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Beschluss

10 L 626/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0620.10L626.24.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu verpflichten, sie zum Schuljahr 2024/2025 in die erste Klasse der Katholischen Grundschule S., Q.-straße 0-0, 00000 J. C., vorläufig aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu verpflichten, ihren Antrag auf Aufnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin trotz wiederholter Bitte (vgl. Bl. 19, 31, 40 der Gerichtsakte) und entgegen § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO die Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht zunächst verweigert und dann bloß eine Kopie einer Prozessvollmacht auf dem Postweg und damit auf unwirksame Weise (vgl. § 55d VwGO) vorgelegt hat. Auch auf der Grundlage dieses Verhaltens bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass es an einer wirksamen Bevollmächtigung durch die Eltern der Antragstellerin fehlen könnte. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Katholischen Grundschule (KGS) S. in C. zum Schuljahr 2024/2025 noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag. Der Ablehnungsbescheid der Schulleiterin vom 01.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamts für die Stadt C. vom 20.03.2024 ist rechtmäßig und die Antragstellerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule ergeben sich aus § 46 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und § 1 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Dabei hat nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW jedes Kind einen Anspruch auf die Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger – wie hier – keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS). Für Bekenntnisgrundschulen gilt dieser Anspruch nur mit Einschränkungen, die durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW finden. Danach werden in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Bekenntnisschulen werden demnach für die Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet. Im Grundsatz steht daher nur Kindern des entsprechenden Bekenntnisses ein Anspruch auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule zu. Eine Aufnahme von bekenntnisfremden Kindern setzt voraus, dass nach der vorrangig vorzunehmenden Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder noch eine ausreichende Kapazität vorhanden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 09.09.2016 – 19 A 805/14 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.; Beschluss vom 21.03.2016 – 19 B 996/15 –, juris, Rn. 10 ff. Dieser landesverfassungsrechtliche vorrangige Aufnahmeanspruch formell bekenntnisangehöriger Kinder in eine Bekenntnisgrundschule mit Anmeldeüberhang wird allerdings durch den generellen verordnungsrechtlichen Aufnahmevorrang gemeindeangehöriger Kinder nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 AO-GS einschränkend ausgestaltet. Im Falle eines Anmeldeüberhangs muss die Schulleiterin daher Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig vor gemeindefremden Kindern aufnehmen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Bekenntniszugehörigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2022 – 19 B 945/22 –, juris, Rn. 9 ff. Nach diesen Maßstäben hat die Schulleiterin den Aufnahmeantrag der Antragstellerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin von einer Aufnahmekapazität von 81 Kindern ausgegangen ist. Dem liegt wesentlich zugrunde, dass die Stadt C. als Schulträgerin die Zügigkeit der KGS S. auf drei Züge festgelegt hat. In einem solchen Fall liegt die Maximalanzahl nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) bei 81 Kindern in den Eingangsklassen. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Grundschule – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt C., die Zügigkeit der KGS S. auf drei Züge festzulegen, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, wobei diese sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als dass sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage trifft den Schulträger in erster Linie die Aufgabe, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Stadt C. hat nach den Angaben in der vorgelegten Anlage zur Beschlussvorlage des Rates bei der Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulstandorte eine differenzierte Entscheidung getroffen, bei der sie auf die Besonderheiten des jeweiligen Schulbezugsraums abstellt. Für den vorliegend relevanten Schulbezugsraum H. sei nach den Anmeldezahlen sowie nach den vorhandenen Informationen zu noch nicht angemeldeten Kindern von einem Platzbedarf für insgesamt 347 Kinder auszugehen. Es würden an den fünf vorhandenen Grundschulen insgesamt 13 Eingangsklassen gebildet, in die bis zu 355 Kinder aufgenommen werden könnten. Im Falle der KGS S. könne der Anmeldeüberhang durch freie Platzkapazitäten an den weiteren Schulen, insbesondere an der KGS I. und an der Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Z., aufgefangen werden. Um künftig der Nachfrage möglichst gerecht werden zu können, solle die Aufnahmekapazität durch Errichtung eines Erweiterungsneubaus von 12 auf 14 Klassen erhöht werden. Mit diesen Ausführungen hat der Schulträger nachvollziehbar dargelegt, dass er sich an den vorgenannten Maßstäben orientiert und dabei wesentlich den Fokus auf seine Aufgabe gerichtet hat, allen einzuschulenden Kindern einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Ein Ermessensfehler ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere steht im vorliegenden Schulbezugsraum für jedes einzuschulende Kind ein Platz an