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Beschluss

23 L 757/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0522.23L757.24.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. März 2024 – 23 K 2294/24 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. März 2024 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. März 2024 – 23 K 2294/24 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. März 2024 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 23 K 2294/24 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. März 2024 wiederherzustellen hat Erfolg. Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 21. März 2024 nach dem derzeitigen Sachstand bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Die Ordnungsverfügung vom 21. März 2024, mit welcher dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Klassen B und BE entzogen wird, stützt die Antragsgegnerin auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, also die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV). Eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, juris Rn. 19. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 – 16 B 1697/19 –, juris Rn. 8, vom 11. April 2017 – 16 E 132/16 –, juris Rn. 28 und vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, juris Rn. 4 f. Ausgehend davon durfte die Antragsgegnerin hier nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Zwar hat dieser das mit Anordnung vom 21. September 2023 geforderte fachärztliche-neurologische Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht. Indes erweist sich die – dem Antragsteller im Rahmen seines Termins bei der Antragsgegnerin am selben Tag persönlich ausgehändigte – Anordnung vom 21. September 2023 zur Beibringung eines fachärztlichen, neurologischen Gutachtens als rechtswidrig. Die dort angeordnete neurologische Begutachtung ist kein geeignetes Mittel zur Klärung der von der Antragsgegnerin aufgeführten Bedenken gegen die körperliche Fahreignung und zur Beantwortung der dort festgelegten Fragen. In der Gutachtenanordnung führte die Antragsgegnerin aus, dass aufgrund folgender Erkrankungen Bedenken an der Fahrtauglichkeit des Antragstellers bestehen würden: „Chronische dialysepflichtige Niereninsuffizienz Stadium V, diabetische Nephropathie, nephrotisches Syndrom, Shunt-Anlage linker Arm, arterielle Hypertonie, sekundärer renaler Hyperparathyreoidismus, Vitamin-D-Mangel, renale Azidose u. Anämie, Diabetes mellitus Typ II, diabetesbedingtes Fußulcus, schwere Schlafapnoe 2019, koronare 2- Gefäßerkrankung, Zustand nach PTCA u. DE Stentimplantation, periphere AVK, pAVK vom Becken-Bein-Typ, Zustand nach PTA der ATA u. der AFS, Zustand nach Tenotomie der FHL Sehnen, Nekrose der Zehenkuppe u. zusätzlich akutes Sturztrauma, Erysipel rechtes Bein, Verschluss einer epigastrischen Hernie, inkarzerierte, epigastrische Hernie mit Zustand nach Verschluss, ACE Hemmer Unverträglichkeit, 4 Corona Impfungen“. Weiter wurden als vom Neurologen zu klärende Fragen festgelegt: „Liegt eine Gesundheitsstörung oder Krankheit (s.o.) vor, die für die Eignung erheblich ist? Kann der Untersuchte trotz der festgestellten Gesundheitsstörung oder Krankheit (s.o.) ein Kraftfahrzeug der Klasse B und BE sicher führen?“. Die aufgezählten Erkrankungen vermögen zwar Bedenken gegen die körperliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu begründen. Allerdings stellen sie keine neurologischen Erkrankungen, das heißt Erkrankungen des Nervensystems, dar, sondern ganz überwiegend innere Erkrankungen. Die zu begutachtenden Fragen, ob die aufgezählten Krankheiten für die Fahreignung erheblich sind und, ob der Antragsteller trotz dieser Krankheiten ein Kraftfahrzeug sicher führen kann, betreffen daher nicht das Fachgebiet eines Neurologen. Für diese Fragen dürften andere – ggf. auch unterschiedliche – Fachärzte „zuständig“ sein i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV, so insbesondere ein Facharzt für Innere Medizin. Aus der Gutachtenanordnung heraus ist nicht erkennbar, was der konkrete Anlass für die Anordnung einer neurologischen Begutachtung war. Soweit