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Urteil

26 K 7213/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0522.26K7213.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Kommt ein Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung seines Bildungskredits nach dem Einlösen der Bundesgarantie hinsichtlich seiner Rückzahlungsverpflichtung in Zahlungsverzug, ist für die Geltendmachung der hieraus resultierenden Zinsforderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

  • 2.

    Ist es einer Behörde – wie hier dem Bundesverwaltungsamt – verwehrt, eine öffentlich-rechtliche Zinsforderung durch Verwaltungsakt festzusetzen, kann sie den Anspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.186,74 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für das Jahr aus 6.735,83 Euro seit dem 23.12.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt ein Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung seines Bildungskredits nach dem Einlösen der Bundesgarantie hinsichtlich seiner Rückzahlungsverpflichtung in Zahlungsverzug, ist für die Geltendmachung der hieraus resultierenden Zinsforderung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. 2. Ist es einer Behörde – wie hier dem Bundesverwaltungsamt – verwehrt, eine öffentlich-rechtliche Zinsforderung durch Verwaltungsakt festzusetzen, kann sie den Anspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.186,74 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für das Jahr aus 6.735,83 Euro seit dem 23.12.2023 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin unterhält seit dem Jahr 2001 ein Programm für die Vergabe von Bildungskrediten, dem u. a. folgende Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in der Fassung vom 01.04.2009 zugrunde liegen: § 1 Zweck der Förderung Zur Unterstützung von Auszubildenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen werden nach Maßgabe dieses Programms verzinsliche Bildungskredite gewährt. Die Kredite dienen bei nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geförderten Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei geförderten Auszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand. § 4 Beantragung (1) Anträge auf Bewilligung eines Bildungskredits sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich oder per Internet an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Der Umfang des im Rahmen der Förderbestimmungen gewünschten Kredits ist anzugeben. Das Bundesverwaltungsamt prüft die Anträge anhand der Förderbestimmungen. Im Falle eines positiven Bescheids übersendet das Bundesverwaltungsamt mit dem Bescheid im Auftrag der Kreditanstalt für Wiederaufbau zugleich ein dem Bescheid entsprechendes Vertragsangebot. Bescheid und Vertragsangebot werden unwirksam, wenn der Kreditvertrag nicht bis zum im Bescheid angegebenen Datum, das einen Monat nach dem regelmäßigen Zugang des Bescheids liegen soll, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen ist. Es gilt das Datum des Posteingangs. […] § 12 Verzug (1) Mahn- und Beitreibungskosten tragen die Kreditnehmer/innen. Zu ihren Lasten gehen darüber hinaus zusätzlich entstehende Kosten im Zahlungsverkehr, z.B. durch Bankspesen und Bankgebühren. (2) Im Verzugsfall haben die Kreditnehmer/innen unbeschadet der Regelungen für Verbraucherdarlehen auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zuzüglich 5 vom Hundert zu zahlen. […] § 14 Eintritt der Bundesgarantie, Übergang der Einziehung auf das Bundesverwaltungsamt (1) Der Bund garantiert der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld der vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Förderung nach Maßgabe des mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau geschlossenen Vertrags. (2) […] (3) Wird die Bundesgarantie in Anspruch genommen, übermittelt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesverwaltungsamt die Stammdaten der betreffenden Kreditnehmer/innen, die Kapitalforderung, die zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen und Kosten sowie den Grund für die Einlösung aus der Garantie. (4) Das Bundesverwaltungsamt fordert die betreffenden Kreditnehmer/innen durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des insgesamt an die Kreditanstalt für Wiederaufbau verauslagten Garantiebetrags auf. Die Regelung der durch den Rückforderungsbescheid