OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 B 854/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

15mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Prüfung keine Rechtsfehler aufweist. • Ermahnung und Verwarnung im Fahreignungs-Bewertungssystem dienen in erster Linie der Information; Warn- und Erziehungsfunktion tritt gegenüber der Gefahrenabwehr zurück. • Eine fehlerhafte Zustellung kann nach § 8 VwZG NRW durch Einsichtnahme des Bevollmächtigten in die Verwaltungsvorgänge geheilt werden. • Für die im Rahmen der Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG vorzunehmende Kenntnisentscheidung ist maßgeblich die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG; andere Mitteilungen verschaffen der Fahrerlaubnisbehörde keine entsprechende Kenntnis. • Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter umfasst regelmäßig auch die Empfangsberechtigung für Zustellungen gegenüber der Behörde.
Entscheidungsgründe
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Prüfung keine Rechtsfehler aufweist. • Ermahnung und Verwarnung im Fahreignungs-Bewertungssystem dienen in erster Linie der Information; Warn- und Erziehungsfunktion tritt gegenüber der Gefahrenabwehr zurück. • Eine fehlerhafte Zustellung kann nach § 8 VwZG NRW durch Einsichtnahme des Bevollmächtigten in die Verwaltungsvorgänge geheilt werden. • Für die im Rahmen der Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG vorzunehmende Kenntnisentscheidung ist maßgeblich die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG; andere Mitteilungen verschaffen der Fahrerlaubnisbehörde keine entsprechende Kenntnis. • Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter umfasst regelmäßig auch die Empfangsberechtigung für Zustellungen gegenüber der Behörde. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Entziehung seiner Fahrerlaubnis und begehrte vorläufigen Rechtsschutz. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte zuvor Ermahnung und Verwarnung erlassen; der Antragsteller rügte Fehler bei der Bestimmung des Punktestands und der Zustellung der Verwarnung. Er machte geltend, die Ermahnung vom 11.07.2018 habe einen falschen Punktestand genannt und die Verwarnung vom 06.02.2020 sei nicht wirksam zugestellt worden; ferner behauptete er, bestimmte später ergangene Punkte hätten bei der zum Zeitpunkt der Verwarnung vorzunehmenden Punkteverringerung berücksichtigt werden müssen. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte eingeschränkt gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und wies die Beschwerde zurück. • Beschränkte Überprüfung führt zu keinem anderen Ergebnis; die erstinstanzliche Entscheidung ist fehlerfrei. • Die Ermahnung und Verwarnung dienen im Fahreignungs-Bewertungssystem überwiegend Informationszwecken; eine eigenständige Warn- und Erziehungsfunktion, die den Betroffenen schützenswertes Vertrauen in genaue Punktangaben verschafft, ist nicht gegeben (vgl. § 4 Abs. 5 StVG und BVerwG-Rechtsprechung). • Weil die Maßnahmestufen primär informieren, ist es unschädlich, wenn der mitgeteilte Punktestand innerhalb der relevanten Spanne verbleibt; ein Vertrauen des Betroffenen, dadurch weitere Zuwiderhandlungen begehen zu dürfen, ist nicht schutzwürdig. • Die behauptete Unwirksamkeit der Verwarnung wegen fehlerhafter Zustellung ist unbegründet: Nach § 8 VwZG NRW wurde die fehlerhafte Zustellung durch Einsichtnahme der Verfahrensbevollmächtigten in die Verwaltungsvorgänge geheilt; diese waren nach § 7 Abs.1 VwZG NRW empfangsberechtigt, weil sie sich gegenüber der Behörde als Bevollmächtigte ausgewiesen hatten. • Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter umfasst regelmäßig die Befugnis zur Entgegennahme von Zustellungen; Beschränkungen müssten für die Behörde erkennbar sein. • Die vom Antragsteller behauptete Unrichtigkeit der Punkteermittlung ändert nichts daran, dass die Verwarnung ihre Informationsfunktion erfüllte; die tatsächliche Reduktion auf sieben Punkte war letztlich betroffen anerkannt. • Für die Frage, ob Punkte bei der Verringerung zu berücksichtigen sind, ist ausschlaggebend, ob die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG hatte; maßgeblich sind die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG. • Aus systematischen, historischen und zweckbezogenen Erwägungen ist der Kenntnisbegriff in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG auf die durch das Kraftfahrt-Bundesamt vermittelten Mitteilungen zu beschränken; andere Mitteilungen (z. B. durch den Betroffenen oder dessen Anwalt) rechtfertigen keine Punkteverringerung. • Diese Auslegung verhindert manipulative Vorgehensweisen des Betroffenen, die auf eine steuerbare Punkteverringerung zielen, und dient dem Gefahrenabwehrzweck des Fahreignungs-Bewertungssystems. • Weitere Einwendungen des Antragstellers (Amtsermittlungsgrundsatz, Verfahrensgestaltung) greifen nicht durch, weil das Gesetz ein spezielles Zusammenwirken von Fahrerlaubnisbehörde und Kraftfahrt-Bundesamt vorsieht. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der vorläufige Rechtsschutz ist zu Recht versagt worden. Die Ermahnung und Verwarnung erfüllten im Fahreignungs-Bewertungssystem vornehmlich Informationsfunktionen, sodass ungenaue Punktangaben innerhalb der relevanten Punktespanne unschädlich sind. Die angeblich fehlerhafte Zustellung der Verwarnung wurde durch die vor Erlass der Entziehungsverfügung erfolgte Einsichtnahme der Verfahrensbevollmächtigten in die Behördenakten gemäß § 8 VwZG NRW geheilt; diese waren empfangsberechtigt. Punkte konnten bei der zum Zeitpunkt der Verwarnung vorzunehmenden Verringerung nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Fahrerlaubnisbehörde keine Kenntnis aus der für maßgeblich erklärten Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 4 Abs. 8 StVG) hatte; andere Informationswege begründen diese Kenntnis nicht. Aus diesen Gründen war der Antragsteller nicht hinreichend dargetan, dass die formellen oder materiellen Voraussetzungen für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz vorliegen, weshalb die Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung zu folgen ist.