Urteil
8 K 3824/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0606.8K3824.21.00
1mal zitiert
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung bzw. die Legalisierung einer solchen von einem Ladenlokal in eine Gaststätte mit bis zu 200 Gastplätzen im Bestandsgebäude auf dem Grundstück G01, mit der postalischen Anschrift L.-straße 00, 00000 Köln (Altstadt-X.). Das Gebäude verfügt – neben Wohnnutzungen – über eine Teile des Erdgeschosses einnehmende weitere Gastronomienutzung. Nachdem auf einen vorherigen Bauantrag des Klägers hin eine Vervollständigungsaufforderung der Beklagten unter Fristsetzung zum 20. Oktober 2020 erging, reichte der Kläger am 5. November 2020 unter der Vorhabenbezeichnung „Nutzungsänderung eines Ladenlokals im EG (Gewerbefläche) zu Gastronomiefläche“ Bauvorlagen ein, die von der Beklagten als neuer Bauantrag bewertet wurden. Ausweislich eingereichter Grundrisse ist die Umnutzung eines Teils des Erdgeschossbereiches für eine weitere Restaurantnutzung mit eigenständigem Gastraum mit einer Fläche von 41,92 m² und 14 Sitzplätzen ohne Verbindung zum Bestandsgastraum mit baulichen Veränderungen – im Wesentlichen der Errichtung eines barrierefreien Sanitärraums – antragsgegenständlich. Der dazu eingereichte Auszug aus dem Liegenschaftskataster stellt östlich und südlich ein Umfeld von ca. 30 m um das Vorhaben herum dar. Der als solcher eingereichte Lageplan enthält keine Angaben zu Stellplätzen. Unter dem 8. Februar 2021, dem 20. April 2021 und dem 2. Juni 2021 forderte die Beklagte – jeweils unter Hinweis auf die erforderliche Beifügung von Übereinstimmungserklärungen – wiederholt im Wesentlichen zur Nachbesserung bzgl. des Stellplatznachweises auf. Stellplatznachweise wurden unter dem 11. März 2021, dem 21. Mai 2021 und dem 11. Juni 2021 nachgereicht. Unter dem 11. März 2021 wurden Grundrisse betreffend Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschossen sowie Dachgeschoss nebst Schnitten, Ansichten sowie ein neuer Lageplan und am 26. Mai 2021 Grundrisse Keller- und Erdgeschoss betreffend nachgereicht. Am 26. Mai 2021 wurde hinsichtlich des Grundrisses Erdgeschoss vom 11. März 2021 eine Übereinstimmungserklärung eingereicht. Mit Bescheid vom 22. Juni 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei ein weiterer Stellplatz erforderlich, der nicht nachgewiesen sei. Unter „Hinweis“ wird zur Berechnung des Mehrbedarfs ausgeführt, jeweils ohne „ÖPNV-Abzug“ seien im Bestand ausgehend von 56,04 m² Verkaufsfläche zwei – vorhandene – Stellplätze notwendig; für das Vorhaben seien bei 41,92 m² Gastraum 3,49 Stellplätze notwendig. Von der Differenz 1,49 seien 30 Prozent „ÖPNV-Reduktion“ abzuziehen, sodass 1,04 Stellplätze nachzuweisen seien. Ausweislich der Eintragung im Adressfeld sollte eine Zustellung mit Postzustellungsurkunde erfolgen; ein Zustellungsnachweis findet sich in der Akte nicht. Ebenfalls am 22. Juni 2021 erließ die Beklagte einen Gebührenbescheid über 390,- Euro. Der Kläger hat am 20. Juli 2021 durch seinen Prozessbevollmächtigten dem Gericht eine gegen obige Bescheide gerichtete, ausweislich des gerichtlichen Prüfvermerks nicht qualifiziert signierte Klageschrift über das EGVP übermittelt. Am 6. Juni 2024 hat der Kläger vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Klageschrift erneut, nunmehr auf einem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des die Klageschrift Unterzeichnenden sowie mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen, dem Gericht übermittelt. Der Kläger hat vorsorglich Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt und ist der Auffassung, die Klageerhebung sei schon 2021 wirksam gewesen, weil die Klageschrift ausweislich der von ihm vorgelegten Dokumentation aus dem beA und mit fortgeschrittener Signatur erfolgt sei. Zur Begründung der Klage trägt er im Übrigen vor, der Stellplatznachweis stehe der Genehmigungserteilung nicht entgegen. Nicht der Bauherr sei für die Zahl der Stellplätze nachweispflichtig, sondern die Genehmigungsbehörde. Die Beklagte habe den Begriff „notwendig“ nicht ausreichend ausgelegt. Es bestehe ein Beurteilungsspielraum, bei welchem das politische Ziel der Beklagten zur Senkung des motorisierten Individualverkehrs stärkere Berücksichtigung habe finden müssen. Die herangezogene Richtzahlliste entspreche nicht mehr dem heutig politisch gewollt geringeren Stellplatzbedarf und Unterschiede im Stadtgebiet würden missachtet. Zudem fehle dafür die Rechtsgrundlage. Die zu jenem Zeitpunkt in Aufstellung befindliche Satzung sei noch nicht heranzuziehen. Die Anforderung nur eines Stellplatzes sei so untergeordnet, dass dies zugunsten des Klägers hätte berücksichtigt werden müssen. Es seien keine zusätzlichen Stellplätze nachzuweisen. Bei der Berechnung des Mehrbedarfs sei der „ÖPNV-Abzug“ nur auf den Vorhabenbedarf anzuwenden, nicht aber auf den Bestandsbedarf, da für den Bestand schon in der Vergangenheit ein Zuschlag erfolgt