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Urteil

2 A 26/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0523.2A26.25.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger begehrt nach Umstellung seines Begehrens nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des von ihm gestellten Bauantrags zur Errichtung eines Wohngebäudes. Dieses Begehren kann der Kläger im Wege der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO privilegierten Änderung der zunächst erhobenen Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfolgen. Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 15. Mai 2025 und zunächst vor der Ankündigung des Fortsetzungsfeststellungsantrags im selben Schriftsatz als auch vor der eigentlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung jedenfalls wörtlich das Verfahren für erledigt erklärt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. April 1982 – 8 B 223/81 – juris) ist ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren für einen Streitgegenstand ausgeschlossen, hinsichtlich dessen die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dem liegt zugrunde, dass das gerichtliche Verfahren mit dem Zeitpunkt der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Hauptsache beendet ist und nur noch nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kostenfolge zu entscheiden ist. Diese Verfahrensbeendigung in der Hauptsache tritt aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ohne Rücksicht darauf ein, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1990 – 7 B 115/90 – juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2010 – 2 Bf 93/09.Z – juris, Rn. 17 m.w.N.). Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Formulierung im Schriftsatz vom 15. Mai 2025 lediglich beiläufig bzw. erläuternd zum nachfolgend dargestellten (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag erfolgen sollte oder ob es sich hierbei um eine auf die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens abzielende Prozesserklärung handeln sollte. Für die Umstellung von einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wegen des Eintritts eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit bedurfte es jedenfalls nicht der Abgabe einer Erledigungserklärung. Vielmehr genügt eine Änderung des (angekündigten) Klageantrags. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der (strengeren) Maßstäbe für die Auslegung von Prozesserklärungen, die von einem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden, von einer „klassischen“ Erledigungserklärung ausgehen sollte, entfaltete diese letztlich keine prozessrechtlichen Wirkungen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Erledigungserklärung vor Abgabe einer Zustimmungserklärung durch die Beklagte (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) in der mündlichen Verhandlung widerrufen. Eine Erledigungserklärung kann solange widerrufen werden, wie die Erledigungserklärung der Gegenseite dem Gericht noch nicht zugegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 – 6 A 5/08 – juris, Rn. 14 m.w.N.). Erklärt – wie hier – die Beklagtenseite nicht ihrerseits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist die Klägerseite deshalb verfahrensrechtlich nicht gehindert, zu ihrem Sachantrag zurückzukehren. Der Wechsel von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Ergebnis auch statthaft. Schon die Umstellung eines Anfechtungsbegehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat, weil seine Regelungswirkung oder sein Regelungsgegenstand weggefallen und deshalb eine gerichtliche Sachentscheidung nicht mehr möglich ist (Wolff in: Sodan/ Ziekow, VwGO 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 247 ff.; Riese in: Schoch/ Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 113 Rn. 112 ff.) oder eine Rechtsänderung einem rechtswidrigen Verwaltungsakt nachträglich eine ausreichende Rechtsgrundlage vermittelt (Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113, 251 f.), so dass eine zunächst erfolgversprechende Anfechtungsklage durch die Rechtsänderung unbegründet wird. Kennzeichnend für diese Konstellationen ist, dass jeweils ein vom Adressaten des Verwaltungsakts nicht beeinflusster Umstand dem Rechtsstreit seine Grundlage nimmt. In dieser Situation soll der Kläger sein Klagebegehren der neuen Prozesssituation durch Umstellung auf einen Feststellungsantrag unter gegenüber einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erleichterten Bedingungen anpassen können, damit er nicht um die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht wird, wenn er ein entsprechendes Feststellungsinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens vorweisen kann. Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Verpflichtungsklage, unterliegen jedoch im Hinblick auf das abweichende Klageziel Modifikationen, weshalb überwiegend lediglich eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24/91 – juris, Rn. 7; Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 303 f.; Riese in: Schoch/ Schneider, a.a.O.). Entscheidend ist, dass auch bei einer Verpflichtungsklage der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann möglich ist, wenn das Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Verpflichtung der Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes wegen veränderter Umstände objektiv erloschen ist und deshalb für die Fortführung des Verpflichtungsbegehrens das Rechtsschutzinteresse oder die Klagebefugnis fehlen würde oder durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage die Erfolgsaussichten weggefallen sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 30. November 2010 – 2 Bf 93/09.Z – juris, Rn. 21 f. m.w.N.; Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 306 m.w.N.). Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters führt allein die dem Kläger unter dem 3. Dezember 2024 erteilte Baugenehmigung für ein Wohngebäude auf dem streitbefangenen Grundstück nicht zu einer Erledigung des Verpflichtungsbegehrens. Dieser Umstand würde den Kläger für sich genommen nicht daran hindern, das ursprünglich beantragte Vorhaben im Falle einer Genehmigungserteilung gleichwohl zu realisieren (so auch OVG Hamburg, a.a.O., juris, Rn. 23). Auch der Umstand, dass der Kläger bereits mit der Errichtung des nunmehr genehmigten Vorhabens begonnen hat, führt nicht zwangsläufig zu einer (objektiven) Erledigung der Verpflichtungsklage. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten, dass in einer solcher Konstellation von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerseite auszugehen sein dürfte und sich der Rechtsstreit dadurch faktisch erledigt habe (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. August 1998 – 3 S 990/98 – juris, Rn. 24; vgl. auch Urteil vom 23. Juni 1982 – 3 S 1599/81 – juris, wonach das allgemeine Rechtsschutzinteresse dann fehlt, wenn der Kläger statt des beantragten Bauvorhabens ein anderes verwirklicht hat und die Bauausführung nicht mehr geändert werden soll). Insoweit bedarf es jedoch einer Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Im Ergebnis ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Kläger wegen des bereits erfolgten Baufortschritts nunmehr das Sachbescheidungsinteresse für eine Entscheidung über den ursprünglichen Bauantrag fehlt und damit sein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung über den Verpflichtungsantrag nachträglich entfallen ist. Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung fehlt das Sachbescheidungsinteresse für einen Bauantrag und entsprechend das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn der Antragsteller bzw. Kläger die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Es können tatsächliche privatrechtliche Verhältnisse, aber auch Vorschriften des Landesbaurechts der Verwirklichung entgegenstehen. Die Hindernisse müssen jedoch schlechthin nicht ausräumbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3.78 – juris, Rn. 16; VGH München, Urteil vom 28. November 2013 – 2 B 13.1587 – juris, Rn. 27). Ebenso wie das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 3. November 2022 – 1 LB 11/16 – juris, Rn. 48) ist auch der erkennende Einzelrichter der Auffassung, dass die Realisierung eines anderen Bauvorhabens anstelle des ursprünglich geplanten Vorhabens für sich genommen nicht zwangsläufig zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses des klagenden Bauherrn wegen eines schlechthin nicht ausräumbaren Hindernisses führt. Einer Verwertung der nunmehr erteilten Genehmigung stünde zwar entgegen, dass das Bauvorhaben an einer Stelle realisiert werden soll, an der bereits ein anderes Bauvorhaben realisiert worden ist bzw. dessen Errichtung begonnen hat. Das ist jedoch ein Grund, der jenseits des Verfahrensgegenstandes liegt. Vor Umsetzung der ursprünglich beantragten Genehmigung bedürfte es gegebenenfalls einer anzeigepflichtigen Beseitigung der nunmehr errichteten (Teil-)Anlage (siehe § 59, § 61 Abs. 3 Satz 3 und ggf. Satz 7LBO 2024). Für den Fall, dass die Änderung des vorhandenen Bauwerks genügte, wäre zu prüfen, ob dies gesondert genehmigungsbedürftig wäre, weil es sich nicht um eine direkte Umsetzung der nachfolgend beantragten Neubau-Baugenehmigung handeln würde. Die Umsetzung der benannten und möglicherweise erforderlichen Verfahrensschritte erscheint jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen zu sein. Eine objektive Unmöglichkeit der Realisierung des ursprünglichen Vorhabens liegt jedenfalls nicht vor. Allerdings sind nach der benannten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Einzelfallumstände lebensnah zu betrachten und es ist zu berücksichtigen, ob das Vorhandensein eines vom klagenden Bauherrn selbst errichteten aufwendigen Neubaus gleichwohl einem schlechthin nicht ausräumbaren Hindernis gleichkommt, weil insbesondere die mit der Beseitigung eines fast bezugsfertigen Gebäudes und einem anschließenden Neubau, aber auch die mit einem ggf. möglichen Umbau, verbundenen Kosten jenseits jeglicher wirtschaftlicher Vernunft liegen würden, so dass die Maßnahmen bei objektiver Betrachtung als wirtschaftlich unvertretbar und sinnlos erscheinen (vgl. Urteil vom 3. November 2022 – 1 LB 11/16 – juris, Rn. 49). Mit dieser Einschränkung erfolgt nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters eine gewisse Modifikation des Erledigungsbegriffs bei der Verpflichtungsklage, die auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet ist, in dem eine Bewertung von Umständen vorgenommen wird, die jedenfalls keinen unmittelbaren Bezug zum Verfahrensgegenstand haben. Die Frage, ob der Abriss eines neu errichteten Gebäudes wegen der Errichtung eines ursprünglich geplanten Gebäudes im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten wirtschaftlich unvernünftig ist, kann von jedem Bauherrn – auch im Hinblick auf dessen finanzielle Situation – durchaus unterschiedlich bewertet werden. Eine wie vom Schleswig-Holsteinisch Oberverwaltungsgericht dargestellte Vorgehensweise könnte – zumindest theoretisch – dazu führen, dass im Falle einer durch das