Beschluss
14 E 467/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0522.14E467.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 6 K 4314/10 vor dem Verwaltungsgericht Köln ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Es spricht nichts dafür, dass der angefochtene Bescheid, mit dem das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung wegen Blockversagens erklärt wurde, rechtswidrig ist. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den vermeintlichen Verfahrensfehler der Nichtgewährung einer Schreibzeitverlängerung rechtzeitig geltend gemacht hat. Jedenfalls durfte eine solche wegen der Migräneanfälle der Klägerin nicht gewährt werden. Auch wenn die Leistungsfähigkeit eines Prüflings im Hinblick auf die jeweils geforderten Prüfungsleistungen aufgrund in der Person des Prüflings liegender Einschränkungen nur für einen vorübergehenden Zeitraum dem Grunde nach vermindert ist, kommt kein Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung, sondern allenfalls ein Rücktritt von der Prüfung in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 14 E 1087/11 , S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 8. Juni 2010 14 A 1735/09 , NJW 2011, 1094 (1095). Krankheitsbedingte Beeinträchtigungen beim Denken können keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung begründen. Gerade die Denkleistung, in beschränkter Zeit eine Klausuraufgabe juristisch zu lösen, ist die geforderte Prüfungsleistung, so dass Leistungsschwächen in diesem Bereich nicht nur keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Schreibzeitverlängerung begründen, sondern sogar aus Gründen der Chancengleichheit nicht ausgeglichen werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 14 E 1087/11 , S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 8. Juni 2010 14 A 1735/09 , NRWE Rn. 41 ff., zu Denkblockaden aus Prüfungsangst. Die Klägerin hätte sich entscheiden müssen, ob sie wegen Prüfungsunfähigkeit Klausuren nicht abliefert mit dem Risiko der Nichtanerkennung des Entschuldigungsgrundes, weil es sich um ein Dauerleiden handelt oder ob sie trotz ihres Zustandes die Klausuren abliefert. Sie hat sich für Letzteres entschieden. Nachträglich kann sie sich auf Prüfungsunfähigkeit nicht berufen, da ihr ansonsten eine chancengleichheitswidrige zusätzliche Prüfungsmöglichkeit eröffnet wäre (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach Entschuldigungsgründe nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich geltend gemacht werden). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.