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Urteil

7 K 2271/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0521.7K2271.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Drittel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger reisten am 12. Juni 2017 in das Bundesgebiet ein. Unter dem Datum des 1. August 2017 stellte die Klägerin zu 1. einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie auf Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. in einen solchen Aufnahmebescheid. In diesem Zusammenhang teilte die Klägerin zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Februar 2019 unter Bezugnahme auf einen Bescheid des georgischen Justizministeriums mit, dass sie nicht mehr über einen Wohnsitz in Georgien verfüge. Die Kläger zu 2. und 3. besuchten in der Bundesrepublik Deutschland die Schule. Ferner machte sie geltend, dass im Hinblick auf ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ihre guten Integrationsvoraussetzungen eine Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderlich sei. Mit Bescheid vom 18. März 2019 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1. ab. Ausdrücklich wies sie darauf hin, dass damit Entscheidungen über die beantragte Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. nicht verbunden seien. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben habe, da sie seit dem Jahre 2017 im Bundesgebiet lebe. Ihr ständiger Lebensmittelpunkt liege nicht nur objektiv in der Bundesrepublik Deutschland, sie habe sich vielmehr auch mit subjektivem Willen im Bundesgebiet niedergelassen. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheide daher aus. Zudem lägen im Falle der Klägerin auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vor. Eine besondere Härte sei nicht erkennbar. Ihr langjähriger Aufenthalt und gute Integrationsvoraussetzungen genügten den Anforderungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht. Gleiches gelte im Hinblick auf das Kindeswohl der Kläger zu 2. und 3. Infolgedessen sei unerheblich, ob die Klägerin überhaupt die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedlerin erfülle, wenngleich dies zweifelhaft sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. April 2019 erhob die Klägerin zu 1. Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 18. März 2019. Zudem wies sie darauf hin, dass eine Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. in einen Einbeziehungsbescheid ebenfalls ausscheide. In einem mit Eingangsstempel vom 20. April 2020 versehenen und dem Namen der Klägerin zu 1. als Absenderin markierten Umschlag gingen bei der Beklagten diverse Dokumente in Kopie ein. Am 11. Mai 2020 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend, dass sie die Aufnahme als Spätaussiedler begehrten. In ihrem Fall liege eine besondere Härte vor. Sie hätten nicht vor Antragsstellung ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben. Zwar hätten sie visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können, dies sei allerdings kein Indiz dafür, dass sie ihren Wohnsitz in ihrem Heimatland aufgegeben hätten. Im Wege von Fiktionsbescheinigungen sei ihnen auch lediglich ein vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass objektiv ein ständiger Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet begründet worden sei. Auch sei ihnen keine Arbeitserlaubnis erteilt worden, die ihnen eine weitere Verfestigung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland habe ermöglichen können. Die besondere Härte ergebe sich in ihrem Falle daraus, dass die Kläger zu 2. und 3. die Schule besuchten und bereits eine vollständige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse stattgefunden habe. Außerdem verfügten sie – die Kläger – über deutsche Sprachkenntnisse. Sie strebten eine weitere Verfestigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet an. Gerade mit Blick auf die Kläger zu 2. und 3. und deren Entwicklung sei eine Antragsstellung im Herkunftsland nicht möglich gewesen. Gleiches gelte für die Klägerin zu 1. Zudem erfüllten sie die Voraussetzungen für eine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. März 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2020 zu verurteilen, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen und die Kläger zu 2. und 3. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 18. März 2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2020 Bezug und trägt vor, dass die Kläger ihr Heimatland verlassen hätten und es ihnen aufgrund einer besonderen Härte nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Aufnahmeverfahren von dort aus zu betreiben. Zudem erfüllten die Kläger auch nicht die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei nicht ersichtlich. Auch hätten sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die erforderliche Sprachkompetenz besessen, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Die Klage der Kläger zu 2. und 3. ist wegen fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig, § 42 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG werden der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann die Eintragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG im Falle von Personen, die sich im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes aufhalten, nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid kann demgemäß allein von der Bezugsperson begehrt werden, weswegen es den Klägern zu 2. und 3. an einer dahingehenden Klagebefugnis fehlt. Die Klage der Klägerin zu 1. ist hingegen zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 18. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend hiervon kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Klägerin gelangt § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht zur Anwendung, da sie nicht zu den Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten zählt. Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht demjenigen des § 7 BGB. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne, beizubehalten. Voraussetzung ist ein entsprechender Entschluss, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen gleichzeitig gegeben sein. