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Beschluss

6 L 687/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0430.6L687.24.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, der Antragstellerin einen Nachteilsausgleich für die schriftlichen Prüfungen in Form einer Schreibzeitverlängerung von einem Drittel der Prüfungszeit zu gewähren; hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin vom 17.03.2024 auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die schriftlichen Prüfungen in Form einer Schreibzeitverlängerung von einem Drittel der Prüfungszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 09.02.2024 – 6 L 2349/23 –, juris, Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Schreibzeitverlängerung. Die Anwendung der Nachteilsausgleichregelung muss sich am Grundrecht der Berufsfreiheit der Prüflinge nach Art. 12 Abs. 1 GG und vor allem an dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge orientieren. Die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden schriftlichen Prüfungen dienen dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten der Prüflinge. Ihr Ergebnis ist insbesondere von deren geistiger Leistungsfähigkeit bestimmt. Der Prüfling steht dabei im Wettbewerb mit anderen Prüflingen. Das Prüfungsverfahren muss danach gewährleisten, dass die geistige Leistungsfähigkeit der Prüflinge unter gleichen Bedingungen zum Ausdruck kommen kann. Dies ist dann der Fall, wenn lediglich eine Beeinträchtigung, eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit technisch umsetzen zu können, vorliegt, für die ein Ausgleich geschaffen werden kann, wie etwa eine Behinderung der – mechanischen – Darstellungsfähigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1977 – VII C 50.76 –, in: Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 33, nicht aber wenn, und sei es auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum, bereits die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die jeweils geforderten Prüfungsleistungen aufgrund in der Person des Prüflings liegender Einschränkungen dem Grunde nach vermindert ist. Krankheitsbedingte Beeinträchtigungen beim Denken können keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich begründen. Gerade die Denkleistung, in beschränkter Zeit eine Prüfungsaufgabe zu lösen, ist die geforderte Prüfungsleistung, so dass Leistungsschwächen in diesem Bereich nicht nur keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich begründen, sondern sogar aus Gründen der Chancengleichheit nicht ausgeglichen werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.08.2023 – 14 B 890/23 –, n. v., und vom 22.05.2012 – 14 E 467/12 –, juris, Rn. 4 ff.; Urteil vom 08.06.2010 – 14 A 1735/09 –, NJW 2011, 1094 (1095). Durch die hier geltend gemachte Konzentrationsstörung benötigt die Antragstellerin in der Prüfungssituation nach den vorgelegten Attesten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie X. vom 22.03.2024 und vom 14.03.2024 mehr Zeit, um Texte inhaltlich korrekt zu erfassen und keine Flüchtigkeitsfehler zu machen. Durch die Konzentrationsstörung sei zum einen die Bearbeitungsgeschwindigkeit selbst in Klausuren herabgesetzt, zum anderen erfordere diese eine erhöhte Sorgfalt, die das Bearbeitungstempo weiter reduziere. Ferner müsse für eine anschließende überdurchschnittlich gründliche Kontrolle, ob alle Aufgaben bearbeitet wurden sowie eine inhaltliche Kontrolle auf Flüchtigkeitsfehler, zusätzliche Bearbeitungszeit eingeplant werden. Demnach betrifft die geltend gemachte Konzentrationsstörung der Antragstellerin gerade ihre intellektuellen Fähigkeiten in Prüfungssituationen, einen Sachverhalt in einer vorgegebenen Zeit einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen bzw. fachliche Fragen innerhalb eines begrenzten zeitlichen Rahmens zu erfassen und zutreffend zu beantworten. Bei der ärztlich beschriebenen Herabsetzung der Bearbeitungsgeschwindigkeit handelt es sich nicht bloß um eine technische Einschränkung, eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit umzusetzen. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Antragstellerin für eine korrekte inhaltliche Erfassung von Texten mehr Zeit benötigt und zusätzliche Bearbeitungszeit einplanen muss, um die Vollständigkeit der Bearbeitung sicherzustellen und Flüchtigkeitsfehler zu vermeiden bzw. zu beheben, für eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen. Dies gilt unbeschadet der fachärztlichen Einschätzung von X., wonach die Antragstellerin in ihrer inhaltlichen Denkleistung nicht eingeschränkt ist bzw. keine Herabsetzung der kognitiven Leistungsfähigkeit vorliegt. Denn bei der Frage, ob bei einem Prüfling mit Blick auf die nachzuweisenden Kompetenzen eine ausgleichsfähige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliegt, handelt es sich nicht um eine rein medizinische Frage, sondern vor allem auch eine (Prüfungs)Rechtsfrage. Vgl. zur Frage der Prüfungsunfähigkeit etwa OVG NRW, Urteil vom 02.10.2003 – 14 A 3044/01 –, juris, Rn. 18. Fehlt es demnach bereits tatbestandlich an einer ausgleichsfähigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg. Eine vorläufige Neubescheidung kommt unabhängig davon nicht in Betracht, weil die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht im Ermessen des Antragsgegners steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass mit der begehrten Entscheidung jedenfalls hinsichtlich der bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzulegenden schriftlichen Prüfungen eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, weshalb von einer Halbierung des Hauptsachestreitwertes abgesehen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.