Urteil
3 K 6412/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0529.3K6412.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin steht als Kriminalkommissarin in Diensten des beklagten Landes und begehrt die Neufestsetzung der Einstufung in die für sie maßgebliche Erfahrungsstufe. Nach Abschluss ihrer Ausbildung und der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum 01.09.2020 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2020 für die Klägerin die Erfahrungsstufe 2 fest. Mit E-Mail vom 02.09.2020 verwies die Klägerin darauf, dass sie vor Eintritt in den Landesdienst am 11.07.2017 erfolgreich eine Berufsausbildung zur D. absolviert habe. Diese Ausbildungszeit bitte sie als förderliche Zeit nach § 30 Abs. 1 S. 2 LBesG NRW bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 07.09.2020 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass Ausbildungszeiten im Rahmen von § 30 Abs. 1 S. 2 LBesG NRW nicht berücksichtigt werden könnten. Daher sei es auch unerheblich, ob die Berufsausbildung zur D. für die jetzige Verwendung der Klägerin bei der Polizei X. förderlich sei, da jedenfalls das in Bezug genommene Tatbestandsmerkmal nicht vorliege. Am 28.09.2020 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Die Anerkennung ihrer Ausbildungszeit zur D. sei jedenfalls auf § 30 Absatz 1 S. 4 LBesG NRW zu stützen. Mit ihrer abgeschlossenen Ausbildung als D. falle sie in die Zielgruppe des Projektes „Spezialisten zu Polizisten“, wonach eine Vorbildung/Qualifizierung durch Beruf oder Studium im kaufmännischen Bereich eine Voraussetzung darstelle, um im K-Bereich spezialisiert eingesetzt werden zu können. Dementsprechend sei sie zum 01.09.2020 gerade aufgrund dieser Spezialisierung in die Funktion einer Sachbearbeiterin in der Direktion K/KI 3 KK 31 (Wirtschaftskriminalität) eingewiesen worden. Dies habe auch einem entsprechenden Erlass des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW vom 02.06.2020 entsprochen. In die gleiche Richtung habe auch schon ein Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen gewiesen. Bei dieser Sachlage ergebe sich ohne weiteres, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 S. 4 LBesG NRW erfüllt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Berücksichtigung von Zeiten für zusätzliche Qualifikationen nach § 30 Abs. 1 S. 4 LBesG NRW sei davon abhängig, dass ein besonderer Einzelfall vorliege, als dessen Hauptanwendungsfall das Erfordernis „zur Deckung des Personalbedarfs“ genannt sei. Maßgeblich sei hierfür das Interesse des Dienstherrn an einer bestmöglichen, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Personalbedarfsdeckung, um die gestellten hoheitlichen Aufgaben effektiv erfüllen zu können. Ein dringender Bedarf an Spezialisten in bestimmten beruflichen Sparten könne im Polizeibereich als besonderer Einzelfall im Sinne dieser Norm gewertet werden, da durch die gezielte Verwendung dieser Nachwuchskräfte die Aufgabenwahrnehmung deutlich gestärkt werden könne. In diesem Sinne sei die Klägerin nach ihrer Ernennung zunächst zwar tatsächlich in dem Bereich Wirtschaftskriminalität eingesetzt gewesen. Nach Ablauf des verpflichtenden Jahres habe sie dann das Spezialistenprogramm jedoch abgebrochen und sei zum 01.09.2021 in den „allgemeinen“ Polizeivollzugsdienst umgesetzt worden. Jedenfalls dadurch seien die im Rahmen ihrer Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse nicht mehr hinreichend spezifisch, so dass der Tatbestand des besonderen Einzelfalls nicht mehr erfüllt sei. Dies schließe die Anerkennung der Berufsausbildung zur D. als Vordienstzeit nach § 30 Abs. 1 S. 4 LBesG NRW aus. Am 25.11.2022 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags ihr Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte sei zu einer Neubescheidung ihres Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu verpflichten, weil er selbst davon ausgehe, dass der im Polizeibereich dringend benötigte Bedarf an entsprechenden Spezialisten als besonderer Einzelfall im Sinne dieser Norm anzusehen sein könne. Ermessensfehlerhaft sei jedoch seine daran anknüpfende Bewertung, dass dies einen längerfristigen Verbleib in den mit der erworbenen Expertise im Zusammenhang stehenden Tätigkeitsbereichen erfordere. Hierbei verkenne er, dass der jeweilige Einsatz des Beamten allein von der Entscheidung des Dienstherrn selbst abhänge. Somit habe auch regelmäßig nur der es in der Hand zu bestimmen, auf welchem Dienstposten eine Beamtin oder ein Beamte seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen habe. Zusätzlich laufe es der Funktion der Festsetzung einer Verfahrensstufe entgegen, wenn diese nicht von den Verhältnissen im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung, sondern von weiteren in der Folgezeit eintretenden Umständen abhängig gemacht werde. