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Urteil

7 K 3993/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0521.7K3993.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1966 geborene Kläger stellte erstmals unter dem Datum des 20. November 1990 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. April 1992 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Kläger in seiner Heimat nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Ein Schreiben des Klägers vom 15. Mai 1992 verstand die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. April 1992. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1992 als unzulässig zurück. Die hiergegen gerichtete Klage nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 1995 zurück, nachdem er mit Einbeziehungsbescheid vom 1. August 1994 in den Aufnahmebescheid seines Vaters vom 25. Mai 1993 einbezogen worden war und sich die Beklagte bereiterklärt hatte, für den Fall der Nichteinreise des Vaters des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland den Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1992 erneut zu erlassen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und teilte mit, dass er aufgrund persönlicher Umstände in der Vergangenheit nicht in die Bundesrepublik Deutschland habe einreisen können. Er bat um Auskunft über den Stand seines Verfahrens. Dieses Schreiben verstand die Beklagte als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens des Klägers. Mit Bescheid vom 25. April 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Rechtslage seit der vormaligen Ablehnung des Antrags des Klägers zu dessen Gunsten geändert habe, weswegen sein Verfahren wiederaufzugreifen sei. Allerdings sei der Antrag des Klägers erneut abzulehnen, weil dieser zwar die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen habe nachweisen können, es aber an einem anerkennungsfähigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. In den ersten Inlandspass des Klägers sei im Jahre 1982 die russische Nationalität eingetragen worden. Von diesem Gegenbekenntnis sei der Kläger nicht wirksam abgerückt. Zwar habe der Kläger im Jahre 1992 die deutsche Nationalität in seinen Inlandspass eintragen lassen. Er habe insoweit aber ausgeführt, dass er seinerzeit sein Verfahren zur Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz betrieben habe und eine Eintragung der deutschen Nationalität daher notwendig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Eintragung der deutschen Nationalität als bloßes Lippenbekenntnis zu werten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Mai 2022 erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, dass die Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass auf den Wunsch seiner Mutter hin erfolgt sei. Er habe bereits vormals mitgeteilt, dass er in einer deutschen Familie aufgewachsen sei, in der sein Vater und seine Großmutter deutsch gesprochen hätten und in der ihm die deutsche Kultur vermittelt worden sei. Es treffe auch nicht zu, dass er die Eintragung der russischen Nationalität allein aus Gründen des von ihm betriebenen Verfahrens zur Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz habe ändern lassen. Diesen Antrag habe er bereits im Jahre 1991 gestellt, die Eintragung der deutschen Nationalität in seinen russischen Inlandspass sei hingegen erst am 18. August 1992 erfolgt. Er habe erkennbar nicht erwartet, dass dies fehlerhaft als Lippenbekenntnis gewertet werden würde. Denn im Hinblick auf die russische Nationalität hätten äußerer Erklärungsinhalt und inneres Volkstumsbewusstsein nicht übereingestimmt. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt zum russischen Volkstum bekennen wollen. Auch habe er nicht angegeben, dass es seinerzeit notwendig gewesen sei, eine Änderung der Eintragung der Nationalität herbeizuführen. Offensichtlich sei er auch gar nicht der Auffassung gewesen, dass eine Änderung im Hinblick auf das von ihm betriebene Verfahren zur Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz notwendig gewesen sei, da er eine Änderung gerade nicht vor der Stellung seines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bewirkt habe. Maßgeblich sei ohnehin, dass er im Jahre 2003 in seine Heiratsurkunde und im Jahre 2004 in die Geburtsurkunde seiner Tochter mit der deutschen Nationalität eingetragen worden sei. Seit dem Jahre 1996 seien in russischen Pässen keine Eintragungen der Nationalität mehr vorgenommen worden. Die Eintragung der deutschen Nationalität sei folglich aufgrund seines ausdrücklichen Willens erfolgt. Auch dies zeige, dass es sich bei der Eintragung der deutschen Nationalität in seinen russischen Inlandspass im Jahre 1992 nicht um ein Lippenbekenntnis handele. Die Eintragungen in seine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter stünden auch nicht im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz oder seinem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In dessen Begründung führte sie aus, dass es im Falle des Klägers an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Bemühungen zur Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen in amtlichen Dokumenten, die erst nach Stellung eines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz erfolgten, seien regelmäßig dem Verdacht ausgesetzt, nur deswegen vorgenommen worden zu sein, um eine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erreichen. Der Kläger habe zudem ausdrücklich erklärt, dass er eine Änderung der Eintragung seiner russischen Volkszugehörigkeit im Rahmen des von ihm betriebenen Aufnahmeverfahrens