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Beschluss

1 B 495/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0314.1B495.24.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.731,69 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.731,69 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erschüttern die (unter A. dargestellten) tragenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (dazu B.). Da sich der erstinstanzliche Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (dazu C.), ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auf die Beschwerde hin zu ändern und der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu untersagen, die unter dem Referenzcode B1325B-2023-00004309-I ausgeschriebene Stelle der Unterabteilungsleitung P III im Bundesministerium der Verteidigung mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, abzulehnen. A. Das Verwaltungsgericht hat seine stattgebende Entscheidung im Kern wie folgt begründet: Der Antragstellerin stehe zunächst ein Anordnungsanspruch zu. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil die ihr zugrunde gelegte dienstliche Regelbeurteilung der Beigeladenen, die den dreijährigen Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2023 erfasse, fehlerhaft sei. Es fehle an einer Begründung, weshalb sie von den beiden herangezogenen, hinsichtlich der 14 Leistungsmerkmale nicht durchgängig auf die Spitzennote „A1“ lautenden Beurteilungsbeiträgen abweiche und sämtliche Merkmale mit „A1“ bewerte. Der erste Beurteilungsbeitrag, der den 23monatigen Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 betreffe, habe das Einzelmerkmal „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ nur mit „A2“ bewertet, und in dem zweiten Beurteilungsbeitrag für den achtmonatigen Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 28. August 2022 seien drei andere Einzelmerkmale („Mündlicher Ausdruck“, „Dienstleistungsorientierung“ und „Vereinbaren und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse“) lediglich mit „A2“ bewertet worden. In der Passage der Regelbeurteilung, die als Abweichungsbegründung allein in Betracht komme, heiße es: „Die Beurteilung fällt gegenüber der vorhergehenden Beurteilung, die mit dem Gesamturteil A1, Normalbereich, abschließt, besser aus. Das liegt in einer enormen Leistungssteigerung begründet, die zumeinen in dem Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1.2.2020 bis 31.12.2021 zum Ausdruck kommt, und zum anderen mittels eines zusätzlichen Erkenntnisgewinns durch Herrn Abteilungsleiter Personal ohne Einschränkung bestätigt wird.“ Hierinliege keine Abweichungsbegründung, zumal der zweite Beurteilungsbeitrag nicht einmal erwähnt werde. Zugleich sei damit nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beigeladenen im Gesamtergebnis die Spitzennote „A1 – oberer Bereich“ zuerkannt worden sei, obwohl sie für die jeweils genannten Teilzeiträume in den Beurteilungsbeiträgen in insgesamt vier Einzelmerkmalen die Note „A2“ erhalten habe. Der Verweis auf eine „enorme Leistungssteigerung“ vermöge dies jedenfalls angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht ohne Weiteres zu erklären. Dies gelte umso mehr, als gerade in dem zweiten, späteren Beurteilungsbeitrag drei Leistungsmerkmale mit der Note „A2“ bewertet worden seien, nachdem in dem vorhergehenden Beitrag nur eine Einzelnote auf „A2“ gelautet habe. Die Beurteilungsbeiträge dokumentierten demgemäß jedenfalls insoweit keine Leistungssteigerung. Die Aussichten der Antragstellerin, bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung anstelle der Beigeladenen für die Besetzung der streitigen Stelle ausgewählt zu werden, seien auch offen. Es erscheine zumindest möglich, dass der Beigeladenen in einer neu zu erstellenden Beurteilung, in die die Beurteilungsbeiträge fehlerfrei einbezogen würden, nur noch die um einen Ausprägungsgrad niedrigere Gesamtnote „A1“ zuerkannt werde, die auch die Antragstellerin vorweisen könne. Auch ein Anordnungsgrund bestehe, weil die Antragsgegnerin eine zeitnahe und unmittelbare Besetzung der streitigen Stelle mit der Beigeladenen beabsichtige. B. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, das diese mit ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 2024 fristgerecht vorgelegt und mit weiteren Schriftsätzen vom 31. Juli 2024, 4. Oktober 2024 und 31. Januar 2024 ergänzt hat, betrifft seinem gesamten Inhalt nach erkennbar allein die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, weshalb sich die Formulierung eingangs des Schriftsatzes vom 12. Juni 2024 („Anordnungsgrundes“) als bloße Falschbezeichnung erweist. Dieses Vorbringen führt zum Erfolg. Es stellt durchgreifend die allein entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin sei schon deshalb glaubhaft gemacht, weil die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 14. Juni 2023 wegen eines Plausibilisierungsdefizits rechtswidrig sei, das die Abweichung einiger Einzelbewertungen von den Leistungsbewertungen in den Beurteilungsbeiträgen betreffe und auf das Gesamturteil durchschlage. I. Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen beruhe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf einer durch die Beurteilerin vollständig und zutreffend erfassten Tatsachengrundlage und bewege sich hinsichtlich der Bewertung, vor allem bei der Bildung des Gesamturteils, innerhalb des ausschließlich durch die Beurteilerin auszufüllenden Bewertungsspielraums. Die Begründung des Gesamturteils stelle auch hinsichtlich der von den Beurteilungsbeiträgen abweichenden Bewertung von Einzelmerkmalen die tragenden Gesichtspunkte hinreichend vollständig dar. Die Beurteilerin habe die von der Beigeladenen im gesamten Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigungen zutreffend und unter angemessener Berücksichtigung der wertenden Elemente der Beurteilungsbeiträge bewertet. Sie habe sich bei der Bewertung der Einzelmerkmale ebenso wie bei der Bildung des Gesamturteils zulässig auf alle verfügbaren Erkenntnisquellen, einschließlich der Beiträge und einer Rücksprache mit dem Abteilungsleiter Personal, gestützt und dies mit ihren eigenen, unmittelbaren Beobachtungen in Einklang gebracht. Dies habe sie im Rahmen der Begründung des Gesamturteils mit der durch das Verwaltungsgericht zitierten Passage grundsätzlich dargelegt. Zudemhabe sie die Erwägungen mit dienstlicher Stellungnahme vom 6. Juni 2024 plausibilisiert. Die Bewertung der Leistungen und Befähigungen insgesamt als auch die vom Beurteilungsbeitrag abweichenden Bewertungen seien ferner mit der Beurteilten bei einem persönlichen Gespräch am 5. September 2023 erörtert worden. Bereits dies reiche – auch ohne eine weitere Plausibilisierung – nach der Darstellung des Verwaltungsgerichts aus, auch wenn das Verwaltungsgericht die schriftlichen Ausführungen in der Begründung des Gesamturteils der Beurteilung selbst für nicht hinreichend erachtet habe. II. Dieses Vorbringen greift durch. Die Beurteilerin hat die ihr vorliegenden Beurteilungsbeiträge in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 14. Juni 2023 berücksichtigt. Ferner hat sie, sofern überhaupt erforderlich, jedenfalls mit ihrer im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme auch (noch) hinreichend begründet, weshalb sie sämtliche Leistungsmerkmale mit der Bestnote „A1“ bewertet hat und damit insoweit von den Bewertungen der Beurteilungsbeiträge abgewichen ist, als in diesen neben der Bestnote ein- bzw. dreimal auch die Note „A2“ vergeben worden war. Ministerialdirigentin Z. (damalige Unterabteilungsleiterin P III) hatte in ihrem Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023, der sich auf den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2021 erstreckte, das Einzelmerkmal 10 (Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) nur mit der Note „A2“ bewertet, und Ministerialdirigent Q. (damaliger stellvertretender Abteilungsleiter Personal) war in seinem Beurteilungsbeitrag vom 19. Januar 2023 (Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 28. August 2022) hinsichtlich der Einzelmerkmale 5 (Mündlicher Ausdruck), 7 (Dienstleistungsorientierung) und 14 (Vereinbaren und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse) zu dieser Bewertung gelangt. 