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass nach Kenntnis der Klägerin bei allen Beamten, die in dem entsprechenden Spezialisten-Programm seien, die hauptberuflichen Vortätigkeiten und/oder die entsprechenden Ausbildungszeiten im Rahmen der Festsetzung der Erfahrungsstufe anerkannt worden seien. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X. vom 04.08.2020 in der Form des Bescheides vom 07.09.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2022 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf erneute Festsetzung der Erfahrungsstufe unter Anerkennung des erworbenen Berufsschulabschlusses der D. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist darauf, dass selbstverständlich die Festsetzung der Erfahrungsstufe keinem ständigen Wechsel abhängig von der jeweiligen Verwendung des Beamten unterliegen dürfe. Die Klägerin habe jedoch bereits während des laufenden Widerspruchsverfahrens nur sieben Monate nach Beginn ihrer Verwendung als Spezialistin einen Antrag auf Umsetzung gestellt, mit dem sie eine anderweitige Verwendung in der K-Wache des KK 62 begehrt habe. Dieser Umsetzungsvorgang sei im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungstufe daher zwingend zu berücksichtigen gewesen. In seinem Grundsatzerlass zum Spezialistenprogramm vom 04.03.2021 habe das Ministerium des Innern NRW insofern vorgegeben, dass die Beendigung des Programms frühestens nach einem Jahr möglich sein solle. Hierbei handele es sich um die absolute zeitliche Untergrenze. Die Klägerin habe aber bereits sieben Monate nach Beginn des Programms eindeutig erklärt, dass sie an einer weiteren Verwendung an der ihr zugewiesenen „Spezialisten-Dienststelle“ im Rahmen des Programms kein Interesse mehr habe. Der Dienstherr sei auch nicht verpflichtet, Umsetzungswünsche eines in diesem Bereich tätigen Beamten unter Hinweis auf den Zweck des Spezialistenprogramms zu versagen. Vielmehr habe ein solcher Wunsch lediglich zur Folge, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden die Möglichkeit einer Berücksichtigung von zusätzlichen Qualifikationen bei der Stufenfestsetzung entfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide vom 04.08.2020 und vom 07.09.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ihr steht ein Anspruch auf Berücksichtigung der in der Ausbildung zur D. verbrachten Zeit bei der Festsetzung der für sie maßgeblichen Erfahrungstufe nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 4 LBesG NRW können Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit insgesamt bis zu drei Jahren als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft nach S. 5 die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Unabhängig davon, dass im Hinblick auf das in der Norm genannte Regelbeispiel der "Deckung des Personalbedarfs", welches an (Personal-) Interessen des Dienstherrn anknüpft, bereits fraglich sein dürfte, ob die Norm überhaupt dazu bestimmt ist, subjektive Rechte für die Beamtinnen und Beamten zu begründen, liegt im Falle der Klägerin jedenfalls kein besonderer Einzelfall im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW vor, der die Möglichkeit einer Anerkennung ihrer Ausbildungszeit zur D. tatsächlich eröffnet. Der Begriff des "besonderen Einzelfalles" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und allein auf Rechtsfolgenseite der Behörde Ermessen einräumt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW kommt nicht bereits in "Einzelfällen", sondern nur in "besonderen Einzelfällen" eine Anerkennung weiterer Zeiten als Erfahrungszeiten im Ermessenswege in Betracht. Der Wortlaut der Regelung legt mithin einen strengen Maßstab an das Vorliegen dieser besonderen Konstellation. Ein besonderer Einzelfall muss sich von der Masse der Fälle wesentlich abheben. Dafür genügt nicht jede nützliche Abweichung der Qualifikation der/des eine Anerkennung von Erfahrungszeiten anstrebenden Beamtin/Beamten von der üblichen Qualifikation einer sonstigen Bewerberin oder eines sonstigen Bewerbers für diese Laufbahn. Vielmehr verlangt der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW, der die Deckung des Personalbedarfs des Dienstherrn als Beispiel hervorhebt, dass eine hiernach zu berücksichtigende zusätzliche Qualifikation für den Dienstherrn von herausgehobenem Interesse sein muss. § 30 