Gericht angenommenen wirtschaftlichen Unvertretbarkeit von Baumaßnahmen dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Verpflichtungsklage abgesprochen wird, obwohl er weiterhin die Erteilung der ursprünglich beantragten Baugenehmigung begehrt und diese auch umsetzen möchte. Selbst im Falle einer in objektiver Hinsicht nicht nachvollziehbaren wirtschaftlichen Entscheidung wäre der klagende Bauherr durch die Annahme einer Erledigungssituation darin gehindert, die beklagte Behörde bzw. Körperschaft zur Erteilung der ursprünglich begehrten Baugenehmigung verpflichten zu lassen. In einer solchen Fallkonstellation könnte es daher sachgerecht sein, dem klagenden Bauherrn die Wahl zu überlassen, ob er die Verpflichtungsklage fortführt oder – im Fall der (auch) aus seiner Sicht gegebenen wirtschaftlichen Unvernunft – das Verfahren schlicht für erledigt erklärt. Sollte er mit der fortgeführten Verpflichtungsklage Erfolg haben, stünde ihm zudem weiterhin der Weg zu den Zivilgerichten offen, um etwa gestiegene Baukosten im Wege eines Amtshaftungsprozesses gegen den die Baugenehmigung versagenden Rechtsträger geltend zu machen. Eine solche Betrachtungsweise würde das Gericht zudem davon entbinden, möglicherweise komplexe Bewertungen dahingehend vorzunehmen, ob eine oder mehrere Baumaßnahmen objektiv noch als wirtschaftlich vernünftig zu betrachten sind. Im Sinne der Rechtssicherheit schließt sich der erkennende Einzelrichter gleichwohl der dargestellten Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in dem Sinne an, dass im zu entscheidenden Einzelfall die Darlegung des Klägers, wonach er nach dem Beginn der Bauarbeiten für das zwischenzeitlich genehmigte Vorhaben – auch aus wirtschaftlichen Gründen – von einer Realisierung des ursprünglich beantragten Vorhabens Abstand nehmen will, objektiv vertretbar sein muss. Diese Voraussetzung ist angesichts des in der mündlichen Verhandlung erkennbar gewesenen Baufortschritts als gegeben zu anzusehen. Jedenfalls der Rohbau des auf der gesamten Grundfläche des Gebäudes vorgesehenen Kellergeschosses war augenscheinlich fast vollständig fertiggestellt. Insofern ist die Annahme, dass eine gegebenenfalls vollständige oder teilweise Beseitigung bzw. Änderung des bislang fertiggestellten Rohbaus, die jeweils erforderlich wäre, um das ursprünglich verfolgte Bauvorhaben realisieren zu können, mit erheblichen Kosten verbunden wäre, die sowohl aus Sicht des Klägers als auch objektiv als unvernünftig anzusehen sind. Der Kläger hat im Ergebnis auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Bauantrags im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VGO. Hierfür genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedes nach Lage des Falles anzunehmende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 6 B 61.06 – juris, Rn. 3), wofür sich im Wesentlichen drei Hauptfallgruppen herausgebildet haben, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu bejahen ist: Die Fälle der Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruchs sowie Fälle des Rehabilitationsinteresses (vgl. hierzu Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 111 m.w.N.). Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die – wie hier – der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 – juris, Rn. 47 m.w.N.). Die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage soll für den Fall der beabsichtigten Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs sicherstellen, dass der Kläger nicht ohne Not um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht wird, solange die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts bzw. die Feststellung, dass ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt bestanden hätte, seine Position verbessern kann, weshalb ein solches Feststellungsinteresse nur gegeben ist, wenn das erledigende Ereignis nach Klageerhebung eintritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 8 B 52/14 – juris, Rn. 13). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. März 2014 – 15 ZB 12.1562 – juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG Münster, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 – juris, Rn. 47 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 15 ZB 14.510 – juris, Rn. 11 f.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. VGH München, Urteil vom 9. September 2020 – 15 B 19.666 – juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 – juris, Rn. 47 m.w.N.). Das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses genügt insgesamt noch den dargestellten Anforderungen. Zwar bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Darlegungen zum sogenannten Anlageschaden den dargestellten Substantiierungsanforderungen genügen. Der Kläger führt insoweit aus, dass er in Erwartung der Erteilung der beantragten Baugenehmigung sein (Grund-)Eigentum in Trittau veräußert habe und wegen der Ablehnung des Bauantrags eine andere Liegenschaft im Wert von 1,5 Mio. Euro habe erwerben müssen. Dem Vortrag des Klägers lässt sich jedoch nicht entnehmen, in welchem Zeitpunkt er sein Eigentum in Trittau veräußert und die neue Liegenschaft erworben hat. Insoweit ist unklar, ob diese Erwerbsvorgänge vor oder nach Stellung des Bauantrags bzw. nach Stellung des Bauantrags aber vor Erlass der Ablehnungs- bzw. Widerspruchsentscheidung stattgefunden haben. Solche Angaben dürften jedoch für die Bewertung der Ursächlichkeit der Versagung der Baugenehmigung für den angedeuteten Vermögensschaden erforderlich sein. In diesem Zusammenhang hat der Kläger die Höhe eines etwaigen (Anlage-)Schadens auch nicht ansatzweise beziffert. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die abschließende Prüfung eines Schadenersatzanspruchs nicht den Verwaltungsgerichten obliegt und dass an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, hat der erkennende Einzelrichter erhebliche Zweifel, ob dieser Vortrag für sich genommen die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses rechtfertigt. Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich den Angaben des Klägers nicht nachvollziehbar entnehmen lässt, warum für diesen eine sogenannte Notsituation bestanden haben soll. Vor allem bleibt unklar, ob der Erwerb einer Liegenschaft für den vom Kläger benannten Betrag erforderlich gewesen ist, um die vom ihm selbst so bezeichnete Notsituation abzuwenden. Letztlich wird in einem etwaigen zivilgerichtlichen Verfahren zu klären sein, ob dem Kläger andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, zum Beispiel durch Anmietung einer Wohnung oder einer Immobilie, um eine etwaige Notsituation abzuwenden und wie sich solche Möglichkeiten auf die etwaige Schadenshöhe auswirken. Für die Annahme eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse genügt jedoch die Darlegung des Klägers, dass es in den letzten Jahren zu einer allgemein bekannten Steigerung der Baukosten genommen ist. Insofern ist die Annahme plausibel, dass dem Kläger durch die verspätete Realisierung eines Bauvorhabens auf dem streitbefangenen Grundstück durch seit dem Jahr 2021 gestiegene Baukosten ein Vermögensschaden entstanden sein könnte. Zwar kann ein Bauherr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer rechtswidrig versagten Baugenehmigung keine Nachteile geltend machen, die ihm entstanden wären, wenn er den Bau nach erstrittener Baugenehmigung später durchgeführt hätte. Eine Verteuerung des Baus könnte er daher als Schaden nur geltend machen, wen er das Bauvorhaben tatsächlich (später)durchgeführt hätte und ihm durch die Verzögerung höhere Kosten entstanden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 – III ZR 285/88 – juris, Rn. 5). Ob sich die Rechtsprechung des Bundesgerichts allein auf die Fälle bezieht, in denen der Bauherr nach erstrittener Baugenehmigung das ursprünglich beantragte Vorhaben realisiert oder ob ein entsprechender Vermögenschaden auch dann angenommen werden kann, wenn sich der Bauherr vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung zur Verwirklichung eines anderen Bauvorhabens entscheidet, bedarf hier keiner abschließenden Klärung, sondern ist ebenfalls den hierzu berufenen Zivilgerichten vorbehalten. Das als ernsthaft zu bewertende Bekunden des Klägers, gegen die Beklagte wegen der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Verweigerung der Baugenehmigung einen Amtshaftungsprozess führen zu wollen, ist jedenfalls nicht offensichtlich aussichtlos. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag dahingehend ergänzt, dass für die Umplanung auf das aktuelle Bauvorhaben weitere Architektenkosten in Höhe von ca. 20.000 € entstanden wären. Insoweit hat der Kläger das ihm obliegende Darlegungserfordernis erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage liegen vor. Der Kläger hat das erforderliche Vorverfahren nach § 68 VwGO durchgeführt und die Klage gemäß § 74 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Bauantrags des Klägers durch die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juni 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2022 waren rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erteilung der beantragen Baugenehmigung, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Dies gilt sowohl für das Bauvorhaben in seiner ursprünglichen Fassung als auch für die während des Widerspruchsverfahrens durch den Kläger vorgenommene Modifikation des Vorhabens. Der erkennende Einzelrichter geht insoweit davon aus, dass sowohl vom ursprünglichen Verpflichtungsbegehren als auch von dem nunmehr verfolgten Feststellungsbegehren die Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Wohnbauvorhabens in seiner ursprünglichen Fassung gemäß der Antragstellung vom 3. März 2021 umfasst (gewesen) ist. Weder aus dem Vortrag im Widerspruchsverfahren noch aus dem Vorbringen in der Klageschrift lässt sich entnehmen, dass der Kläger die gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der Beklagten auf das während des Widerspruchsverfahrens modifiziere Vorhaben beschränken wollte. Vielmehr hat er ohne inhaltliche Einschränkungen die Entscheidung des Beklagten vom 2. Juni 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2022 zum Gegentand des Verfahrens erklärt. Erstmals mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2025 äußerte der Kläger, dass Gegenstand des Antragsverfahrens das Vorhaben in der „umgeplanten“ Version der im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 26. August 2021 überreichten Planunterlagen sei. Dies gelte sowohl in Bezug auf die Reduzierung der Grundflächen als auch hinsichtlich der wesentlichen Veränderungen bei der „Dachausbildung“. Aus diesen Gründen komme es im Hinblick auf die Ausführungen im gerichtlichen Hinweis vom 30. April 2025 nicht auf die „ursprüngliche“ Berechnung und den Nachweis der Geschossigkeit an. Diese Ausführungen könnten zwar den Rückschluss zulassen, dass der Kläger – entgegen des mit der Klageschrift geäußerten Begehrens – im gerichtlichen Verfahren nunmehr allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des modifizierten Vorhabens begehrt und die Zulässigkeit des Ursprungvorhabens nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sein soll. Insofern würde es sich streng genommen um eine konkludente Teilrücknahme der Klage hinsichtlich des Bauvorhabens in seiner Ursprungsversion handeln. Allerdings haben der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass weiterhin in erster Linie die Zulässigkeit des Ursprungsvorhabens gerichtlich überprüft werden soll. Es ist zwar fraglich, ob diese Erklärung mit dem Wortlaut der schriftsätzlichen Erklärung vom 15. Mai 2025 vereinbar ist. Angesichts dessen, dass der Kläger mit der Klageerhebung offensichtlich jedoch keine Einschränkung der gerichtlichen Prüfung für das Bauvorhaben vornehmen wollte, kann die schriftsätzliche Erklärung vom 15. Mai 2025 entweder als offensichtlicher Irrtum bzw. als noch auslegungsfähige Willensbekundung verstanden werden. Gemäß § 73 Abs. 1 LBO 2016 ist eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben zu erteilen, wenn diesem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Anwendbarkeit von § 73 LBO 2016 ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO 2024 (Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024, GVOBl. 