1. Einzelbewertungen in Ankreuzbeurteilungen bedürfen grundsätzlich keiner näheren Begründung in der Beurteilung selbst, sind aber auf entsprechende Rüge hin ggfs. zu plausibilisieren. Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder – wie hier – teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 33. Beurteilungsbeiträge, die einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassen, müssen grundsätzlich mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Dies schließt es nicht aus, dass der Beurteiler sich weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung – insbesondere bestimmte Vorkommnisse – außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Insoweit ist der Beurteiler einerseits an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 3. Januar 2014– 1 WNB 4.13 –, juris, Rn. 8, m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2023 – 1 B 201/23 –, juris, Rn. 11 f. Das gilt auch dann, wenn der Beurteilungsbeitrag – wie hier der den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 betreffende Beitrag mit insgesamt 23 Monaten – einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015– 6 A 180/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Es steht andererseits nicht in seinem Ermessen, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einbeziehen muss, trifft er seine Bewertungen in eigener Verantwortung. Er übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen von den in ihnen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 23, und vom 1. März 2018– 2 A 10.17 –, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2024 – 1 A 3232/20 –, juris, Rn. 99, und Beschlüsse vom 19. Juni 2023 – 1 B 201/23 –, juris, Rn. 11 f., vom 3. Juni 2020 – 1 B 1715/19 – juris, Rn. 9 f., und vom 18. Juni 2015 – 1 B 146/15 –, juris, Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2024– 3 B 23.158 –, juris, Rn. 32. Auch die hier einschlägige Richtlinie „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals“– A 1340/83 – des Bundesministeriums der Verteidigung, Stand August 2022 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) bestimmt in Nr. 1046 Satz 6, dass Abweichungen von den Bewertungen der Beurteilungsbeiträge in der Begründung des Gesamturteils der Beurteilung zu plausibilisieren sind, allerdings nur für „erhebliche“ Abweichungen. Ist eine Abweichung von Beurteilungsbeiträgen in der Beurteilung selbst noch nicht hinreichend begründet, so kann der Dienstherr dies im Rahmen der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung ausgleichen, indem er dem Beamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. Beschränkt sich der Beurteilungsbeitrag – wie regelmäßig und auch hier (vgl. Nr. 1046, Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie) – auf die Bewertung der Einzelmerkmale, ohne eine Gesamtnote zu vergeben, muss eine Plausibilisierung der Abweichung nicht zwingend in der Beurteilung selbst erfolgen, sondern kann auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 26, vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 20; vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 14 ff.; und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 32 ff., insb. Rn. 36 f., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2024 – 1 A 3232/20 –, juris, Rn. 161, und Beschluss vom 3. Juni 2020 – 1 B 1715/19 –, juris, Rn. 11, und Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – 3 B 23.158 –, juris, Rn. 36. Die für die Begründung des Gesamturteils entwickelten Anforderungen sind insoweit nicht übertragbar. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – 3 B 23.158 –, juris, Rn. 36. Der Plausibilisierungsbedarf kann auch durch eine entsprechende Rüge eines im Stellenbesetzungsverfahren nicht ausgewählten Mitbewerbers – hier der Antragstellerin – ausgelöst werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020– 6 B 1120/19 –, juris, Rn. 99. 2. Die Beurteilerin hat die notwendigen Beurteilungsbeiträge in ihre Bewertung einbezogen [dazu a)] und, sofern dies überhaupt erforderlich sein sollte, ihre Abweichung von den Bewertungen der Einzelmerkmale in diesen Beiträgen hinreichend plausibilisiert [dazu b)]. a) Dass die Beurteilerin bei der Erstellung der Beurteilung der Beigeladenen die Beurteilungsbeiträge sowohl vom 19. Januar 2023 als auch vom 5. Mai 2023 zur Kenntnis genommen hat, folgt schon daraus, dass sie beide Beiträge auf Seite 1 der dienstlichen Beurteilung unter Angabe der maßgeblichen Zeiträume ausdrücklich erwähnt und zudem den in zeitlicher Hinsicht deutlich gewichtigeren, 23 Monate erfassenden Beurteilungsbeitrag bei der Begründung des Gesamturteils (als Ausdruck einer Leistungssteigerung gegenüber der Vorbeurteilung) angesprochen hat. Schon diese Umstände erlauben grundsätzlich den Schluss darauf, dass die Beurteilerin die beiden Beiträge auch in ihre Bewertung der Leistungsmerkmale einbezogen hat, auch wenn sie den weiteren, den achtmonatigen Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 28. August 2022 betreffenden Beitrag vom 19. Januar 2023 in der Begründung des Gesamturteils nicht mehr eigens erwähnt hat. b) Die Beurteilerin hat ihre Abweichung von den Bewertungen der Einzelmerkmale in den beiden Beurteilungsbeiträgen, soweit dies überhaupt erforderlich sein sollte, auch noch hinreichend plausibilisiert. Eine etwa erforderliche Plausibilisierung ist allerdings nicht in der Regelbeurteilung selbst erfolgt. Sie kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Beurteilerin zumindest den Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 in der Begründung des Gesamturteils angesprochen hat. Dies hat sie nämlich nicht getan, um ihre nur das Einzelmerkmal 10 betreffende geringfügige Abweichung um eine Notenstufe zu erläutern, sondern um die von ihr im Vergleich zu der Vorbeurteilung angenommene enorme Leistungssteigerung der Beigeladenen (schon während der ersten 23 Monate des Beurteilungszeitraums) zu belegen. Die ggf. notwendige, (noch) hinreichende Plausibilisierung ist aber – zulässigerweise, s. o. – im Beschwerdeverfahren erfolgt. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2024 hat die Beurteilerin vertiefend erläutert, dass die Beigeladene in der maßgeblichen Vergleichsgruppe der Referatsleiter der Abteilung Personal eine absolute Spitzenposition einnehme. Dem trage ihre Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale mit der Spitzennote „A1“ Rechnung. Diese Bewertung beruhe maßgeblich auf ihrer persönlichen Anschauung und werde durch die von ihr erfragten Erkenntnisse des seinerzeitigen Abteilungsleiter Personal, Generalleutnant K., gestützt. Ihre eigenen Erfahrungen resultierten aus der Zusammenarbeit mit der Beigeladenen, die wegen der Vakanz des streitbefangenen Postens der Unterabteilungsleitung seit dem 1. Januar 2022 sehr eng, nämlich unmittelbar, gewesen sei. Generalleutnant K. habe nicht nur die Vorbeurteilung verantwortet, sondern die Entwicklung der Beigeladenen in der dienstlichen Zusammenarbeit über den gesamten Beurteilungszeitraum der aktuellen Regelbeurteilung hinweg überblickt. Ferner hat sie ausgeführt, dass die von ihr im Vergleich mit der Vorbeurteilung festgestellte Leistungssteigerung der Beigeladenen durch beide Beurteilungsbeiträge gestützt werde. Aus beiden Beiträgen ergebe sich eine Steigerung der Gesamtleistungen der Beigeladenen. Besonders der erste, zeitlich deutlich längere Beurteilungsbeitrag (vom 5. Mai 2023), der durch die für die vorherige Beurteilung zuständige Berichterstatterin erstellt worden sei, zeige die Steigerung eindrücklich. Gleiches gelte für den zweiten Beitrag, wenn auch nicht ganz so deutlich. Sie messe dem ersten Beurteilungsbeitrag alleine schon wegen des erheblich längeren Zeitraums und der Tatsache, dass die Erstellerin dieses Beitrags die Entwicklung