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW ist insofern keine reine Auffangregelung für besondere Fälle im Sinne einer allgemeinen Billigkeitsklausel, sondern eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. § 30 Abs. 1 LBesG NRW enthält drei verschiedene Anrechnungsmöglichkeiten für Erfahrungszeiten, wobei die Anrechnungsmöglichkeit nach Satz 4 die strengsten Anforderungen stellt. Aus der Nennung der Deckung des Personalbedarfs lediglich als gesetzliches Regelbeispiel lässt sich zwar ableiten, dass neben diesem Fall wenigstens noch eine weitere, unbenannte Fallgruppe bestehen muss und die Deckung des Personalbedarfs nicht abschließend gemeint sein kann. Eine solche weitere Fallgruppe muss allerdings ein vergleichbares Gewicht wie der ausdrücklich gesetzlich geregelte und mit dem Wort "insbesondere" als maßstabbildend hervorgehobene Fall aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 C 25/16 –, juris und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - OVG 4 B 13.15 -, juris, Rn. 47 f, 52 f. Dies zugrunde gelegt, ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein besonderer Einzelfall vorliegt, der die Anerkennung der Ausbildungszeit der Klägerin zur D. als im Rahmen der Stufenfestsetzung berücksichtigungsfähig rechtfertigen könnte. Ein solcher ergibt sich weder aus der Fallgruppe der "Deckung des Personalbedarfs" noch aus sonstigen Gründen. Dass die Anerkennung der von der Klägerin erworbenen beruflichen Qualifikation als D. gerade wegen eines Bedarfs des Beklagten an Personal mit der hiermit verbundenen beruflichen Expertise in Betracht kommen könnte, hat sie bisher selbst nicht behauptet und hierfür sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Aus den von ihrem Prozessbevollmächtigten vorgelegten Erlassen ergibt sich insofern vielmehr nur, dass Absolventinnen und Absolventen des Studienganges Polizeivollzugsdienst, die vor dem Vorbereitungsdienst (allgemein) eine berufliche Qualifikation in Form einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen Studiums erworben haben, im Anschluss nach Möglichkeit in Tätigkeitsbereichen der Direktionen K und V eingesetzt werden sollten, in denen entsprechende Kenntnisse voraussichtlich wertvoll sein und daher genutzt werden könnten. Dass die entsprechenden Aufgaben ohne diese zusätzlichen Qualifikationen nicht oder nur unzureichend zu erfüllen wären und daher in diesem Zusammenhang ein besonderes dienstliches Verwendungsinteresse bestehen könnte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.12.2022 – 1 A 2148/20 –, juris, Rdnr. 103ff, geht hieraus in keiner Weise hervor. Gegen ein solches Interesse spricht im vorliegenden Fall vielmehr gerade, dass die Klägerin bereits kurze Zeit nach ihrer erstmaligen Zuweisung zu einer „Spezialisten-Dienststelle“ antragsgemäß die Umsetzung in einen vollständig anderen Aufgabenbereich erreichen konnte, wo die außerhalb ihres Dienstverhältnisses erworbene berufliche Qualifikation keinen entsprechenden Vorteil vermittelte. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass gerade die spezifische berufliche Vorqualifikation der Klägerin als D. sie als überragend wichtig für die Aufgabenerfüllung ihres Dienstherrn erscheinen lassen könnte. Soweit die Klägerin sich ergänzend auf den Erlass des Innenministeriums vom 15.03.2023 – 403 - 21.42.08.07 – betreffend die Erfahrungszeit bei Teilnehmern am Programm „Spezialisten zu Polizisten“ unter besonderer Berücksichtigung der Anrechnungszeiten gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 und S. 4 LBesG NRW bezogen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die im Gesetz als Voraussetzungen für eine Berücksichtigungsfähigkeit verwendeten Begriffe der „Förderlichkeit“ in S. 2 und des „besonderen Einzelfalls“ in S. 4 nach den vorstehenden Ausführungen inhaltlich deutlich unterschiedliche Anforderungen an die Erfüllung der jeweils erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen stellen. Eine insofern hiermit unvereinbare Nivellierung dieser Unterschiede durch entsprechende Verwaltungsübung im Wege eines ministeriellen Erlasses kann für das Gericht wegen der gebotenen Bindung an Recht und Gesetz nicht maßgeblich sein. Daher vermag auch eine ggfs. zugunsten anderer Beamtinnen und Beamter auf der Grundlage des Erlasses ausgeübte anderweitige Verwaltungspraxis der Klägerin hier keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zu vermitteln. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung entspricht dem gesetzlich vorgegeben Regelstreitwert (§ 42 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.