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Beschluss

10 L 696/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0527.10L696.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vom Beginn der Schulpflicht am 01.08.2024 für ein Jahr zurückzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 35 Abs. 3 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden (Satz 1). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens (Satz 2). Die Schulleiterin der I. hat auf den Antrag der allein sorgeberechtigten Mutter des Antragstellers vom 19. 2023 hin es rechtsfehlerfrei abgelehnt, den am 14. September 2018 geborenen Antragsteller, dessen Schulpflicht am 1. August 2024 beginnt (§ 35 Abs. 1 SchulG NRW), für ein Jahr zurückzustellen. § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sieht eine Zurückstellung nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen vor. Ein solch erheblicher Grund, der eine Zurückstellung zu rechtfertigen vermag, kann nur vorliegen, wenn das Kind die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzt, auf die ausreichende Entwicklung des Kindes in seinem sozialen Verhalten kommt es nicht an. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2020 – 19 B 1255/20 –, juris, Rn. 6. Solche erheblichen gesundheitlichen Gründe liegen ersichtlich nicht vor. Vielmehr kommt das schulärztliche Gutachten vom 28. November 2023 zum Ergebnis, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Einschulung bestehen. Dies ist maßgebliche Grundlage für die Entscheidung über die Zurückstellung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Das maßgebliche Gewicht des amtsärztlichen Gutachtens erklärt sich daraus, dass die untere Gesundheitsbehörde die Einschulungsuntersuchung nach § 54 Abs. 2 Nr. 1, § 1 Abs. 4 AO-GS in einem standardisierten Verfahren in Reihenuntersuchungen durchführt, das speziell der Beurteilung der Schulreife dient. Die Einschulungsuntersuchung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Sinnesorgane (Hören und Sehen), der Sprache, Motorik und Wahrnehmung sowie des sozialen und emotionalen Verhaltens, um etwaige gesundheitliche Störungen feststellen zu können und möglichst noch vor Schulbeginn individuelle Fördermaßnahmen einleiten zu können. Die Einschulungsuntersuchungen führen in der Regel erfahrene Ärzte und Ärztinnen der Kinder- und Jugenddienste der örtlichen Gesundheitsämter durch, die über ein gut geschultes Urteilsvermögen verfügen zur Klärung der Frage, ob sich ein Kind altersgerecht entwickelt hat und in körperlicher und geistiger Hinsicht den schulischen Anforderungen gewachsen ist. Der Einsatz gleicher Untersuchungsmethoden in einer Vielzahl von Fällen gewährleistet ein hohes Maß an Vergleichbarkeit, um etwaige Entwicklungs- und Gesundheitsstörungen im Einzelfall herauszufinden und durch entsprechende Unterstützung beheben oder besondere Fördermaßnahmen einleiten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – 19 B 991/19 –, juris, Rn. 4. Der Antragsteller hat nichts Durchgreifendes dargelegt, was Anlass gäbe, die Feststellung des schulärztlichen Gutachtens in Zweifel zu ziehen und das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Gründe für eine Zurückstellung anzunehmen. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Entwicklungsbericht der Kindertagesstätte vom 5. Dezember 2023 geht nicht hervor, dass der Antragsteller die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht besitzen würde. Gleiches gilt für die kinderärztlichen Ergebnisse der U9 vom 6. Dezember 2023. Die unter Gesamtergebnis genannte Diagnose „F80.0 Artikulationsstörung“ ist gemäß der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, Version 2023 (ICD-10-GM Version 2023) „eine umschriebene Entwicklungsstörung, bei der die Artikulation des Kindes unterhalb des seinem Intelligenzalter angemessenen Niveaus liegt, seine sprachlichen Fähigkeiten jedoch im Normbereich liegen“. Dies schließt die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen Voraussetzungen nicht aus. In dem schulärztlichen Gutachten wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller erhöhten Förderbedarf im Bereich Sprache hat und seine Aussprache bzw. Artikulation phasenweise sehr undeutlich ist. Gleichwohl bestehen danach keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Einschulung. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass als Ergebnisse der U9 auch die Diagnosen F 90.0 und F93.2 aufgeführt seien, die seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen belegen würden, ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass es sich hierbei nur um Verdachtsdiagnosen handelt („V.a.“). Unter F90.0 wird nach ICD-10-GM Version 2023 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung verschlüsselt und unter F93.2 eine Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters, bei der ein Misstrauen gegenüber Fremden und soziale Besorgnis oder Angst in neuen, fremden oder sozial bedrohlichen Situationen besteht. Diese Verdachtsdiagnosen schließen als solche nicht die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen aus. Vielmehr weisen sie auf die Entwicklung des Antragstellers in seinem sozialen Verhalten hin, die aber keinen erheblichen gesundheitlichen Grund für eine Zurückstellung darstellt. Entsprechend kommt das schulärztliche Gutachten zum Ergebnis, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Einschulung bestehen, auch wenn aus schulärztlicher Sicht der Antragsteller einen erhöhten Förderbedarf in den Bereichen Konzentration und Ausdauer, psychosoziale Entwicklung/ emotionale Reife zeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.