der Leistungen der Beigeladenen aufgrund ihrer früheren Funktion als direkte Vorgesetzte aus nächster Nähe habe beurteilen können, ein größeres Gewicht bei. Diese Bewertung werde dadurch erhärtet, dass Ministerialdirigent Q. den Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 als weiterer Vorgesetzter ohne Kommentierung oder Einwände bestätigt habe; dies wäre nämlich nicht geschehen, wenn er insoweit deutliche Abweichungen zu seiner eigenen, in Nuancen schlechteren Wertung in dem bereits zuvor gefertigten Beurteilungsbeitrag vom 19. Januar 2023 erkannt hätte. Diese Erwägungen lassen in ihrer Gesamtheit hinreichend deutlich hervortreten, dass und aus welchen Gründen die Beurteilerin angenommen hat, dass die in beiden Beurteilungsbeiträgen vergebenen Einzelbewertungen nach „A2“ bei der Vergabe der Einzelnoten in der dienstlichen Beurteilung wohl schon keinen Plausibilisierungsbedarf auslösen, jedenfalls aber ohne durchschlagende Bedeutung bleiben dürfen, und verlassen den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht. Ohne weiteres nachvollziehbar ist zunächst die – sinngemäße – Erwägung der Beurteilerin, dass der Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023, dem diese im Verhältnis zu dem anderen Beurteilungsbeitrag – beanstandungsfrei – ein deutlich größeres Gewicht zugemessen hat, keine Plausibilisierung der in der Beurteilung vergebenen Einzelnoten erfordert (hat). Die Einzelnoten des Beurteilungsbeitrags vom 5. Mai 2023 und die in der Beurteilung vergebenen Einzelnoten sind nämlich nahezu deckungsgleich. Die Beurteilerin ist über die Bewertungen des Beurteilungsbeitrags vom 5. Mai 2023 nur unerheblich hinausgegangen, indem sie lediglich eines von insgesamt 14 Einzelmerkmalen um nur eine von insgesamt fünf Notenstufen besser bewertet hat, wobei dieses Einzelmerkmal auch nicht zu den Einzelmerkmalen gehört, die nach Nr. 1043 der Beurteilungsrichtlinie bei der Gesamtwürdigung des Leistungsbildes besonders zu gewichten sind. Das deckt sich nicht nur mit der Bestimmung nach Nr. 1046 (letzter Satz) der Beurteilungsrichtlinie, nach der (nur) erhebliche Abweichungen von den Bewertungen der Beurteilungsbeiträge in der Begründung des Gesamturteils der Beurteilung zu plausibilisieren sind, sondern entspricht auch den o. a. Rechtsprechungsgrundsätzen. Diese können nämlich vernünftigerweise nicht dahin verstanden werden, dass bereits jede noch so geringfügige, im Gesamtkontext als unerheblich zu bewertende Abweichung die Pflicht zu einerPlausibilisierung auslöst. Ferner ist den Ausführungen der Beurteilerin (sinngemäß) zu entnehmen, dass auch der Beurteilungsbeitrag vom 19. Januar 2023 keine nähere Erläuterung der von ihr vergebenen Einzelnoten verlangt (hat), weil ihm aus Gründen der Länge des erfassten Zeitraums schon gegenüber dem Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 nur ein deutlich geringeres Gewicht zukam. Diese Gewichtung ist ungeachtet der Frage, ob dem fehlenden Widerspruch des diesen Beitrag mitzeichnenden Verfassers des Beurteilungsbeitrags vom 19. Januar 2023 insoweit Bedeutung zukommen kann, obwohl die Mitzeichnung einen anderen Zeitraum betrifft als die eigene Bewertung, bereits deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, weil der Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 einen Zeitraum abdeckt, der nahezu dreimal so lang ist wie der Zeitraum, für den der Beurteilungsbeitrag vom 19. Januar 2023 erstellt worden ist. Außerdem beruht, wie die Beurteilerin weiter ausgeführt hat, nur der Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 auf Erkenntnissen, die aus einer unmittelbaren Zusammenarbeit abgeleitet sind. Diese Erwägungen sind nicht nur ohne weiteres nachvollziehbar, sondern umso weniger zu beanstanden, als der nahezu ausschließlich die Spitzennote vorsehende Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 und die entsprechende eigene, durch die (auch retrospektive) Einschätzung des Generalleutnants K. bestätigte Anschauung der Beurteilerin in der Summe jedenfalls 28 Monate bzw. 78 Prozent des insgesamt 36monatigen Beurteilungszeitraums abdecken und zudem den Zeitraum des (im Übrigen wohl nur wegen der Anlegung eines etwas strengeren Maßstabs geringfügig schlechter ausgefallenen) Beurteilungsbeitrags vom 19. Januar 2023 gleichsam umschließen. Zudem zählen auch die in dem Beurteilungsbeitrag vom 19. Januar 2023 mit „A2“ bewerteten drei Einzelmerkmale nicht zu den nach Nr. 1043 der Beurteilungsrichtlinie besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen. Aber auch dann, wenn entgegen dem Vorstehenden noch ein Bedarf bestanden hätte, die vergebenen Einzelnoten mit Blick auf die auf „A2“ lautenden Einzelnoten in den Beurteilungsbeiträgen zu plausibilisieren, wäre dieser durch die Stellungnahme der Beurteilerin vom 6. Juni 2024 bereits gedeckt worden. Die Ausführungen der Beurteilerin zeigen nämlich schlüssig auf, dass und mit welcher Gewichtung sie beide Beiträge bei ihrer Leistungsbewertung berücksichtigt hat. Aus ihnen ergeben sich weiter hinreichend nachvollziehbar, in Ergänzung zu den bereits in der dienstlichen Beurteilung selbst erfolgten Ausführungen, die Gründe für die Abweichungen der Leistungsbewertung gegenüber den Bewertungen in den Einzelmerkmalen beider Beurteilungsbeiträge. Diese sieht die Beurteilerin darin, dass die Beigeladene bei ganzheitlicher, gerade auch die Erkenntnisse des Generalleutnants K. einbeziehender Würdigung des im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungs- und Befähigungsbildes und der vergleichenden Betrachtung innerhalb der Vergleichsgruppe der Referatsleitungen der Abteilung Personal die absolute Spitzenposition einnehme. Durch die Bezugnahme der Beurteilerin auf den durch sie angelegten Vergleichsmaßstab unter Berücksichtigung der Leistungen in der gesamten Vergleichsgruppe der weiteren Referatsleiter der Abteilung Personal hat sie die (geringfügige, s. o.) Abweichung ihrer Bewertungen in den Einzelmerkmalen von denen der Beurteilungsbeiträge im vorliegenden Fall noch hinreichend plausibilisiert. Es wird ersichtlich, dass aus Sicht der Beurteilerin innerhalb der Vergleichsgruppe sämtliche (Hervorhebung durch den Senat) Leistungen der Beigeladenen abweichend von den insoweit um einen Notenwert schlechteren Bewertungen des Einzelmerkmals 10 in dem ersten Beurteilungsbeitrag vom 5. Mai 2023 und der Einzelmerkmale 5, 7 und 14 in dem Beurteilungsbeitrag vom 19. Januar 2023 mit der Spitzennote zu bewerten waren. Diese Begründung genügt zur Plausibilisierung der Abweichungen. Insoweit ergibt sich bereits aus Nr. 1046 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinie, dass die Fertigung der Beurteilungsbeiträge ohne Kenntnis des beurteilungsbereichsweiten Maßstabs sowie der gesamten Vergleichsgruppe erfolgt. Die Bezugnahme der Beurteilerin auf den Vergleich mit den weiteren durch sie zu beurteilenden Beamten zur Plausibilisierung der Abweichungen steht hier auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach der Verweis auf den "Quervergleich" einen Überblick über alle in der Vergleichsgruppe zusammengefassten Beamten voraussetzt und daher nur dem schlusszeichnenden Endbeurteiler zusteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2023– 2 B 3.22 –, juris, Rn. 17 zu der dort aufgeworfenen Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum regelmäßigen Ausreichen eines Hinweises auf den sog. Quervergleich im Falle des Abweichens der Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils sinngemäß für Abweichungen zwischen Beurteilungsbeiträgen und Erstbeurteilung gelte, und unter Hinweis auf sein Urteil vom 17. September 2020– 2 C 2.20 –, juris, Rn. 40. Die Beurteilerin der Beigeladenen ist nämlich die für sie zuständige Beurteilerin. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter C. IV. 1. verwiesen. 