Beschluss
8 L 721/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0503.8L721.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 2199/24 gegen die Ordnungsverfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 18. April 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist sowohl hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer I der Ordnungsverfügung vom 18. April 2024 (hierzu unter I.) als auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer II der Ordnungsverfügung (hierzu unter II.) unbegründet. I. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes – wie im Falle der Ordnungsverfügung vom 18. April 2024 – angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, so kann eine Folgenabwägung dennoch zu dem Ergebnis führen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 18. April 2024 das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet (hierzu unter 1.) Die angegriffene Ordnungsverfügung ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (hierzu unter 2.) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung (hierzu unter 3.). 1. Zunächst begegnet die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bedenken in formeller Hinsicht. Insbesondere erfüllt ihre Begründung die Anforderungen an das Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vgl. zu den Maßstäben OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und vom 3. Juli 2017 – 4 B 592/17 –, juris, Rn. 5. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, warum es aus ihrer Sicht im vorliegenden Fall erforderlich ist, zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hinsichtlich der Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges für die Wohnungen mit ausschließlicher Hoflage und innenliegender Treppe schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens eine Ortsbegehung durchzuführen. 2. Ziffer I. der in der Hauptsache angefochtenen Ordnungsverfügung begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage von Ziffer I. der streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. April 2024, wonach dem Antragsteller zur Erforschung des Sachverhalts hinsichtlich der Sicherung eines zweiten Rettungsweges für die Wohnungen mit ausschließlicher Hoflage und innenliegender Treppe im rückwärtigen Teil des Grundstücks die Duldung und Gewährung einer Ortsbegehung durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin aufgegeben wird, ist § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW liegen vor (hierzu unter a.). Ermessensfehler sind ebenso nicht ersichtlich (hierzu unter b.). a. Die Anordnung in Ziffer I des Bescheides ist nach der allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich auch rechtmäßig. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Antragsgegnerin voraussichtlich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Vorliegend ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BauO NRW gegeben, dessen genauer Umfang Gegenstand der geplanten Ermittlungen ist. Nach § 3 Abs. 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 – 7 B 508/01 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Insoweit bedarf es der Klärung im Rahmen der vorgesehenen Ortsbesichtigung, wie weit vorliegend Leben und Gesundheit der sich in den rückwärtigen Wohnungen aufhaltenden Personen gefährdet sind. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ausweislich der von der Antragsgegnerin durchgeführten Brandschau am 5. Juni 2022 liegt für die Wohneinheiten im rückwärtigen Bereich des Grundstücks im ersten und zweiten Obergeschoss kein zweiter Rettungsweg vor. Von diesen Wohnungen kann der straßenseitige Bereich des Grundstücks nur über das gemeinsame Treppenhaus erreicht werden, welches bereits den ersten Rettungsweg darstellt. Ein weiterer Rettungsweg zu von der Feuerwehr erreichbaren Stellen oder jedenfalls eine vom ersten Rettungsweg unabhängige Möglichkeit zur Rettung in den Hinterhof ist nicht gegeben. Hinzu tritt, dass das betroffene Gebäude ca. im Jahr 1900 errichtet worden ist. Bauzeichnungen liegen vor diesem Hintergrund nicht vor. Aufgrund dessen ist es ohne die vorgesehene Maßnahme nicht möglich, verlässlich festzustellen, welche (Teile von) Wohneinheiten über einen zweiten Rettungsweg verfügen und welche nicht. Hierzu ist alleine die Begehung des Gebäudes, insbesondere des gemeinsamen Treppenhauses, des Innenhofs sowie der rückwärtigen Wohneinheiten im ersten und zweiten Obergeschoss, geeignet. c. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung in Ziffer I der Ordnungsverfügung gemessen an § 114 Satz 1 VwGO frei von Ermessensfehlern getroffen. Sie hat erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist. Ihr Entschluss, bauaufsichtlich einzuschreiten, ist nicht zu beanstanden. An der Geeignetheit der Ortsbesichtigung zur Erkundung der zuvor dargelegten Gefahrensituation bestehen keine Zweifel. Zweifel an der sachgerechten Ausübung des Ermessens ergeben sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin alleine den Antragsteller als Pflichtigen der Ordnungsverfügung vom 18. April 2024 ausgewählt hat. Zwar ist dieser nur Miteigentümer des betroffenen Grundstücks. Dies ist für die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Ordnungsverfügung jedoch ohne Belang. Gemäß § 18 Abs. 2 OBG NRW kann die Bauaufsichtsbehörde auf § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW gestützte Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Dass der Antragsteller nicht auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt hinsichtlich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile des Grundstücks (Hof, gemeinsames Treppenhaus) ist, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen geht das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragsteller aber auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Hinblick auf die in der Ordnungsverfügung genannte Wohnung im rückwärtigen Bereich mit innenliegender Treppe, da er diese jedenfalls bewohnt. Dies hat der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob er auch (Sonder-)Eigentum an einer der rückwärtigen Wohnungen besitzt, wofür die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024 vorgelegten Unterlagen sprechen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin neben dem Antragsteller auch die weiteren Miteigentümer oder Bewohner als ordnungspflichtige Personen hätte auswählen können. Denn die Ordnungspflicht zur Herstellung des erforderlichen zweiten Rettungsweges trifft für den Fall, dass das Gebäude im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht, jeden Wohnungseigentümer. Demzufolge kann jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der konkreten Lage seiner Wohnung in dem Gebäude als zustandspflichtiger Störer gemäß § 18 OBG (OBG NW) in Anspruch genommen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, juris, Leitsatz 4. Die Ordnungsverfügung ist auch angemessen. Der dargelegte hochrangige Schutzzweck überwiegt die mit der Befolgung der Anordnung auf den Antragsteller letztlich zukommenden Nachteile, die im Wesentlichen in der Duldung einer Hausbegehung liegen. Die Rechtfertigung für einen damit verbundenen Eingriff in Art. 13 GG folgt aus § 58 Abs. 7 BauO NRW. 3. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 18. März 2024 besteht in der Erforderlichkeit der Beseitigung brandschutzwidriger Zustände. Gründe, dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers den Vorrang einzuräumen, sind nicht gegeben. Das für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellende öffentliche Interesse muss von einem solchen Gewicht sein, dass es das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Erhaltung des Suspensiveffektes seiner Klage überwiegt. Vorliegend folgt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 18. April 2024 – selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers in der Hauptsache – aus einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der sich in den Wohnungen mit ausschließlicher Hoflage aufhaltenden Personen. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade im jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. In Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Eine solche konkrete Gefahrenlage wird vom OVG NRW im Fall der Nichteinhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften in ständiger Rechtsprechung bejaht. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele des § 14 BauO NRW eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 2 A 239/12 –, juris, Rn. 34 f., und Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, juris, Rn. 22 f., jeweils m. w. N. Kommt es zu einem solchen, jederzeit möglichen Brand, ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich in dem Gebäude aufhalten. Das folgt ohne weiteres aus der Erfahrung, dass ein Treppenhaus als Rettungsweg durch einen Brand oder durch Verqualmung versperrt sein kann und die Nutzer der Wohneinheit dann auf einen anderen Rettungsweg angewiesen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2010 – 7 A 1235/08 –, juris, Rn. 43. II. Die in Ziffer II der Ordnungsverfügung getroffene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 VwVG NRW. Insbesondere steht die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in einem angemessenen Verhältnis zu dem in der Ordnungsverfügung aufgegebenen Verhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wird die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts angesetzt. Die Zwangsgeldandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.