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalles, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes ist auch dessen Aufhebung durch eine objektive und eine subjektive Komponente gekennzeichnet. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalles erhärtet sein. Gemäß § 7 Abs. 2 BGB kann der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Mehrere Wohnsitze bestehen indes nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 5 B 87/12 –, juris, Rn. 4 ff. Gemessen daran ist die Klägerin zu 1. keine Person mit einem Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet. Mit ihrem seit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 12. Juni 2017 aufgenommenen, nach wie vor andauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Wohnsitzverlagerung in das Bundesgebiet einhergegangen. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände ist seit diesem Zeitpunkt die Bundesrepublik Deutschland vor allen anderen örtlichen Beziehungen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung ihres Lebens. Denn die Klägerin zu 1. ist insbesondere mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Söhnen – den Klägern zu 2. und 3. – in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und seitdem hier ansässig. Auch der Schulbesuch der Kläger zu 2. und 3. sowie deren berufliches Fortkommen, mit dem deren ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet einhergeht, belegt, dass die Klägerin zu 1. und ihre Familie ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland leben. Nicht nur die wirtschaftlichen und häuslichen, sondern gerade auch die persönlich-familiären Bindungen sind in der Bundesrepublik Deutschland zu verorten. Daran vermag schließlich auch die Angabe der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung, ihr Ehemann habe das Bundesgebiet inzwischen wieder verlassen, bereits deswegen nichts zu ändern, weil sich aus den entsprechenden Angaben der Klägerin zu 1. ergab, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt hat. Die objektive Verlagerung des Schwerpunkts ihrer Lebensverhältnisse wurde auch von einem entsprechenden Willen getragen. Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin zu 1. selbst vorgetragen, keinen Wohnsitz mehr in Georgien zu haben. Hieran muss sie sich in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles festhalten lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen im vorliegenden Verfahren, einen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet nicht vor Antragstellung aufgegeben zu haben. Denn es spricht alles dafür, dass zumindest nachfolgend ein derartiger Wohnsitz aufgegeben wurde. Da ein Verpflichtungsbegehren – wie hier das Begehren der Klägerin zu 1., die Beklagte zur Erteilung einer eines Aufnahmebescheides zu verpflichten – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, kommt es nicht allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Auch von einer gleichzeitigen Beibehaltung eines Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet kann nach alledem keine Rede sein, verteilt sich im Falle der Klägerin zu 1. doch der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht ungefähr gleichmäßig auf mehrere Orte. Die Voraussetzungen der im Falle der Klägerin zu 1. demgemäß anzuwendende Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen nicht vor. Die Vorschrift ermöglicht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Aufnahmeverfahren von den Aussiedlungsgebieten aus durchzuführen ist und eine Übersiedlung erst nach einer positiven Entscheidung erfolgt, indem sie eine Abweichung vom Wohnsitzerfordernis ermöglicht, wenn es der einzubeziehenden Person nicht zuzumuten ist, für die Durchführung des Verfahrens im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes ab. Nachträglich eintretende Umstände sind regelmäßig unbeachtlich. Gleiches gilt umgekehrt für den nachträglichen Wegfall eines bei Ausreise vorliegenden Härtefalls. Siehe etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2019 – 1 C 14.18 –, juris, Rn. 17. Lediglich im Ausnahmefall kann eine besondere Härte im vorbezeichneten Sinne auch durch Umstände begründet werden, die erst nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets eintreten, sofern diese eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens in hohem Maße unzumutbar machen. Sie liegt in der Regel unter anderem dann vor, wenn die Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stünde. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 5.17 –, juris, Rn. 11. Eine besondere Härte im vorbezeichneten Sinne ist im Falle der Klägerin zu 1. nicht erkennbar. Sie beruft sich vornehmlich auf ihren langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, erbrachte Integrationsleistungen sowie den Schulbesuch der Kläger zu 2. und 3. Erkennbar können diese Umstände es für sich genommen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, für die Durchführung des Verfahrens im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben. Gleiches gilt im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet. Den verständlichen Wunsch, einen Aufenthalt im Bundesgebiet dauerhaft fortzusetzen zu können, teilt die Klägerin zu 1. mit einer Vielzahl anderer Aufnahmebewerbern. Ein vom Regelfall abweichender und atypischer Fall kann darin nicht erblickt werden. Nichts anderes gilt im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung. Denn daraus ergibt sich bereits kein hinreichender Anhalt dafür, dass der Klägerin zu 1. eine Rückkehr in ihr Heimatland in hohem Maße unzumutbar im vorbezeichneten Sinne ist. Nach alledem hat die Klägerin zu 1. auch keinen Anspruch auf die Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. in einen Aufnahmebescheid. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen schon deswegen nicht vor, weil es an einem Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1. beziehungsweise – wie gezeigt – einem Anspruch auf dessen Erteilung fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht für jeden der Kläger dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.