3. Zum Erfolg führt auch das Beschwerdevorbringen, das sich gegen die weitereErwägung des Verwaltungsgerichts richtet, aufgrund des Fehlens jeglicher Abweichungsbegründung sei „zugleich“ nicht nachvollziehbar begründet, warum der Beigeladenen im Gesamtergebnis die Spitzennote „A1 – oberer Bereich“ zuerkannt worden sei. Das hat schon deshalb zu gelten, weil, wie auch die Antragsgegnerin (sinngemäß) geltend macht, spätestens in Ansehung der ergänzenden Stellungnahme der Beurteilerin vom 6. Juni 2024 schon kein Plausibilisierungsdefizit mehr vorliegt (s. o.), das auf die Begründung des Gesamtergebnisses durchschlagen könnte. Diese Stellungnahme der Beurteilerin ist, wie sich aus der o. a. Rechtsprechung ergibt, auch nicht etwa „verfahrensrechtlich verfristet“. Sie betrifft nicht die Begründung des Gesamturteils, sondern die Plausibilisierung von Einzelbewertungen. Die Frage, ob Plausibilisierungs- bzw. Begründungserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden dürfen, ist aber differenzierend zu beantworten. Vgl. dazu und zu dem Folgenden schon BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41, und – dem folgend – Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 179a a. E. Während eine (erforderliche) Begründung des Gesamturteils bereits in der Beurteilung selbst erfolgen muss – vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016– 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 41; und Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris, Rn. 16 ff. – und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allenfalls noch ergänzend angereichert werden darf, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – 3 B 23.158 –, juris, Rn. 42, und (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit, die Begründung des Gesamturteils durch Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu plausibilisieren, sowie dazu, dass zulässig allenfalls eine Intensivierung im Sinne einer ergänzenden Anreicherung einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung ist) BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 48, darf, wie bereits unter B. II. 1. ausgeführt ist, die – hier in Rede stehende – Bewertung von Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilung ohne weiteres auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren plausibilisiert werden. Die Rechtsbehauptung der Antragstellerin, eine zulässige nachträgliche Plausibilisierung der von einem Beurteilungsbeitrag abweichenden Bewertungen in den Einzelmerkmalen könne im Folgenden nicht auch zu einer Plausibilität des (u. a.) aufdiesen plausibilisierten Einzelmerkmalen beruhenden Gesamturteils führen, soweit die fehlende Nachvollziehbarkeit des Gesamturteils allein auf dem nachträglichbehobenen Plausibilisierungsmangel beruht hat, kann auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt werden, den der Antragsteller des – denselben förderlichen Dienstposten betreffenden – Parallelverfahrens (Az.: 1 B 554/24) insoweit angeführt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2024– 6 B 56/24 –, juris, Rn. 22 bis 24. Das Gericht hat seine Entscheidung ausweislich der Beschlussgründe nämlich insoweit allein auf die Erwägung gestützt, dass es (auch noch) im Zeitpunkt seiner Entscheidung schon an der erforderlichen (plausibilisierenden) Begründung dazu gefehlt hat, wie die Beurteilungsbeiträge bei der Erstellung der Beurteilung hinsichtlich der Einzelmerkmale und des Gesamturteils berücksichtigt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2024– 6 B 56/24 –, juris, Rn. 22 und 24 (Formulierungen im Präsens: „Fehlt es“, „lässt sich nicht feststellen“ und „ist für das insoweit zur Kontrolle berufene Gericht nicht erkennbar“) sowie – besonders deutlich – Rn. 26: „bis heute nicht dargelegt“. Das Gesamturteil der Beurteilung der Beigeladenen ist auf der Grundlage der vergebenen, (soweit erforderlich) plausibilisierten Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung, der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung auch rechtsfehlerfrei begründet. Nach Nr. 1079 der Beurteilungsrichtlinie ist das Gesamturteil zu begründen, umerkennbar zu machen, wie es aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung hergeleitet wird (Satz 1). Hierbei sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ist (Satz 2). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2020 – 1 B 344/20 –, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2024 – 3 B 23.158 –, juris, Rn. 42. Auf eine Begründung kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall eine andere Bewertung nicht in Betracht kommt, weil sich die zu vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null – geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris, Rn. 37, und Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2023– 1 B 1223/22 –, juris, Rn. 35, vom 2. Juni 2020– 1 B 344/20 –, juris, Rn. 8, und vom 28. Juni 2018– 6 B 1180/17 –, juris, Rn. 14 f. Hiernach bedurfte es keiner (weitergehenden) Begründung des Gesamturteils.Dieses ist gemäß Nr. 1075 der Beurteilungsrichtlinie aus der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und den Erkenntnissen der Befähigungsbeurteilung zu bilden, wobei die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung nach näherer Maßgabe der Nr. 1074 der Beurteilungsrichtlinie aus den Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung zu bilden ist. Zunächst ergibt sich nach der Bewertung der (plausibilisierten) Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung ein vollständig einheitliches Leistungsbild, weil der Beigeladenen für alle Einzelmerkmale die Spitzennote „A1“ zuerkannt worden ist. Aus diesen Einzelbewertungen hat die Beurteilerin die sich daher aufdrängende und nicht begründungsbedürftige Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung gebildet, die auf die entsprechende Bewertungsstufe „A1“lautet. Da die Beigeladene auch in der Befähigungsbeurteilung nur Bestbewertungen („A“) erhalten hat, konnte das aus der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und den Erkenntnissen der Befähigungsbeurteilung zu bildende Gesamturteil nur auf die Bestnote „A1“ lauten, und zwar unter Zuordnung zum oberen Bereich der Bewertungsstufe (vgl. Nr. 1078 der Beurteilungsrichtlinie). Dies alles hat die Beurteilerin im zweiten Absatz der von ihr gegebenen Begründung des Gesamturteils auch so ausgeführt. Angesichts des Vorstehenden ist der erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 12. Januar 2024 (Punkt 5.) geäußerte und mit der Beschwerdeerwiderung vom 9. Juli 2024 (Punkt 3.) in Bezug genommene Einwand der Antragstellerin, das Gesamturteil sei unter Verwendung von Textbausteinen überwiegend rein formelhaft und damit nicht hinreichend individuell begründet worden, unerheblich. C. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. I. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung erweise sich als rechtswidrig, weil sich das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil in unzulässiger Weise an den Anforderungen des Dienstpostens ausrichte. 1. Die Antragstellerin macht hierzu geltend, das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil sei rechtswidrig, weil es in weiten Teilen an den Anforderungen des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens ausgerichtet sei. Die Stellenausschreibung verlange u. a. „Erfahrungen in den Arbeitsweisen und Verfahrensabläufen des Organisationsbereichs Personal“, „Erfahrung in der interministeriellen und ressortübergreifenden Zusammenarbeit“ sowie „Erfahrung in Gesetzgebungsverfahren“. Das statusrechtliche Amt eines Ministerialrats des nichttechnischen Verwaltungsdienstes setze keine Erfahrungen in diesen Bereichen voraus; die Kriterienseien vielmehr offensichtlich an den Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens des Leiters einer Unterabteilung ausgerichtet, der in erheblichem Maße mit der Bearbeitung von Personalfragen befasst sei. Ein Beamter, der die Befähigung zum Richteramt besitze, könne sich die im Anforderungsprofil geforderten Erfahrungen ohne weiteres in angemessener Zeit aneignen. Dass ausnahmsweise eine Ausrichtung des Anforderungsprofils zulässig sei, weil die Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzten, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohneunzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne, sei hier nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe in erheblichem Maße berücksichtigt, dass die Beilgeladene diese besonderen Erfahrungen vorweise. Überdies habe die Antragsgegnerin das Anforderungsmerkmal „Erfahrungen in denArbeitsweisen und Verfahrensabläufen des Organisationsbereichs Personal“ nur hinsichtlich der Beigeladenen berücksichtigt und dadurch ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Die Antragstellerin erfülle dieses Merkmal ebenfalls. 