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Beschluss

22 L 942/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0613.22L942.24A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller. Gründe Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er bis zu einer wirksamen Zustellung der Entscheidung über seinen Asylantrag nicht abgeschoben werden darf, ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass seine Klage 22 K 2718/24.A im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 12. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog). Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht lediglich hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes ist im Zweifel zugunsten des Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Ist der Rechtsschutzsuchende – wie hier – anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Antragsbegründung, der beigefügte Bescheid oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56.11 –, juris, Rn. 7 f. Vorliegend ist erkennbares Ziel des Antragstellers, dass die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides bis zur Entscheidung über seine Hauptsacheklage 22 K 2718/24.A nicht vollzogen wird. Diesem Begehren wird vorliegend nur der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 2718/24.A nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog gerecht (Fall des sog. drohenden faktischen Vollzugs), so dass der wörtliche Antrag des Antragstellers entsprechend auszulegen war. Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog ist zulässig (dazu I., aber unbegründet (dazu II.). Auch der wörtlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre, wenn man ihn als Hilfsantrag auffasste, unbegründet (dazu III.). I. Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zwar bedarf es grundsätzlich eines solchen Antrags nicht, wenn – wie hier – der Asylantrag als (einfach) unbegründet abgelehnt wurde. Denn eine dagegen eingelegte Klage hat nach § 75 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG grundsätzlich bereits aufschiebende Wirkung. Es liegen jedoch hinreichende Anhaltspunkte für einen drohenden faktischen Vollzug von Ziffer 5 des Bescheides vor. Die Antragsgegnerin geht ausweislich Ihrer Schriftsätze vom 17. Mai 2024 im Hauptsacheverfahren 22 K 2718/24.A und vom 24. Mai 2024 im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass die Klage im Hauptsachverfahren 22 K 477/24.A verfristet erhoben worden, der Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen und der Bescheid daher bestandskräftig geworden sei. In ihrer Stellungnahme an die Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises vom 17. Mai 2024 teilt sie dieser ausdrücklich mit, dass die Abschiebungsandrohung – in Übereinstimmung mit der Abschlussmitteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylG vom 6. Februar 2024 – weiterhin vollziehbar sei. Für diesen Feststellungsantrag gilt ferner auch nicht die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 14 L 2407/17.A –, juris, Rn. 3; VG Greifswald, Beschluss vom 25. November 2016 – 3 B 2062/16 As HGW –, juris, Rn. 6. II. Der Antrag ist unbegründet, da die Klage gegen Ziffer 5 des Bescheides keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Klage ist (offensichtlich) verfristet erhoben worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts aufgrund der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz AsylG am 23. Dezember 2023 als bewirkt gilt (dazu 1.). Denn selbst wenn diese Zustellung (rechts-)fehlerhaft gewesen wäre, wäre dieser Fehler durch die im Februar 2024 erfolgte Akteneinsicht geheilt worden (dazu 2.). 1. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 12. Dezember 2023 gilt hier gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz AsylG am 23. Dezember 2023 als bewirkt. Nach dieser Vorschrift gilt die Zustellung am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt, wenn es – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu einer Aushändigung an den Ausländer gekommen ist. Diese Vorschrift ist anwendbar, weil ein Fall des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG gegeben ist. Danach hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 29. Juli 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. August 2023 einen Asylantrag. Damit war er gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ursprünglich wohnte er in der Erstaufnahmeeinrichtung Unna. Jedenfalls ab September 2023 wohnte der Antragsteller in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) Hamm. Denn am 5. September 2023 ist der Antragsteller zur Anhörung geladen worden. Die Zustellung der Anhörung fand gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG unter Beteiligung der ZUE Hamm statt. In der ZUE Hamm ist dem Antragsteller die Ladung übergeben worden. Bei der ZUE Hamm handelt es sich gemäß § 11 ZustAVO NRW um eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 4 AsylG. Die Anschrift der ZUE Hamm ist schließlich auch die letzte Anschrift, die dem Bundesamt im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids bekannt war. Auch hatte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt keinen Bevollmächtigten bzw. keine Bevollmächtigte bestellt und keinen bzw. keine Empfangsberechtigte(n) benannt. Damit galt hier das Sonderzustellungsrecht des § 10 Abs. 4 AsylG. Es kommt nicht darauf an, ob der Asylsuchende sich schon oder noch in der Aufnahmeeinrichtung aufhält. Maßgeblich ist lediglich, dass es sich – wie hier – bei der Aufnahmeeinrichtung um die zuletzt benannte Anschrift nach Abs. 2 handelt. Maßgeblich ist die letzte Anschrift grundsätzlich auch dann, wenn die Behörde möglicherweise Zweifel daran hat, dass diese noch richtig ist, solange der Behörde nicht positiv und zuverlässig die nunmehr korrekte Anschrift bekannt ist. Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, AsylG § 10 Rn. 28; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, AsylG § 10 Rn. 30. Positive Kenntnis von der neuen Anschrift in Bedburg hatte das Bundesamt entgegen den Ausführungen des Antragstellers nicht. Auch die ZUE Hamm hat die neue Anschrift in Bedburg nicht mitgeteilt. Wie sich aus der Antwort der ZUE Hamm vom 20. Dezember 2023 (vgl. Bl. 164 der Beiakte 1) ergibt, hat diese dem Bundesamt lediglich mitgeteilt, dass der Antragsteller am 21. November 2023 „nach Bedburg“ zugewiesen worden sei. Eine Anschrift in Bedburg wurde demgegenüber nicht mitgeteilt. Die Mitteilung der Anschrift oblag vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 AsylG dem Antragsteller. Damit begann die zweiwöchige Klagefrist am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung, mithin am 23. Dezember 2023. Die Klagefrist endete damit am 8. Januar 2024, einem Montag. Klage hat der Antragsteller jedoch erst am 15. Mai 2024 und damit verspätet erhoben. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsteller seiner Obliegenheit, die neue Anschrift dem Bundesamt mitzuteilen, bis zum Ablauf der Klagefrist nicht nachgekommen ist. Auch die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die er unter dem Datum des 8. Februar 2024 mit der Wahrnehmung seiner Rechte betraut hat, hat die neue Anschrift zunächst nicht mitgeteilt, und zwar weder mit an das Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 12. Februar 2024 noch mit Schreiben vom 4. März 2024. Erst die Klageschrift vom 15. Mai 2024 erwähnt die neue Anschrift des Antragstellers in Bedburg. 2. Selbst wenn man einen Zustellungsmangel annähme, wäre dieser vorliegend durch die Gewährung der Akteneinsicht im Februar 2024 an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gemäß § 8 VwZG geheilt worden. Die Heilung nach § 8 VwZG setzt voraus, dass die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen. Dabei ist ausreichend, dass die Behörde durch die – wenn auch fehlerhafte – Zustellung eindeutig ihren Bekanntgabewillen dokumentiert hat. Solange dieser nicht durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten zurückgenommen worden ist, wirkt er fort. Einen besonderen oder erneuten Bekanntgabewillen setzt die Heilung nach § 8 VwZG nicht voraus. Ebenfalls ist nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird. Ferner muss das Dokument dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen sein und der Zeitpunkt des Zugangs muss beweiskräftig feststehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 13 B 696/11 –, juris, Rn. 48 m. w. N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2023 – 2 K 2158/20 AO –, juris, Rn. 49. Es genügt dabei, wenn dem Empfangsberechtigten anstelle des Originals des Schriftstücks lediglich eine – das Original vollständig wiedergebende – Abschrift oder Kopie zugeht, beispielsweise in Form der Gewährung von Akteneinsicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2020 – 16 B 854/20 –, juris, Rn. 8 und vom 28. August 2019 – 16 B 794/19 –, n. v.; FG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2023 – 2 K 2158/20 AO –, juris, Rn. 52 ff.; a. A.: Danker, in: Danker, Verwaltungszustellungsgesetz, 1. Auflage 2012, § 8 VwZG, Rn. 7 m. w. N. So liegen die Dinge hier. Der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist der Bescheid des Bundesamtes im Februar 2024 durch die Gewährung von Akteneinsicht nachweislich zugegangen. Dies trägt die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Antragsschriftsatz selbst vor. Dort führt sie aus: „Die Unterzeichnerin hat sodann, im Rahmen ihres Akteneinsichtsgesuchs, Kenntnis über den Bescheid erlangt.“ Der erforderliche Zustellungswille lag seit der Zustellung am 20. Dezember 2023 seitens der Behörde vor. Die Prozessbevollmächtigte war auch Empfangsberechtigte im Sinne des § 8 VwZG. Denn Empfangsberechtigter im Sinne des § 8 VwZG ist derjenige, an den die Zustellung nach dem Gesetz zu richten war. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Die der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausgestellte Vollmacht (vgl. Bl. 178 der Beiakte 1) enthielt auch die ausdrückliche Befugnis, Zustellungen entgegenzunehmen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 – 16 B 854/20 –, juris, Rn. 9 ff. Damit hätte die zweiwöchige Klagefrist jedenfalls im Februar 2024 begonnen, so dass die erst am 15. Mai 2024 erfolgte Klageerhebung auch in diesem Fall offensichtlich verfristet gewesen wäre. III. Auch der wörtlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre aus den vorstehend genannten Gründen jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Denn der angefochtene Bescheid und die darin enthaltene Abschiebungsandrohung ist mangels fristgemäßer Klageerhebung in Bestandskraft erwachsen und somit vollziehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).