die Antragsgegnerin dazu auf Nachfrage der Kammer hin mitteilte, dass Hintergrund der Anordnung zur Vorlage eines neurologischen Gutachtens die von dem Antragsteller behandelnden Facharzt für Innere Medizin (vgl. Bescheinigung vom 17. November 2021 Bl. 25 f. d. Verwaltungsvorgangs) diagnostizierte diabetische Polyneuropathie sei, so führt dies zu keiner anderen Bewertung. Diese in das Fachgebiet eines Neurologen fallende Erkrankung ist in der relevanten Gutachtenanordnung vom 21. September 2023 nicht erwähnt und kann demgemäß keine Berücksichtigung finden. Ebenso verfängt der Einwand der Antragsgegnerin, die diabetische Neuropathie sei in der Begründung der Gutachtenanordnung vom 7. Januar 2022 (Bl. 29-32 d. Verwaltungsvorgangs) ausführlich als Anlass für eine neurologische verkehrsmedizinische Begutachtung dargestellt worden, nicht. Denn zum einen ist diese Gutachtenanordnung bereits „verbraucht“, weil sich der Antragsteller darauf von einer Neurologin untersuchen und begutachten ließ (vgl. neurologisch-verkehrsmedizinisches Gutachten vom 12. April 2022, Bl. 49 ff. sowie Bl. 79 ff. d. Verwaltungsvorgangs). Zum anderen ist Grund der streitigen Ordnungsverfügung – auch wenn sich dies ausdrücklich nur aus dem Anhörungsschreiben ergibt (Bl. 114 d. Verwaltungsvorgangs) – die Nichtvorlage des mit der Anordnung vom 21. September 2023 geforderten neurologischen Gutachtens. Ebenso ist das Vorbringen der Antragsgegnerin, dem Antragsteller sei die diabetische Neuropathie als Anlass der Anordnung einer neurologischen Begutachtung im Rahmen des Besprechungstermins am 21. September 2023 näher erläutert worden, unerheblich. An die Gutachtenanordnung sind wie erwähnt strenge Anforderungen zu stellen. Unterstellt, die diabetische Polyneuropathie wäre tatsächlich dem Antragsteller als Anlass mitgeteilt worden, so ist die Anordnung nicht aus sich heraus verständlich. Denn es ist für den Betroffenen nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anordnung eine Vielzahl unterschiedlicher Erkrankungen, doch nicht die für sie Entscheidende aufgelistet hat. Abgesehen davon ist die Gutachtenanordnung einschließlich des geschilderten Anlasses und der Fragestellung die Arbeitsgrundlage des mit der Begutachtung beauftragten Facharztes. Für diesen ist mangels Niederschlags in der Anordnung nicht erkennbar, dass er begutachten soll, ob angesichts einer Polyneuropathie ein Kraftfahrzeug vom Antragsteller sicher geführt werden kann. Schließlich weist die Kammer darauf hin, dass eine auf Grundlage von § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht – wie in der streitigen Ordnungsverfügung ausgeführt – darauf gestützt werden kann, dass der Antragsteller der im bestandskräftigen Auflagenbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2023 angeordneten Auflage zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Nachbegutachtung bis zum 12. April 2023 (vgl. Bl 78 f. d. Verwaltungsvorgangs) nicht nachgekommen ist. Diese Auflage ersetzt nicht das Erfordernis einer die Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 2 FeV wahrenden Gutachtenanordnung. Denn die aufgrund der Nichtvorlage greifende Ungeeignetheitsfiktion des § 11 Abs. 8 FeV tritt aufgrund der Eingriffsintensität nur dann ein, wenn die erläuterten, strengen Rechtmäßigkeitsanforderungen betreffend die Begutachtungsanordnung erfüllt sind. Dies ist hinsichtlich der Auflage zur Nachbegutachtung nicht der Fall. Im Auflagenbescheid finden sich weder eine konkrete Frage i.S.d. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, noch ein Hinweis auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV oder ein Hinweis auf die Kostentragungspflicht i.S.d. § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin selbst ausdrücklich im Auflagenbescheid ausgeführt, dass wenn der genannten Auflage nicht nachkommen werde oder gravierende Veränderungen im Krankheitsbild auftreten würden, sie gehalten sei, zunächst die Beibringung eines erneuten fachinternistischen Gutachtens mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu fordern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.