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Beschluss

19 B 1142/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1130.19B1142.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Sie haben auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie können nicht beanspruchen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Sohn K. vorläufig in die Klasse 5 der S. -Gesamtschule am Standort L. -I. aufzunehmen. Rechtsgrundlage für einen Aufnahmeanspruch in die Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiterin) über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulleiter die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren durch, bei dem der Schulleiter Härtefälle berücksichtigt und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-7 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzieht. Nach diesen Maßstäben hat die Schulleiterin der S. -Gesamtschule den Aufnahmeantrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Entgegen dem Einwand der Antragsteller liegt nicht darin ein zur Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens führender Verfahrensfehler, dass die Schulleiterin für beide Standorte der S. -Gesamtschule L. -I. und M. -B. bei jeweils gegebenem Anmeldeüberhang getrennte Aufnahmeverfahren durchgeführt hat. Die Antragsteller haben schon nicht aufgezeigt, wie sich dieser Umstand auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens in Bezug auf ihren Sohn ausgewirkt haben könnte. Zufolge der Beschwerdeerwiderung der Bezirksregierung E. , der die Antragsteller nicht entgegengetreten sind, gliedert sich die S. -Gesamtschule in den Standort L. -I. (vierzügig) und den Standort M. -B. (dreizügig); der Standort M. -B. dient nach Vereinbarung zwischen der Stadt L. als Schulträger und dem Kreis N. (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW) der Aufnahme von Schülern aus dem Gebiet des Kreises N. und ist, da eine Gesamtschule in M. allein die Voraussetzung der Mindestgröße von vier Zügen für Gesamtschulen (§ 82 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW) nicht erfüllt, der S. -Gesamtschule angegliedert (vertikale Gliederung nach § 83 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW). Eine Aufnahme von Kindern aus L. an diesem Standort sei im Fall einer Ablehnung der Aufnahme am Standort L. -I. aus Gründen der Schulwegzeiten wegen schlechter Verkehrsanbindung praktisch kaum möglich und auch nicht vorgesehen. Dies zugrunde gelegt ist die Durchführung von zwei separaten Aufnahmeverfahren für beide Schulstandorte nicht zu beanstanden. Diese sind nach dem Vorstehenden je für sich unselbständige Teilstandorte der im Rechtssinne (§ 6 Abs. 1 SchulG NRW) einheitlichen Schule, der S. -Gesamtschule, die von einer für die Schulaufnahme zuständigen Schulleiterin geleitet wird. Dieser rechtliche Status zwingt die Schulleiterin aber nicht dazu, ein einheitliches Aufnahmeverfahren für die Schule in Bezug auf beide Standorte durchzuführen. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften verlangen dies nicht. § 46 Abs. 1 und 2 SchulG NRW regelt lediglich die Aufnahme in „die“ oder „eine“ Schule. § 1 APO-S I normiert hinsichtlich der Anzahl der Aufnahmeverfahren keine Vorgaben abgesehen von Absatz 4, der nur im Hinblick auf die inklusionsspezifische Aufnahmekapazität für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein eigenständiges Aufnahmeverfahren vorschreibt. Danach entscheidet bei zwei Standorten die Schulleiterin über die Durchführung eines einheitlichen Aufnahmeverfahrens oder zweier getrennter Aufnahmeverfahren nach Ermessen. Dies folgt ‑ abgesehen von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ‑ aus ihrer Befugnis zur Leitung der Schule, die auch deren Organisation und Verwaltung umfasst (§ 59 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SchulG NRW). Ermessensgerecht und ‑ nach den Erfahrungen des Senats ausnahmslos ‑ üblich ist, ein einheitliches Aufnahmeverfahren durchzuführen, wenn die Schule nur einen Standort hat. Dies gewährleistet es, die an dem einen Standort gegebene Aufnahmekapazität bei allen Aufnahmebewerbern der Schule zugrunde zu legen und die danach vorhandenen Schülerplätze in einem Verfahrensablauf unter Anwendung derselben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I mit kriteriengemäß gleichen Erfolgschancen zu verteilen. Anders ist die Ausgangslage, wenn die weiterführende Schule ‑ Aufnahmeverfahren an Grundschulverbünden mit Haupt- und Teilstandorten (§ 83 Abs. 1 SchulG NRW) können hier außer Betracht bleiben ‑ zwei Standorte hat, die relativ zueinander so gelegen sind, dass eine Auswahl oder ein Wechsel zwischen den Standorten für einen konkreten Schüler wegen