sei und der Bestand darauf keinen Anspruch mehr habe. Der Bescheid sei zudem fehlerhaft, weil die dort in Bezug genommene Ablösungsmöglichkeit mangels Ablösungssatzung nicht bestehe. Zudem sei das angrenzende Parkhaus F. zu berücksichtigen, das bei der zu erwartenden Reduzierung des Individualverkehrs über freie Kapazität verfügen werde. Auch sei die ÖPNV-Anbindung aufgrund des nahen D. nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es fehle an einer Härtefallprüfung. Die Beklagte habe die Baugenehmigung jedenfalls unter Beifügung einer eine etwaige Stellplatzpflicht sichernden Nebenbestimmung erlassen müssen. Der Gebührenbescheid sei in der Folge rechtswidrig. Der Kläger beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen; hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 2. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die ÖPNV-Anbindung sei für eine Innenstadtlage nicht besonders gut. Abschläge wegen der Innenstadtlage stünden im Ermessen der Beklagten. Die Parkplätze des I. seien schon aufgrund ihrer Gebührenpflichtigkeit und ihrer begrenzten Öffnungszeiten nicht zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Jedenfalls durch Übermittlung der Klageschrift am 6. Juni 2024 ist – auch den Anforderungen nach § 55a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 55d Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend – wirksam Klage erhoben worden. Über diese konnte das Gericht im Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 108 Abs. 2 und § 86 Abs. 3 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2024 entscheiden. Mit Blick auf die vorliegend auf Baugenehmigungserteilung zielende Verpflichtungskonstellation war insbesondere die Erörterung der unten dargestellten Rechtsfragen zur Bescheidungsfähigkeit zu erwarten. Vgl. zum Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 9 BN 9.18 –, juris, Rn. 34, m. w. N. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu 1.), aber sowohl bzgl. des Klagebegehrs zu 1. (dazu. 2.) als auch bzgl. des Klagebegehrs zu 2. (dazu 3.) unbegründet. 1. Die Klage ist auch dann zulässig, wenn erst am 6. Juni 2024 eine wirksame Klageerhebung bewirkt worden sein sollte. Die sich dann ergebende Nichteinhaltung der Monatsfrist nach § 74 VwGO steht dem nicht entgegen, denn jedenfalls war nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Beteiligten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Beteiligten gleich. Die Wiedereinsetzung kann unabhängig vom Verschulden des Prozessbevollmächtigten wegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zu gewähren sein, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt hat. In solchen Fällen kann ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurücktreten. Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter dann, wenn ihm zwar ein Schuldvorwurf zu machen ist, dieses Verschulden aber für die Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist oder ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist im Fall pflichtgemäßen Verhaltens einer anderen Stelle gewahrt worden wäre. Vgl. BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20 –, juris, Rn. 38; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 – B 12 KR 26/18 B –, juris, Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. August 2017 – VI ZB 49/16 –, juris, Rn. 13. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet, auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus. Diese Grundsätze gelten auch, wenn – wie vorliegend – die Klageschrift über das EGVP als PDF-Dokument eingeht, ohne mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen zu sein. Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Klage nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Gericht – entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen und ihm gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler zu beheben. Vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – V ZB 28/22 –, juris, Rn. 18 f. Zur sofortigen Prüfung solcher Formalien sind die Gerichte jedoch nicht generell verpflichtet, weil dies die Prozessbeteiligten von ihrer eigenen Verantwortung für deren Einhaltung entheben würde. Unterbleibt ein danach gebotener Hinweis, ist deshalb Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nur zu gewähren, wenn der Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können und müssen, dass eine Fristwahrung noch möglich gewesen wäre. Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 2 LA 686/19 –, juris, Rn. 9; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 A 1158/19.A –, juris, Rn. 16. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist infolge einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht durch das Gericht die Nichteinhaltung der Klagefrist nicht zurechenbar auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen. Bei im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ergangenem Hinweis wäre eine Nachholung noch innerhalb der Klagefrist möglich gewesen. Die Bearbeitung der Klage gegen den Bescheid vom 22. Juni 2021 erfolgte ausweislich der Eingangsverfügung und des vorläufigen Streitwertbeschlusses bereits am 20. Juli 2021. 