Beschluss
15 L 2212/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0507.15L2212.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 31.800,66 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 31.800,66 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu untersagen, die unter dem Referenzcode N01 ausgeschriebene Stelle des Stellvertretenden Amtschefs (m, w, d) beim Luftfahrtamt der Bundeswehr mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung nur nach Kriterien entscheidet, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris, Rn. 18; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 21. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Vergleich der Bewerber muss in erster Linie anhand von aktuellen und aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Da beamtenrechtliche Beförderungen grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden können, ist bei dieser Prüfung im Eilverfahren der in einem entsprechenden Verfahren der Hauptsache geltende Prüfungsmaßstab anzulegen, um dem Antragsteller effektiven Rechtsschutz i. S. v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewähren. Das Gericht darf sich also nicht mit einer bloß summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen. Erweist sich eine Beurteilung danach als rechtswidrig, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers verletzt, weil die Auswahlentscheidung nicht auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. April 2017 – 1 B 226/17 –, juris, Rn. 6 bis 13, m. w. N. Neben der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist Voraussetzung für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, dass die Aussichten des Antragstellers bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung offen sind. Seine Auswahl muss also zumindest möglich erscheinen. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris, Rn. 83. Ausgehend davon ist der Eilantrag unbegründet. Der Antragstellerin steht auf der Grundlage der von ihr glaubhaft gemachten Tatsachen ein Anordnungsanspruch nicht zu. Die angegriffene Auswahlentscheidung zur Besetzung der streitigen Stelle ist rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat diese Entscheidung auf Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen gestützt, die entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden sind (dazu. I). Auch ihre weiteren Rügen greifen nicht durch (dazu II.). I. Die Regelbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen (Beurteilungszeitraum 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2023) sind rechtmäßig. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 14. Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen beruhen entgegen dem Vortrag der Antragstellerin auf einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, in der Begründung der Beurteilung des Beigeladenen werde ausgeführt, den Einzelkriterien 6., 11. und 13. sei besonderes Gewicht beizumessen; gerade mit der Beurteilung dieser Einzelkriterien sei die Vergabe der Spitzennote im oberen Bereich begründet worden. Das sei bei ihr, der Antragstellerin, nicht geschehen. Dort habe die Beurteilerin ausgeführt, das besondere Gewicht dieser Einzelkriterien könne nur „in Grenzfällen“ berücksichtigt werden. Das greift nicht durch. Gemäß Ziffer 1043 der Beurteilungsrichtlinie kommt den vier Einzelmerkmalen Fachliches Wissen und Können (Ziffer 1 im Beurteilungsformular), Eigenständigkeit und Initiative (Ziffer 6), Führungsverhalten (Ziffer 11) sowie Motivieren der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Ziffer 13) eine herausgehobene Bedeutung zu und sie sind besonders zu gewichten. Dem hat die Antragsgegnerin nicht nur in der Beurteilung des Beigeladenen, sondern auch in jener der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Es trifft zunächst nicht zu, dass in der Begründung der Beurteilung des Beigeladenen ausgeführt würde, (nur) den Einzelkriterien 6, 11 und 13 komme besonderes Gewicht zu. Vielmehr ist dort das Kriterium 1 (Fachliches Wissen und Können) ebenso erwähnt. Das Gleiche gilt für die Begründung der Beurteilung der Antragstellerin, in der ebenfalls – zutreffend – ausgeführt wird, die vier genannten Merkmale seien wegen ihrer herausgehobenen Bedeutung für das Gesamtbild der fachlichen Leistungen besonders zu gewichten. Ferner heißt es (nur) in der Beurteilung der Antragstellerin im Hinblick auf diese vier