einer der fünf Grundschulen zur Verfügung. Zudem ist es plausibel, dass der Anmeldeüberhang an der KGS S. durch die Kapazitäten an der KGS I. und an der GGS Z. aufgefangen werden kann, da an diesen Schulen offenbar noch insgesamt 31 freie Plätze vorhanden waren. Die Aufnahmekapazität von 81 Kindern hat die Schulleiterin vollständig ausgeschöpft und sodann sogar noch drei zusätzliche Kinder aufgenommen. Soweit die Antragstellerin dies in Zweifel zieht und vorbringt, es sei unklar, ob manche Kinder an mehreren Schulen und daher im Ergebnis nur zum Schein an der KGS S. angemeldet worden seien, dringt sie damit nicht durch. Einem solchen Vorgehen anderer Eltern wirkt der Antragsgegner entgegen, indem er jedem Kind nur einen Anmeldeschein aushändigt und für eine Anmeldung an einer Grundschule die Vorlage dieses Anmeldescheins verlangt (vgl. Bl. 10 der Gerichtsakte und Ziffer 1.2.2 der Verwaltungsvorschriften zur AO-GS). Auf diese Weise ist die Anmeldung eines Kindes nur an einer Grundschule möglich. Soweit die Antragstellerin im Übrigen vorbringt, die Schule dürfte nach dem „sicheren Wissen“ ihres Prozessbevollmächtigten, das dieser über seine bei einer Grundschule in Nordrhein-Westfalen tätigen Schwägerin erlangt habe (vgl. Bl. 7 f. der Gerichtsakte), noch freie Kapazitäten haben, weil keine Grundschule in Nordrhein-Westfalen die vorhandenen Schulplätze in den Eingangs- und Folgeklassen vollständig ausschöpfe, verhilft dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Die bloße Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Praxis. Demgegenüber hat der Antragsgegner mit der vorgelegten Liste der Anmeldungen nachvollziehbar dargelegt, dass und nach welchen Kriterien im Ergebnis 84 Kinder aufgenommen worden sind. Dem ist die Antragstellerin im Folgenden nicht substantiiert entgegengetreten. Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat die Schulleiterin das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt. Nach den vorstehenden Maßstäben waren zunächst die 19 Kinder mit einem katholischen Bekenntnis aufzunehmen. Insoweit hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass die Eltern dieser Kinder das katholische Bekenntnis durch die Vorlage einer Taufurkunde im Anmeldegespräch nachgewiesen haben (vgl. Bl. 94 der Gerichtsakte). Soweit die Antragstellerin dies bestreitet und vorbringt, erfahrungsgemäß vergäßen manche Eltern, dass sie eine Taufurkunde mitzubringen haben, verhilft dies nicht zum Erfolg. Es bestehen über die nicht näher substantiierte oder auf ein konkretes Kind bezogene Behauptung der Antragstellerin hinaus keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schulleiterin einem oder mehreren aufgenommenen Kindern ein katholisches Bekenntnis zugeschrieben hätte, das tatsächlich nicht vorlag. Bei der folgenden Berücksichtigung der sog. Anspruchskinder, für die die KGS S. die nächstgelegene KGS darstellt, hat die Schulleiterin wegen des festgestellten Überhangs nach § 1 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 AO-GS in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Kriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS) und „Schulwege“ (§ 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS) angewendet. Dies führte dazu, dass sie zunächst 24 Plätze an die wohnortnahen Geschwisterkinder und sodann noch 38 Plätze an die wohnortnahen Kinder mit einem Schulweg bis zu 1.235 m vergeben hat. Etwaige Fehler bei der Berechnung der Schulwege o.Ä. hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Dabei kann offenbleiben, inwiefern die Schulleiterin vier Kinder wegen eines laufenden Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs vorrangig aufnehmen durfte (vgl. Bl. 58 der Gerichtsakte und Bl. 52, 55 der Beiakte 1). Falls hierin ein Fehler liegen sollte, hat sich dieser Fehler jedenfalls auf das Aufnahmeverfahren nicht ausgewirkt, weil eines dieser vier Kinder wegen seines katholischen Bekenntnisses und die übrigen drei Kinder als wohnortnahe Kinder mit einem Schulweg zwischen 624 m und 809 m ohnehin aufzunehmen gewesen wären (vgl. Bl. 37 ff. der Beiakte 1). Die Ablehnung der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden. Entgegen ihrer Auffassung ist sie insbesondere nicht deshalb vorrangig aufzunehmen, weil ihr Bruder bereits die Schule besucht und es sich bei der KGS S. um die für sie nächstgelegene KGS handelt. Letzteres ist nicht der Fall. Wie die Antragstellerin selbst einräumt (vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte), ist die KGS I. näher zu ihrer Wohnanschrift gelegen als die KGS S. (vgl. Bl. 49 der Beiakte 1). Soweit die Antragstellerin vorbringt, die KGS I. nehme ausschließlich Kinder auf, deren Eltern ein Bekenntnis zur Erziehung des Kindes im katholischen Glauben erklären, wozu ihre Eltern im Rahmen ihrer Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht bereit seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wenn eine katholische Grundschule für eine Aufnahme das Einverständnis der Eltern mit der Unterrichtung und Erziehung des Kindes im Sinne des entsprechenden Bekenntnisses verlangt, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und findet eine ausreichende Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2016 – 19 A 805/14 –, juris, Rn. 19 f. m. w. N. Nicht hingegen führt das Verlangen nach einem solchen Bekenntnis dazu, dass stattdessen eine andere Schule als die nächstgelegene Schule heranzuziehen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt das Gericht wegen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen vorläufigen Sicherung der Rechte der Antragstellerin die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.