festgestellten Höhe des Betrags ist innerhalb eines Monats anfechtbar. (5) Der Erstattungsanspruch ist mit Bestandskraft des Rückforderungsbescheids fällig. § 12 gilt entsprechend. Die betreffenden Kreditnehmer/innen haben die Möglichkeit, Anträge nach § 11 zu stellen. Die Beklagte, geb. Coruh, beantragte am 25.04.2015 für den Besuch einer privaten Schauspielschule bei dem Bundesverwaltungsamt die Bewilligung eines Bildungskredits in Höhe von 300,00 Euro monatlich für einen Zeitraum von 18 Monaten sowie eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.500,- Euro. Das Bundesverwaltungsamt bewilligte der Beklagten mit Bescheid vom 07.05.2015 nach den Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) den beantragten Bildungskredit für einen Zeitraum von 17 Monaten nebst der Einmalzahlung (insgesamt 6.600,- Euro) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffern 1 bis 6 und übernahm bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eine Bundesgarantie nach Maßgabe der Bedingungen unter den Ziffern 7 bis 10. Die Bedingungen sahen u. a. vor: 7. Falls die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bundesgarantie einlöst, sind Sie verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland den verauslagten Betrag zu erstatten: Dies ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Förderbestimmungen der Fall, wenn der/die Kreditnehmer/in mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Diese Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Förderbestimmungen). Die Erstattung bemisst sich nach der Höhe des bezogenen Kredits, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten unter Abzug ggf. bereits erbrachter Tilgungsleistungen. Der zu erstattende Betrag wird der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt. 8. Dieser Betrag ist von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des jeweils geltenden, von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch zuzüglich 5 v. H. zu verzinsen. Unter dem 11.05.2020 teilte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten mit, dass die KfW die Garantie der Bundesrepublik Deutschland für den Ihnen gewährten Bildungskredit in Anspruch genommen habe. Zugleich forderte sie die Beklagte unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 und 4 der Förderbestimmungen zur Erstattung des insgesamt gezahlten Garantiebetrags in Höhe von 6.735,83 Euro bis zum 19.06.2020 auf. Dieser setzte sich aus dem ursprünglichen Kreditbetrag von 6.600,- Euro, Zinsen in Höhe von 108,65 Euro sowie Kosten in Höhe von 27,18 Euro, zusammen. Der Rückforderungsbescheid wurde nach Anschriftenermittlung laut Ab-Vermerk am 12.05.2020 in Kopie zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 08.11.2023 forderte das Bundesverwaltungsamt die Beklagte daraufhin ferner auf, im Zeitraum vom 20.06.2020 bis zum 08.11.2023 angefallene Rückstandzinsen in Höhe von insgesamt 1.119,71 Euro bis zum 30.11.2023 zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, der Bewilligungsbescheid sei mit der Bestimmung erfolgt, dass bei Überschreiten des Zahlungstermins der in dem Rückforderungsbescheid vom 11.05.2020 genannte Betrag „in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H.“ zu verzinsen sei. Der Zahlungstermin sei vorliegend überschritten worden. Nachdem im weiteren Verlauf keine Zahlungen der Beklagten eingingen und auch keine Stundung beantragt wurde, hat die Klägerin am 22.12.2023 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Zur Durchsetzung ihres Zinsanspruchs sei mangels Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts Klage geboten. Die Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Zinsforderungen auf den ausstehenden Rückforderungsbetrag wegen Zahlungsverzugs (Rückstandszinsen) ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid. Dieser enthalte eine Auflage i. S. v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz, welche die Beklagte verpflichte, im Garantiefall den der Klägerin zu erstattenden Betrag zu verzinsen. Die Nebenbestimmung sei auch zulässig gewesen, wie das erkennende Gericht im Urteil vom 25.01.2023 (Az. 26 K 6414/22, juris, Rn. 160 ff.) bereits festgestellt habe. Der Garantiebetrag sei in der gemäß Bewilligungsbescheid i. V. m. §§ 14 Abs. 5, 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen geregelten Höhe zu verzinsen. Für