2024, 504), wonach Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. Der Erteilung der von dem Kläger begehrten Baugenehmigung für das sogenannte Ursprungsvorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil sein Standort – unstreitig – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beklagten liegt, der sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner darf nach § 34 Absatz 1 Satz 2 BauGB das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung nach den jeweiligen Einfügenskriterien ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7/10 – juris, Rn. 22). Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben kann gleichwohl zulässig sein, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 – juris, Rn. 17). Vorliegend fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein und ist auch nicht als sogenanntes rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig. Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, deren Bebauung als Eigenart den Rahmen für die zulässige Bebauung bildet, kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 – juris, Rn 10; Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 B 18.20 – juris, Rn 4). Hinsichtlich des räumliches Bereiches der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen oder dem Maß der baulichen Nutzung ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den etwa von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – juris). Entscheidend ist auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Die Grenze der maßgeblichen näheren Umgebung kann auch so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur aneinanderstoßen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 – juris; Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 28.83 – juris; Söfker/Hellrigel, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 154. EL April 2024, Rn 36 zu § 34 BauGB). Ausgangspunkt der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung. Dies gilt unabhängig davon, ob diese städtebaulich wünschenswert ist oder unter anderen baurechtlichen Vorgaben, etwa aufgrund eines Bebauungsplanes, entstanden ist. Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist vielmehr alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt; außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 – juris, Rn. 13 m.w.N.). In die Eigenart der so bestimmten näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 – juris, Rn. 46). Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13.93 – juris, Rn. 17). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 – juris, Rn. 19) und im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1993 – 4 B 59/93 – juris, Rn. 4). Zur näheren Bestimmung der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Einfügungskriterien kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen der BauNVO zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – juris, Rn. 11 f.). Bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung einfügt, ist auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen, wobei vorrangig diejenigen Maßkriterien wesentlich sind, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – juris, Rn. 12; Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris, Rn.17; OVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2013 – 1 LB 6/13 – juris, Rn. 37). Die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe bei offener Bebauung, zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich daher vorrangig als Bezugsgröße zur Ermittlung des Flächenmaßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 – juris, Rn. 17). Die relativen Maßstäbe wie die Grundflächen- und Geschossflächenzahl haben dagegen nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens, da sie sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen. Auf sie kann es ankommen, wenn es z.B. um die (Neu-)Errichtung eines Gebäudes in einer Baulücke in einem in offener Bauweise bebauten Gebiet mit nach Größe und Zuschnitt gleichen Grundstücken geht, weil hier die Baudichte und damit das Verhältnis von Geschossfläche und unbebauter Fläche auf den einzelnen Baugrundstücken aus der in der Nachbarschaft vorhandenen Bebauung ohne größere Schwierigkeiten ablesbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18/92 – juris, Rn. 12; Beschluss vom 3. April 2014 – 4 B 12/14 – juris, Rn. 4; Söfker/ Hellriegel, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 157. EL April 2024, Rn 40 zu § 34 BauGB, m.w.N.). Da Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO prägen, sondern ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild erzielen, ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt dagegen nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 – juris, Rn. 20). Unter Anwendung dieser Maßstäbe erstreckt sich auf der Grundlage der Auswertung der vorhandenen Lagepläne und der im Internet verfügbaren Luftbildaufnahmen sowie aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vor Ort gewonnenen Eindrucks unter wertender Betrachtungsweise in diesem Einzelfall die zu berücksichtigende nähere Umgebung für die Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung vom Vorhabengrundstück ausgehend auf die beidseits der C-Straße vorhandene Bebauung in Richtung Süden bis zur Einmündung in die F-Straße. Neben der optischen Wahrnehmbarkeit des Vorhabengrundstücks bzw. der jeweils erfassten baulichen Anlagen vom Vorhabengrundstück aus führt auch die relativ einheitliche Bebauungsstruktur auf beiden Seiten der C-Straße – einschließlich der früheren Bebauung des Vorhabengrundstücks – mit Einzelhäusern, die bei (fast vollständig) eingeschossiger Bebauung und Satteldächern in etwa die gleiche Traufhöhe aufweisen zur räumlichen Eingrenzung der benannten näheren Umgebung. Eine Ausdehnung der näheren Umgebung weiter in Richtung Süden bis zur Kreuzung mit der Straße Strandredder kommt dabei nicht in Betracht. Zwar ist das streitbefangene Grundstück auch von einem Standpunkt vor den Grundstücken C-Straße 2 und 3 zumindest teilweise noch sichtbar. Aufgrund der Randlage am nördlichen Ende der C-Straße, des leicht geschwungenen Verlaufs der C-Straße in Richtung Süden sowie aufgrund des ebenfalls in Richtung Süden abfallenden Straßenverlaufs fehlt es jedoch an der Fähigkeit für eine wechselseitige Prägung einer Bebauung auf dem streitbefangenen Grundstück für die Grundstücke südlich der Einmündung in die F-Straße und umgekehrt. Insbesondere wegen der Randlage des Vorhabengrundstücks ist der maßgebliche Gesichtspunkt zu beachten, dass der die nähere Umgebung eines Baugrundstücks bildende Bereich so weit reicht, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9/77 – juris, Rn 33; Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 B 18.20 – juris, Rn 4). Im Mittelpunkt dieser Umgebung liegt das Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll. Durch den in Richtung Süden abfallenden Geländeverlauf und wegen der Eckrandlage der Vorhabenfläche ist die wechselseitige prägende Wirkung bereits bezüglich der entlang der C-Straße belegenen Bebauung südlich der Einmündung in die E-Straße in gewisser Weise abgeschwächt. Gleichwohl ist eine solche Prägung auch in diesem Bereich wegen der jeweiligen optischen Wahrnehmbarkeit der baulichen Anlagen als auch wegen der einheitlichen Baustruktur sowohl westlich als auch östlich entlang der C-Straße noch hinreichend vorhanden. Ebenfalls zur maßgeblichen näheren Umgebung gehören die baulichen Anlagen auf den Grundstücken D-Straße 7, 8 und 9 (Flurstücke xx/xx, xx/xx und xx/ xx sowie die Bebauung auf dem Grundstück E-Straße 41. Insoweit handelt es sind entweder um das direkte Nachbargrundstück zum Vorhabengrundstück (Flurstück xx/xx) bzw. um Grundstücke, die vom Vorhabengrundstück aus bzw. umgekehrt wegen ihrer räumlichen Nähe noch optisch wahrnehmbar sind und deshalb von einer wechselseitigen Prägung der jeweiligen Bebauungsstrukturen ausgegangen werden kann. Eine weitere Ausdehnung des räumlichen Bereichs der näheren Umgebung in Richtung Westen auf die weitere Bebauung entlang der Straßen D-Straße und E-Straße ist indes nicht angezeigt. Insoweit fehlt es schon an der ausreichenden wechselseitigen optischen Wahrnehmbarkeit der jeweiligen Grundstücke bzw. baulichen Anlagen. Durch die relativ dichte Bebauung auf den Grundstücken D-Straße 7, 9 und 8 entfalten die weiter westlich hiervon belegenen Gebäude keine prägende Wirkung mehr für das Vorhabengrundstück und umgekehrt. Die nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters maßgebliche nähere Umgebung lässt sich kartographisch demnach in etwa wie folgt darstellen: In der hiernach bestimmten maßgeblichen näheren Umgebung befinden sich keine Referenzobjekte, die im Hinblick auf die Gesamtheit der Kriterien der Grundfläche und der Anzahl der Vollgeschosse die geplanten Ausmaße des Vorhabens des Klägers aufweisen. Ausweislich der Antragsunterlagen sollte die Grundfläche für das geplante Gebäude in der Ursprungsfassung 240,52 m2 betragen. Des Weiteren ist nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters davon auszugehen, dass das geplante Wohngebäude zwei Vollgeschosse aufweisen sollte. Die Zweigeschossigkeit des Baukörpers ergibt sich sowohl aus dessen optisch wahrnehmbarer Gestaltung als auch rechnerisch unter Berücksichtigung der Angaben in den eingereichten Bauvorlagen. Hinsichtlich der optischen Wirkung des geplanten Vorhabens schließt sich der erkennende Einzelrichter den nachvollziehbaren Wertungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, vor allem im Widerspruchsbescheid an, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Ausgestaltung des Dachgeschosses erzeugt durch das steile Mansarddach eine zweigeschossige Wirkung. Das Dachgeschoss wirkt von einen seinen Dimensionen her und aufgrund seiner optischen Gestaltung durch die vorgesehenen Gauben und Fenster sowie den hochgezogenen Hauseingangsbereich wie ein Vollgeschoss. Dies gilt insbesondere für die Ansicht des Gebäudes aus