für notwendig erachtet habe. Bei der Eintragung der deutschen Nationalität in den russischen Inlandspass des Klägers im Jahre 1992 handele es sich folglich um ein bloßes Lippenbekenntnis. Außerdem habe er angegeben, dass seine alleinige Mutter- und Umgangssprache russisch gewesen sei und in seiner Familie die deutsche Sprache nicht gesprochen worden sei. Der Kläger entstamme folglich einem russisch geprägten Elternhaus und er habe selbst seine Zugehörigkeit zum russischen Volkstum erklärt, obwohl es in seinem Heimatland bereits ab der Mitte der 1960er Jahre möglich und zumutbar gewesen sei, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzugeben. Die Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass sei dem Kläger auch dann zuzurechnen, wenn unterstellt würde, dass diese unter maßgeblicher Beteiligung seiner Eltern erfolgt sei. In der Regel sei im Hinblick auf Bekenntnisse zu einem Volkstum auch davon auszugehen, dass dem äußeren Erklärungsinhalt ein entsprechendes inneres Bewusstsein zugrunde liege. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger seinerzeit in einer Zwangslage befunden habe, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ohnehin sei in der Entgegennahme eines Passes mit einer Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität und der fortgesetzten Nutzung dieses Passes ein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum zu erblicken. Auch habe der Kläger kein Bekenntnis durch den Erwerb von Sprachkenntnissen abgegeben; der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 reiche in seinem Falle ohnehin nicht aus, um von einem ausdrücklichen Bekenntnis zum russischen Volkstum abzurücken. Objektive Umstände, die im Falle des Klägers ein Abrücken von seinem Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum und eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum belegten, seien ebenso wenig erkennbar. Auf seine journalistische Tätigkeit könne er sich nicht berufen. Den Eintragungen der deutschen Volkszugehörigkeit in seine Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde seiner Tochter komme schließlich ebenso wenig eine maßgebliche Bedeutung zu. Denn es sei denkbar, dass es sich dabei lediglich um Fortschreibungen der ihn betreffenden Registereinträge handele, an denen sich die Behörden seines Heimatlandes orientiert hätten. Am 4. Juli 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wie folgt: Die Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass beinhalte kein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum. Die Eintragung sei nicht auf sein Betreiben hin, sondern auf Wunsch seiner Mutter erfolgt. Er habe bereits in der Vergangenheit mitgeteilt, in einer deutschen Familie aufgewachsen zu sein, in der sein Vater und seine Großmutter väterlicherseits Deutsch gesprochen hätten. Dort sei ihm auch die deutsche Kultur vermittelt worden und zudem habe er sich mit deutschen Themen in seiner Eigenschaft als Journalist befasst. Dieser Umstand sei auch zum Gegenstand seines vormaligen Klageverfahrens gemacht worden, der nunmehr ergangene Widerspruchsbescheid befasse sich damit hingegen nicht. Bei der Stellung seines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz sei er selbstverständlich davon ausgegangen, dass er sich hinreichend zum deutschen Volkstum bekannt habe. Diesbezüglich sei die Annahme der Beklagten unzutreffend, dass die Änderung der Eintragung seiner Nationalität allein in der Absicht vorgenommen worden sei, seine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Er habe einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bereits am 23. Januar 1991 gestellt, seine deutsche Nationalität sei hingegen erst am 18. August 1992 in seinen Inlandspass eingetragen worden. Eine Erklärung könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich dann als Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum verstanden werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Abgabe äußerer Erklärungsinhalt und inneres Volkstumsbewusstsein übereinstimmten. Diese Voraussetzung sei bei der Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass nicht erfüllt gewesen. Ferner habe die Beklagte übersehen, dass die Eintragung der deutschen Nationalität unmittelbar nach dem Zerfall der Sowjetunion erfolgt sei und er – der Kläger – die erste Möglichkeit ergriffen habe, um seine deutsche Nationalität behördlich feststellen zu lassen. Die Annahme, spätere Eintragungen seiner deutschen Nationalität seien bloße „formale Fortschreibungen“, überzeuge nicht und werde dem Sinn und Zweck der im Jahre 2013 erfolgten Änderung des Bundesvertriebenengesetzes nicht gerecht. Der Beklagten stehe es nicht zu, die Eintragung seiner deutschen Nationalität – derjenigen des Klägers –, die ohne Zusammenhang mit seinem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz erfolgt sei, unter Hinweis auf die Vermutung, Angaben zur Nationalität seien schlicht übernommen worden, außer Acht zu lassen. Er habe in den Jahren 2003 und 2004 auch keinesfalls vorhersehen können, dass im Jahre 2013 das Bundesvertriebenengesetz geändert werden würde. In seinem Heimatland würden Eintragungen einer Nationalität zudem nicht einfach fortgeschrieben. Dahingehende Angaben würden auf Antrag in standesamtliche Einträge aufgenommen. Von entscheidender Bedeutung sei in seinem Falle daher, dass er sich in seiner Heiratsurkunde vom 21. Februar 2003 und in der Geburtsurkunde seiner Tochter vom 27. Oktober 2004 ausschließlich zu seiner deutschen Volkszugehörigkeit bekannt habe. Seinerzeit sei er erst 26 Jahre alt gewesen, weswegen von