den Zeitraum vom 20.06.2020 bis 22.12.2023 ergebe sich ein Zinsanspruch in Höhe von 1.186,74 Euro, der sich wie folgt zusammensetze: Zins-satz (%) Kredit-schuld in Euro Zahlungsrück-stand von Zahlungsrück-stand bis Zinstage Zinsen in Euro 4,12 6.735,83 20.06.2020 30.06.2020 11 8,48 4,12 6.735,83 01.07.2020 31.12.2020 180 138,76 4,12 6.735,83 01.01.2021 30.06.2021 180 138,76 4,12 6.735,83 01.07.2021 31.12.2021 180 138,76 4,12 6.735,83 01.01.2022 30.06.2022 180 138,76 4,12 6.735,83 01.07.2022 31.12.2022 180 138,76 6,62 6.735,83 01.01.2023 30.06.2023 180 222,96 8,12 6.735,83 01.07.2023 16.10.2023 106 161,05 8,12 6.735,83 17.10.2023 08.11.2023 22 33,42 8,12 6.735,83 09.11.2023 22.12.2023 44 67,03 Gesamtbetrag 1.186,74 Hinzu kämen laufende Zinsen „in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H.“ aus 6.735,83 Euro seit dem 23.12.2023. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.186,74 Euro ausgerechnete Zinsen sowie laufende Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für das Jahr aus 6.735,863 Euro seit dem 23.12.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat sich im Verfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen wurde. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Die Klägerin kann den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten beschreiten, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist vorliegend eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 18.04.1985 – 3 C 34.84, juris, Rn. 31, und Beschl. v. 21.03.2024 – 3 B 12.23, juris, Rn. 6; vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 29.10.1987 – GmS-OGB 1/86, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N. Dies ist hier der Fall. Die geltend gemachte Zinsforderung wegen des Zahlungsverzugs hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung des verauslagten Garantiebetrags hat ihren Rechtsgrund in dem Bewilligungsbescheid des Bundesverwaltungsamts sowie den in Bezug genommenen Förderbestimmungen zum Bildungskredit. Sie steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der durch die Klägerin übernommenen Bundesgarantie, aus der im Garantiefall ein (öffentlich-rechtlicher) Erstattungsanspruch folgt, der hier seiner Höhe nach durch Rückforderungsbescheid festgesetzt wurde. Vgl. ergänzend auch: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urt. v. 25.01.2023 – 26 K 6414/22, juris, Rn. 170 f. Für die statthafte und auch im Übrigen zulässige allgemeine Leistungsklage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da es der Klägerin in der hier vorliegenden Fallgestaltung mangels entsprechender Befugnis verwehrt ist, den geltend gemachten Zinsanspruch einseitig durch Erlass eines Zinsbescheides geltend zu machen, vgl. VG Köln, Urt. v. 25.01.2023 – 26 K 6414/22, juris, Rn. 153 ff., und damit zugleich ein Titulierungsinteresse besteht. Soweit die Klägerin Zinsen für die Zukunft und damit derzeit noch nicht fällige Zinsen begehrt, steht dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, vgl. auch § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 258, 259 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von ausgerechneten Zinsen in Höhe von 1.186,74 Euro sowie laufenden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für das Jahr aus 6.735,83 Euro seit dem 23.12.2023. Der Anspruch ergibt sich aus Ziffer 8 i. V. m. Ziffer 7 des Bescheides über die Bewilligung des Bildungskredits und die Übernahme der Bundesgarantie nach den Förderbestimmungen des BMBF vom 07.05.2015. Danach ist der im Rahmen der Einlösung der Bundesgarantie gegenüber der KfW verauslagte und zu erstattende Betrag von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, „in Höhe des jeweils geltenden, von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch zuzüglich 5 v. H.“ zu verzinsen. Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides begegnet als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch keinen durchgreifenden Bedenken. Diese Nebenbestimmung ist zwar ausgehend von ihrem Wortlaut hinsichtlich der Zinshöhe und des Zinszeitraums auslegungsbedürftig, aber hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Eine Nebenbestimmung ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, verstehen musste. Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 20.04.2012 – 4 A 1055/09, juris, Rn. 37 bis 40, m. w. N. Die mit „zzgl. 5 v. H.