Südwesten, aber auch für die Ansicht von der Erschließungsstraße (Nordosten) aus, die auch den Hauseingangsbereich erfasst. Hinsichtlich der Relevanz der in den Bauvorlagen enthaltenen Berechnungen zur Vollgeschossqualität des Dachgeschosses ist zunächst zu beachten, dass für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich solche Maße bedeutsam sind, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, (Voll-)Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 – juris, Rn. 17; Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – juris; Beschluss vom 30. April 2014 – 4 B 12.14 – juris, Rn. 3). Allerdings kommt insoweit nur dem Merkmal des "Vollgeschosses" rechtliche Bedeutung zu. Deswegen ist nicht auf das auch Nicht-Vollgeschosse einbeziehende Merkmal des "Geschosses" abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 4 B 4/11 – juris, Rn. 4). Auch für die Anzahl der Vollgeschosse kommt es grundsätzlich auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung und nicht auf das Ergebnis komplizierter Berechnungen der in den jeweiligen Landesbauordnungen teilweise sogar unterschiedlich festgelegten Definitionen eines Vollgeschosses an (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 4 B 84/96 – juris, Rn. 5). Anders könnte dies nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1996 (Az. 4 B 84/86, juris Rn. 6) allerdings dann zu betrachten sein, wenn eine solche Berechnung für das zu genehmigende Vorhaben durchgeführt wurde und ergeben hat, dass sich kein Vollgeschoss ergibt, auch nach dem „gröberen Maßstab“ daher kein Vollgeschoss anzunehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem benannten Beschluss insbesondere ausgeführt, dass, wenn sich im Falle einer an sich nicht erforderlichen genauen Prüfung ergeben hat, dass sich das Vorhaben im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse in die nähere Umgebung einfügt, weil das Gebäude auch nach dem geplanten Ausbau des Dachgeschosses bauordnungsrechtlich zweigeschossig bleibt, nicht zweifelhaft sein kann, dass es sich insoweit auch nach dem dargestellten gröberen Maßstab einfügt. Die mit den Bauvorlagen eingereichte Berechnung des Architekturbüros gibt zwar an, dass das Wohngebäude aufgrund der konkreten Ausmaße des Dachgeschosses lediglich ein Vollgeschoss aufweisen sollte. Ausweislich der Berechnung soll es sich beim Dachgeschoss (bzw. 1. Obergeschoss) nicht um ein Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 8 LBO 2016 handeln, da die höhenrelevante Grundfläche des Dachgeschosses mit 179,90 m2 weniger als 75 Prozent der Grundfläche des Erdgeschosses mit 240,52 m2 betrage. Die Grenze zum Vorliegen eines Vollgeschosses würde demnach erst ab einer Fläche von 180,39 m2 erreicht. § 2 Abs. 8 Satz 1 LBO 2016 bestimmt ebenso wie § 2 Abs. 7 LBO 2024, dass Vollgeschosse oberirdische Geschosse sind, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Nach Satz 2 der Vorschrift sind das oberste Geschoss und Geschosse im Dachraum Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über mindestens drei Viertel der Geschossfläche (§ 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 2024 verwendet den Begriff der Grundfläche) des darunterliegenden Geschosses haben. Die der Berechnung zur Vollgeschossqualität des Dachgeschosses zugrundliegende Angabe der Geschossfläche des Erdgeschosses wurde jedoch nicht anhand der rechtlich maßgeblichen Vorgaben ermittelt. Ebenso wie die Beklagte dies im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, ist auch der erkennende Einzelrichter der Auffassung, dass die für die Berechnung relevante Geschossfläche des Erdgeschosses lediglich 226,5 m2 und nicht 240,52 m2 beträgt. Bei der insoweit maßgeblichen Bestimmung der Brutto-Grundfläche bzw. Geschossfläche des Erdgeschosses kommt es auf die Außenkanten der Gebäudeumfassungswände und, soweit solche nicht vorhanden sind, auf die Außenkante der das Geschoss begrenzenden Bauteile an. Insofern gilt nichts anderes als bei der Ermittlung der Geschossfläche nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 1 LA 65/19 – juris, Rn. 10; Hornmann, in: Hornmann, Kommentar zur BauO Hessen, 4. Auflage 2022, § 2 Rn. 63). Der Begriff der Geschossfläche selbst ist in der Baunutzungsverordnung nicht legal definiert; indes findet sich in § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO eine Vorschrift zu ihrer Ermittlung: Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Gesamtgeschossfläche ist also die Summe der jeweils nach den Außenmaßen bestimmten Grundflächen aller Vollgeschosse (OVG Schleswig, Urteil vom 5. August 2021 – 1 KN 4/17 – juris, Rn. 58 m.w.N.). Bei der Bestimmung der Grundfläche ist somit der überdachte – und nicht von den Außenwänden des Gebäudes erfasste – in Richtung Nordosten ausgerichtete Hauseingangsbereich unberücksichtigt zu lassen. Das in den Bauvorlagen dargestellte Vordach bzw. Hauseingangsdach soll auf zwei Säulen ruhen, die jeweils nicht mit den Gebäudeumfassungswänden verbunden sind. Die Konstruktion des Hauseingangsbereichs ist insoweit mit der einer Terrassenüberdachung vergleichbar. Auch bei Terrassenüberdachungen bzw. überdachten Terrassen wird die Anrechenbarkeit auf die Geschossfläche nach § 20 Abs. 3 BauNVO verneint (vgl. Schilder, in: Bönker/ Bischopink, 4. Auflage 2025, BauNVO § 20 Rn. 55; Fickert/ Fieseler, BauNVO, 14. Auflage 2023, § 20, Rdnr. 32; VG München, Urteil vom 27. Oktober 2008 – M 8 K 08.908 –, Rn. 12, juris). Ebenso wie bei einer mindestens nach einer Seite offenen Terrasse scheidet auch bei dem hier relevanten überdachten Hauseingangsbereich die Nutzung als Aufenthaltsraum aus, auch wenn die Fläche als solche den Wohnwert durchaus zu erhöhen vermag. Unter Zugrundelegung einer Geschossfläche (Grundfläche) – ohne den überdachten Hauseingangsbereich – von circa 226,5 m2 dürfte die höhenrelevante Geschossfläche im Dachgeschoss somit nicht mehr als 169,875 m2 betragen, damit es sich beim Dachgeschoss nicht um ein Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 8 LBO 2016 handelt. Legt man zugrunde, dass die übrigen Angaben für das Dachgeschoss im sogenannten Geschossigkeitsnachweis zutreffend sind, wird dieser Wert jedoch überschritten. Betracht man unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse die in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude ist dort keine bauliche Anlage vorhanden, die eine Mindestgrundfläche von 226,5 m2 bzw. 240 m2 sowie auch zwei Vollgeschosse aufweist. Unter Berücksichtigung der vom Kläger eingereichten Angaben zur Grundflächenzahl auf den Flurstücken in der näheren Umgebung ist es zwar möglich, dass das Gebäude auf dem Flurstück xx/x eine Grundfläche von über 226,5 m2 aufweist (unter Berücksichtigung der angegebenen GRZ von 0,24 ergibt sich bei einer Grundstücksfläche von 1.072 m2 [Quelle: Digitaler Atlas Nord] eine Grundfläche von 257 m2). Auch wird die Grundflächenzahl auf dem Flurstück 49/36 mit 0,27 angegeben, was bei einer Grundstücksfläche von 897 m2 [Quelle: Digitaler Atlas Nord] eine Grundfläche für ein Gebäude von 242 m2 ergeben würde. Allerdings kann insoweit nicht nachvollzogen werden, ob die angegebene Grundflächenzahlen auch vorhandene Nebenanlagen auf dem jeweiligen Grundstück einschließt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da sowohl das Wohngebäude auf dem Flurstück xx/xx als auch das Wohngebäude auf dem Flurstück xx/x nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck eindeutig nur ein Vollgeschoss aufweisen. Das Vorhandensein eines Referenzobjektes hinsichtlich der Grundfläche und der Anzahl der Vollgeschosse ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Gebäude bzw. des Gebäudekörpers auf dem Grundstück C-Straße 9 (Flurstück xx/xx). Auf dem benannten Flurstück befinden sich zwei mit Satteldächern errichtete Gebäude, die augenscheinlich zu Wohnzwecken und/ oder als Arztpraxis genutzt werden. Die beiden mit Satteldächern errichteten Gebäudeköper sind baulich miteinander verbunden. Diese Verbindung wird durch eine Art Verbindungsgang hergestellt, welcher augenscheinlich aus den gleichen Baumaterialen wie die miteinander verbundenen Gebäude selbst hergestellt wurde. Dieser eingeschossig ausgestaltete Verbindungsgang wird nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck als Wartezimmer für die ansässige Arztpraxis genutzt und kann auf dessen Dachfläche betreten werden. Betrachtete man die miteinander verbundenen Gebäudekörper als eine einheitliche bauliche Anlage im planungsrechtlichen Sinn, die im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen ist, würde diese Anlage eine Grundfläche von ca. 362 m2 aufweisen. Dies ergibt sich aus der in den Bauvorlagen für das Flurstück angegeben Grundflächenzahl von 0,29 bei einer Grundstücksfläche von 1.249 m2 (Quelle: Digitaler Atlas Nord). Jedenfalls das im westlichen Bereich des Flurstücks vorhandene Gebäude weist zudem eine optische Zweigeschossigkeit auf. Zwar erfasst die Neigung des Satteldachs vollständig sowohl das 1. Obergeschoss als auch das Dachgeschoss, so dass die Grundfläche des 1. Obergeschosses auf weniger als 100 % seiner Fläche eine Höhe von 2,30 m aufweist. Allerdings kann anhand der nach außen in Erscheinung tretenden Dimensionen nicht abschließend beurteilt werden, ob das 1. Obergeschoss eine Höhe von 2,30 m auf weniger als drei Viertel der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweist und somit rechnerisch kein Vollgeschoss dargestellt. Die Eigenschaft als Vollgeschoss folgt jedoch aus dem optischen Eindruck, den man aus Richtung Norden bzw. Westen gewinnt. Aus diesen Blickrichtungen betrachtet dominiert der Eindruck eines nicht durch die vorhandene Dachgestaltung in seiner Ausdehnung beschränkten Geschosses, da in westlicher Richtung die geneigte Dachfläche zugleich den Abschluss der darunterliegenden Geschossdecke bildet. Hinzu kommt, dass im obersten Dachbereich dieses Gebäudes augenscheinlich eine Hauptnutzung erfolgt. Hierfür sprechen, die für Aufenthaltsräume dimensionierten Dachflächenfenster. Geht man in Anlehnung an die Formulierung in § 2 Abs. 8 LBO 2016 davon aus, dass nur das oberste Geschoss in einem Gebäude ein Nichtvollgeschoss darstellen kann, ergibt sich zwangsläufig, dass es sich bei dem 1. Obergeschoss um ein Vollgeschoss handelt. Die Ausgestaltung der Dachform und des Aufbaus der Geschosse gestaltet sich im auf dem Flurstück westlich befindlichen Gebäude(teil) allerdings abweichend hiervon. Eine optisch zweigeschossige Wirkung drängt sich nicht derart auf wie bei dem auf dem östlichen Teil des Flurstücks belegenen Gebäude(teil). Es bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung zu der Frage, ob der gesamte, miteinander verbundene, Gebäudekörper oder nur der beschriebene östliche Teil hiervon eine zweigeschossige Wirkung aufweist. Bei dem in Rede stehenden Gebäudekörper handelt es sich nicht um ein einheitliches Gebäude im bauplanungsrechtlichen Sinn. Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung sind die „Bauten“ bzw. in anderer Diktion die „Gebäude“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – juris, Rn. 12) auf dem Vorhabengrundstück und in der näheren Umgebung heranzuziehen. Der bauplanungsrechtliche Gebäudebegriff wird als Unterfall von dem allgemeinen Begriff der (baulichen) Anlage mitumfasst, auf den insbesondere auch § 29 BauGB abstellt. Dies schließt es aus, unselbständige Teile einer baulichen Anlage als Gebäude zu qualifizieren. Als Abgrenzungsmerkmal eignet sich insoweit das Kriterium der selbständigen Benutzbarkeit, das auch bei der Bestimmung des bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriffs eine maßgebliche Rolle spielt. Erforderlich ist, dass das Gebäude jedenfalls tatsächlich unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen genutzt werden kann. Durch eine etwaige bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen wird die funktionale Selbständigkeit nicht in Frage gestellt. Unerheblich ist, welches äußere Erscheinungsbild mehrere Gebäude abgeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 – 4 B 245.95 – juris, Rn. 4). In Anwendung dieser Kriterien und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ergibt sich für den erkennenden Einzelrichter, dass es sich bei den mit Satteldächern ausgestalteten baulichen Anlagen trotz ihrer baulichen Verbindung jeweils um eigenständige Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt. Die Gebäude können augenscheinlich unabhängig voneinander und auch jeweils ohne den Verbindungsgang selbstständig genutzt werden. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass sich mindestens ein Eingang in der C-Straße befindet, der offensichtlich für die dortige Wohnnutzung vorgesehen sind. Ein weiterer Eingang befindet sich in der E-Straße, der augenscheinlich (auch) dem Zugang zur Arztpraxis dient. Durch die vorhandene Verbindung beider Gebäude wird deren funktionale Selbstständigkeit jedenfalls nicht in Frage gestellt. Selbst wenn man entgegen der soeben dargestellten Auffassung von einer einheitlichen bauplanungsrechtlichen Anlage auf dem Flurstück xx/xx ausgehen sollte, die im Hinblick auf die Grundfläche und die Notwendigkeit des Vorhandenseins von zwei Vollgeschossen die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung für das streitbefangene Bauvorhaben erfüllen bzw. hinsichtlich der Grundfläche sogar überschreiten würde, stellte sie kein taugliches Referenzobjekt dar. Vielmehr handelte es sich um einen sogenannten Fremdkörper, der nicht geeignet ist, die Eigenart der zuvor definierten näheren Umgebung zu prägen. Insoweit gilt, dass die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und alles außer Acht gelassen werden muss, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 4 B 23.16 – juris, Rn. 6). Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 16; Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 – juris, Rn. 6). Dabei ist zu beachten, dass auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein können, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte. Als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 – juris, Rn 16). Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist. Es können dabei auch solche Baukörper ausgesondert werden, die sich nur hinsichtlich eines Merkmals besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheiden. Entscheidend ist, ob die zu beurteilende bauliche Anlage geeignet ist, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe beruht die Fremdkörpereigenschaft im Wesentlichen darauf, dass die Anlage sowohl wegen ihrer Dimensionen, vor allem im Hinblick auf die Grundfläche, als auch wegen ihrer baulichen Gestaltung in der näheren Umgebung einzigartig wäre. Auch nur ansatzweise vergleichbare bauliche Anlagen existieren in der ansonsten – wie beschrieben – relativ homogenen Umgebung nicht. Der Kontrast zu der übrigen Bebauung ist derart auffällig, dass dem als Einheit zu betrachtenden Gebäudekörper keine prägende Wirkung zukommt. Angesichts des voranstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung zu der von den Beteiligten zusätzlich erörterten Frage, ob sich das klägerische Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auch aus anderen Gründen nicht die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung vom Maß der baulichen Nutzung relativ homogen ausgestaltet ist, insbesondere gibt es wohl eine nahezu einheitliche Traufhöhe bei fast ausschließlich nur eingeschossiger Bebauung mit Satteldächern. Auch wenn die Dachformen für das Einfügen als solches kein gesondertes maßgebliches Einfügenskriterium darstellen, sind sie in der Kombination von Traufhöhe und Firsthöhe für die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung von Bedeutung. Es dürfte, da es letztendlich auf die durch die nach Außen in Erscheinung tretenden Maßfaktoren gebildete Kubatur des Gebäudes ankommt, in einer einheitlich eingeschossigen Bebauung mit Satteldächern nicht nur auf die Firsthöhe für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung abgestellt werden können. Das ist allerdings nicht etwa eine Frage des Ortsbildes, sondern des Rahmens für das Maß der baulichen Nutzung als Teil der Bestimmung des Maßfaktors Gebäudehöhe (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 14. März 2013 – 4 B 49/12 – juris, Rn. 4 und 5). Das streitbefangene Vorhaben ist auch nicht als sogenanntes rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig. Vorhaben, die hinsichtlich einzelner oder sogar aller Einfügenskriterien aus § 34 Abs. 1 BauGB den Rahmen nicht einhalten, können sich gleichwohl einfügen, wenn sie weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet sind, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 – juris, Rn 17; Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 – juris; OVG Schleswig, Urteil vom 31. August 2016 – 1 LB 4/14 – juris, Rn. 50). Dies ist hier nicht der Fall. Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung ohne ein Vorbild ist, folgt zwar noch nicht, dass es ihm an der („harmonischen“) Einfügung fehlt. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die – sei es schon selbst oder sei es in Folge der Vorbildwirkung – geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das – in diesem Sinne – „verschlechtert“, „stört“, „belastet“ bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine „Unruhe“, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Soll es zugelassen werden, kann dies sachgerecht nur unter Einsatz der – jene Unruhe gewissermaßen wieder auffangenden – Mitteln der Bauleitplanung geschehen (so grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – juris, Rn. 47; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 – juris, Rn 17). Ein dem vorgegebenen Rahmen nicht entsprechendes Vorhaben kann selbst wiederum rahmenbildend sein und insoweit eine Vorbildwirkung für andere Vorhaben auslösen. Wenn die sich auf dieses „Vorbild“ berufenden Vorhaben ihrerseits bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründen oder vorhandene Spannungen erhöhen, begründet dies die Unzulässigkeit des Vorhabens (BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30.78 – juris; Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15.99 – juris). „Unruhe“ im Sinne von „bodenrechtlich beachtlichen Spannungen“ kann (auch) dadurch entstehen, dass nachfolgende Vorhaben zwar unzulässig wären. Die sich damit ergebende Differenzierung aber zu missbilligen ist, weil sie zur Bevorzugung eines Eigentümers führt, obgleich sich sein Vorhaben von den Vorhaben Anderer nicht wesentlich unterscheiden würde (BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30/78 – juris, Rn 23). Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt aber die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15/99 –, Rn. 6). Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 19/93 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8/07 – juris, Rn 6). Das ist der Fall, wenn eine bauliche Massierung zu einer sowohl in der Höhe als auch in der Tiefe erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führt. Dagegen fügt sich ein Änderungsvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig schon dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn das Gebäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibt. (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B 8/07 – juris, Rn 6, 11). Angesichts der rahmenüberschreitenden deutlich größeren Grundfläche in Verbindung mit der Ausweitung der baulichen Massierung in die Höhe handelt es sich im Fall der Realisierung des Vorhabens um einen Fall der erheblichen Nachverdichtung der Bebauung, die sich nicht einfügt. Eine derartige Verdichtung der Bebauung würde zu städtebaulich spürbaren Auswirkungen führen. Der Bewältigung dieser Auswirkungen ist jedoch mit den Mitteln der Bauleitplanung zu begegnen. Des Weiteren könnte das Vorhaben im Falle seiner Realisierung auch Vorbild für eine Verdichtung der Bebauung auf anderen Grundstücken sein. Entsprechende Nachahmerbauten würden ihrerseits ebenfalls zu einer weiteren Verdichtung der Bebauung führen. Durch die Zulassung der von dem Kläger begehrten Bebauung können Berufungsfälle für Erweiterungen oder Aufstockungen des vorhandenen Baubestands auf den Nachbargrundstücken jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (vgl. hierzu etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juni 2024 – 1 LB 51/22 – juris, Rn. 31; OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 8 A 11024/21 –, Rn. 23, juris). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob ein konkreter Grundstückseigentümer das Vorhaben des Klägers zum Anlass nehmen würde bzw. genommen hätte, die Bebauung auf dem eigenen Grundstück ebenfalls weiter zu verdichten. Vielmehr ist eine von dem aktuellen Eigentümer unabhängige grundstücksbezogene Betrachtung vorzunehmen. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. b) BauGB planungsrechtlich zulässig. Danach kann im Einzelfall vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes dient, sie städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Erweiterungen von baulichen und sonstigen Anlagen sind Baumaßnahmen, die den vorhandenen Bestand ergänzen. Unter Änderung ist die Änderung der Substanz einer vorhandenen baulichen Anlage zu verstehen, insbesondere der Umbau, der Ausbau oder die Modernisierung, und zwar sowohl im Inneren als auch im Äußeren der Anlage. Erneuerung ist die Beseitigung einer vorhandenen Anlage mit anschließender Neuerrichtung an gleicher Stelle (vgl. zu allem Mitschang/ Reidt, in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 76; VG München, Beschluss vom 18. August 2014 – M 8 SN 14.3226 – juris, Rn. 53). Nach Buchstabe b ist von einem Wohnzwecken dienenden Gebäude auszugehen, auf das sich die genannten Vorhaben Erweiterung, Änderung und Erneuerung beziehen müssen (Vorhaben im Zusammenhang mit dem vorhandenen Gebäudebestand). Es bedarf also einer bestimmten Übereinstimmung (Identität) des durch die Vorhaben entstehenden neuen Gesamtvorhabens mit dem vorhandenen Bestand bzw. Altbestand (vgl. Söfker/ Hellriegel, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger/, 157. EL November 2024, BauGB § 34 Rn. 88b). Bei einer grundsätzlich möglichen Kombination von Erneuerung und Erweiterung darf jedoch kein Baukörper entstehen, der sich nach Standort und Bauvolumen als anderer Baukörper darstellt, der nicht mehr dem Zweck des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b – Vorhaben im Zusammenhang mit vorhandenem Wohnzwecken dienendem Gebäude – entspricht. Die Erweiterung unter Beseitigung der bisherigen baulichen Anlage mit anschließender Neuerrichtung darf nicht dazu führen, dass das genehmigte Bauwerk ein sogenanntes aliud zu dem früheren Gebäude darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. August 2024 – 15 ZB 24.196 – juris, Rn. 8, so auch Söfker/ Hellriegel, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist eine Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben. Zwar sollte das ursprünglich geplante Wohngebäude an der gleichen Stelle wie das zuvor vorhandene Wohnhaus errichtet werden, die Grundflächen sollten sich gewissermaßen überdecken. Allerdings wurde mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ein völlig neuer Baukörper geplant. Sowohl die Grundfläche als auch die Gesamtkubatur durch die abweichende Dachform des Vorhabens fallen deutlich größer aus als bei dem beseitigten Bestandsgebäude. Das veränderte Erscheinungsbild und die veränderten Dimensionen im Vergleich zum Altbestand lassen sich anhand der zugänglichen Abbildungen vom Bestandsgebäude gut nachvollziehen. Sowohl in den Bauvorlagen (siehe Bl. 42 VV) als auch in öffentlichen zugänglichen Internetportalen (hier Apple Karten) wird das Bestandsgebäude in seiner tatsächlichen Gestalt dargestellt. Die Abweichungen hinsichtlich der Grundfläche (Bestandsgebäude = ca. 115 m2 und geplantes Gebäude = 240 m2 bzw. 226,5 m2) werden in den vom Kläger eingereichten Bauvorlagen dargestellt und belegen, dass das geplante Wohngebäude eine um mehr als 100 m2 größere Grundfläche aufweisen soll. Bei dem zur Genehmigung gestellten Bauwerk handelt es sich somit um ein aliud gegenüber dem Bestandsgebäude. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers hat auch hinsichtlich der während des Widerspruchsverfahrens zur Entscheidung gestellten Modifikation seines Bauvorhabens keinen Erfolg. Der Kläger hatte insoweit ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die mit dem Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2022 ausgesprochene Ablehnung war nicht und rechtswidrig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger konnte bis zur Erledigung des Rechtsstreits schon deshalb keine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für das modifizierte Vorhaben erreichen, weil für dieses kein ausreichend bestimmter bzw. bescheidungsfähiger Bauantrag vorgelegen hat. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2016 sind mit dem Bauantrag alle für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen – Bauvorlagen – bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat hinsichtlich des modifizierten Vorhabens lediglich eine Schnittzeichnung, einen Lageplan und eine Wohn- und Nutzenflächenberechnung vorgelegt. Damit hatte er die Anforderungen zur Vorlage der vollständigen Bauzeichnungen nach § 8 Bauvorlagenverordnung nicht erfüllt. Es fehlte beispielsweise an der Vorlage der Grundrisse aller Geschosse und der weiteren Ansichten des Gebäudes. Ferner fehlte es an der Vorlage eines Lageplans im Maßstab 1:500 (§ 7 Bauvorlagenverordnung). Die Unterlagen zum modifizierten Vorhaben enthalten auch keinen Nachweis zur Berechnung der Vollgeschosse. Angesichts der im Schreiben vom 26. August 2021 vorgetragenen Änderungen des Vorhabens hinsichtlich der Grundfläche und der Dachausbildung war die Vorlage der benannten Bauvorlagen für die Prüffähigkeit des Vorhabens allerdings erforderlich. Wird ein Bauantrag während des Widerspruchsverfahrens oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – formgerecht – nachgeholt bzw. geändert, ist Voraussetzung, dass der Bauantrag, vor allem in der abgeänderten Form überprüfbar ist, er insbesondere die vorgeschriebenen Bauvorlagen enthält (vgl. Gaßner/ Reuber, in: Busse/ Kraus, Kommentar zur BayBO, 156. EL Dezember 2024, Art. 64 Rn. 48 m.w.N.). Den Angaben bzw. Unterlagen zum modifizierten Vorhaben fehlt es zudem an der hinreichenden Bestimmtheit. Auch wenn die Beklagte die Ablehnung der Genehmigungsfähigkeit des modifizierten Vorhabens hierauf nicht gestützt hat, hat sie im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verringerung der Grundfläche im Erdgeschoss um knapp 20 m2 anhand der eingereichten Zeichnungen nicht nachvollziehbar sei, da der modifizierte Entwurf mit circa 225 m2 die gleiche Grundfläche aufweise und der alte Grundriss mit ca. 17 x 17 m (statt 16 x 14 m) in der eingereichten Zeichnung mit Überlagerung der neuen mit der alten Planung falsch dargestellt worden sei (siehe Seite 4 und 5 des Widerspruchsbescheides). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dem per E-Mail übermittelten Begleitschreiben zur Vorlage der Modifikation des Bauvorhabens ausgeführt, dass das Vorhaben hinsichtlich der Grundfläche an allen Seiten um 1 m zurückgenommen worden sei. In der ursprünglichen Version des Bauvorhabens wurden die Längen der Gebäudeseiten mit 14 m und 16 m (ohne den Hauseingangsbereich) angegeben. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Angaben hätten die Längen der Gebäudeseiten in der veränderten Version des Vorhabens 12 m und 14 m betragen müssen. In dem der E-Mail vom 26. August 2021 beigefügten Grundriss wurden die Gebäudeseiten allerdings mit jeweils 15 m (ohne Berücksichtigung des Hauseingangsbereichs) angegeben. Auch in der Darstellung „Ansicht Nordost“ wurde die Länge der Gebäudeseite mit 15 m dargestellt. In den Darstellungen für das Ursprungsvorhaben wurde die Länge dieser Gebäudeseite mit 16 m dargestellt. Wenn das Vorhaben – wie in dem Begleitschreiben ausgeführt – allerdings an allen Seiten um 1 m zurückgenommen worden wäre, hätte die Länge der Gebäudeseiten in der Ursprungsvariante 17 m betragen müssen. Des Weiteren suggerierte die Formulierung, wonach das Vorhaben hinsichtlich der Grundfläche an allen Seiten um 1 m zurückgenommen worden sei, eine (relevante) Reduzierung der Grundfläche des Vorhabens. Betracht man hingegen allein die Angaben zu den Längen der Gebäudeseiten wäre die Grundfläche des Vorhabens nahezu unverändert geblieben (ursprüngliche Variante: 14 m * 16 m = 224 m2, modifizierte Variante: 15 m * 15 m = 225 m2). Demnach waren die eingereichten Unterlagen für das modifizierte Vorhaben nicht hinreichend eindeutig (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 – juris, Rn. 8). Ergänzend ist zu beachten, dass die vorgelegten Unterlagen offensichtlich nicht entsprechend dem angegebenen Maßstab (1:100 bzw. 1:200) eingereicht wurden. Angesichts der voranstehenden Darstellungen bedarf es keiner weiteren Erläuterung, ob der Bescheidungsfähigkeit der Unterlagen für das modifizierte Vorhaben auch der Umstand entgegensteht, dass die eingereichten Bauvorlagen – entgegen der Vorgabe aus § 64 Abs. 4 Satz 1 LBO 2016 – weder vom Bauherrn noch vom Entwurfsverfasser unterschrieben wurden. Der Annahme einer fehlenden Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags für das modifizierte Bauvorhaben steht insoweit nicht entgegen, dass die Beklagte den Antrag des Klägers nicht wegen Unvollständigkeit oder fehlender Plausibilität der eingereichten Unterlagen, sondern allein aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt hat. Die Bescheidung eines nicht bescheidungsfähigen Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde enthebt die Verwaltungsgerichte nicht von der Pflicht, ihrerseits die geltenden Vorschriften zu beachten. Das Gericht ist nicht an die Einschätzung der Behörde gebunden, ob die Bauvorlagen vollständig (oder bestimmt) sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 – juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 2017 – 2 Bs 232/17 – juris, Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 6. Juni 2024 – 8 K 3824/21 – juris, Rn. 36). Angesichts der dargestellten Unvollständigkeit der Unterlagen und der beschriebenen Ungenauigkeiten und Widersprüche hinsichtlich relevanter Angaben zum Maß der baulichen Nutzung war das Vorhaben in der modifizierten Fassung nicht bescheidungsfähig. Das Gericht wäre nicht in der Lage gewesen, aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung auszusprechen. Selbst unter Annahme einer Bescheidungsfähigkeit des abgeänderten Bauantrags hätte der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung gehabt. Ebenso wie das Vorhaben in seiner ursprünglichen Fassung war auch die Modifikation des Wohngebäudes nicht nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Insoweit gelten die gleichen Ausführungen wie zu dem Ursprungsvorhaben. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus der (vermeintlichen) Verringerung der Grundfläche und der geänderten Ausgestaltung des Dachgeschosses. Auch das modifizierte Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da jedenfalls hinsichtlich der Grundfläche und der optisch zweigeschossigen Wirkung des Vorhabens in der näheren Umgebung keine Referenzobjekte vorhanden sind. Die Annahme einer zweigeschossigen Wirkung ergibt sich ebenso wie bei der Ursprungsvariante aufgrund der optisch wahrnehmbaren Gestaltung des Dachgeschosses. Die lediglich geringfügige Änderung der Dachgeschossdimensionen führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Eine Betrachtung, ob das Dachgeschoss gemäß § 2 Abs. 8 LBO 2016 jedenfalls rechnerisch nicht als Vollgeschoss anzusehen ist, ist mangels Vorlage einer entsprechenden Berechnung und aussagekräftiger Darstellungen hierzu nicht möglich. Auch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines rahmenüberschreitenden Vorhabens bzw. einer Zulässigkeit nach § 34 Abs. 3a BauGB ergeben sich keine von der Beurteilung der Ursprungsvariante abweichenden Gesichtspunkte. Angesichts der dargestellten planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens bedarf es keiner Bewertung, ob insbesondere die letztmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauGB entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Erbbauberechtigter des Grundstücks mit postalischer Bezeichnung C-Straße 19 in 23570 Lübeck-Travemünde (Flurstück xx/xx, Flur x, Gemarkung xxx). Das Grundstück hat eine Fläche von 821 m2 und befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Lage des Grundstücks ergibt aus den nachfolgenden Plänen bzw. Übersichtsaufnahmen (Quelle: Digitaler Altas Nord): Auf dem benannten Grundstück befand sich bis zu dessen Beseitigung ein mit einem Satteldach errichtetes eingeschossiges Wohngebäude mit einer Grundfläche von ca. 115 m2 (vgl. zur Berechnung der Grundfläche die Angaben des Klägers auf Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs [VV] der Beklagten: Danach beträgt die Grundflächenzahl mit dem Bestandsgebäude 0,14. Dies ergibt bei der Größe des Grundstücks von 821 m2 eine Grundfläche von ca. 115 m2). Das inzwischen entfernte Gebäude ist auf folgenden Abbildungen dargestellt (Quelle: Digitaler Atlas Nord bzw. Apple Karten): -Bild aus Apple Karten anonyomisert- Mit Beschluss vom 7. Juni 2021 hat der Bauausschuss der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans 32.26.00 – xxx/ xxx – im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Das streitbefangene Grundstück befindet sich im Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Mit Satzung vom 23. Dezember 2021 ordnete die Beklagte eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans 32.26.00 – xxx/ xxx – an. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre wurde zunächst mit Satzung vom 15. Dezember 2023 bis zum 16. Januar 2025 verlängert. Mittels Satzung vom 16. Dezember 2024 verlängerte die Beklagte die Geltungsdauer der Veränderungssperre nochmals bis zum 16. Januar 2026. Mit Datum vom 1. März 2021, eingegangen bei der Beklagten am 4. März 2021, beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit einer Nutzungseinheit im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Ausweislich der eingereichten Bauvorlagen soll das Gebäude mit einem Mansardwalmdach errichtet werden und eine Grundfläche von 240,52 m2 aufweisen. Die GRZ betrage 0,29, der Bruttorauminhalt liege bei 1.768,12 m3 (vgl. Bl. 26 VV). Die Wohnfläche des Gebäudes soll insgesamt 341,92 m2 (bei einer Gesamtfläche [Wohn- und Nutzfläche] von 415,71 m2) betragen. Unter anderem folgende Ansichten des geplanten Gebäudes sind in den Bauvorlagen dargestellt: (Ansicht Nordost) (Ansicht Südost) (Ansicht Südwest) Ausweislich der in den Bauvorlagen vorgelegten Berechnungen soll es sich bei dem Dachgeschoss des geplanten Gebäudes nicht um ein Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 8 LBO 2016 handeln (Berechnung: Grundfläche EG 240,52 m2, Grundfläche DG mit einer Höhe von über 2,30 m = 179,90 m2, vgl. Bl. 35 VV). Ferner bewege sich das geplante Gebäude mit einer Grundflächenzahl von 0,29 im Rahmen der vorhandenen Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,2 bis ca. 0,3. Diesen Angaben war folgender Lageplan beigefügt: Das geplante Gebäude sei ferner niedriger als das vorhandene Gebäude und niedriger als die Nachbargebäude. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vom Kläger eingereichten Bauvorlagen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. März 2021 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage von weiteren bzw. ergänzenden Unterlagen auf. Der Kläger legte die angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom 29. März 2021 vor. Mit Bescheid vom 2. Juni 2021 lehnte die Beklagte den Bauantrag dann mit folgender Begründung ab: Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB ein. Das Orts- und Straßenbild in der C-Straße auf der Nordostseite werde durch traufständig zur Straße stehende Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite seien die Wohngebäude zur Straße giebelständig ausgerichtet. Auf diese Weise entstehe durch die jeweils in gleiche Firstrichtung ausgerichteten Gebäude für den Betrachter ein harmonisches und ausgewogenes Orts- und Straßenbild. Das Gebäude im D-Straße x stehe in einem gesonderten Bebauungszusammenhang und sei nicht Bestandteil der prägenden Umgebung. Die maßgebliche Umgebungsbebauung sei von einer eingeschossigen und einheitlichen Bebauung mit Satteldächern sowie Trauf- und Firsthöhen geprägt. Das geplante Vorhaben hingegen erzeuge aufgrund der durch das steile Mansarddach hochgesetzten Traufe eine zweigeschossige Wirkung. Diese optische Zweigeschossigkeit füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein. Der im Antrag erfolgte Nachweis eines Nichtvollgeschosses stelle für das Einfügen nach § 34 BauGB kein Kriterium dar. Die Traufhöhe der umliegenden prägenden Gebäude würden im Mittel 4 m über gewachsenem Gelände betragen. Aufgrund des Gefälles präge nach Norden eine niedrigere, nach Süden eine höhere Traufe. Die optisch wirksame Traufe des beantragten Vorhabens betrage demgegenüber 6,18 m nordseitig und 7,36 m südseitig. Die mit der Hauptnutzung überbaute Grundstücksfläche von 240 m2 finde in der näheren Umgebung ebenfalls keine Vorbilder. Die große Grundfläche in Verbindung mit einer nahezu zweigeschossigen Überbauung erzeuge ein Gebäudevolumen, welches in der Umgebung nicht vorkomme. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Juni 2021 legte der Kläger gegen die Ablehnung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Gebäude auf dem Nachbargrundstück D-Straße x ebenfalls zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB zähle. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der bebaubaren Grundstücksfläche ein. Es verblieben genügend Freiräume auf dem Grundstück. Auch hinsichtlich der Höhe sei das Vorhaben nicht rahmenüberschreitend. Anlässlich der Widerspruchsbegründung teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 26. August 2021 mit, dass der Kläger das Vorhaben in einer verkleinerten Variante realisieren könne. Das Gebäude werde hinsichtlich der Grundfläche an allen Seiten um einen Meter zurückgenommen. Die Dachausbildung werde durch das Herunterziehen der Traufen reduziert. Die Gesamtfläche des Gebäudes (Wohn- und Nutzfläche) betrage nunmehr 371,42 m2. Der Kläger legte in diesem Zusammenhang folgende Darstellungen vor (siehe Bl 173-175 VV): In dem Schreiben vom 26. August 2021 bat der Kläger wörtlich um Prüfung des ohne Präjudiz modifizierten Vorhabens auf seine planungsrechtliche Zulässigkeit. Ein anderes Vorhaben werde durch die Modifikation nicht geschaffen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 nahm der Kläger nach erfolgter Akteneinsicht zu einer im Verwaltungsvorgang der Beklagten hinterlegten planungsrechtlichen Stellungnahme vom 25. November 2021 wie folgt Stellung: Fragen der „Kubatur“ seien im Rahmen der planungsrechtlichen Beurteilung nicht von Relevanz. Gleiches gelte für Dachformen und die Gestaltung von Gebäuden. Das Vorhaben füge sich harmonisch in den Straßenverlauf ein. Die Firsthöhe und auch die Traufhöhe orientierten sich an den rahmenbildenden baulichen Anlagen der näheren Umgebung. „Geschossrechtliche“ Fragestellungen stellten sich im Rahmen des § 34 BauGB ebenfalls nicht. Es komme vielmehr auf die tatsächliche Höhe der Gebäude in der näheren Umgebung an. Weiterhin sei auch § 34 Abs. 3a BauGB zu berücksichtigen. Bei dem Vorhaben handele es sich um die ausdrücklich gewollte Erweiterung des Bestandes. Unter „Erneuerung“ im Sinne des § 34 Abs. 3a BauGB sei auch die Beseitigung einer vorhandenen Anlage mit anschließender Neuerrichtung an gleicher Stelle zu verstehen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2022 zurück und begründete dies wie folgt: Das Vorhaben füge sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die maßgebliche Umgebungsbebauung sei durchgehend von eingeschossigen Wohngebäuden mit Satteldächern sowie Trauf- und Firsthöhen geprägt. Das Orts- und Straßenbild im betreffenden Abschnitt der C-Straße bis zur Einmündung E-Straße sei auf der Nord-Ostseite durch traufständig zur Straße stehende Wohnhäuser und auf der gegenüberliegenden Straßenseite durch giebelständig angeordnete Gebäude geprägt. Im weiteren, teilweise noch in Sichtweite befindlichen, Abschnitt bis zur Einmündung F-Straße seien alle Gebäude traufständig zur Straße angeordnet. Hier bestehe durch die jeweils gleiche Stellung der Gebäudekörper für den Betrachter ein harmonisches und ausgewogenes Orts- und Straßenbild. Die Häuser im jeweiligen Straßenabschnitt stellten sich durch diese einheitliche Grundstruktur als städtebauliche Einheit dar, die sich von der Bebauung um den D-Straße deutlich abhebe. Diese weise eine von der Bebauung an der C-Straße abweichende, aber in sich ebenfalls einheitliche, Ausrichtung und Stellung der Hauptgebäudekörper auf und gruppiere sich um den D-Straße und seinen Wendehammer. Eine Ausnahme bilde lediglich die Bebauung im D-Straße 1 mit nahezu quadratischem Grundriss und einem Pyramiden-/Zeltdach. Diese Bebauung liege aber außerhalb des maßgeblichen Betrachtungsraums und entfalte keine prägende Wirkung auf seine Umgebung. Selbst bei Erweiterung des Betrachtungsraumes in Richtung des D-Straßees würde sich hinsichtlich der Beurteilung der Grundfläche und Kubatur kein Unterschied ergeben. Das größte der benachbarten Gebäude (D-Straße 7) habe eine Grundfläche von ca. 170 m2 hat und weise eine eingeschossige Wirkung mit klarer Ausrichtung des Hauptbaukörpers entsprechend der Nachbarbebauung um den D-Straße sowie mit entsprechender Traufhöhe und Firstdach auf. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung sei in erster Line auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Mit dem Ursprungsantrag werde die bisher maximal vorhandene Grundfläche von 190 m2 um ca. 50 m2 übertroffen. Das gelte auch für die nachgeschobene Variante, die mit 220 m2 die maximal vorhandene Grundfläche um 30 m2 überschreite. Da die Umgebungsbebauung eine maximale Grundfläche von ca. 170 m2 aufweise sei sogar von einer Überschreitung in Höhe von 50 m2 auszugehen. Der aus der Legende des Lageplans entnommene Wert von 240,52 m2 für die Grundfläche sei jedoch nicht vollständig maßgeblich für die Ermittlung der nach § 34 BauGB relevanten Grundfläche. Bei der Berechnung sei auch der Bereich der Eingangsüberdachung vollständig einbezogen worden. Der Hauptbaukörper habe hingegen eine Grundfläche von 224 m2 (16 m x 14m), der ebenfalls kubaturwirksame verglaste Erdgeschosserker an der Rückseite des Gebäudes eine Grundfläche ca. 2,5 m2. Die kubaturwirksame Grundfläche betrage daher ca. 226,5 m2. Dieser Wert überschreite die im Bestand in der maßgeblichen Umgebung vorhandene maximale Grundfläche von ca. 170 m2 deutlich. Die am 26. August 2021 eingereichte Flächenberechnung von ursprünglicher und geänderter Planung sei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens irreführend, da dort Wohn- und Nutzflächen anstatt der für das Einfügen maßgeblichen Grundfläche des Gebäudes genannt seien. Der modifizierte Entwurf habe zudem die gleiche Grundfläche (ca. 225 m2), da der Grundriss von 16 x 14 m auf 15 x 15 m geändert worden sei. Dies ergebe sich aus der Beschriftung des Planes. Die Verringerung der angegebenen Wohnfläche im Erdgeschoss um knapp 20 m2 sei deshalb nicht nachvollziehbar. In der mitgelieferten Zeichnung mit Überlagerung der neuen mit der alten Planung sei der schraffiert eingetragene alte Grundriss mit ca. 17 x 17 m (statt 16 x 14 m) zudem falsch dargestellt worden. Weiterhin sei die Neigung des Mansarddachs und damit die Kubatur leicht vermindert worden. Die überschlägig ermittelte Gebäudekubatur von circa 1.470 m3 verringere sich dadurch um ca. 40 m3. Diese Verringerung habe keinen Einfluss auf die Beurteilung des Vorhabens. Außerdem sei lediglich die zwar wesentlichere Ostansicht von der Straße aus beigefügt worden. Eine Ansicht von Norden oder Süden würde hingegen zeigen, dass die modifizierte Planung hier einen Meter breiter sei als die ursprüngliche Planung. Die benannten Gründe zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Ausgangsvorhabens würden daher auch für das geänderte Vorhaben gelten. Ergänzend sei zu beachten, dass sich das Vorhaben auch nicht in den Rahmen der prägenden Umgebung hinsichtlich der Kubatur und Geschossigkeit einfüge. Zwar sei die absolute