2. Diese Rüge der Antragstellerin greift nicht durch. Das in der Ausschreibung formulierte Anforderungsprofil und die Frage, ob auch die Antragstellerin dieses erfüllt, ist für die hier in Rede stehenden Auswahlentscheidung bereits nicht relevant gewesen. Die Antragsgegnerin hat die Auswahlentscheidung nämlich nicht unter Rückgriff auf die in der Ausschreibung angeführten Qualifikationserfordernisse getroffen, deren Einordnung als konstitutive Anforderungsmerkmale im Übrigen jedenfalls insoweit unzutreffend sein dürfte, als es um die Merkmale „Stark ausgeprägte Führungs- und Managementkompetenz“ und „Gleichstellungskompetenz“ geht. Zu der Unterscheidung zwischen konstitutiven und deklaratorischen Anforderungsmerkmalen näher etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2024 – 1 B 650/24 –, juris, Rn. 10 ff., und vom 8. Dezember 2023 – 6 B 888/23 –, juris, Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Sie hat ihre Entscheidung, die Beigeladene der Antragstellerin gegenüber vorzuziehen, ausweislich des Auswahlvermerks vom 17. Oktober 2023 (Datum der Zeichnung durch den Minister) vielmehr allein damit begründet, dass die Antragstellerin in ihrer aktuellen Beurteilung eine um eine halbe Notenstufe schlechtere Gesamtbewertung aufweise als die Beigeladene in ihrer aktuellen Beurteilung. Das entspricht, wie auch die Antragstellerin zugrunde legt, im Übrigen dem Grundsatz, nach dem Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebteStatusamt ist und Ausnahmen hiervon nur zulässig sind, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens – anders als hier – zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Grundlegend: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 28 ff., und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 25 f.; aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 VR 10.23 –, juris, Rn. 30 ff.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2020– 1 B 284/20 –, juris, Rn. 16, und vom 2. Dezember 2024 – 1 B 795/24 –, juris, Rn. 16; siehe auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020 Rn. 215b. II. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin auch nicht deshalb, weil die Beigeladene überhaupt in den Qualifikationsvergleich einbezogen worden ist. 1. Der (sinngemäße) Einwand der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung seifehlerhaft, weil die Beigeladene das Anforderungsmerkmal „Erfahrungen in den Arbeitsweisen und Verfahrensabläufen des Organisationsbereichs Personal“ – dessen Rechtmäßigkeit unterstellt – nicht erfülle, greift nicht durch. a) Die Antragstellerin macht hierzu unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, nach dem Innenverteiler III vom 27. März 2012 - Staatssekretär - Org 1 Az 10-01-00 seien dem Bundesministerium der Verteidigung die Streitkräfte, die Bundeswehrverwaltung und die Organisationsbereiche Militärseelsorge und Rechtspflege nachgeordnet. Die Bundeswehrverwaltung bestehe danach aus den Organisationsbereichen Personal sowie Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung sowie Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen. Eine Tätigkeit im Bundesministerium der Verteidigung sei somit keine Tätigkeit in einem Organisationsbereich. Die Beigeladene sei in den erwähnten Organisationsbereichen nicht verwendet worden, sondern seit 2005 nur im Bundesministerium der Verteidigung. b) Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass die Beigeladene das Anforderungsmerkmal „Erfahrungen in den Arbeitsabläufen und Verfahrensabläufen des Organisationsbereichs Personal“ nicht erfüllt. aa) Bei dieser Bewertung kann offenbleiben, ob es sich bei dem in der Ausschreibung benannten Qualifikationserfordernis „Erfahrungen in den Arbeitsweisen und Verfahrensabläufen des Organisationsbereichs Personal“ überhaupt um ein zulässigerweise aufgestelltes konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils oder ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal handelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014– 1 B 195/14 –, juris, Rn. 9 ff., m. w. N.; vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 22 f., und vom 9. Dezember 2024 – 1 B 650/24 –, juris, Rn. 21 ff. bb) Sollte dieses Anforderungsmerkmal zumindest in dem Sinne konstitutiv sein, dass überhaupt Erfahrungen der geforderten Art vorliegen müssen, so würde die Beigeladene dieses Merkmal nämlich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin erfüllen. (1) Das ist schon deshalb der Fall, weil die Beigeladene seit 2012 in der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung eingesetzt wird. Die Ansicht der Antragstellerin, das Anforderungsmerkmal lasse nur einschlägige Erfahrungen im nachgeordneten „Organisationsbereich Personal“ genügen, geht ersichtlich fehl. Mit dem Anforderungsmerkmal werden vielmehr Erfahrungen in personalverwaltender Tätigkeit unabhängig davon erfasst, ob sie im Ministerium oder im nachgeordneten Bereich erworben worden sind. Das ergibt sich bei der gebotenen, entsprechend §§ 133, 157 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber zu orientierenden Auslegung des Anforderungsmerkmals. Zu diesem Maßstab allgemein vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N., vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 27 f., und vom 9. Dezember 2024 – 1 B 650/24 –, juris, Rn. 21 ff. Das Merkmal umschreibt, soweit es auf den Organisationsbereich Personal abstellt, diesen nicht näher und erlaubt daher ohne weiteres das Verständnis, dass insoweit jedwede Erfahrung in den Arbeitsweisen und Verfahrensabläufen einer personalverwaltenden Stelle genügt. Dass nur ein solches Verständnis richtig ist und der einengenden, auf einen organisationsrechtlichen Gesichtspunkt abstellenden Ansicht der Antragstellerin nicht gefolgt werden kann, ergibt sich aus dem erkennbaren Zweck des Merkmals. Dieser liegt darin, Bewerber mit Vorerfahrungen in personalverwaltender Tätigkeit zu gewinnen, und zwar für die Leitung einer Unterabteilung der Abteilung Personal im Bundesministerium der Verteidigung. Diesem Zweck entspricht ein Bewerber (sogar) in besonderer Weise, wenn er seine Erfahrungen in einer personalverwaltenden Stelle des Ministeriums und nicht lediglich des nachgeordneten Bereichs gewonnen hat. (2) Unabhängig davon würde die Beigeladene das Anforderungsmerkmal auch dann erfüllen, wenn es im Sinne der Antragstellerin verstanden werden könnte. Der Verwendungsaufbau der Beigeladenen hat, wie die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2024 (S. 5 oben) unter Hinweis auf die Darstellung des Werdegangs der Beigeladenen im Auswahlvorgang (Beiakte Heft 1 Bl. 65) ausgeführt hat, schon vor deren 2012 einsetzender Beschäftigung in der Abteilung Personal des Bundesministeriums der Verteidigung überwiegend Personalbezug gehabt. Dieser Vortrag der Antragsgegnerin, dem die Antragstellerin nicht widersprochen hat, betrifft dabei gerade auch Tätigkeiten im nachgeordneten Bereich. Der angesprochenen Darstellung des Werdegangs ist nämlich zu entnehmen, dass die Beigeladene von 1999 bis 2002 in dem früheren Bundesamt für Wehrverwaltung (BAWV) u. a. mit dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr befasst war und von 2002 bis 2005 in derselben Behörde als „Referentin für den Hauptprozess Personal, Hauptprozessmanagerin zivil“ eingesetzt worden ist. 2. Die Einbeziehung der Beigeladenen in das Auswahlverfahren erweist sich zudem