“ bezeichnete Bezugsgröße für die Zinsberechnung ist aus Adressatensicht bei verständiger Würdigung trotz ihrer sprachlichen Ungenauigkeit dahingehend zu verstehen, dass mit ihr „Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem Basiszinssatz“ gemeint sind. vgl. allgemein: Bundesgerichtshof (BGH), Beschl. v. 07.02.2013 – VII ZB 2/12, juris, Rn. 12 m. w. N. Der sich daraus ergebene Zinssatz ist als Jahreszinssatz zu verstehen, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dies entspricht dem Üblichen und ergibt sich im Übrigen auch aus der Zinshöhe, die für einen Tages- oder Monatszins ersichtlich zu hoch wäre. Vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 16.02.2010 – 14 U 189/09, juris, Rn. 3; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urt. v. 25.06.2009 – 4 U 8/09, juris, Rn. 74. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für den Anspruch dem Grunde nach vor. Der verauslagte Betrag – der Garantiebetrag – in Höhe von 6.735,83 Euro ist durch den Rückforderungsbescheid vom 11.05.2020 wirksam festgesetzt worden. Der Rückforderungsbescheid gilt nach Maßgabe von § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG als bekannt gegeben. Dabei ist es unerheblich, dass lediglich eine Kopie des Rückforderungsbescheides an die Beklagte, adressiert an ihre Wohnanschrift, versandt worden ist. Denn der Zweck der Bekanntgabe ist erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheides verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Kopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43.95, juris, Rn. 29. Darüber hinaus hat die Beklagte, die über eine bevollmächtigte Beratungsstelle für Schuldner- und Verbraucherinsolvenz mit der Klägerin in der Folge wegen der offenen Forderungen in Kontakt stand, den Erhalt des Rückforderungsbescheides weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren in Abrede gestellt. Der Zinsanspruch besteht, soweit er bereits zu beziffern war, auch in der geltend gemachten Höhe und beträgt für den Zeitraum vom 20.06.2020 bis zum 22.12.2023 1.186,74 Euro. Die von der Klägerin angestellte Berechnung lässt keine Fehler erkennen. Ausgehend von den für den genannten Zeitraum von der Bundesbank veröffentlichten Basiszinssätzen, siehe https://www.bundesbank.de/de /bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820, zuzüglich fünf Prozentpunkten für das Jahr hat die Klägerin der Berechnung für den Zeitraum vom 20.06.2020 bis zum 22.12.2023 die richtigen Zinssätze zu Grunde gelegt. Soweit sie entsprechend der in Deutschland vor allem von den Geschäftsbanken gegenüber ihren Kunden angewandten Berechnungsmethode für jeden vollen Monat gleichbleibend 30 Tage sowie für angefangene Monate die tatsächliche Anzahl der Tage zu Grunde gelegt hat, vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 741/16, juris, Rn. 23; Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 01.02.2023, § 246 BGB, Rn. 37, bestehen hiergegen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar ist diese Praxis nicht ohne Weiteres auf Behörden übertragbar. Die Behörde kann sich entgegen der Auffassung der Klägerin diesbezüglich im Verhältnis zum Bürger auch nicht auf die innenrechtlich ausgestalteten Regelungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die zu ihr ergangenen Verwaltungsvorschriften berufen. Vorliegend ist jedoch durch die in den Bewilligungsbescheid einbezogenen (und somit für die Auslegung der Regelungen des Bewilligungsbescheides maßgeblichen) Förderbestimmungen geregelt, dass die Verzugsfolgen im Verhältnis des Bundesverwaltungsamts zum Darlehensnehmer entsprechend der Verzugsfolgen im Verhältnis der KfW zum Darlehensnehmer ausgestaltet sein sollen, vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 und § 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen. Dies erfasst bei verständiger Würdigung aus Adressatensicht auch die Zinsberechnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Bei der Bemessung des Werts der Hauptsache war auch der geltend gemachte künftige Zinsanspruch zu berücksichtigen. Dieser ist nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen und war vorliegend unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Bezüge mit dem Jahreswert der geltend gemachten Zinsen zu veranschlagen, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.