Beschluss
2 MB 11/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0803.2MB11.23.00
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Leitsätze
1. Für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz ist ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den regulären vorläufigen Rechtsschutz gegen eine mögliche behördliche Maßnahme verwiesen werden kann. (Rn.15)
2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art 19 Abs 4 S 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). (Rn.17)
3. Teilnahmen an Lehrgängen, hier einem Vorbereitungslehrgang für die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter, führen nicht zu irreversiblen Rechtszuständen.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 22. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz ist ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den regulären vorläufigen Rechtsschutz gegen eine mögliche behördliche Maßnahme verwiesen werden kann. (Rn.15) 2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art 19 Abs 4 S 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). (Rn.17) 3. Teilnahmen an Lehrgängen, hier einem Vorbereitungslehrgang für die Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter, führen nicht zu irreversiblen Rechtszuständen.(Rn.18) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 22. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die Anträge, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sicherzustellen, dass der Antragsteller für den Zeitraum vom 27. Juni 2023 bis 7. Juli 2023 Erholungsurlaub nehmen und aus diesem Grund erlaubter Maßen für diesen Zeitraum dem Dienst fernbleiben kann, 2. festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, einen Vorbereitungslehrgang zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter zu absolvieren, sowie 3. hilfsweise, die Anordnung gegenüber dem Antragsteller zur Fortbildungspflicht im Rahmen des Ergänzungslehrganges zum Notfallsanitäter bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle für alle Anträge jeweils der Anordnungsgrund. 1. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fehlt für den Antrag zu 1 das Rechtsschutzbedürfnis, da der begehrte Urlaubszeitraum bereits abgelaufen ist. Der Antrag ist daher unzulässig. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag bereits im Zeitpunkt des Eingangs der auf den 30. Juni 2023 datierenden Beschwerde, die am 3. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, unzulässig war. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde ein Teil des begehrten Urlaubszeitraums abgelaufen war. Im Übrigen ist der Antragsteller, was er in seiner Beschwerdebegründung verschwiegen hat, ausweislich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. Juni 2023, die er auch bei der Antragsgegnerin eingereicht hat, bis einschließlich 10. Juli 2023 arbeitsunfähig gewesen, so dass für einen Antrag auf Gewährung von Erholungsurlaub ohnehin jegliches Rechtsschutzinteresse gefehlt hat, vgl. § 67 Abs. 2 LBG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ). 2. Auch hinsichtlich des Antrags zu 2 hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung diesbezüglich damit begründet, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm durch diese Weisung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden; ob ein Anordnungsanspruch nach dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen strengen Maßstab glaubhaft gemacht worden sei, könne daher offenbleiben. Im Einzelnen hat es dazu ausgeführt: Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Teilnahme an dem Lehrgang für ihn in zeitlicher oder in anderer Hinsicht mit erheblichen Nachteilen verbunden sei. Der Lehrgang erstrecke sich lediglich auf einen Zeitraum von weniger als drei Wochen und werde in … und damit am Dienst- und Wohnort des Antragstellers stattfinden. Über die Teilnahme an dem Lehrgang und die Beantragung der Zulassung zur abschließenden Prüfung hinaus stehe im vorliegenden Verfahren noch nicht die Verpflichtung des Antragstellers im Raum, als Notfallsanitäter tätig zu werden. Voraussetzung für die Erteilung der hierfür erforderlichen Erlaubnis (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“) seien nicht allein die Lehrgangsteilnahme und die Beantragung der Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung gemäß § 6 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV). Erforderlich sei nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG) vielmehr außerdem, dass die Prüfung erfolgreich absolviert worden sei und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NotSanG gegeben seien. Überdies wäre die Erlaubnis als Notfallsanitäter tätig zu sein erst auf Antrag des Antragstellers zu erteilen. Ohne die Erlaubnis könne der Antragsteller weiterhin nur als Rettungsassistent eingesetzt werden. Ob die Nichtteilnahme an dem Lehrgang bzw. die Nichtbeantragung der Zulassung zur Prüfung eine Pflichtverletzung darstelle, sei eine Frage, die im Rahmen des Disziplinarverfahrens von den dafür zuständigen Stellen und gegebenenfalls durch die Disziplinargerichte zu klären wäre. Eine dem vorgreifende Entscheidung im vorliegenden Verfahren sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes weder erforderlich noch geboten. Es sei nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, das Verhalten eines Beamten im Vorhinein dergestalt rechtlich abzusichern, dass ihm Schutz vor einem möglichen Disziplinarverfahren zuteil werde. Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Senat legt den Antrag im Hinblick auf den Wortlaut und das Begehr des Antragstellers dahingehend aus, dass dieser eine Feststellung im Hinblick auf künftige Lehrgänge begehrt. Denn der nicht einmal dreiwöchige Lehrgang vom 27. Juni bis zum 14. Juli 2023 ist bereits beendet und fiel ohnehin bis auf die letzte Lehrgangswoche in den Zeitraum der Erkrankung des Antragstellers. Gerichtet allein gegen die Teilnahme an diesem wäre der Antrag bereits unzulässig. Der Antragsteller begehrt damit die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes, die nur unter engen – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen zulässig ist. Für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz ist ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann und durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme nicht die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 123 VwGO Rn. 45 f.). Es ist nicht erkennbar, weshalb es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, nach- oder jedenfalls anders gelagerten Rechtsschutz zu suchen. Denn die Weisung zur Teilnahme an einem Lehrgang müsste durch die Antragsgegnerin jeweils mit einem Lehrgangszeitpunkt konkretisiert werden. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar wäre, zumindest eine solche Konkretisierung abzuwarten, um dann Rechtsschutz zu suchen. Der Senat weist daher auch nur ergänzend darauf hin, dass der Antrag auch unabhängig davon keinen Erfolg hätte. Der Antragsteller begehrt eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (stRspr, vgl. Beschluss des Senats vom 10. Januar 2017 - 2 MB 33/16 - , juris Rn. 26 m. w. N.). Solche hat der Antragsteller jedoch wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt nicht glaubhaft gemacht. Teilnahmen an Lehrgängen führen schon nicht zu irreversiblen Rechtszuständen. Insbesondere begründet allein der Umstand, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand – Verpflichtung zur Teilnahme an dem Lehrgang – bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, noch keinen unzumutbaren oder schweren Nachteil, der aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordert, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge dieses Verbots (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2021 - 5 ME 92/21 - , juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 6 B 1769/20 - , juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). Soweit der Antragsteller durch die Teilnahme an dem Lehrgang zeitliche sowie im Hinblick auf sein Studium persönliche Nachteile geltend macht, fehlt es auch in der Beschwerde an einer entsprechenden Darlegung schwerer und unzumutbarer, nachträglich nicht mehr zu beseitigender Nachteile. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers insoweit auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, hinsichtlich der Notwendigkeit des beantragten Urlaubs zur Fertigung der Meilensteinarbeit Juli 2023. Das Verwaltungsgericht hatte insoweit jedoch schlüssig darauf verwiesen, dass die Summe der zu leistenden Dienstzeit während der Fortbildung annähernd mit der Summe der Dienstzeit im regulären Dienst übereinstimmt, so dass das Argument jedenfalls ohne weitere Erklärung nicht überzeuge, und der Antragsteller auch keine Gründe vorgetragen habe, weshalb es gerade darauf ankomme, viele Stunden am Stück das Projekt voranzutreiben statt jeden Nachmittag und Abend einige Stunden (Beschlussabdruck Seiten 3 bis 4). Soweit der Antragsteller erneut auf die Verpflichtung zur Tätigkeit als Notfallsanitäter verweist, ist dies wie vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese mag zwar im Raum stehen und letztlich Zweck der von der Antragsgegnerin erteilten Weisung zur Teilnahme am Lehrgang sein. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens würde. Der Antragsteller wehrt sich ausweislich seines Antrags in erster und zweiter Instanz gegen die Verpflichtung, einen Vorbereitungslehrgang zur Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter zu absolvieren. Allein aus der Teilnahme an diesem Lehrgang ergäbe sich jedoch keine Berechtigung des Antragstellers zur Tätigkeit als Notfallsanitäter. Notwendig ist vielmehr nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG für den Antragsteller, der bereits mehr als fünf Jahre als Rettungssanitäter tätig ist, das Bestehen der Ergänzungsprüfung, zu der der Antragsteller sich zunächst nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV anmelden müsste. Auch die diesbezügliche Verpflichtung ist bereits nicht vom Antrag erfasst und damit (anders als dies die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 4 des Beschlussabdrucks vermuten lassen) nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zudem wäre insofern auch die bloße Berechtigung zur Tätigkeit als Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz von einer entsprechenden Verpflichtung zu einer entsprechenden Tätigkeit aufgrund des Beamtenverhältnisses des Antragstellers zu unterscheiden. 3. Aus diesen Gründen hat auch die Beschwerde hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3 keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).