2. Der den Bauantrag des Klägers ablehnende Bescheid vom 22. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht die fehlende Bescheidungsfähigkeit des Antrags entgegen. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW sind mit dem Bauantrag alle für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen – Bauvorlagen – bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Daran fehlt es hier. Denn jedenfalls genügen die Bauvorlagen in Bezug auf die Anforderungen der §§ 3 und 7 BauPrüfVO NRW nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht von der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 –, juris, Rn. 4. Bei den Bauvorlagen fehlen hier erforderliche Übereinstimmungserklärungen nach § 7 BauPrüfVO NRW. Werden Bauvorlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, haben die Entwurfsverfassenden jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen, § 7 BauPrüfVO NRW. Die Erklärung dient der Aktivierung der Gesamtverantwortung des Entwurfsverfassers, vgl. § 70 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 BauO NRW 2018. Dieser – und nicht die Baugenehmigungsbehörde – ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass ein in sich widerspruchsfreier Bauantrag gestellt wird. Dies sicherzustellen dient neben der Richtigkeit der behördlichen Entscheidung auch der Beschleunigung des Verfahrens. Vorliegend wurden nach der Antragstellung u. a. am 26. Mai 2021 Bauzeichnungen und am 11. März 2021, dem 21. Mai 2021 und dem 11. Juni 2021 Stellplatznachweise nachgereicht. Bzgl. dieser Bauvorlagen fehlen Übereinstimmungserklärungen gänzlich. Eine Einschränkung unter dem Gesichtspunkt fehlender Erforderlichkeit ist nicht zu erkennen. Insbesondere gehören zu den vorzulegenden Bauvorlagen im hier anwendbaren vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauPrüfVO NRW u. a. Bauzeichnungen. Nach obig dargestelltem Zweck handelt es sich auch nicht um einen bloßen Formalismus. Außerdem entspricht der vorgelegte Lageplan nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wird die Erteilung einer Baugenehmigung betreffend eine Nutzungsänderung begehrt, gehören zu den vorzulegenden Bauvorlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauPrüfVO NRW auch der Lageplan. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BauPrüfVO NRW muss der Lageplan, soweit erforderlich, die Aufteilung der nicht überbauten Flächen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge enthalten. Vorliegend enthalten die eingereichten Lagepläne keine Darstellung von Stellplätzen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 BauPrüfVO NRW). Da die Herstellung der notwendigen Stellplätze wesentliches Element der begehrten Baugenehmigung war, wäre eine entsprechende Darstellung erforderlich gewesen, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob die angegebenen Stellplätze den daran gestellten Anforderungen – beispielsweise bzgl. Größe und Anfahrbarkeit – genügen. Ausgehend davon bedarf keiner Entscheidung, ob der Bescheidungsfähigkeit auch entgegensteht, dass der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauPrüfVO NRW bei – wie vorliegend – Vorhaben nach den §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) erforderliche Auszug aus der Liegenschaftskarte entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW die benachbarten Grundstücke nicht im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück, sondern in östlicher und westlicher Richtung ca. 30 m darstellt. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Dies ergibt sich schon daraus, dass aufgrund obiger Mängel der Bauvorlagen die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 3. Auch der Bescheid über die Gebührenerhebung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalens (AVerwGebO NRW) und Ziffer 2.4.2.2 und 2.4.3 b) der Tarifstelle 2 AVerwGebO in der vom 26. Mai 2021 bis 8. Juli 2021 geltenden Fassung besteht eine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Ermessenfehler bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens sind weder vorgetragen noch ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.718,- Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hält es angesichts fehlender Anhaltspunkte für die Schätzung eines Jahresnutzwertes für angezeigt, einen Wert von 150,- EUR je Quadratmeter (hier: 55,52 m²) zugrunde zu legen, und lehnt sich insoweit an den sich aus dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW 2019 in Ziffer 3 Buchstabe b für Einzelhandelsbetriebe bestimmte Wertbemessung an. Hinzugerechnet wurde die Gebührenhöhe des diesbezüglichen ebenfalls angefochtenen Bescheids (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.