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Beschluss

10 L 922/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0624.10L922.24.00
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Tenor
  • 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, binnen 2 Wochen über den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der GGS D. E., Y.-straße 0, 00000 E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, binnen 2 Wochen über den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der GGS D. E., Y.-straße 0, 00000 E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die 1. Jahrgangsstufe der GGS D. E. aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2024/2025 in die 1. Jahrgangsstufe der GGS D. E. durchzuführen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat zwar nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme an der GGS D. E. zusteht (I.). Er kann aber beanspruchen, dass über seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 ermessensfehlerfrei erneut entschieden wird (II.). Für den Neubescheidungsanspruch des Antragstellers besteht auch ein Anordnungsgrund (III.). I. Der Antrag ist abzulehnen, soweit er auf vorläufige Aufnahme an der GGS D. E. gerichtet ist. Die Rechtsgrundlagen für den Aufnahmeanspruch an einer Grundschule ergeben sich aus § 46 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 und 3 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Der Schulleiter kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS), soweit der Schulträger – wie vorliegend – keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Für andere Kinder als die in § 1 Abs. 2 AO-GS aufgeführten Kinder, nämlich Kinder, die eine andere als die nächstgelegene Grundschule besuchen wollen, bestimmt § 1 Abs. 3 AO-GS, dass die Grundschule sie im Rahmen freier Kapazitäten aufnimmt und bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durchführt. Ein Aufnahmeanspruch des Antragstellers scheitert, weil die GGS D. E. für ihn nicht die nächstgelegene Grundschule ist und freie Kapazitäten für das Schuljahr 2024/25 in den Eingangsklassen nicht mehr bestehen. Dabei ist die Festlegung der Aufnahmekapazität auf 50 Schulneulinge in den Eingangsklassen der GGS D. E. rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Dabei handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Die Maximalanzahl liegt bei zwei Klassen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei 56 Kindern. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann der Schulträger zudem die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Von dieser Ermächtigung hat die Stadt E. als Schulträgerin vorliegend Gebrauch gemacht, indem sie durch Beschluss des Schulausschusses vom 6. Dezember 2023 die Schülerzahl pro Eingangsklasse im Schuljahr 2024/25 an der GGS D. E. auf 25 Kinder begrenzt hat. Hinweise darauf, dass diese Entscheidung an Ermessensfehlern leidet, sind weder im vorliegenden Verfahren vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat die Schulleiterin gemäß der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS zunächst die 44 angemeldeten Kinder berücksichtigt, für die die GGS D. die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart darstellt. Anschließend hat sie – entsprechend der Reihenfolge der von ihr nach § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS festgesetzten Aufnahmekriterien „Geschwisterkinder“ und „Schulwege“ – zunächst vier Geschwisterkinder aufgenommen und unter den verbleibenden Kindern die beiden mit dem kürzesten Schulweg ausgewählt. Da der Antragsteller aufgrund der Länge seines Schulwegs zur gewünschten GGS D. E. erst auf Platz 8 der Nachrückerliste erscheint, ist ein unmittelbarer Aufnahmeanspruch nicht gegeben. II. Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg, soweit er sinngemäß auch den Antrag beinhaltet, dass über seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 ermessensfehlerfrei erneut entschieden wird. Nach § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS berücksichtigt die Schulleiterin bei einem Anmeldeüberhang Härtefälle, bevor sie im Übrigen eine Auswahl aus den im Folgenden aufgezählten Kriterien für die Aufnahmeentscheidung trifft. Auch wenn die Schulleiterin für das Schuljahr 2024/25 bei der Aufnahme von Erstklässlern in ihre Schule tatsächlich keinen vorrangig aufzunehmenden Härtefall berücksichtigt hat, so hatte und hat sie vorhandene Härtefallanträge doch zumindest zur Kenntnis zu nehmen und auf der Grundlage des Vorgetragenen eine individuelle Entscheidung für jeden Härtefallantrag zu treffen. Dass dies vorliegend im Hinblick auf den Härtefallantrag des Antragstellers geschehen ist, kann die Kammer nicht erkennen. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet die Schulleiterin nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris Rn. 10. Abstrakt-generelle Härtefallkriterien hat die Schulleiterin für das Aufnahmeverfahren 2024/25 nicht festgelegt. Sie hat sich damit vorbehalten, im Einzelfall nach den individuellen Gründen über das Vorliegen eines Härtefalles zu entscheiden. Vorliegend spricht Überwiegendes für die Annahme, dass die Schulleiterin die individuellen Gründe, die die Mutter des Antragstellers vorgebracht hat, um seine bevorzugte Aufnahme zu erreichen, nicht berücksichtigt hat. Zweifelhaft ist bereits, ob die Schulleiterin das Schreiben der Mutter des Antragstellers vom 16. Februar 2024, mit dem diese ihre besondere persönliche und familiäre Situation kurz geschildert hat, überhaupt als Härtefallantrag zur Kenntnis genommen hat. Im Ablehnungsbescheid vom 18. März 2024 hat die Schulleiterin der Mutter des Antragstellers mitgeteilt, unter Anwendung der Aufnahmekriterien „nächstgelegene Gemeinschaftsgrundschule“ und „Geschwisterkinder“ habe der Antragsteller nicht berücksichtigt werden können. Die Feststellung, dass der Antragsteller als Härtefall keine Berücksichtigung habe finden können, fehlt jedoch. Dieser Eindruck einer fehlenden Ermessensentscheidung der Schulleiterin wird unterstrichen durch die im Widerspruchsbescheid zu findende Anmerkung des Schulamtes, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens getätigten Ausführungen der Mutter des Antragstellers, die zur Behandlung ihres Sohnes als Härtefall führen sollten, seien der Schulleitung im Vorfeld der Aufnahmeentscheidung nicht bekannt gewesen. Aber auch, nachdem die Mutter des Antragstellers Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhoben und unter dem 17. April 2024 eine sehr viel ausführlichere Begründung für die aus ihrer Sicht gegebene Sondersituation des Antragstellers eingereicht hatte, fand eine aktenkundige inhaltliche Würdigung dieses Vortrags weder durch die Schulleiterin noch durch die Widerspruchsbehörde statt. Im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2024 findet sich zu den umfangreichen Darlegungen der Mutter des Antragstellers im Widerspruchsverfahren lediglich die lapidare Anmerkung, die von ihr vorgebrachten Gründe könnten zu keiner anderen Entscheidung führen. Damit lässt sich keinerlei Ermessensausübung erkennen. In seiner Antragserwiderung hat der Antragsgegner in Bezug auf den Härteantrag lediglich ausgeführt, eine Begründung zur Behandlung eines Kindes als Härtefall könne nicht auf seinen von der Meldeadresse abweichenden gewöhnlichen Aufenthaltsort (hier: Wohnort der Großeltern) gestützt werden. Eine auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit den differenziert vorgetragenen verschiedenen Aspekten, aus denen die Antragstellerseite insgesamt eine Härte ableitet (Alleinerziehung und Berufstätigkeit der Mutter, Vorbelastung des Kindes aufgrund Weggang des Vaters, enge Bindung an andere Kinder aus der Großfamilie am Hof der Eltern, pflegebedingtes Angewiesensein des dort wohnhaften Großvaters sowohl auf die Mutter des Antragstellers als auch auf deren Mutter, evtl. bevorstehender Umzug des Antragstellers dorthin u.a.) fehlt demnach auch in der Antragserwiderung. Zudem kann die Einlassung des Antragsgegners auch nicht als zulässige Ergänzung von früheren Ermessenserwägungen angesehen werden, weil es solche früheren Ermessenserwägungen – wie ausgeführt – nicht gibt. Die fehlenden Ermessenserwägungen der Schulleiterin und des zuständigen Schulamts des Antragsgegners zum Vorliegen eines Härtefalles mit daraus folgender bevorzugter Aufnahme des Antragstellers führt zur Einstufung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung als rechtswidrig und zur Verpflichtung zu einer Neubescheidung im Rahmen des Eilverfahrens. III. Bezüglich der aus dem Tenor ersichtlichen Anordnung der Neubescheidung besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne sie würde der Anspruch des Antragstellers auf ein ermessensfehlerfrei durchgeführtes Aufnahmeverfahren zum Schuljahresbeginn vereitelt. Der Antragsgegner hat erkennen lassen, dass er nicht bereit ist, diesem Anspruch ohne gerichtliche Entscheidung nachzukommen. Die Fristsetzung im Tenor ist erforderlich, um effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG noch vor Beginn des Unterrichts im Schuljahr 2024/25 zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.