Höhe mit ca. 7,30 m rund einen Meter tiefer als die benachbarten Gebäude (circa 8,25 m), jedoch sei insoweit die Traufhöhe maßgeblich. Diese betrage beim umgebenden Bestand geschätzt maximal circa 4 m im Mittel über gewachsenem Gelände. Die optische und stadträumlich wirksame Traufhöhe am Knick des steilen Mansarddachs des geplanten Vorhabens betrage jedoch circa 6,2 bis 7,4 m (je nach Geländehöhe). Dies erzeuge eine zweigeschossige Wirkung des Gebäudes, die sich nicht in die Umgebungsbebauung einfüge. Bei der Beurteilung der Geschossigkeit eines Gebäudes sei das äußere Erscheinungsbild für den Betrachter bewertend zugrunde zu legen. Die objektive Zahl der (Voll-)Geschosse sei nicht maßgeblich. Vorliegend stehe einer Beurteilung als Geschoss nicht entgegen, dass es äußerlich als Dach ausgebildet sei. Das Gebäude wirke wegen des steilen unteren Dachteils, des großzügig verglasten Erkers und der beiden Dachgauben jedenfalls aus der Ansicht Südwest als zweigeschossig. Zusätzlich zur zweigeschossigen Wirkung erhöhe die hohe optische Traufe am Knick des Mansarddachs die Gesamtkubatur des Dachgeschosses und damit des geplanten Gebäudes erheblich gegenüber den Gebäuden mit Sattel- oder Walmdächern in der Umgebung. Selbst die aus der maßgeblichen Umgebung ableitbare maximale Grundfläche von 170m2 wäre bei einem Mansarddach nicht realisierbar, da die entstehende Gesamtkubatur deutlich maßstabsüberschreitend wäre und sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Auch wenn die Dachform als solche kein Einfügenskriterium nach § 34 BauGB darstelle, sei die Errichtung eines steilen Mansarddachs, das eine zweigeschossige Wirkung erzeuge, nicht zulässig, da die Geschossigkeit bzw. Geschossigkeitswirkung und die Kubatur des Gebäudes und die sich daraus ergebende stadträumliche Wirkung wesentliche Kriterien seien, die auch von der Außenhülle des Daches als Teil der Gebäudekubatur erzeugt würden. Das Gebäude könne auch nicht als rahmenüberschreitendes Vorhaben zugelassen werden. Aufgrund der negativen Vorbildwirkung würde es bodenrechtliche Spannungen auslösen. Bei einer Zulassung würde der Umfang der baulichen Nutzung im Bereich des Baugrundstückes erweitert und die bauliche Situation in Bewegung gebracht. Dies ziehe ein Planungsbedürfnis nach sich, wie sich auch an dem Aufstellungsbeschluss und der Veränderungssperre zeige. Das Vorhaben sei wegen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Veränderungssperre ohnehin nicht genehmigungsfähig. Der Kläger hat am 14. März 2022 Klage erhoben. Er bezieht sich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend Folgendes vor: Dem Vorhaben stehe auch die von der Beklagten erstmalig im Widerspruchsverfahren benannte Veränderungssperre nicht entgegen. Es hätte eine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden müssen. Dem Vorhaben stünden überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen. Die Veränderungssperre sei im Zusammenhang mit dem Aufstellungsbeschluss für den künftigen Bebauungsplan 32.26.00 erlassen worden. Dieser sei zur Sicherung des Erhalts der städtebaulichen Strukturen, die aus freistehenden eingeschossigen Einfamilienhäusern bestehen sollen, erlassen worden. Zudem solle eine unerwünschte Nutzung baulicher Anlagen für Ferienhäuser oder -wohnungen sowie Zweitwohnungen ebenso verhindert werden wie Mehrfamilienhäuser. Das streitgegenständliche Objekt sei ein Einzelhaus und der Kläger beabsichtige, darin seinen Hauptwohnsitz zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2023 teilte der Kläger ergänzend mit, dass die Beklagte eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück C-Straße 2 erteilt habe. Aus den vom Kläger übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass das Gebäude eine Bruttogrundfläche von 218 m2 aufweisen soll. Der Kläger hat zunächst wörtlich angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2022 die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück C-Straße xx in 23570 Lübeck-Travemünde zu erteilen. Unter dem 30. April 2025 wies der erkennende Einzelrichter unter Bezugnahme auf den zwischen den Beteiligten bereits im Verwaltungsverfahren erörterten Umstand der Berechnung der Grundfläche des Erdgeschosses für das geplante Vorhaben darauf hin, dass die Angabe der Grundfläche von 240,52 m2 für das Erdgeschoss im Rahmen der Berechnung der Vollgeschossqualität des Dachgeschosses nach § 2 Abs. 8 LBO 2016 bzw. § 2 Abs. 7 LBO 2024 fehlerhaft sein könnte. Bei der Bestimmung der insoweit maßgeblichen Grundfläche könnte die in den Bauvorlagen dargestellte Fläche des überdachten Eingangsbereichs nicht berücksichtigungsfähig sein. Unter Heranziehung einer relevanten Grundfläche von 226,5 m2 wäre das Dachgeschoss rechnerisch ein Vollgeschoss im Sinne von § 2 Abs. 7 LBO 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des benannten Hinweises Bezug genommen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2025 teilte der Kläger mit, dass ihm am 3. Dezember 2024 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem streitbefangenen Grundstück erteilt worden sei. Er wolle von dieser Baugenehmigung Gebrauch machen, die Bauarbeiten hätten bereits begonnen. Vor diesem Hintergrund erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die bislang anhängige Verpflichtungsklage wörtlich für erledigt und kündigte nachfolgend an, dass nunmehr beantragt werde, festzustellen, dass die mit dem Bescheid vom 2. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2022 erfolgte Versagung der beantragten Genehmigung zu Errichtung eines Wohnhauses auf dem streitbefangenen Grundstück rechtswidrig war. Der Kläger führte in diesem Zusammenhang aus, dass sich der Streit in der Hauptsache wegen der zwischenzeitlich erteilten Baugenehmigung erledigt habe. Auf dem Vorhaben-grundstück werde nunmehr ein anderes Objekt errichtet. Wegen der rechtswidrigen Verweigerung der von ihm ursprünglich beantragten Genehmigung beabsichtigte er jedoch, Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Er habe die ernsthafte Absicht, die ihm in Folge der Versagung entstandenen finanziellen Einbußen im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses geltend zu machen. Ein solcher Prozess sei auch nicht offenbar aussichtslos. In Erwartung der positiven Bescheidung des von ihm im Jahr 2021 gestellten Bauantrages habe er seinen bisherigen Wohnsitz in Trittau aufgegeben und sein Eigentum dort veräußert. Er habe seinen bisherigen Wohnort in der Erwartung verlassen, dass auf dem streitbefangenen Grundstück die Errichtung seines neuen Hauses zeitnah möglich sei. Von einem Sachbearbeiter der Beklagten sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass es keinen Grund für eine Versagung gäbe. In dieser Notsituation habe er eine andere Unterkunft finden und hierfür einen erheblichen Geldbetrag aufwenden müssen. So sei es ihm unmöglich gewesen, den von ihm aufgewandten Betrag in Höhe von 1,5 Mio Euro gewinnbringend anzulegen. Ein Schaden des Klägers liege des Weiteren in der gerichtsbekannten Tatsache, dass auch die Baukosten seit dem Kalenderjahr 2021 explodiert seien. Aufgrund der einschlägigen statistischen Werte sei von Steigerungen von jedenfalls 20 % auszugehen. Der Feststellungsantrag sei begründet, da ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung bestanden habe. Gegenstand des Antragsverfahrens sei das Vorhaben in der „umgeplanten“ Version der im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 26. August 2021 überreichten Planunterlagen, sowohl in Bezug auf die Reduzierung der Grundflächen, als auch in Bezug auf die wesentlichen Veränderungen im Hinblick auf die „Dachausbildung“. Auf die „ursprüngliche“ Berechnung und den Nachweis der Geschossigkeit dürfte es nicht mehr ankommen. Die Planunterlagen vom 17. August 2021 belegten, dass es sich auch rechnerisch um ein eingeschossiges Objekt handele. Die Veränderungssperre sei seit geraumer Zeit bereits außer Kraft getreten. Die Voraussetzungen für die weitere Verlängerung der Geltungsdauer gemäß § 17 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Bei der in Rede stehenden Bauleitplanung gebe es keine Ungewöhnlichkeiten im Hinblick auf Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes. Eine etwaige Ungewöhnlichkeit sei zudem nicht ursächlich dafür, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordere. Vorsorglich sei zu beachten, dass jedenfalls die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB auch für das „ursprüngliche“ Vorhaben vorgelegen hätten. Es sei nicht erkennbar, welche „öffentlichen Belange“ auf der Basis der bekanntgewordenen Planungsabsichten der Beklagten dem Vorhaben entgegengestanden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des benannten Schriftsatzes Bezug genommen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Mai 2025 wies der erkennende Einzelrichter unter anderem darauf hin, dass zu erörtern sei, ob der Bauantrag hinsichtlich der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Modifikation hinreichend bestimmt bzw. bescheidungsfähig sei. Es könnte relevant sein, dass insoweit lediglich eine Schnittzeichnung, ein Lageplan und eine Wohn- und Nutzflächenberechnung vorgelegt wurden. Fraglich sei daher, ob die Anforderungen zur Vorlage der vollständigen Bauzeichnungen nach § 8 Bauvorlagenverordnung erfüllt worden seien. Es fehle beispielsweise an der Vorlage der Grundrisse aller Geschosse und der weiteren Ansichten des Gebäudes. Ferner fehle es an der Vorlage eines Lageplans im Maßstab 1:500 (§ 7 Bauvorlagenverordnung). Die Unterlagen zum modifizierten Vorhaben enthielten auch keinen Nachweis zur Berechnung der Vollgeschosse. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2025 führte der Kläger ergänzend aus, dass sich die Widerspruchsentscheidung ausdrücklich auf beide Vorhaben beziehe. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt angeblich fehlende Unterlagen nachgefordert. Vielmehr habe sie über den von ihr auch so verstandenen Antrag hinsichtlich des modifizierten Baukörpers entschieden. Insoweit sei zu beachten, dass die Parteien „allein“ um planungsrechtliche Aspekte und nicht um bauordnungsrechtlich relevante Aspekte im jeweiligen Vorhaben streiten. Vor der Widerspruchsentscheidung hätten weitergehende Gespräche und Schriftverkehr stattgefunden, in welchen auf Bitten der Beklagten weitere Modifizierungen des Vorhabens vorgestellt worden sein. Die Beklagte habe eine Entscheidung in der Sache getroffen und nicht etwa die Frage der Einführung einer Modifizierung des Vorhabens „erst“ im Widerspruchsverfahren als unzulässig gekennzeichnet oder gar Unterlagen nachgefordert bzw. die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen moniert. Der Kläger beantragt wörtlich, festzustellen, dass die mit Bescheid vom 2. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2022 erfolgte Versagung der beantragten Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück C-Straße xx in 23570 Lübeck/Travemünde rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 3. Februar 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor Ort sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.