Urteil
10 K 3452/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1120.10K3452.23.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2023 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die L. V. unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2023 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die L. V. unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die bekenntnislose Klägerin begehrt die Aufnahme in die G. Grundschule (L.) V. in C.. Die Klägerin wurde zum Schuljahr 2023/2024 an der L. V. angemeldet. Mit Bescheid vom 21. März 2023 wurde die Aufnahme wegen eines Anmeldeüberhangs abgelehnt. Es wurde ausgeführt, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens vorrangig folgende Kinder berücksichtigt worden seien: Kinder mit katholischer Konfession, Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Förderung, Kinder, für die die Schule die ihrem Wohnort nächstgelegene sei. Damit sei die Aufnahmekapazität erschöpft gewesen, so dass es zur Anwendung weiterer Kriterien nicht habe kommen können. Der Bescheid war maschinenschriftlich mit J., R., Schulleitungsteam, und handschriftlich von Frau O. unterschrieben. Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, im Stadtteil C.-Mitte gebe es nur Bekenntnisgrundschulen. Die nachrangige Aufnahme von bekenntnisfremden Kindern bei einem Anmeldeüberhang führe zu deren Diskriminierung und sei weder mit der Verfassung noch mit dem Schulgesetz noch mit der entsprechenden Verordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften, die in einer Normenhierarchie zueinander stünden, und der hierzu zu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW vereinbar. Die Auslegung der rangniedrigsten Norm, der Verwaltungsvorschriften zu einer vorrangigen Behandlung konfessioneller Kinder, und deren Heranziehung auf der obersten Stufe durch das Schulamt sei rechtswidrig. Sie habe einen höherrangigen gesetzlichen Anspruch auf den Besuch der ihrer Wohnung nächstgelegenen Grundschule, der L. V.. G. Kinder dürften dort nur vorrangig behandelt werden, falls es für sie die nächstgelegene katholische Grundschule sei. Dennoch seien sieben katholische Kinder aufgenommen worden, für die die L. V. nicht die wohnortnächste katholische Schule sei. Da sie selbst an sechster Stelle abgelehnt worden sei, hätte sie einen Platz erhalten müssen. Zudem wolle sie zusammen mit ihrem Bruder, der die L. V. bereits besuche, zur Schule gehen. Aufgrund der Tatsache, dass ihre Familie über das Jugendamt im Rahmen des Familienhilfeprogramms systemische Beratung und Begleitung durch den Träger „Q.“ erhalte, habe das Jugendamt einen Brief an die Schule geschickt. In diesem habe es darauf hingewiesen, dass es aus seiner Sicht sinnvoll sei, dass sie einen Platz an der Schule ihres Bruders erhalte, und unterstrichen, dass das Kindeswohl durch einen zumutbaren Schulweg sichergestellt würde. Offensichtlich sei aber dieser Brief, anders als in der Vergangenheit gehandhabt, im Auswahlprozess nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin legte ein Schreiben der Organisation „S.“ vor. Darin wurde ausgeführt, dass die Familie der Klägerin seit 2021 durch S. unterstützt werde und es nach pädagogischer Einschätzung unabdingbar sei, dass die Klägerin in eine fußläufig erreichbare Grundschule eingeschult werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2023 wurde der Widerspruch vom Schulamt für den Rhein-Erft-Kreis zurückgewiesen. Es führte aus, die L. V. arbeite in der Organisationsform jahrgangsübergreifender Unterricht mit für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 gemischten Klassen. Sie bilde acht Eingangsklassen und habe eine Aufnahmekapazität von maximal 200 Kindern. Nach 48 Abgängen hätten 48 Kinder neu aufgenommen werden können. Angemeldet hätten sich hingegen 66 Kinder. Nachdem die Schule vorrangig die bekenntnisangehörigen Kinder aufgenommen habe, habe die Schule für die noch vorhandenen Kapazitäten mit einer einheitlichen Software die Entfernungen zwischen Wohnort und Schule für alle weiteren Kinder, für die die L. V. die nächstgelegene Schule sei, ermittelt. Kinder