr- oder Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall zur Verfügung stellen müsste und (zu Buchstabe c) in Deutschland einen Wehr- oder Zivildienst nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall leisen müsste, sowie (zu d) einen gem. Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Abkommens genannten anderen gleichwertigen Dienst schon deshalb nicht leisten müsste, da dieser kein mit dem in § 3 Abs. 1 WPflG genannten Wehr- oder Zivildienst zu vergleichender Pflichtdienst ist, und selbst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht geleistet werden müsste. Das Feststellungsbegehren zu e) dürfte schon zu unbestimmt sein bzw. ist für den überstaatlichen Bereich nicht feststellungsfähig gegenüber der Antragsgegnerin. Welche Maßstäbe die schweizerischen Behörden im Rahmen der dortigen Verwaltungspraxis bei Anwendung des Abkommens anzulegen haben, kann im vorliegenden Verfahren nicht gerichtlich festgestellt werden und würde im Übrigen die Rechtsposition des Antragstellers mangels über die Beteiligten hinausgehender Bindungswirkung nicht verbessern. Soweit der Antragsteller die Feststellung beantragt (vgl. Antrag zu f), dass er, sollte er sich entscheiden, gemäß Art. 3 Abs. 3 des Abkommens freiwillig der Wehrpflicht gegenüber Deutschland nachkommen zu wollen, aufgrund Art. 4 Abs. 2 des Abkommen das Recht haben würde, gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 1 Abs. 1 KDVG aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, besteht für diese Feststellung kein Bedürfnis. Die Antragsgegnerin hat in Ziffer 6 ihrer Mail vom 16. November 2023 erklärt, dass ein Kriegsdienstverweigerungsrecht grundsätzlich besteht. Dass mit dem dort nachfolgenden Hinweis auf § 1 Abs. 2 WPflG dem Antragsteller auch für den Fall des Art. 4 Abs. 2 des Abkommens ein Kriegsdienstverweigerungsrecht abgesprochen werden sollte, ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht. Unabhängig davon wäre der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, eine von ihm angenommene fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Fall gerichtlich überprüfen zu lassen. Die unter Buchstabe g angesprochene Bescheinigungspflicht der Antragsgegnerin gem. Art. 5 Abs. 4 des Abkommens stellt die Antragsgegnerin als solche nicht in Abrede. Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vorgenommenen Einschränkungen beziehen sich auf die hier nicht zu entscheidenden Auswirkungen für die Rechtsanwendung in der Schweiz. Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Der Erlass der begehrten Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands erscheint nicht nötig i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ob eine vorläufige Regelung „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen es nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2023 – 8 B 353/23 –, juris, Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juni 2023 – 6 S 416/23 –, juris, Rn. 8. Bei dieser Prüfung ist den jeweils betroffenen Rechten des Antragstellers und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen. Gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Der Rechtsschutz auch im Eilverfahren darf sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2005 – 1 BvR 2298/04 –, juris, Rn. 15, m. w. N. Allein finanzielle Nachteile werden regelmäßig nicht ohne Weiteres als schlechthin unzumutbar anzusehen sein. Allerdings können schwere finanzielle Nachteile unzumutbar sein, auch und gerade dann, wenn sie nicht ohne weiteres ausgleichbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2014 – 13 B 1013/14 –, juris, Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – 22 CE 06.2601 –, juris, Rn. 14. Ausgehend davon ist die einstweilige Anordnung nicht erforderlich, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen. Nach den Ausführungen zum Anordnungsanspruch ist bereits nicht erkennbar, dass sich aus der Ablehnung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes erhebliche Belastungen für den Antragsteller ergeben könnten. Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine faktische Beeinträchtigung seines – rechtlich zwischen den Beteiligten unstreitigen – Wahlrechts anführt, ergibt sich daraus kein Anordnungsgrund. Es ist dem Antragsteller zumutbar ggf. auf der jetzigen Erkenntnisgrundlage die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. Bezogen auf den zeitlichen Horizont bis zum 30. April 2024 kommt hinzu, dass letztlich allein ein finanzielles Interesse in Höhe von 250 Euro angeführt wird, das den Antragsteller daran hindern könnte, sich ggf. vorsorglich bei der derzeit in Aussicht genommenen Hochschule zu bewerben. Es ist nicht glaubhaft gemacht und angesichts der Umstände auch nicht naheliegend, dass hierin ein wesentlicher Nachteil für den Antragsteller gesehen werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Hierbei wurde für die sechs trennbaren Teilanträge (die Anträge zu b und c wurden zum Zweck der Streitwertbemessung einheitlich erfasst) jeweils der gesetzliche Auffangstreitwert in Ansatz gebracht und mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-ander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.