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Gerichtsbescheid

22 K 7191/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0503.22K7191.23A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. September 2023 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 24. Oktober 2023 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe sein Herkunftsland aufgrund des ständigen Drucks auf Kurden in der Türkei verlassen, welchem er schon seit seinem zehnten Lebensjahr ausgesetzt sei. Es habe viele gewalttätige Vorfälle gegeben und sein Leben sei ständig in Gefahr gewesen. In Istanbul sei er einmal für einen Tag in Gewahrsam der Polizei gewesen, weil er einen schwarzweißen Schal getragen habe. Ein anderes Mal habe man ihn für vier Tage festgehalten, weil ihn jemand denunziert habe, Mitglied einer Terrororganisation zu sein. Seine Schwester habe sogar zehn Jahre im Gefängnis gesessen. Zwar gebe es gegenwärtig kein Ermittlungsverfahren und keine Strafakte gegen ihn in der Türkei, jedoch würde er bei einer Rückkehr befürchten, der Gewalt, dem Druck und der Ausgrenzung erneut ausgesetzt zu sein. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Vortrag des Klägers sei insgesamt unglaubhaft. Er sei nicht in der Lage gewesen, auch nur ein einziges fluchtauslösendes Ereignis plastisch darzustellen. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Heimatland eine Verfolgung drohe. Bei den geschilderten Übergriffen durch die Polizei handele es sich um Einzelfälle, ohne dass eine Wiederholungsgefahr erkennbar sei. Der Kläger hat am 21. Dezember 2023 Klage erhoben. Den gegen die Abschiebungsandrohung gestellten Eilantrag hat das Gericht im Verfahren 22 L 2642/23.A mit Beschluss vom 9. Januar 2024 abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die aktuelle Situation in der Türkei begründe für ihn als Kurde die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Es bestehe für Kurden eine fortdauernde Gefahr. Kritiker und Oppositionelle würden nach Erkenntnissen Human Rights Watch mit falschen Strafverfahren sowie Haftstrafen schikaniert. Zu beobachten sei auch eine weiter zunehmende Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit. Die Justiz werde für persönliche Machtinteressen missbraucht. Der Kurdenkonflikt sei seit 2015 deutlich eskaliert. Innerhalb der Türkei würden Kurden wahllos der YPG oder der PKK zugeordnet. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 2642/23.A sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung der Asylberechtigung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Asylberechtigung sowie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat die Beklagte zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung (vgl. § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG) als offensichtlich nicht gegeben erachtet. Beides wurde zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger eine in der Türkei drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat. Ebenso teilt das Gericht die Auffassung des Bundesamts, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers eine Verfolgung in der Türkei im Falle der Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass das Bundesamt dem Kläger entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Januar 2024 nicht „vorgeworfen“ hat, er stelle die für Kurden in der Türkei bestehende Gefahr nicht plastisch genug dar. Vielmehr stellt das Bundesamt – zu Recht – darauf ab, dass der Kläger in seiner Anhörung am 24. Oktober 2023 auch auf konkrete Nachfragen nicht in der Lage gewesen sei, ein ihn selbst – und eben nicht allgemein „die Kurden“ – betreffendes fluchtauslösendes Ereignis plastisch darzustellen und näher zu beschreiben. Auch die sonstigen gegen die Offensichtlichkeitsentscheidung gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Januar 2024 beziehen sich ausschließlich auf die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei und weisen keine konkreten Bezüge zum Vortrag des Klägers auf. Soweit der Antragsteller mit diesen Ausführungen das Vorliegen einer sogenannten „Gruppenverfolgung“ zu begründen versucht, überzeugt dies nicht. Die sogenannte „Gruppenverfolgung“ von Kurdinnen und Kurden in der Türkei wird von der Rechtsprechung, der sich auch der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse anschließt, einhellig verneint. Vgl. etwa die Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des VG Aachen vom 8. September 2023 – 8 K 2588/21.A –, juris, Rn. 68; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 – juris, Rn. 69 ff. m. w. N. Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzstatus hat die Beklagte zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung (vgl. § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG) als offensichtlich nicht gegeben erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Auch der weitere Hilfsantrag ist unbegründet. Die Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 12. Dezember 2023 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise stattdessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.