mit der geringsten Entfernung seien berücksichtigt worden. Die Klägerin habe keine Berücksichtigung mehr finden können. Das Schreiben des Jugendamtes vom 27. September 2022 habe im Rahmen der Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung finden können. Die Aussage, dass das Kindeswohl durch einen zumutbaren Schulweg sichergestellt sei, zumal der Bruder bereits die Schule besuche, sei als Begründung für einen Härtefallantrag mangels konkreterem Einzelfallbezug nicht ausreichend. In der Folgezeit erhielt die Klägerin einen Platz an der von ihr als Zweitwunsch angegeben Y.Schule, der evangelischen Grundschule der Stadt C., den sie annahm. Die Klägerin hat am 21. Juni 2023 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Widerspruchsvorbringens, wobei sie sich aber ausdrücklich nicht mehr auf das Vorliegen eines Härtefalls beruft. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Aufnahmepraxis alle katholischen Kinder aus dem Stadtgebiet an jeder katholischen Schule zu bevorzugen im Widerspruch zu den für das Auswahlverfahren relevanten Normen stehe. Damit gebe es eine wirklich freie Schulwahl nur für konfessionelle Kinder. Zudem müssten diese in C. entgegen der Verwaltungsvorschriften keine Zweitwahlschule angeben. Rechtlich hätten nur unter den wohnortnächsten Kindern die katholisch getauften einen Vorrang, nicht aber an einer L., die für sie nicht die nächstgelegene sei. Diese Auffassung würden auch das Schulministerium und andere Schulämter teilen. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Abschaffung der Schulbezirke weiterhin vorgesehen, dass alle Kinder, wie zuvor, an der nächstgelegenen Schule einen Platz bekämen. Die Schulkonferenz habe für die Anmeldung im Schuljahr 2023/204 die Kriterien Geschwisterkinder und Losverfahren festgelegt, wozu die Klägerin einen Auszug des Protokolls der Schulkonferenz am 19. Mai 2022 vorlegt. Sie macht geltend, die Schulleitung hätte sich an die Entscheidung der Schulkonferenz halten und das Kriterium Geschwisterkinder anwenden müssen, sodass sie einen Platz erhalten hätte. Weiter trägt die Klägerin vor, das Auswahlverfahren sei rechtswidrig, weil nachweislich die Schulkonferenz und nicht die Schulleiterin die Auswahlkriterien am 19. Mai 2022 ausgewählt habe. Das Schulamt habe rechtsfehlerhaft den Schulleitungen in C. die Vorgabe gemacht, die Schulplätze unter den bekenntnisfremden, wohnortnächsten Kindern immer nach Schulweglänge zu vergeben. Nunmehr habe das Schulamt die Vorgaben geändert und es dürften innerhalb der wohnortnächsten bekenntnisfremden Kindern zuerst die Geschwisterkinder aufgenommen werden. Hätte dies bereits seinerzeit gegolten, hätte sie einen Platz erhalten. Es gebe nur eine einzige Gemeinschaftsgrundschule in C., nämlich die Horionschule in Sinnersdorf, die laut Schülerfahrkostenverordnung in zumutbarer Entfernung zu ihrem Wohnhaus liege. Deren Aufnahmekapazität sei jedoch in den letzten Jahren immer erschöpft gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2023 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Aufnahme in die L. V. unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, es treffe nicht zu, dass ein Nichtbekenntniskind dem Bekenntniskind gegenüber dann bevorzugt zu behandeln sei, wenn für das Nichtbekenntniskind die fragliche Schule die nächstgelegene ist, nicht aber für das Bekenntniskind. Bei einer nennenswerten Anzahl an Nichtbekenntniskindern würde der Bekenntnischarakter der Bekenntnisschule in Gefahr geraten. Auf Nachfrage des Schulamtes für den Rhein-Erft-Kreis habe sich das Schulministerium unter Berufung auf das hohe Verfassungsgut der Religion nicht im Sinne der Klägerin festgelegt. Aktuell habe die Schule aufgrund einer zusätzlichen Aufnahme von Flüchtlingskindern 209 Schüler. Der Unterricht finde je nach Fächern jahrgangsübergreifend bzw. in jahrgangsbezogenen Kursen statt. Die Jahrgangsstufe 2, in die die Klägerin nunmehr aufgenommen zu werden begehre, verfüge über zwei Kurse. Der eine bestehe aus 30 Kindern, worunter sich drei Kinder mit noch nicht ausreichenden Sprachkenntnissen und vier mit besonderen Förderbedarfen