Einzelmerkmale weiter, „dass sie (jedoch ausschließlich) in Grenzfällen den Ausschlag bei der Festlegung einer bestimmten Bewertungsstufe oder der Zuordnung im Rahmen der Binnendifferenzierung“ gäben. Dieser Satz ist, was wohl auch die Antragstellerin nicht bestreitet, in der Sache zutreffend. Er gibt, gleichsam klarstellend, eine Selbstverständlichkeit wieder, dass nämlich nur in Grenzfällen, in denen die zusammenfassende Bewertung auf der Grundlage der Noten zu den 14 Einzelmerkmalen nicht klar auf eine bestimmte Note führt, das besondere Gewicht der – lediglich – vier Einzelmerkmale mit herausgehobener Bedeutung ausschlaggebend ist. Vor diesem Hintergrund lässt es keinen Beurteilungsfehler in Gestalt der Anwendung eines uneinheitlichen Maßstabs erkennen, dass sich die zitierte Passage in der Beurteilung des Beigeladenen nicht findet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch dem dortigen Beurteiler diese – ohnehin von der Beurteilungsrichtlinie vorgegebenen – Zusammenhänge bekannt gewesen sind, zumal er in der Beurteilungsbegründung ausgeführt hat, die Zuordnung einer Gesamtnote zum oberen Bereich setze angesichts der Quotierung dieser Zuordnung auf maximal 20 Prozent der Beurteilungen einer Notenstufe „ein überragendes Übergewicht der Spitzenbewertungen voraus“. Auch im Übrigen sind Beurteilungsfehler weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. 1. Dies gilt zunächst für die Beurteilung der Antragstellerin. a. Ein Verstoß gegen § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) oder die hier einschlägige Beurteilungsrichtlinie liegt nicht vor. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV erfolgen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Indem die Vorschrift lediglich für den Regelfall die Mitwirkung von zwei Personen an der Erstellung einer Beurteilung vorsieht, lässt sie Ausnahmen zu. Die Annahme eines Ausnahmefalls verlangt, dass zureichende Gründe für eine Abweichung vom Grundsatz des so genannten Vier-Augen-Prinzips vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2015 – 1 B 813/15 –, juris, Rn. 15, und vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 6 S 62.11 –, juris, Rn. 17; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 2 MB 17/15 –, juris, Rn. 6 („nachvollziehbar und gerechtfertigt“). Sinn und Zweck dieses Prinzips ist es, zu gewährleisten, dass an einer dienstlichen Beurteilung neben einem Beurteiler mit dem Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe noch eine zweite Person mitwirkt, die über unmittelbare Kenntnisse von den Leistungen der zu beurteilenden Beamtin verfügt und deren Aufgabe darin besteht, dem Beurteiler eine für die Beurteilung hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 36, 38. Dies zugrunde gelegt, ist es nicht fehlerhaft, dass die Beurteilung der Antragstellerin alleine Frau Ministerialdirigentin R. in ihrer Funktion als stellvertretende Abteilungsleiterin erstellt hat. Dies steht im Einklang sowohl mit der „Allgemeinen Regelung (AR) ,Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals‘ A-1340/83“ als der hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinie als auch mit § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV. Nach der genannten Beurteilungsrichtlinie wirken an einer Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Bundesverteidigungsministerium mit die Referatsleitung „bzw. der oder die Vorgesetzte in entsprechender Dienststellung“ als Berichterstatterin oder Berichterstatter (Ziffer 1012), als „weitere Vorgesetzte bzw. weiterer Vorgesetzter“ „die bzw. der nächsthöhere Vorgesetzte, sofern sie oder er den Beurteilungsentwurf nicht selbst abzugeben haben oder Beurteilerin bzw. Beurteiler sind“ (Ziffer 1017) sowie die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter als Beurteilerin oder Beurteiler (Ziffer 1019). Nach diesen Vorgaben war alleine die Leitung der Abteilung P, in deren Vertretung – insoweit unbeanstandet – Frau Ministerialdirigentin R. gehandelt hat, zur Mitwirkung an der Beurteilung der im Beurteilungszeitraum als Referatsleiterin P II 4 tätigen Antragstellerin berufen. Denn nach Ziffer 1012 hätte zwar die Unterabteilungsleitung P II als Berichterstatterin oder Berichterstatter mitwirken müssen. Diese Stelle war jedoch zum Beurteilungsstichtag bereits seit Herbst 2021 vakant, weswegen unmittelbare Vorgesetzte im Sinne der Ziffer 1012 die