Beschluss
4 B 592/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0703.4B592.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5.5.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5.5.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4095/16 (VG Münster) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.9.2016 hinsichtlich Ziffer I dieses Bescheides (Gewerbeuntersagung) wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer III (Androhung unmittelbaren Zwanges) anzuordnen, abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt, den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Bei gleichartigen, häufig wiederkehrenden Gefahrenlagen können dem Begründungserfordernis auch gleichartige Begründungen genügen und ist eine gewisse Formelhaftigkeit unvermeidlich. Hierdurch kann die Behörde angesichts der besonderen Sachlage noch genügend dokumentieren, dass ihr der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs bewusst war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.9.2015 – 4 B 333/15 –, GewArch 2016, 437 = juris, Rn. 3, m. w. N. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs deutlich gemacht, im öffentlichen Interesse müsse vermieden werden, dass bei der Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers, der sich über einen längeren Zeitraum hinweg wegen steuerlichen Fehlverhaltens als unzuverlässig erwiesen habe, (weitere) erhebliche Steuerrückstände entstünden und er sich dadurch einen widerrechtlichen Vorteil verschaffen würde. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Antragsteller ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden ist und es auch mit Blick auf anschließende ergänzende Abfragen über das Zahlungsverhalten des Antragstellers keiner erneuten Anhörung bedurfte. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte dieses Beteiligten eingreift. Mit der Anhörung vom 14.4.2016 zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen, nämlich den behördlichen Erkenntnissen über Steuer- und Abgabenrückstände, zu äußern. Davon hat der Antragsteller Gebrauch gemacht, indem er am 27.4.2016 mitteilte, welche Rückstände er bereits beglichen habe und welche er demnächst begleichen wolle. Hierauf ist ihm erklärt worden, das Verfahren werde bis Ende Mai ruhend gestellt und danach werde eine erneute Abfrage bei allen beteiligten Stellen erfolgen. Die Abfrage ergab, dass die Rückstände nicht wie angekündigt beglichen waren. Während die offenen Forderungen der Antragsgegnerin und der E. tatsächlich erfüllt waren, hatten sich insbesondere die Beitragsforderungen der C. C1. auf 2.229,18 Euro und die Steuerrückstände beim Finanzamt auf 15.364,22 Euro deutlich erhöht. Auch der Differenzbetrag bei der T. -C2. war entgegen der entsprechenden Ankündigung nicht beglichen worden. Bei dieser Sachlage hatten sich die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht so wesentlich geändert, dass es einer erneuten Anhörung bedurft hätte, um dem Antragsteller zu ermöglichen, sich hierzu vor der Entscheidung zu äußern. Im Gegenteil war er ausdrücklich über die ab Juni 2016 beabsichtigte absichernde erneute Abfrage unterrichtet sowie über die Absicht der Antragsgegnerin, anschließend über die Gewerbeuntersagung zu entscheiden. Schon damit hatte er ausreichend Gelegenheit, vor der behördlichen Entscheidung am 1.9.2016 aktuelle Zahlungsnachweise über die Begleichung der ihm in der Anhörung mitgeteilten Rückstände vorzulegen. Einer Mitteilung der Informationen, die die Antragsgegnerin auf ihre erneute Abfrage erhalten hatte, bedurfte es dafür nicht. Im Übrigen wäre selbst ein etwaiger Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt bzw. nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil dem Kläger mit der Gewerbeuntersagungsverfügung die aktuellen Zahlungsrückstände mitgeteilt worden sind und er auch anschließend die Richtigkeit der behördlichen Feststellungen nicht bestritten hat. Damit ist zugleich offensichtlich, dass eine etwaige Verletzung seines Anhörungsrechts die Entscheidung in der Sache jedenfalls nicht beeinflusst hat. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei wegen hoher Steuerschulden beim Finanzamt und hoher Beitragsrückstände gegenüber der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und der T. -C2. gewerberechtlich unzuverlässig. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Allein schon die Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt, die der Antragsteller über einen längeren Zeitraum hinweg hat auflaufen lassen und die zu einem großen Anteil aus Umsatzsteuerschulden bestehen, rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, weil sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015- 4 B 1480/14 -, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung lagen die Steuerschulden des Antragstellers über 15.000 Euro. Seine im Klageverfahren vorgelegten Erfolgsrechnungen weisen ‒ worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, ohne dass der Antragsteller dem substantiiert entgegen getreten ist ‒ zwar sechsstellige Umsätze aus. Die Betriebsergebnisse nach Steuern für die Jahre 2014 bis 2016 lagen jedoch bei nur knapp 32.000 Euro, ‒55.000 Euro und gut 14.000 Euro. Die negative Prognose für die Zukunft ergibt sich gerade auch, wenn man die Erlöse ins Verhältnis zur Höhe der ‒ während des laufenden Verfahrens auf über 19.000 Euro angestiegenen ‒ Steuerschulden setzt. Der Vorwurf der schematischen Betrachtung greift danach nicht durch. Wegen des gewerbeübergreifenden Charakters einer auf der Verletzung steuer- undabgabenrechtlicher Verpflichtungen beruhenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2017 ‒ 4 A 2326/16 ‒, juris, Rn. 7 f., m. w. N., bedurfte es auch keiner Betrachtung allein in Bezug auf den Geschäftszweig seinesUnternehmens. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, dem Antragstellerdeshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse ander sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nur anzunehmen ist, wenndie begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 ‒, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Hier kann sich aber angesichts während des Verfahrens stark angestiegener Steuerschulden die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, auch wenn der Antragsteller einzelne andere Forderungen beglichen hat. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, die Gewerbeuntersagungsei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Ist ‒ wie hier ‒ ein Gewerbetreibender unzuverlässig, so ist die ‒ nicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehende ‒Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheiterforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrangvor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 – 4 A 593/15 ‒, juris, Rn. 23, m. w. N. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ermessensfehlerhaft ausgesprochen hat. Vielmehr hat sie das ihr insofern eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, nur durch die Erweiterung sei umfassend sichergestellt, dass der gewerbeübergreifend unzuverlässige Antragsteller nicht nach Einstellung seines bisherigen Gewerbes auf andere Gewerbearten ausweiche oder in leitender Funktion für andere Gewerbebetriebe tätig werde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2017 ‒ 4 A 2326/16 ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Schließlich hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung zu Recht angenommen, dass die Androhung des unmittelbaren Zwangs mitdem Ziel der Betriebsschließung nicht zu beanstanden ist. Bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden darf die Ordnungsbehörde in der Untersagungsverfügung unmittelbaren Zwang androhen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/ 08 ‒, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 57. Ausgehend von dem deutlichen Ansteigen der Steuerschulden des Antragstellerslässt sich die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Anwendung des Zwangsgeldessei bei den erheblichen Rückständen untunlich, nicht durch die bloße Behauptungentkräften, ein Zwangsgeld sei schon deshalb einbringlich, weil der Antragsteller seine Schulden gegenüber der Antragsgegnerin beglichen habe. Offensichtlich genügen die freien Mittel des Antragstellers nicht zur Begleichung schon seiner bisherigen Schulden, so dass namentlich ein zusätzliches Zwangsgeld keinen Erfolg verspricht und unzweckmäßig ist, § 62 Abs. 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.