befänden. Der andere Kurs bestehe aus 29 Kindern, von denen ein Kind noch nicht ausreichende Sprachkenntnisse und zwei Kinder besondere Förderbedarfe hätten. Aus pädagogischer Sicht erachte es die Schulleiterin als nicht sinnvoll, noch ein weiteres Kind in einen dieser Kurse aufzunehmen. Den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer mit Beschluss vom 6. Juli 2023 – 10 L 1194/23 – abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10 L 1194/23 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Der Neubescheidungsantrag ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die begehrte Neubescheidung auch nach dem Ablauf des Schuljahres 2023/2024 fort. Die Klägerin begehrt erklärtermaßen weiterhin ihre Aufnahme in die L. V.. Ihr Neubescheidungsanspruch hat sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Er ist durch die Aufnahme der Klägerin in die Y.Schule nicht gegenstandslos geworden. Die letztlich begehrte Aufnahme in die L. V. ist auch noch in einer höheren Jahrgangsstufe grundsätzlich möglich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 –, Rn. 31 ff., und Beschluss vom 9. September 2016 – 19 A 805/14 –, Rn. 14, beide juris. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 21. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2023 ist ermessensfehlerhaft und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin über die Aufnahme der Schülerin in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Diese Vorschrift weist die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme allein der Schulleiterin zu, schließt jedoch nicht aus, dass sie sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. Alle wesentlichen Entscheidungen muss die Schulleiterin als einzelne Amtsträgerin selbst und allein treffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, Rn. 16 ff., 20 ff., und vom 20. August 2024 – 19 B 701/24 –, Rn. 8, jeweils juris und mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). Der Ablehnungsbescheid vom 21. März 2023 lässt nicht eindeutig erkennen, dass die Schulleiterin selbst die Entscheidung getroffen hat, die Klägerin nicht aufzunehmen. Zwar hat sie den Bescheid handschriftlich unterschrieben. Diese Unterschrift steht aber nicht nur über ihrer eigenen maschinenschriftlichen Unterschrift, sondern auch über der maschinenschriftlichen Unterschrift von Frau P. und dem Zusatz „Schulleitungsteam“. Dies kann auf eine gemeinsame Entscheidung hindeuten. Nach den Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung ist aber davon auszugehen, dass sie allein die Entscheidung über die Aufnahme bzw. Ablehnung getroffen hat. Die Entscheidung leidet an einem Ermessensfehler in Form des Ermessensausfalls. Denn die Schulleiterin hat im Rahmen der Entscheidung über die Schulaufnahme ihr Ermessen nicht ausgeübt. Für die Entscheidung über die Schulaufnahme, § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, ist weiter geregelt, dass die Schulleiterin die Aufnahme in die Schule ablehnen kann, wenn die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft ist, § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden, § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW. § 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) enthält Regelungen über die Aufnahme in die Grundschule, insbesondere zum Aufnahmeverfahren bei einem Anmeldeüberhang. § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS greift die Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW auf, wonach jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität hat, soweit der Schulträger, wie vorliegend, keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Für Bekenntnisgrundschulen gilt dieser Anspruch nur mit Einschränkungen, die durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW finden. Danach werden in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Bekenntnisschulen werden demnach für die Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet. Im Grundsatz steht daher nur Kindern des entsprechenden Bekenntnisses ein Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule zu. Bekenntnisfremde Kinder