Abteilungsleitung P war, die zugleich die Funktion als Beurteilerin hatte. Für die Antragstellerin nächsthöhere Vorgesetzte im Sinne der Ziffer 1017 wäre ebenfalls die Abteilungsleitung P gewesen, weswegen sie nach der genannten Vorschrift nicht zugleich als weitere Vorgesetze zu beteiligen war. Die Erstellung der Beurteilung alleine durch Frau Ministerialdirigentin R. ist mit § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vereinbar. Nach dem durch die Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Beurteilungssystem wirken an der Erstellung einer Beurteilung für eine Referatsleitung in der Regel zwei Personen mit. Es trifft entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu, dass dieses System mit § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV unvereinbar wäre, weil – wie die Antragstellerin geltend vorträgt – Vakanzen regelmäßig aufträten und nach dem Beurteilungssystem eine Vakanz regelmäßig dazu führe, dass die Beurteilung nur von einer Person erstellt werde. Die Antragstellerin hat für ihre Behauptung, Vakanzen träten regelmäßig auf, schon nichts glaubhaft gemacht. Ohnehin ist diese Aussage in ihrer Allgemeinheit im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Relevant ist vielmehr, ob die Antragsgegnerin davon ausgehen darf, dass für die Mitwirkung an der Beurteilung einer Referatsleitung in der Regel – wie in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehen – sowohl die Unterabteilungsleitung als auch die Abteilungsleitung und damit zwei Personen zur Verfügung stehen. Dies ist mangels entgegenstehender tatsächlicher Anhaltspunkte zu bejahen. Schon aufgrund ihres Interesses an einer effizienten und sachgerechten Aufgabenerledigung wird die Antragsgegnerin bestrebt sein, Vakanzen auf diesen Stellen nach Möglichkeit zu vermeiden oder jedenfalls auf eine möglichst kurze Zeitspanne zu beschränken. Sollte, wie im Fall der Antragstellerin, gleichwohl ausnahmsweise eine Vakanz auf der Stelle der Unterabteilungsleitung auftreten, ist es vor dem Hintergrund der dargelegten Zwecksetzung des Vier-Augen-Prinzips zudem sachgerecht, die Beurteilung alleine durch die Abteilungsleitung erstellen zu lassen. Denn diese verfügt als unmittelbare Vorgesetzte in einem solchen Fall sowohl über unmittelbare Anschauungen von den Leistungen der Referatsleitung als auch – als Beurteilerin einer großen Zahl von Beamtinnen und Beamten, welche an der Beurteilungskonferenz teilnimmt (Ziffer 1084 der Beurteilungsrichtlinie) – über einen Überblick über die Vergleichsgruppe. Angesichts dessen liegen in einem solchen Fall zureichende Gründe vor, die eine Ausnahme von dem Vier-Augen-Prinzip des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV rechtfertigen. b. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin eine fehlende Plausibilisierung der ihr zuerkannten Note „A2“ in den Einzelmerkmalen 6 (Eigenständigkeit und Initiative) und 10 (Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln). Sie macht dazu geltend, der Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 28. August 2022 sehe – was zutrifft – zu diesen Merkmalen die Spitzennote „A1“ vor. Die Abweichungen von dem Beurteilungsbeitrag seien nicht begründet worden. Das verfängt im Ergebnis nicht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Abweichungen einer dienstlichen Beurteilung von einem Beurteilungsbeitrag begründet werden müssen. Danach müssen Beurteilungsbeiträge, die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassen, grundsätzlich mit einem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Das schließt nicht aus, dass der Beurteiler zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen nachvollziehbar begründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2020 – 6 B 45/20 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Begründungsdefizite kann der Dienstherr im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er der Beamtin die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen einschließlich etwaiger Abweichungen von Beurteilungsbeiträgen näher erläutert. Ggf. kann der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 32, und vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, Rn. 20 f., m. w. N.; vgl. zur Möglichkeit, Bewertungen in einer Beurteilung auch in einem persönlichen Gespräch zu erläutern, ferner etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 34. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 37. Dies zugrunde gelegt, hat die Antragsgegnerin die Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag in den beiden Einzelnoten hinreichend begründet. Zwar trifft das Vorbringen der Antragstellerin im Ausgangspunkt zu, wonach zunächst der Dienstherr eine Abweichung von einem Beurteilungsbeitrag begründen muss und die beurteilte Beamtin nicht mehr tun kann, als die Beurteilung einzelner Merkmale, die von dem Beurteilungsbeitrag abweichen, als nicht plausibel zu bezeichnen. Ihre daran anknüpfende Schlussfolgerung, angesichts dessen hätte die Antragsgegnerin auf ihre Rüge im vorliegenden Verfahren hin die streitigen Abweichungen plausibilisieren müssen, greift jedoch nicht durch. Denn nach dem mehrfachen und unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hat die Beurteilerin der Antragstellerin in einem persönlichen Gespräch die Bewertung der Einzelmerkmale und vor allem die Gründe für die Abweichungen von Bewertungen gegenüber dem Beurteilungsbeitrag erläutert. Zuletzt hat die Antragsgegnerin um ausdrückliche Klarstellung gebeten, wenn die Antragstellerin bestreiten sollte, dass dieses Gespräch stattgefunden habe; in diesem Fall werde eine dienstliche Stellungnahme der Beurteilerin vorgelegt. Eine solche Klarstellung ist indes nicht erfolgt, weswegen davon auszugehen ist, dass das fragliche Gespräch stattgefunden hat. Angesichts dessen kann sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht darauf zurückziehen, eine – vermeintlich – fehlende Begründung der Abweichungen zu rügen. Vielmehr hätte es ihr oblegen, konkrete Einwände gegen diese Abweichungen vorzubringen, um eine Pflicht zur weiteren Plausibilisierung durch die Antragsgegnerin zu begründen. 2. Die Beurteilung des Beigeladenen erfüllt die an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. a. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Beurteilung (Beurteilungszeitraum 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2023) beruhe für einen rund zehnmonatigen Zeitraum – nämlich die Zeit im Anschluss an den Zeitraum 1. Februar 2020 bis 14. November 2021, welche von dem Beurteilungsbeitrag der Frau E. abgedeckt ist, bis zum 1. September 2022, jenem Zeitpunkt, ab dem der Beigeladene der Berichterstatterin unterstellt war – nicht auf eigenen Anschauungen des Beurteilers. Darauf hat die Antragsgegnerin erwidert, der Beigeladene sei in dem fraglichen Zeitraum dem Beurteiler unmittelbar unterstellt gewesen, weswegen dieser insoweit aus eigener Beobachtung über hinreichende Erkenntnisse verfügt habe. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. b. Die Antragstellerin rügt, die Bewertung der Einzelmerkmale 6 (Eigenständigkeit und Initiative), 13 (Motivieren der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und 14 (Vereinbaren und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse) sei nicht nachvollziehbar; im Vorbeurteilungszeitraum seien diese Kriterien noch mit der Note „A2“ beurteilt worden und die Antragsgegnerin habe die Bewertung dieser Kriterien im Wege einer Ankreuzbeurteilung nicht plausibilisiert. Das greift nicht durch. Es trifft schon nicht zu, dass es sich vorliegend um eine so genannte Ankreuzbeurteilung handelt, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Beurteiler durch bloßes Ankreuzen einer Notenstufe ohne weitere Begründung eine Note vergibt. Vielmehr hat der Beurteiler der Bewertung eines jeden Einzelmerkmals eine textliche Begründung beigefügt. Wegen deren Inhalts wird auf die Beurteilung im beigezogenen Beurteilungsheft Bezug genommen. Angesichts dieser Begründungen hat die Antragstellerin durch die im vorliegenden Verfahren erhobene bloße Rüge fehlender Nachvollziehbarkeit keine Pflicht zur weiteren Plausibilisierung der streitigen Noten ausgelöst. Dazu wäre es angesichts der oben dargelegten Wechselbeziehung zwischen der Verpflichtung zur Plausibilisierung einerseits und der Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit eines Werturteils andererseits erforderlich gewesen, substantiierte Einwände zu erheben. Eine Verpflichtung, die Steigerung der Bewertung eines Einzelmerkmals um eine Notenstufe im Vergleich zu einer Vorbeurteilung gesondert zu begründen, besteht im Übrigen ebenfalls nicht. c. Das Gesamturteil der Beurteilung des Beigeladenen ist hinreichend begründet. Insofern rügt die Antragstellerin zum einen, der Beigeladene habe sowohl die Einzelbeurteilungen „A1“ als auch „A2“ erhalten. Bei dieser Sachlage sei nicht nachvollziehbar, wie der Beurteiler insgesamt zu einem Gesamturteil im oberen Bereich der Stufe „A1“ gelangt sei. Insofern seien keine einheitlichen Beurteilungsmaßstäbe angewandt worden. Die Antragsgegnerin habe auf der Grundlage der verfahrensgegenständlichen Beurteilungsrichtlinie die Spitzennote oberer Bereich regelmäßig nur dann vergeben, wenn alle Einzelkriterien mit „A1“ beurteilt worden seien. Dies verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren. Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, Rn. 30 ff., m. w. N. Gemessen daran ist das auf die Spitzennote „A1 – oberer Bereich“ lautende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen hinreichend begründet. Der Beigeladene hat in den Einzelmerkmalen elf Mal die Note „A1“ und lediglich drei Mal die Note „A2“ zuerkannt bekommen. Alle vier besonders zu gewichtenden Einzelmerkmale sind mit der Note „A1“ bewertet worden. Angesichts dieses erheblichen Übergewichts der im Bereich der Einzelmerkmale höchstens erreichbaren Spitzennote „A1“, auf welches auch in der Begründung des Gesamturteils abgestellt wird, ist es nachvollziehbar, dass der Beurteiler das Beurteilungsergebnis insgesamt bereits dem oberen Bereich der Notenstufe „A1“ zugeordnet hat. Dies gilt zumal, als bei rein rechnerischer Betrachtung bereits bei acht Mal der Note „A1“ und sechs Mal der Note „A2“ in den Einzelmerkmalen die Gesamtnote „A1“ zu vergeben ist, bereits bei einem solchen Leistungsbild also gleichsam der Normalbereich dieser Note beginnt. Es gibt nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin auch keine feststehende Regel, wonach ausschließlich bei einer Bewertung aller Einzelmerkmale mit der Note „A1“ eine entsprechende Gesamtnote im oberen Bereich vergeben werden dürfte. Eine solche Binnendifferenzierung ist vielmehr Aufgabe des Beurteilers auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung aller in der Beurteilung niedergelegten Erkenntnisse, wie sie auch in der Beurteilung des Beigeladenen vorgenommen und begründet wurde. Zum anderen rügt die Antragstellerin, im Vergleich zu der auf „A1“ lautenden Gesamtnote, die der Beigeladene in seiner vorhergehenden Regelbeurteilung erreicht habe, liege in der Vergabe der Gesamtnote „A1 – oberer Bereich“ in der aktuellen Beurteilung eine wesentliche Verbesserung, die gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 (2 C 7.22) eigens bereits in der Beurteilung hätte begründet werden müssen. Auch damit dringt die Antragstellerin nicht durch. Das dürfte zwar nicht wegen des Einwands der Antragsgegnerin gelten, die nach der genannten Entscheidung bestehende besondere Begründungspflicht gelte nur im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Gesamtnote. Denn eine solche war zwar vom Bundesverwaltungsgericht im anlassgebenden Fall zu überprüfen. Die allgemeinen Ausführungen des Gerichts betreffen jedoch – allgemeiner – Begründungslasten bei wesentlichen „Abweichungen“ von dem Gesamturteil der vorhergehenden Beurteilung; im Übrigen verhält sich das Gericht „insbesondere“ zu den Anforderungen an die Begründung einer wesentlichen Verschlechterung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris, Rn. 33 bis 35; siehe ferner die Ausführungen des Mitglieds des 2. BVerwG-Senats von der Weiden im juris-Praxisreport (jurisPR) BVerwG 7/2024, Anm. 4, in dem dieser mehrfach auf die Frage eingeht, ob „ein Leistungsabfall und ein Leistungssprung“ gegenüber der vorherigen Regelbeurteilung zu begründen sind. Die Annahme einer Begründungspflicht auch für den Fall eines wesentlichen Leistungssprungs liegt auch auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in welcher dieses etwa ausgeführt hat, ob in einer dienstlichen Beurteilung „ein besonders begründungsbedürftiger Leistungssprung“ anzunehmen sei, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Leitsatz 2 und Rn. 40. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn eine Begründungspflicht für die Notenverbesserung bestand hier jedenfalls deshalb nicht, weil diese nicht wesentlich ist. Nicht jede Verbesserung löst eine eigenständige Begründungspflicht aus, weil Leistungs- und damit Notensteigerungen im Vergleich zu vorhergehenden Beurteilungen einer üblichen und damit nicht eigens begründungsbedürftigen Entwicklung entsprechen. Abweichendes lässt sich auch dem von der Antragstellerin angeführten Urteil nicht entnehmen. Denn andernfalls wäre in diesem das Adjektiv „wesentlich“ schlicht bedeutungslos, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist. Bei einer Verbesserung von einer Gesamtnote hin zu dem Ausprägungsgrad „oberer Bereich“ dieser Gesamtnote handelt es sich aber um die geringstmögliche Steigerung der Gesamtnote und damit nicht um eine wesentliche Abweichung. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragstellerin hervorgehobenen Umstand, dass der dem Beigeladenen zuerkannte Ausprägungsgrad „oberer Bereich“ entscheidend für dessen Auswahl zur Besetzung der streitigen Stelle gewesen ist. Sofern Bewerber nicht im Wesentlichen gleich beurteilt sind, ist dem besser Beurteilten unter Leistungsgesichtspunkten der Vorzug zu geben. Ein insofern maßgeblicher Vorsprung eines Bewerbers besteht bereits dann, wenn er im Zuge einer Binnendifferenzierung eine Gesamtnote erhalten hat, die etwa – wie hier – um den Zusatz „oberer Bereich“ ergänzt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rn. 13. Eine erhebliche und damit begründungsbedürftige Leistungsänderung hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber (erst) bei einem Notenabstand von zwei Stufen innerhalb einer neunstufigen Notenskala bzw. – in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung – bei einem Abfall von der Spitzennote zu der Note 3 innerhalb einer sechststufigen Notenskala angenommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 33, und Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris, Rn. 2 und 36. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bestünde eine Notenabweichung vergleichbaren Ausmaßes und damit eine wesentliche Abweichung hier selbst dann nicht, wenn man zugunsten der Antragstellerin den (alleine bei den drei Noten „A1“, „A2“ und „B“ zur Verfügung stehenden) Ausprägungsgrad „oberer Bereich“ als eigenständige Notenstufe werten würde, weil die von der Antragsgegnerin den streitigen Beurteilungen zugrunde gelegte Notenskala dann acht Notenstufen umfassen würde und das Gesamtergebnis der aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen um lediglich eine Stufe von seiner vorhergehenden Beurteilung abwiche. II. Die weiteren Rügen der Antragstellerin verhelfen ihrem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie macht geltend, die Auswahlentscheidung sei nicht hinreichend an dem festgelegten Anforderungsprofil ausgerichtet worden. Das greift nicht durch. Dem Beigeladenen war auf der Grundlage der – wie dargelegt – primär maßgeblichen Gesamtergebnisse der Regelbeurteilungen der Vorzug gegenüber der Antragstellerin zu geben. Für eine vergleichende Betrachtung der Antragstellerin mit dem Beigeladenen anhand der im Anforderungsprofil niedergelegten Anforderungen bestand angesichts dessen keine Notwendigkeit. Vergleichbares gilt für den Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe fälschlicherweise bestimmte Anforderungsmerkmale als zwingende Merkmale behandelt und in der Folge bei der weiteren Auswahlentscheidung nicht weiter berücksichtigt. Das verfängt nicht, weil die Antragsgegnerin auch bei der Antragstellerin davon ausgegangen ist, dass diese die als zwingend behandelten Merkmale erfüllt und deshalb auch bei der sich anschließenden Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist. Bei dieser aber war für eine vergleichende Betrachtung der Antragstellerin mit dem Beigeladenen anhand dieser Merkmale angesichts des in den Beurteilungsnoten zum Ausdruck kommenden Leistungsvorsprungs des Beigeladenen kein Raum. III. Die Pflicht der Antragstellerin zur Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat etwaige außergerichtliche Kosten selbst zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, diese Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich dementsprechend auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, wie sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergibt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG analog anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für das betreffende Dienstverhältnis im Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich hier mithin durch Multiplikation des monatlichen Grundgehalts in der Besoldungsgruppe B 6 im Jahr der Antragstellung von 10.600,22 Euro mit dem Faktor 3. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.