nicht wegen einer – nur im Parallelverfahren geltend gemachten, aber mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2024 auch hier angesprochenen – fehlenden gesundheitlichen Eignung als rechtswidrig. Die von dem Antragsteller des Parallelverfahrens aufgestellte Behauptung, die Beigeladene habe im Beurteilungszeitraum krankheitsbedingt (überwiegend) keinen Dienst geleistet, weshalb ihr bereits die erforderliche gesundheitliche Eignung für die zu besetzende Stelle gefehlt habe, greift ersichtlich nicht durch. Die Beigeladene hat nämlich, wie der Senat in dem Parallelverfahren ermittelt und näher ausgeführt hat, an (abgerundet) 87,58 Prozent der Arbeitstage des Beurteilungszeitraums Dienst geleistet, und die Fehltage waren zudem (auch) auf eine krankheitsursächliche (inzwischen entfallene) Sondersituation zurückzuführen. Nähere Ausführungen hierzu finden sich in dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage, der in dem Parallelverfahren 1 B 554/24 ergangen ist und demnächst in NRWE (und juris) veröffentlicht werden wird. III. Die Auswahlentscheidung erweist sich ferner nicht wegen der Einwände derAntragstellerin als rechtswidrig, die diese auch in zweiter Instanz gegen ihre eigene aktuelle dienstliche Beurteilung vom 22. Juni 2023 erhebt. 1. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin wurde durch die zuständige Beurteilerin erstellt [dazu a)]. Ferner liegt darin, dass insoweit keine zweite Person mitgewirkt hat, auch kein Verstoß gegen § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV), [dazu b)]. a) Die stellvertretende Abteilungsleiterin war zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Stichtags der Regelbeurteilung am 31. Januar 2023 für die Beurteilung der Antragstellerin zuständig. Zwar war zu diesem Zeitpunkt gemäß der insoweit nur in Betracht kommenden Regelung der Nr. 1019 Abs. 1 Punkt 1 der Beurteilungsrichtlinie Beurteiler im Bundesministerium der Verteidigung die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter, hier also Generalleutnant K.. Dieser hatte seine Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung (u. a.) des Zivilpersonals der Abteilung Personal aber, wie im Parallelverfahren belegt und der Antragstellerin im hiesigen Verfahren durch Hinweisverfügung vom 4. Februar 2025 mitgeteilt worden ist, schon mit seiner ab sofort geltenden Verfügung vom 21. Oktober 2022 auf die stellvertretende Abteilungsleiterin Personal, Ministerialdirigentin W., übertragen. Dies ist nach Nr. 1036 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie zulässig. b) Unschädlich ist ferner, dass die Beurteilerin die Regelbeurteilung der Antragstellerin gefertigt hat, ohne (förmlich) einen Beurteilungsentwurf durch einen Berichterstatter erstellen zu lassen. Zwar „erfolgen“ nach der – insoweit sprachlich verunglückten – Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV Beurteilungen, soweit hier von Interesse, „in der Regel von mindestens zwei Personen“. Dies ordnet – dem folgend – auch die einschlägige Beurteilungsrichtlinie der Antragsgegnerin so an. Sie sieht nämlich grundsätzlich eine Mitwirkung sowohl eines Berichterstatters als auch eines Beurteilers an der Beurteilung vor. Der Berichterstatter hat einen ersten Beurteilungsentwurf zu den Abschnitten I bis VIII des Beurteilungsbogens zu erstellen und in der Beurteilungskonferenz vorzutragen, während der Beurteiler unter Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes im gesamten Beurteilungsbereich das Gesamturteil festlegt (vgl. Nr. 1012 ff., 1019 ff. und 1085 ff. der Beurteilungsrichtlinie sowie das Beurteilungsformular). Von dieser grundsätzlichen Anordnung durfte bei der Beurteilung der Antragstellerin aber ausnahmsweise abgewichen werden, ohne gegen Vorschriften der Beurteilungsrichtlinie oder gegen § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV zu verstoßen. Nach den Vorschriften der Beurteilungsrichtlinie ergab sich für den Fall der Beurteilung der Antragstellerin, dass die Zuständigkeit zur Berichterstattung mit der Zuständigkeit zur Beurteilung in der Person der Beurteilerin zusammengefallen ist. Berichterstatter ist nach Nr. 1012 Punkt 1 der Beurteilungsrichtlinie im Bundesministerium der Verteidigung die Referatsleitung bzw. der oder die Vorgesetzte in entsprechender Dienststellung. Da die zu beurteilende Antragstellerin zum Beurteilungsstichtag selbst als Referatsleiterin (P II 4) fungierte, wäre grundsätzlich der oder die Vorgesetzte in entsprechender Dienststellung zur Berichterstattung berufen gewesen, also die Unterabteilungsleiterin bzw. der Unterabteilungsleiter P II. Diese Stelle warjedoch wegen Vakanz zum Stichtag der Regelbeurteilung unbesetzt. Der daher gebotene Rückgriff auf den vorhandenen nächsthöheren Vorgesetzten begründete die Zuständigkeit der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Abteilung Personal, Frau Ministerialdirigentin W., zur Berichterstattung, die angesichts der erfolgten Delegation der Beurteilungskompetenz auf sie (s. o.) indes schon die Beurteilerin war. Darin, dass die Beurteilerin die Beurteilung ohne eine (formelle) Berichterstattung vorgenommen hat, liegt auch kein Verstoß gegen die Anordnung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, dass Beurteilungen in der Regel durch mindestens zwei Personen erfolgen. Diese Vorschrift lässt Ausnahmen zu, weil sie lediglich für den Regelfall die Mitwirkung von zwei Personen an der Erstellung einer Beurteilung vorsieht. Ein Ausnahmefall in diesem Sinne darf aber nur angenommen werden, wenn zureichende Gründe für eine Abweichung vom Grundsatz des so genannten Vier-Augen-Prinzips vorliegen. Das beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieses Prinzips. Dieses Prinzip soll gewährleisten, dass an einer dienstlichen Beurteilung neben einem Beurteiler mit dem Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe noch eine zweite Person mitwirkt, die über unmittelbare Kenntnisse von den Leistungen der zu beurteilenden Beamtin verfügt und deren Aufgabe darin besteht, dem Beurteiler eine für die Beurteilung hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 36, 38; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 379/17 –, juris, Rn. 39 bis 45; vgl. im Übrigen auch die Wertung, die in der (hier nicht einschlägigen) Regelung nach Nr. 1087 Abs. 1 Punkt 1 der Beurteilungsrichtlinie zum Ausdruck kommt, nach der ein Absehen von dem Vortrag des Berichterstatters in der Beurteilungskonferenz u. a. voraussetzt, dass bei dem Beurteiler „bereits umfassende Erkenntnisse zum Leistungs- und Befähigungsbild“ des zu beurteilenden Beamten vorhanden sind, „die im Rahmen der unmittelbaren Zusammenarbeit im Beurteilungszeitraum erworben wurden“. Gemessen an diesen Vorgaben liegt hier ein zureichender Grund für eine Abweichung von dem Grundsatz des Vier-Augen-Prinzips vor. Die Beurteilerin hatte nämlich wegen ihrer Funktion als stellvertretende Abteilungsleiterin den Überblick über die zu beurteilenden Beamten und verfügte, weil die Antragstellerin ihr seit September 2022 unmittelbar unterstellt war, zugleich auch über hinreichende unmittelbare Kenntnisse über die von der Antragstellerin gezeigte Qualifikation. 2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragstellerin, die ihr erteilte dienstliche Beurteilung sei ferner deshalb rechtswidrig, weil die dortigen Bewertungen des besonders zu gewichtenden Leistungsmerkmals 6 („Eigenständigkeit und Initiative“) und des Leistungsmerkmals 10 („Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“) nicht plausibel seien, da sie ohne Begründung von den entsprechenden Bewertungen des Beurteilungsbeitrags nach unten abwichen. a) Der gerügte Mangel liegt schon deshalb nicht vor, weil es keiner Plausibilisierung der angeführten Einzelnoten bedarf, die die Beurteilerin abweichend von den entsprechenden Einzelnoten des (der Beurteilung erkennbar mit zugrunde gelegten, vgl. S. 1 und 9 der Beurteilung) Beurteilungsbeitrags festgesetzt hat. Die Beurteilerin, Ministerialdirigentin W., hat in ihrer streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vom 22. Juni 2023 die Einzelnoten teilweise abweichend von den Einzelnoten des Beurteilungsbeitrags des Ministerialdirigenten Q. vom 19. Januar 2023 festgesetzt, nämlich für die angeführten beiden Leistungsmerkmale von „A1“ auf „A2“ abgesenkt und für das Leistungsmerkmal 8 („Zweckmäßigkeit, Planung und Organisation“) von „A2“ auf „A1“ angehoben. In der Begründung des Gesamturteils hat sie insoweit lediglich ausgeführt, dass das (mit der Bewertungsstufe „A1“ festgelegte) Gesamturteil durch den Beurteilungsbeitrag, der den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 28. August 2022 abdecke, mitgetragen werde. Eine hierüber hinausgehende, die Abweichungen erläuternde Begründung war und ist hier nicht erforderlich. