Urteil
7 K 3686/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0604.7K3686.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.1977 in J. (Armenien) geboren. Ihr Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.1950 geborene Herr V. Q., ihre Mutter die am 00.00.1954 geborene Frau U. Q., geb. Y.. Die Klägerin ist die Schwester des Klägers im Verfahren 7 K 3686/22. Die Klägerin beantragte durch eine in Deutschland lebende Tante als Bevollmächtigte mit Datum vom 10.11.2018 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem ersten Inlandspass sei die armenische Nationalität eingetragen gewesen. Als Kind habe sie im Elternhaus zunächst Armenisch, dann auch Russisch gesprochen. Deutsch habe sie vom Vater und einer Großmutter sowie anderen Verwandten erlernt. Auch verwies die Klägerin auf einen Deutschkurs der deutschen Gemeinde in Armenien. Sie verstehe wenig. Die Prüfung B 1 sei noch nicht abgelegt. Im Antrag ebenfalls aufgeführt waren der Ehemann L. M., geb. 00.00.1972 und die am 00.00.1998 bzw. 00.00.1999 geborenen Söhne D. und R. M. als einzubeziehende Personen. Mit Bescheid vom 10.12.2021 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die Klägerin habe mit Erreichen des 16. Lebensjahres die armenische Nationalität der Eltern in den Inlandspass eintragen lassen und über 20 Jahre beibehalten. Ein Antrag auf Änderung sei erst 2019 vom Standesamt abgelehnt worden. Das zugehörige gerichtliche Verfahren habe am 20.11.2020 mit einer abschlägigen Entscheidung geendet. Es seien keine anderen Anhaltspunkte für einen Bekenntniswandel erkennbar. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus der Mitgliedschaft in der deutschen Gemeinde in Armenien („Teutonia“) seit 2007. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2022 als unbegründet zurück. Es könne nicht von einem ernsthaften Bekenntniswandel ausgegangen werden, weil der Kläger die Änderungsbemühungen hinsichtlich des Nationalitätseintrages erst entfaltet habe, nachdem er den Aufnahmeantrag gestellt habe. Auch habe die Klägerin den erforderlichen Nachweis, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht erbracht. Die Klägerin hat am 17.07.2022 Klage erhoben. Sie sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen und stehe für eine Sprachprüfung zur Verfügung. Sie verweist auf die bestandene Sprachprüfung B 1 („Schreiben“, „Sprechen“). Es liege auch ein Bekenntnis zur deutschen Bevölkerungsgruppe vor. Sie habe nach dem Tode des Vaters 2004 das Bewusstsein entwickelt, zu ihr zu gehören und sei in der Organisation der deutschen Minderheit aktiv. Schon im Frühjahr 2016 habe sie Recherchen zur deutschen Herkunft des Vaters angestellt und im Frühjahr 2018 habe eine Neuausstellung seiner Geburtsurkunde erwirkt, in der dessen Mutter mit deutscher Nationalität vermerkt sei. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 10.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bestätigt werden muss durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht besitzen. An den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG fehlt es im Falle der Klägerin. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen nicht ausreichend. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen, noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die Sachverhalte im vorbezeichneten Sinne in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -, juris, Rn. 17 f. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bestimmt ausdrücklich, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorliegen muss. Der Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag grenzt den für die Beurteilung der erforderlichen Sprachkenntnisse maßgeblichen Zeitpunkt mithin von dem für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Übrigen maßgeblichen Zeitpunkt ab. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 208.07 -, juris, Rn. 3 f. Dafür, dass die Klägerin die Fähigkeit im vorbezeichneten Sinne, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag am 18.05.2022 besessen hat, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Sie ergeben sich nicht aus der Bildungshistorie der Klägerin. So wurde bereits im Aufnahmeantrag für die Klägerin ausdrücklich angegeben, dass sie als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen habe. Vielmehr wuchs sie hiernach zunächst mit der armenischen Sprache auf; im Vorschulalter kam das Russische hinzu. Die deutsche Sprache spielte in der Erziehung des Klägers offenbar nur eine untergeordnete Rolle. Zwar will die Klägerin zu einem nicht weiter angegebenen Zeitpunkt Deutsch erlernt haben und verweist auf den Vater, die angeblich deutsche Großmutter väterlicherseits und einen Deutschkurs der deutschen Gemeinde in Armenien. Die Angaben sind insoweit mit denjenigen zu ihrem vier Jahre älteren Bruder im Verfahren 7 K 3686/22 identisch. Diese Bemühungen der Sprachvermittlung haben aber auch bei ihr nicht zu einem nachhaltigen Erfolg geführt, wie der Umstand belegt, dass auch die Klägerin angeben lässt, aktuell nur wenig Deutsch zu verstehen und sie zu den aktiven Sprachfertigkeiten im Aufnahmeantrag gar keine Angaben macht. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, wird damit letztlich noch nicht einmal von der Klägerin selbst behauptet. Objektivierbare Nachweise zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, wurden nicht vorgelegt. Dies schließt das gerichtliche Verfahren ein. Denn auch die dort vorgelegten Goethe-Zertifikate B 1 vom 08.12.2021 sind nicht geeignet, die notwenige Sprachkompetenz zu belegen. Sie datieren zwar aus der Zeit vor der letzten Behördenentscheidung, werden also in zeitlicher Hinsicht den Vorgaben des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG in zeitlicher Hinsicht gerecht. Allerdings liegen sie nur für die Module „Sprechen“ und „Schreiben“ vor. Es mag offen bleiben, ob das B 1 – Zertifikat generell geeignet ist, die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch im Sinne des BVFG zu belegen. Vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 21.05.2024 - 7 K 3993/22 und 7 K 5977/22 -. Jedenfalls fehlt ein Beleg des Sprachverständnisses im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Dieses drückt sich im Falle der B 1-Prüfung durch das Modul „Hören“ aus, das von der Klägerin gerade nicht erbracht worden ist. Es ist für die Feststellung der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, unabdingbar, weil ein „Gespräch“ begriffsnotwendig die Fähigkeit zu Rede- und Gegenrede erfordert, also namentlich das Verstehen des Gegenüber. Damit sind die vorgelegten Zeugnisse allein von vornherein kein ausreichender Beleg. Es ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt nicht über die notwendige Sprachkompetenz verfügte. Mithin fehlt es an einem Element deutscher Volkszugehörigkeit im Rechtssinne. Ob die erfolglose Initiierung einer gerichtlichen Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit im Herkunftsgebiet nach gestelltem Aufnahmeantrag allein als hinreichend ernsthaftes Bemühen um eine Änderung der zuvor jahrzehntelang gültigen Nationalitätenerklärung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. gewertet werden kann, bedarf angesichts dessen keiner abschließenden Entscheidung. Hieran bestehen im Anschluss an die Urteile der Kammer vom 19.03.2024 - 7 K 1405/23 -, juris Rn. 27 und vom 04.06.2024 - 7 K 1905/22 – wie im Parallelverfahren des Bruders nicht unerhebliche Zweifel. Offen bleiben kann auch, ob die Klägerin väterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen abstammt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.