haben nur ausnahmsweise einen Aufnahmeanspruch, wenn nach der vorrangig zu erfolgenden Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder noch Kapazität vorhanden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2016 – 19 A 805/14 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N., und vom 21. März 2016 – 19 B 996/15 –, juris, Rn. 10 ff. Dieser landesverfassungsrechtliche vorrangige Aufnahmeanspruch formell bekenntnisangehöriger Kinder in eine Bekenntnisgrundschule mit Anmeldeüberhang wird allerdings durch den generellen verordnungsrechtlichen Aufnahmevorrang gemeindeangehöriger Kinder nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 AO-GS einschränkend ausgestaltet. Im Falle eines Anmeldeüberhangs muss die Schulleiterin daher Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig vor gemeindefremden Kindern aufnehmen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Bekenntniszugehörigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2022 – 19 B 945/22 –, juris, Rn. 9 ff. Insoweit kommt es wesentlich auf die Gemeindezugehörigkeit des Kindes und nicht etwa darauf an, inwieweit es sich bei der Schule um die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart handelt. Ein gemeindeangehöriges bekenntnisfremdes Kind geht bei einem Anmeldeüberhang daher nur einem gemeindefremden bekenntnisangehörigen Kind vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2022 – 19 B 945/22 –, juris, Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 10 L 729/24 –, juris, Rn. 12; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 18 L 1090/21 –, juris, Rn. 21. Im Einklang mit diesen Maßgaben hat die Schulleiterin zunächst die gemeindezugehörigen bekenntnisangehörigen Kinder sowie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AO-GS die Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und entsprechendem Schulvorschlag aufgenommen. Für die danach noch verbliebenen freien Plätze bestand ein Anmeldeüberhang aus Kindern, für welche die L. V. nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in der Gemeinde ist (sog. Anspruchskinder). Die Kapazitätsüberschreitung bewirkt für alle diese Kinder, dass an die Stelle ihres kapazitätsabhängigen gesetzlichen Aufnahmeanspruchs aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS nur noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung tritt und die Schulleiterin nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS nach Ermessen über diese Anmeldungen zu entscheiden hat. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS sind im Fall eines nach Anwendung von Satz 1 verbleibenden Anmeldeüberhangs „die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.“ Ein solcher nach Anwendung von Satz 1 verbleibender Anmeldeüberhang im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS liegt auch dann vor, wenn - wie hier - an einer Bekenntnisgrundschule nach vorrangiger Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder keine ausreichende Restkapazität mehr für alle diejenigen angemeldeten bekenntnisfremden Kinder verbleibt, für welche die Grundschule die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in der Gemeinde im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 – 19 B 945/22 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 26. Juli 2024 – 19 E 417/24 –, juris, Rn. 3. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 AO-GS hat die Schulleiterin im Falle eines Anmeldeüberhangs derjenigen Kinder, für die die Grundschule die nächstgelegene ist, eine Aufnahmeentscheidung zu treffen. Hierbei berücksichtigt die Schulleiterin Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG NRW heran: 1. Geschwisterkinder, 2. Schulwege, 3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule, 4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache. Die Schulleiterin der Grundschule entscheidet nach Ermessen, welche und wie viele dieser Aufnahmekriterien sie heranzieht. Sie ist lediglich zwingend verpflichtet, Härtefälle zu berücksichtigen und bevorzugt aufzunehmen sowie zumindest eines der genannten Aufnahmekriterien heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 – 19 B 1325/21 –, juris, Rn. 4. Vorliegend hat die Schulleiterin zwar ausweislich ihrer Stellungnahme zum Widerspruch zutreffende Überlegungen dazu angestellt, dass die Klägerin einen Härtefall nicht begründet hat. Insoweit bedarf es keiner erneuten Entscheidung, da die Klägerin das Vorbringen hinsichtlich eines Härtefalls ausdrücklich im Klageverfahren nicht aufrechterhält. Die Schulleiterin hat aber das ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 AO-GS eingeräumte Ermessen nicht erkannt und nicht ausgeübt. Vielmehr sah sie sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung an eine vermeintliche Vorgabe des Schulamtes für den Rhein-Erft-Kreis gebunden hinsichtlich der Heranziehung des Kriteriums Schulwege und zwar unter dem Gesichtspunkt Schulweglänge. Wegen dieses Ermessensausfalls hat die Klägerin Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag. Die Schulleiterin hat das ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 AO-GS eingeräumte Ermessen erstmalig selbst auszuüben, ohne dabei an Vorgaben des Schulamtes oder Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden zu sein. Die Schulleiterin hat alleine und selbst zu entscheiden, welches oder welche Kriterien nach § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS sie für die Aufnahmeentscheidung betreffend die seinerzeit für das Schuljahr 2023/24 angemeldeten Anspruchskinder, also derjenigen, für die die L. V. die ihrer Wohnung nächstgelegene Schule ist, heranzieht. Sollte sie das Kriterium Schulweg als ein Kriterium heranziehen, hat sie zudem Ermessen dahin auszuüben, unter welchem Gesichtspunkt sie dieses Aufnahmekriterium heranzieht. In der Regel wird es dessen Länge sein, wozu aber keine Verpflichtung besteht, sie kann die Schulwege der angemeldeten Kinder aber auch nach ihrer Dauer oder auch nach anderen Gesichtspunkten bestimmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2021 – 19 B 1325/21 –, juris, Rn. 9. Auch wenn offen ist, ob die erneute Entscheidung der Schulleiterin zu einer Aufnahme der Klägerin führt, steht dem Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung jedenfalls nicht entgegen, dass die Aufnahmekapazität der L. V. erschöpft ist. Zwar findet die Aufnahmebefugnis des Schulleiters ihre Grenze dort, wo die Aufnahmekapazität seiner Schule erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 87. Indes ist ein Ausnahmefall, der ein Überschreiten des Klassenfrequenzhöchstwertes oder der Bandbreitenobergrenze ermöglicht und erfordert, dann anzuerkennen, wenn das Aufnahmeverfahren fehlerhaft durchgeführt worden ist und ein einzelner abgewiesener Schüler oder dessen Eltern einen darauf beruhenden Anspruch auf Neubescheidung ihres Aufnahmeantrags haben. Die Anerkennung eines solchen Ausnahmefalls dient der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur eines der Schulleitung anzulastenden Fehlers und zugleich der Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Anderenfalls schiede eine nachträgliche Aufnahme des ermessensfehlerhaft abgewiesenen Schülers in den bis zur Kapazitätsgrenze besetzten Jahrgang regelmäßig aus, weil allein eine erneute, fehlerfreie Durchführung des Aufnahmeverfahrens nicht zu frei werdenden Schulplätzen führt; Rücknahmen erteilter Aufnahmebescheide gemäß § 48 VwVfG NRW kommen nämlich in aller Regel nicht in Betracht. In einem solchen Fall muss die Schulleitung die durch die Fehlerhaftigkeit des Aufnahmeverfahrens begründete Rechtsverletzung abgewiesener Bewerber durch deren überkapazitäre Aufnahme beheben, soweit eine Schaffung zusätzlicher Plätze zumutbar ist. Die Zumutbarkeit richtet sich dann nach der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 97 ff. m.w.N. Auch unter Berücksichtigung der Schilderung der Gegebenheiten der Schule und des nachvollziehbaren Vorbringens, es sei pädagogisch nicht sinnvoll ein weiteres Kind in die Kurse der Jahrgangsstufe 2 aufzunehmen, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs durch die Aufnahme eines Kindes in einen dieser Kurse durchgreifend in Frage gestellt würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.