OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 991/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0827.19B991.19.00
3mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Es fehlt an der Voraussetzung einer hohen Erfolgsaussicht in einem Klageverfahren, der es vorliegend bedarf, weil mit der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens vorweggenommen würde. Würde dem Antrag entsprochen und der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig vom Schulbesuch zurückgestellt werden, könnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass im Falle eines für ihn negativen Ausgangs eines Hauptsacheverfahrens der Besuch der Grundschule im Schuljahr 2019/2020 noch möglich wäre. Die begehrte einstweilige Anordnung kann daher ausnahmsweise nur erlassen werden, wenn bereits jetzt festzustellen wäre, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem auf die Zurückstellung von der Schulpflicht gerichteten Klageverfahren Erfolg haben wird und eine einstweilige Anordnung zur Sicherung seines durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, die bei einem späteren obsiegenden Urteil in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in einem solchen Klageverfahren hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass er nach der derzeitigen Aktenlage keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Schulleiters der Grundschule St. Q. in L. aus § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW hat, ihn wegen erheblicher gesundheitlicher Gründe für ein Jahr zurückzustellen oder über seinen Zurückstellungsantrag vom 17. Februar 2019 neu zu entscheiden, und damit kein Anordnungsanspruch besteht. Die den Zurückstellungsantrag ablehnende Entscheidung des Schulleiters der Grundschule St. Q. vom 20. Mai 2019 beruht primär auf dem Gutachten der Schulärztin Dr. G. vom 13. November 2018. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 35 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW, wonach die Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens zu treffen ist. Dessen maßgebliches Gewicht erklärt sich daraus, dass die untere Gesundheitsbehörde die Einschulungsuntersuchung nach § 54 Abs. 2 Nr. 1, § 1 Abs. 4 AO-GS in einem standardisierten Verfahren in Reihenuntersuchungen durchführt, das speziell der Beurteilung der Schulreife dient. Die Einschulungsuntersuchung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Sinnesorgane (Hören und Sehen), der Sprache, Motorik und Wahrnehmung sowie des sozialen und emotionalen Verhaltens, um etwaige gesundheitliche Störungen feststellen zu können und möglichst noch vor Schulbeginn individuelle Fördermaßnahmen einleiten zu können. Die Einschulungsuntersuchungen führen in der Regel erfahrene Ärzte und Ärztinnen der Kinder- und Jugenddienste der örtlichen Gesundheitsämter durch, die über ein gut geschultes Urteilsvermögen verfügen zur Klärung der Frage, ob sich ein Kind altersgerecht entwickelt hat und in körperlicher und geistiger Hinsicht den schulischen Anforderungen gewachsen ist. Der Einsatz gleicher Untersuchungsmethoden in einer Vielzahl von Fällen gewährleistet ein hohes Maß an Vergleichbarkeit, um etwaige Entwicklungs- und Gesundheitsstörungen im Einzelfall herauszufinden und durch entsprechende Unterstützung beheben oder besondere Fördermaßnahmen einleiten zu können. Der Antragsteller hat auch mit dem Beschwerdevortrag keine durchgreifenden Bedenken an der Richtigkeit der auf der Grundlage einer solchen Einschulungsuntersuchung getroffenen schulärztlichen Feststellung der uneingeschränkten Schulfähigkeit des Antragstellers dargelegt. Insoweit kann offen bleiben, ob ‑ wie vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ einige der in den Bescheinigungen der Kinder- und Jugendärztin O. G1. vom 9. April und 3. Juli 2019 beschriebenen Auffälligkeiten, auf die der Beschwerdevortrag gestützt ist ‑ wie etwa eine relativ stark ausgeprägte Verweigerungshaltung gekoppelt an ein stark gesteigertes Trotzverhalten mit resultierender, deutlich verminderter Impulskontrolle und Toleranzschwelle, bis hin zu Wutausbrüchen ‑ bereits aus rechtlichen Gründen keine Bedeutung für die begehrte Zurückstellung zukommt, weil sie den Entwicklungsstand des Antragstellers in seinem sozialen Verhalten und nicht die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen betreffen (vgl. Seiten 3 und 4 des Beschlussabdrucks). Die Empfehlung der Kinder- und Jugendärztin O. G1. , den Antragsteller aus medizinischen, psychologischen und emotionalen Gründen noch ein Jahr im vertrauten familiären und sozialen Umfeld zu lassen, ist schon deshalb nicht geeignet, Zweifel an dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung zu begründen, weil sich aus den ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen vom 9. April und 3. Juli 2019 weder die Bewertungsgrundlagen noch der angelegte Bewertungsmaßstab für die ausgesprochene Empfehlung ergeben. Es bleibt völlig unklar, aufgrund welcher fachmedizinischer Erhebungen und Untersuchungen die Kinder- und Jugendärztin zu den nur ergebnishaft mitgeteilten Einschätzungen gekommen ist und welche Maßstäbe sie in Bezug auf die Beurteilung der in Rede stehenden Schulfähigkeit angelegt hat. Für die Frage der Schulfähigkeit im Einzelfall ist gerade auch bei festgestellter Auffälligkeiten von Bedeutung, dass § 19 Abs. 1 SchulG NRW für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, eine sonderpädagogische Förderung nach deren individuellem Bedarf vorsieht, die nach Maßgabe des § 20 SchulG NRW in den allgemeinen Schulen oder in den Förderschulen stattfindet. Gesundheitliche Gründe, die auf einer Behinderung oder einer Lern- oder Entwicklungsstörung beruhen, können nur dann "erheblich" sein und zu einer Zurückstellung führen, wenn selbst mit der intensiven sonderpädagogischen Förderung ein Schulbesuch nicht möglich ist. In dem von der Mutter des Antragstellers bei der schulärztlichen Untersuchung vorgelegten Untersuchungsheft (Früherkennungsheft) waren von der Kinder- und Jugendärztin zudem sämtliche Vorsorgeuntersuchungen ohne Auffälligkeiten dokumentiert. Dies gilt insbesondere für die in zeitlicher Nähe zum Einschulungstermin liegende Früherkennungsuntersuchung U9, die einen Schwerpunkt auf die Sprachentwicklung legt. Die Kinder- und Jugendärztin hat ihre am 9. April 2019 ausgesprochene Empfehlung auch in Kenntnis der laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht in der zweiten Bescheinigung vom 8. Juli 2019 konkretisiert. Dies wäre aber gerade mit Blick auf die vom Antragsteller eingewandte langjährige Erfahrung von Frau G1. als "Schulärztin an einer L1. Schule" zu erwarten gewesen. Stattdessen ist der Wortlaut der zweiten Bescheinigung nahezu identisch mit demjenigen der ärztlichen Bescheinigung vom 9. April 2019. Vor diesem Hintergrund bedurfte es entgegen dem Beschwerdevorbringen keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen seitens der Schule oder des Verwaltungsgerichts. Dem Schulleiter lagen keine zwei verwertbaren Gutachten mit sich widersprechenden Einschätzungen zur Schulfähigkeit des Antragstellers vor. Auf die weiterhin in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtslage in anderen Bundesländern und die dortige Verwaltungspraxis kommt es für die Entscheidung nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).