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus Nr. 1046 Satz 6 der Beurteilungsrichtlinie noch aus den einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen. Nach der angeführten Regelung der Beurteilungsrichtlinie sind (nur) erhebliche Abweichungen von den Bewertungen der Beurteilungsbeiträge in der Begründung des Gesamturteils der Beurteilung zu plausibilisieren. Erhebliche Abweichungen in diesem Sinne liegen hier aber nicht vor. Die Einzelnoten des Beurteilungsbeitrags vom 19. Januar 2023 und die in der Beurteilung vergebenen Einzelnoten sind nämlich nahezu deckungsgleich. Die Beurteilerin hat für elf der vierzehn Leistungsmerkmale exakt die gleichen Noten wie im Beurteilungsbeitrag vergeben, und ihre drei abweichenden Notenvergaben bedeuten, da sich die Verschlechterung bei dem Merkmal 10 und die Verbesserung bei dem Merkmal 8 ausgleichen, in der Summe nur eine Abweichung hinsichtlich eines Einzelmerkmals (Einzelmerkmal 6), und dies auch nur um eine Notenstufe. Aus den einschlägigen, bereits unter den Ziffern B. II. 1. und B. II. 2. b) dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen ergibt sich nichts anderes, weil diese – wie ausgeführt – vernünftigerweise nicht dahin verstanden werden können, dass bereits jede noch so geringfügige, im Gesamtkontext als unerheblich zu bewertende Abweichung die Pflicht zu einer Plausibilisierung auslöst. b) Ungeachtet dessen hat die Beurteilerin hat die in Rede stehenden Abweichungen auch hinreichend plausibilisiert. Die Antragsgegnerin hat in den erstinstanzlichen Verfahren 15 L 2212/23 und 15 L 2215/23, die von den gleichen Hauptbeteiligten geführt worden sind, aber einen anderen Dienstposten betroffen haben, insoweit unwidersprochen auf ein zwischen der Beurteilerin und der Antragstellerin stattgefundenes persönliches Gespräch und die in diesem aufgezeigten Erläuterungen verwiesen, in dem die Beurteilerin der Antragstellerin die Bewertung der Einzelmerkmale, vor allem die Gründe für die Abweichung der Bewertung gegenüber dem einbezogenen Beurteilungsbeitrag, in einem persönlichen Gespräch erläutert habe. Sollte die Antragstellerin bestreiten wollen, dass dieses erläuternde Gespräch stattgefunden habe, werde um ausdrückliche Klarstellung durch die Antragstellerin gebeten. In diesem Fall werde eine dienstliche Stellungnahme der Beurteilerin eingeholt und vorgelegt werden. Die Antragstellerin hat im weiteren Verlauf der angeführten erstinstanzlichen Verfahren weder behauptet, das Gespräch habe nicht stattgefunden, noch geltend gemacht, die Inhalte des Gesprächs seien zur Plausibilisierung nicht ausreichend gewesen. Soweit sie noch Erläuterungsbedarf gesehen haben sollte, hätte es an ihr gelegen, dies näher darzulegen. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 37. Entsprechende Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machten, sind dem nachfolgenden Vortrag der Antragstellerin in den erstinstanzlichen Verfahren nicht zu entnehmen. So auch VG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2024– 15 L 2212/23 –, juris, Rn. 34. Auch in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren fehlt es insoweit an jeglichem Vortrag von Substanz; namentlich reicht angesichts des Vorstehenden ersichtlich nicht die Wiederholung der schlichten Behauptung aus, die Abweichungen seien nicht begründet worden. 3. Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge der Antragstellerin, die Begründung des Gesamtergebnisses ihrer Beurteilung sei unzureichend. a) Die Antragstellerin führt hierzu aus, die ihr erteilte dienstliche Beurteilung sei– ebenso wie die der Beigeladenen – rechtswidrig, weil die Beurteilerin das Gesamturteil überwiegend rein formelhaft begründet habe. Es fehle an einer nach der Rechtsprechung erforderlichen individuellen Begründung. Die Darlegungen auf Seite 8 der jeweiligen dienstlichen Beurteilung seien weitgehend identisch und bestünden im Kern aus dem gleichen Textbaustein, der auf die „Aussagen zur Gesamtpersönlichkeit“ abhebe und dann identische Ausführungen zur Gewichtung der Einzelmerkmale enthalte. Diese Textbausteine seien auch in anderen Beurteilungen enthalten, die die Antragsgegnerin in anderen Verfahren vorgelegt habe. b) Hiermit dringt die Antragstellerin nicht durch. Zwar enthält der auf Seite 8 der dienstlichen Beurteilungen vorgesehene Text zur Begründung des Gesamturteils mit seinem ersten Absatz einen Abschnitt, der in den Beurteilungen der Beteiligten identisch ist. In diesem ersten Absatz ist – wie von der Antragstellerin aufgezeigt – allgemein ausgeführt, nach welchen Grundsätzen insbesondere die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung vorgenommen und wie das abschließende Gesamturteil gebildet wird. Das ist, wie zunächst festgehalten werden soll, für sich genommen ersichtlich nicht zu beanstanden, weil diese Ausführungen die Bewertung transparent machen und ferner geeignet sind, ein gleichmäßiges Vorgehen der Beurteiler zu sichern. Dem schließen sich aber individuelle, auf die jeweilige einzelne dienstliche Beurteilung bezogene und damit individuelle Erwägungen zur Begründung des Gesamtergebnisses an. So hat die Beurteilerin in dem zweiten Absatz auf das individuelle Leistungsbild der Antragstellerin Bezug genommen, indem sie ausgeführt hat: „Hier sind in der Leistungsbeurteilung 10 EM, davon 3 besonders zu gewichtende, mit A1 und 4 EM, davon 1 besonders zu gewichtendes, mit A2 bewertet. Damit ist die Mehrzahl der EM mit Bestnoten bewertet und die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung folgerichtig ebenfalls mit A1.“ Hierdurch ist der erforderliche individuelle Bezug zum Leistungsbild der Antragstellerin offenkundig hergestellt. Gleiches gilt, soweit die Beurteilerin in den nachfolgenden Absätzen unter Hinweis auf den deutlichen Anteil der mit der Note „A2“ bewerteten Einzelmerkmale die Gesamtbewertung derLeistungsbeurteilung dem Normalbereich der Notenstufe „A1“ zuordnet, ein Abweichen des Gesamturteils von der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung trotz der geringfügig besseren Befähigungsbeurteilung wegen des Vorrangs der Erkenntnisse aus der Leistungsbeurteilung für nicht gerechtfertigt erachtet und schließlich näher begründet, weshalb auch das Gesamturteil dem Normalbereich zuzuordnen ist. IV. Die Auswahlentscheidung ist ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Beigeladenen rechtswidrig wäre. 1. Das diesbezügliche erstinstanzliche, im Beschwerdeverfahren in Bezug genommene Vorbringen der Antragstellerin (Schriftsatz vom 12. Januar 2024, Gliederungspunkte 4. und 5.) greift nicht durch. a) Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen wurde durch die zuständige Beurteilerin erstellt und der Umstand, dass bei Erstellung der Beurteilung keine zweite Person mitgewirkt hat, stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinie oder § 50 Abs. 1 BLV dar. Zur Begründung wird, die Zuständigkeitsfrage betreffend, zunächst auf die vorstehenden Ausführungen unter C. III. 1. a) Bezug genommen. Für die Beurteilung der Beigeladenen ergibt sich nach Nr. 1012 Punkt 1 der Beurteilungsrichtlinie im Bundesministerium der Verteidigung ebenfalls grundsätzlich die Zuständigkeit der Referatsleitung bzw. des oder der Vorgesetzten in entsprechender Dienststellung für die Berichterstattung. Die Beigeladene fungierte vorliegend selbst als Referatsleitung (P III 2). Die für die Tätigkeit der Berichterstattung in diesem Fall vorgesehene (hier streitgegenständliche) Stelle der Unterabteilungsleitung (P III) war jedoch schon seit dem 1. Januar 2022 und damit auch zum Stichtag des Regelbeurteilungsdurchgangs 2023 (31. Januar 2023) unbesetzt. Der daher gebotene Rückgriff auf den vorhandenen nächsthöheren Vorgesetzten begründete die Zuständigkeit der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Abteilung Personal, Frau Ministerialdirigentin W., zur Berichterstattung, die angesichts der erfolgten Delegation der Beurteilungskompetenz auf sie (s. o.) indes schon die Beurteilerin war. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu einer ausnahmsweise zulässigen Abweichung von dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV angeordneten Grundsatz des Vier-Augen-Prinzips [Ziffer C. III. 1. b)] liegt auch hier ein zureichender Grund für eine Abweichung vor. Die Beurteilerin, Ministerialdirigentin W., verfügte nämlich sowohl über den erforderlichen Überblick über die Vergleichsgruppe als auch über die unmittelbaren Kenntnisse über die im Beurteilungszeitraum gezeigte Qualifikation der Beigeladenen. Ihr Überblick im vorstehenden Sinne resultierte aus ihrer Funktion als stellvertretende Abteilungsleiterin. Dass sie ferner auch hinreichende unmittelbare Kenntnisse über die von der Beigeladenen gezeigte Qualifikation hatte, folgt aus der unmittelbaren und sehr engen Zusammenarbeit zwischen ihr und der Beigeladenen seit September 2022 (vgl. ihre Stellungnahme vom 6. Juni 2024). b) Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen erweist sich ferner auch in Ansehung des übrigen Vortrags der Antragstellerin als fehlerfrei. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 17. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen an derartigen Fehlern leidet. aa) Das gilt zunächst für die Rüge, der zur Begründung des Gesamturteils erfolgte Verweis auf die zusätzlichen „Erkenntnisgewinne von Herrn Abteilungsleiter Personal“ sei unzulässig, weil die Beurteilerin damit die Erkenntnisse eines Dritten, der nicht zuständiger Beurteiler sei und keine unmittelbare Anschauung von der Leistung der Beigeladenen gehabt habe, ohne weitere eigene Prüfung bzw. Wertung übernommen habe. Der hierin liegende sinngemäße Einwand, die Beurteilung der Beigeladenen beruhe auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage, greift nicht durch. Zunächst trifft die pauschale Behauptung der Antragstellerin nicht zu, der als Auskunftsperson herangezogene frühere Abteilungsleiter Personal habe keine unmittelbare Anschauung von der Leistung der Beigeladenen gehabt. Dessen im Verfahren eingereichte Stellungnahme vom 30. November 2024 (S. 2, erster Absatz) belegt nämlich, dass er wiederholten direkten dienstlichen Kontakt mit der Beigeladenen hatte und mit ihr namentlich auch gemeinsam an Besprechungen teilgenommen hat. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Antragstellerin nicht erhoben. Es ist ferner weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beurteilerin die Auskünfte des früheren Abteilungsleiters Personal ungeprüft übernommen hat. Es fehlt bereits an einer „Übernahme“. Die Beurteilerin hat im Rahmen der Begründung des Gesamturteils (S. 9 der Beurteilung) ausgeführt, dass die von ihr konstatierte, durch den ersten Beurteilungsbeitrag belegte enorme Leistungssteigerung der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum mittels eines zusätzlichen Erkenntnisgewinns durch den Abteilungsleiter Personal ohne Einschränkung „bestätigt“ werde. In ihrer in dem Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 hat sie ferner ausgeführt, sie habe ihre Beurteilung auf eigene Erkenntnisse, auf die Beurteilungsbeiträge und weitere Quellen gestützt und die Beobachtungen des früheren Abteilungsleiters mit „einfließen“ lassen. Damit hat sie, ähnlich wie auch in der Stellungnahme vom 6. Juni 2024 (S. 2, Zeile 8, „gestützt“), zum Ausdruck gebracht, dass sie die Auskünfte des früheren Abteilungsleiters Personal im Kern nur ergänzend bzw. nur zur Bestätigung schon anderweitig gewonnener Erkenntnisse herangezogen hat, nämlich vor allem der von ihr aus eigener Anschauung (29. August 2022 bis 31. Januar 2023) und vermittels des ersten Beurteilungsbeitrags (1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2021) erlangten Kenntnisse. Unabhängig davon ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die Beurteilerin die ihr durch die Auskunftsperson mitgeteilten Erkenntnisse entsprechend der schlichten Behauptung der Antragstellerin „ungeprüft“ herangezogen haben könnte. Das gilt umso mehr, als sie zu der Feststellung gelangt ist, dass ihre selbst, durch die Beurteilungsbeiträge und durch die Rücksprache mit dem Verfasser des zweiten Beurteilungsbeitrags erlangten Erkenntnisse sich mit den Auskünften des früheren Abteilungsleiters Personal deckten. Eine solche Feststellung setzt nämlich gerade eine inhaltliche Bewertung dieser Auskünfte voraus. bb) Die weitere Rüge, die Begründung des Gesamturteils sei genauso wenig plausibel wie die Abweichung der Beurteilerin von den Beurteilungsbeiträgen, die die durch den zweiten Beurteilungsbeitrag belegte erhebliche Verschlechterung der Beigeladenen während des Beurteilungszeitraums unberücksichtigt lasse, greift aus denbereits unter B. II. 2. und 3. dargelegten Gründen nicht durch; auf diese wird Bezug genommen. cc) Nicht zum Erfolg kann auch das verbleibende Vorbringen führen, das Gesamturteil der Beurteilung sei „überwiegend rein formelhaft“ und damit nicht hinreichend begründet worden. Bereits unter C. III. 3. b) hat der Senat näher ausgeführt, dass und weshalb diese Rüge in Bezug auf die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht durchgreift. Entsprechendes gilt hier: Nach den abstrakten Ausführungen dazu, nach welchen Grundsätzen das Gesamturteil gebildet wird, folgen zwei Absätze, die auf das Qualifikationsbild der Beigeladenen eingehen und individuell begründen, weshalb die Beurteilerin zu der Bewertung „A1“, oberer Bereich, gelangt ist undwarum es gerechtfertigt ist, über das Gesamturteil der Vorbeurteilung („A1“, Normalbereich) hinauszugehen. Darüber hinaus ist der Einwand wegen der Einheitlichkeit des Leistungsbildes der Beigeladenen auch unerheblich, wie schon unter B. II. 3. ausgeführt wurde. 2. Weitere Rügen in Bezug auf die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegteRegelbeurteilung der Beigeladenen hat die Antragstellerin nicht erhoben. Das betrifft insbesondere auch die (von dem Antragsteller des Parallelverfahrens 1 B 554/24 aufgeworfene und breit behandelte) Frage, ob die der Beigeladenen erteilte Regelbeurteilung im Hinblick auf die (behauptet: langen) Abwesenheitszeiten der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum nicht plausibel ist. Die Antragstellerin hat nämlich nach Übersendung der auch im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2025 vorgelegten, sich zu dieser Frage verhaltenden Stellungnahmen der Beurteilerin und des früheren Abteilungsleiters Personal keinen Vortrag mehr geleistet und sich damit das Vorbringen des Antragstellers des Verfahrens 1 B 554/24 (bewusst) auch nicht etwa zu eigen gemacht. Auf dieses Vorbringen kommt es im vorliegenden Verfahren daher nicht an. Es greift im Übrigen, wie sich aus dem demnächst in NRWE (und in juris) verfügbaren Senatsbeschluss– 1 B 554/24 – vom heutigen Tage ergibt, insgesamt und offensichtlich nicht durch. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 24. Mai 2024) bekanntgemachten, für Bundesbeamte geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe B 6 für das maßgebliche Jahr 2024 auf 134.926,74 Euro (Januar und Februar 2024 jeweils 10.600,22 Euro und in den weiteren Monaten 11.327,63 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den festgesetzten Wert von 33.731,69 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.