Beschluss
23 L 722/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0503.23L722.24.00
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Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. März 2024 – 23 K 1466/24 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2024 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. März 2024 – 23 K 1466/24 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2024 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 23 K 1466/24 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2024 wiederherzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den abgelieferten Führerschein des Antragstellers an diesen herauszugeben hat Erfolg. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungs-verfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2024 nach dem derzeitigen Sachstand bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Die Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2024, mit welcher dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wird, stützt die Antragsgegnerin auf § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, also die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV). Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich die Ungeeignetheit ergibt, feststehen. Bloße Eignungszweifel genügen nicht. Auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage aufgetretene Bedenken müssen sich zu einer prognostischen Gewissheit verdichtet haben. Es ist unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen. Die materielle Beweislast trägt die Fahrerlaubnisbehörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 16 B 1229/12 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 – 16 B 183/05 –, juris Rn. 4; VG Hamburg, Beschluss vom 19. April 2002 – 21 VG 1650/2002 –, juris Rn. 3. Als ungeeignet ist nach § 46 Absatz 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige anzusehen, der Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 der FeV aufweist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Dabei ist beim Konsum von anderen Drogen als Cannabis unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die "Einnahme" selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, juris Rn. 2 und vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 –, juris m.w.N. Vorliegend kann eine Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht auf Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV gestützt werden. Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes steht für die Kammer nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat. Nach dem wissenschaftlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 20. November 2023 wurde durch die chemisch-toxikologische Untersuchung der vom Antragsteller abgegebenen Haarprobe ein Konsum von Kokain nicht nachgewiesen. Mittels der Untersuchung einer Haarprobe ist eine Körperpassage und damit ein Konsum von Kokain nur dann zu belegen, wenn in der Probe Stoffwechselprodukte – wie etwa Norcocain oder Cocaethylen oder Benzoylecgonin – nachgewiesen werden und die Konzentrationsverhältnisse dieser Stoffe zu Kokain höher sind als die entsprechenden Verhältnisse in Straßenkokain. Ein positiver Befund auf Kokain im Rahmen einer Haaranalyse ist zum Nachweis des Konsums nicht ausreichend, weil es sich bei Kokain um eine sehr feinstaubige Substanz mit hohem Kontaminationspotenzial handelt, die bei entsprechender Exposition auch artifiziell, ohne selbst konsumiert zu haben, auf und in die Haare gelangen kann. Vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 3. Auflage, September 2018, Teil 3 Ziffer 3.14.2 S. 326. Gemessen daran ist ein Konsum von Kokain durch das Ergebnis der von der Uniklinik Köln durchgeführten Haaranalyse nicht belegt. Ausweislich des Gutachtens vom 20. November 2023 wurde in der Haarprobe zwar Kokain in einer Menge von 0,12 ng/mg Haare nachgewiesen. Indes ist laut Gutachten eine Körperpassage von Kokain nicht nachweisbar, da das Stoffwechselprodukt Benzoylecgonin nicht nachgewiesen werden konnte. Dass der Konsum von Kokain ausweislich des Gutachtens nicht ausgeschlossen werden kann, lässt nicht den Schluss auf einen gesicherten, sondern lediglich auf einen möglichen Konsum zu. Es fehlt demgemäß an einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage betreffend den für die Fahrerlaubnisentziehung entscheidungserheblichen Sachverhalt des Konsums von Kokain. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass es nach der Rechtsprechung zur Begründung eines unbewussten Drogenkonsums eines in sich schlüssigen und glaubhaft vorgetragenen Sachverhalts bedürfe, der einen unbewussten Konsum als ernsthaft möglich erscheinen ließe, so kommt es darauf vorliegend nicht an. Denn es liegt gerade kein nachgewiesener Konsum vor. Nicht durchzudringen vermag die Antragsgegnerin ebenso mit dem Einwand, dass ein am 26. März 2023 durchgeführter Drogenschnelltest einen positiven Befund auf EDDP (Methadon) ergeben habe. Das Ergebnis eines solchen Schnelltests allein genügt nicht zum Beleg eines Drogenkonsums. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung hat die Antragsgegnerin den Führerschein des Antragstellers an diesen herauszugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.