einem gefestigten russischen Volkstumsbewusstsein zu diesem Zeitpunkt keine Rede sein könne. Über seinen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz sei am 12. Januar 1995 endgültig entschieden worden. Seit dem Jahre 1996 seien in russischen Pässen keine Eintragungen der Nationalität mehr vorgenommen worden. Zum Zeitpunkt seiner Eheschließung am 21. Februar 2003 habe er keine Dokumente mehr besessen, in die seine deutsche Nationalität eingetragen gewesen sei. Die Eintragungen in seine Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde seiner Tochter seien aufgrund seines ausdrücklichen Ersuchens deswegen erfolgt, weil er sich ausschließlich dem deutschen Volkstum verbunden fühle und ein deutsches Volkstumsbewusstsein habe. Die Eintragungen seien zudem acht Jahre nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend seinen ersten Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz vorgenommen worden. Er habe dabei zwischen drei Alternativen wählen können und sich bewusst für eine Eintragung seiner deutschen Nationalität entschieden. Die damalige Fassung des Bundesvertriebenengesetzes habe zudem ein ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorausgesetzt. Selbst wenn in seinem Falle ein Gegenbekenntnis unterstellt würde, sei er davon im Jahre 2003 endgültig abgerückt. Die Eintragungen seiner deutschen Nationalität hätten in keinem Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz gestanden. Erst 18 Jahre später habe er zudem einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt. Ergänzend macht er geltend, dass die letzten Zweifel an seiner deutschen Volkszugehörigkeit durch die jüngsten Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes ausgeräumt würden. Danach gingen vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Gegenüber den Behörden seines Heimatlandes habe er eine Nationalitätserklärung, die ausschließlich seine deutsche Volkszugehörigkeit ausweise, abgegeben. Des Weiteren sei seine deutsche Abstammung nachgewiesen und mit dem von ihm vorgelegten Goethe-Zertifikat B1 betreffend das Modul Sprechen vom 15. Juni 2023 habe er einen Nachweis darüber erbracht, dass er ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2022. Ergänzend macht sie geltend, dass der Kläger seine Abstammung von einem deutschen Staats- oder Volkszugehörigen nicht nachgewiesen habe. Urkundliche Nachweise für ein Bekenntnis der Großeltern des Klägers zum deutschen Volkstum am 22. Juni 1941 lägen nicht vor; Gleiches gelte im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Einbürgerung seiner Großmutter. Schließlich sei auch nicht belegt, dass die Großeltern des Klägers die Stichtagsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 BVFG erfüllten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bestätigt werden muss durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht besitzen. An den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG fehlt es im Falle des Klägers. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen, noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die Sachverhalte im vorbezeichneten Sinne in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, juris, Rn. 17 f. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bestimmt ausdrücklich, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorliegen muss. Der Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag grenzt den für die Beurteilung der erforderlichen Sprachkenntnisse maßgeblichen Zeitpunkt mithin von dem für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Übrigen maßgeblichen Zeitpunkt ab. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 5 B 208.07 –, juris, Rn. 3 f. Dafür, dass der Kläger die Fähigkeit im vorbezeichneten Sinne, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag besessen hat, fehlt es an einem Nachweis. Im Zusammenhang mit dem von ihm unter dem Datum des 20. November 1990 gestellten Antrag auf Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland gab der Kläger an, dass seine Muttersprache ebenso wie seine Umgangssprache die russische Sprach sei. Ferner gab er an, die deutsche Sprache verstehen und schreiben zu können. Diese Angaben wurden in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 1995 durch den seinerzeit Bevollmächtigten des Klägers bestätigt, der angab, der Kläger könne „ganz wenig“ Deutsch sprechen und er habe Sprachkurse zusammen mit seiner Mutter besucht. Im Hinblick auf den von ihm gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wurde für den Kläger überdies darum gebeten, im Interesse einer zeitnahen Entscheidung einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz „ohne Sprachzertifikat“ zu erlassen. All dies spricht dagegen, dass die Kläger im hier maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag nach Wiederaufgreifen seines Verfahrens in der Lage war, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG zu führen. Auf das von ihm vorgelegte Goethe-Zertifikat B 1 betreffend das Modul Sprechen kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn dieses Zertifikat bescheinigt, dass der Kläger eine diesbezügliche Prüfung am 8. Juni 2023 abgelegt hat. Das Zertifikat vermag daher lediglich Auskunft darüber zu geben, inwieweit der Kläger am 8. Juni 2023 ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Hinblick auf die für das Modul Sprechen erforderlichen Sprachkenntnisse besaß. Keine Auskunft gibt das Zertifikat hingegen darüber, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im vorbezeichneten Sinne in der Lage war, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.