ungünstiger verkehrlicher Verbindung praktisch kaum möglich ist und infolge dessen ‑ wie hier ‑ ein Wechsel zwischen den Standorten und ebenso nicht zu erwarten ist, dass ein Schüler, nachdem seine Aufnahme an dem einen Standort seiner Wahl abgelehnt worden ist, sich für seine Aufnahme an dem anderen Standort entscheidet. Hier lassen sich realistisch aus der Gesamtmenge der an der einheitlichen Schule angemeldeten Schüler zwei Teilmengen für jeden der beiden Standorte je nach ihrer Wohnungsnähe bilden und die der Aufnahmekapazität des jeweiligen Standorts entsprechenden Schülerplätze bei einem Anmeldeüberhang auf die für den jeweiligen Standort angemeldeten Schüler in zwei getrennten Verfahren verteilen. Mit der Durchführung von zwei Aufnahmeverfahren stellt die Schulleiterin sicher, dass nur die Schüler in Anwendung der Aufnahmekriterien an dem jeweiligen Schulstandort aufgenommen werden, für welche ihre Eltern diesen Standort ausgewählt haben. Sie verhindert so, dass auch Schüler in erheblicher Anzahl zur Aufnahme an einem Standort ausgewählt werden, deren Eltern sich für diesen nicht entschieden haben und die den Platz daher auch nicht annehmen werden, und dass Schüler, deren Eltern sich für diesen Standort entschieden haben, nicht zum Zuge kommen, obschon die Aufnahmekapazität an diesem Standort wegen der Absage der Vorgenannten nicht erschöpft wäre, mit der Folge, dass ein Nachrückverfahren durchgeführt werden müsste. Dieser Effekt kann gerade dann, wenn ‑ wie hier ‑ nach den Aufnahmekriterien Leistungsheterogenität und ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen im Losverfahren über die Aufnahme zahlreicher Schüler entschieden wird, eintreten, ohne dass die Schulleiterin ihn verhindern könnte, weil er allein vom Zufallsprinzip abhinge. Im vorliegenden Fall führt auch die Durchführung von zwei separaten Aufnahmeverfahren mit zwei angesetzten Aufnahmekapazitäten nicht zur Reduzierung der Aufnahmekapazität insgesamt. Da der Standort M. -B. dreizügig ist, kann gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 477) die Bandbreite für die Klassenbildung (bis 29 in den Klassen 5 bis 7, Absatz 5 Satz 3) in der Regel nur um 2 Schüler überschritten werden, was am anderen vierzügigen Standort nicht der Fall wäre. Unzutreffend ist der weitere Einwand der Antragsteller, die Schulleiterin habe die Aufnahmekapazität des Standorts L. -I. nicht ordnungsgemäß festgestellt und trotz Anmeldeüberhangs nicht ausgeschöpft. Die Beschwerde wiederholt hierzu im Wesentlichen nur das erstinstanzliche Vorbringen. Dieses ist aber ungeeignet, die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts zur Bestimmung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Angebots für Gemeinsames Lernen (§ 46 Abs. 4 SchulG NRW) mit 27 Schülerplätzen für jede der vier Eingangsklassen in Zweifel zu ziehen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Der Hinweis der Antragsteller auf die Aufnahmen in die Grundschule betreffende Senatsrechtsprechung in den Verfahren 19 B 961/14 und 19 B 283/16 (beide bei juris abrufbar) zum Gebot der Kapazitätsausschöpfung bei einem Anmeldeüberhang geht fehl. Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts vernachlässigen nicht dieses Gebot; sie betreffen vielmehr die Bestimmung der Aufnahmekapazität selbst, die hier 108 Schülerplätze (4 x 27) beträgt. Das vorgenannte Gebot verpflichtet nicht dazu, bei einem Anmeldeüberhang die Aufnahmekapazität stets nach dem Bandbreitenhöchstwert von 29 je Eingangsklasse zu bestimmen. Dahinter zurückzubleiben (hier um 2 Plätze je Eingangsklasse) lassen die angeführten Vorschriften der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW sowie § 46 Abs. 4 SchulG NRW zu, wenn Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in das Angebot für Gemeinsames Lernen aufgenommen werden sollen. Der Sohn K. der Antragsteller war im Aufnahmeverfahren nicht bevorzugt als „Härtefall“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I) aufzunehmen. Die Antragsteller haben hierzu angeführt, auf Grund seiner ADHS-Erkrankung und der krankheitsbedingten Folgen sei es ihm nahezu unmöglich, selbstständig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, worauf er aber angewiesen sei, wenn er statt der nur etwa 500 m von seiner Wohnung entfernten S. -Gesamtschule eine andere wesentlich weiter entfernte weiterführende Schule besuchen müsste. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet die Schulleiterin nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Die gerichtliche Überprüfung der Verneinung eines Härtefalls bezieht auch die Ermessensgründe ein, die die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016 ‑ 19 B 861/16 ‑, juris, Rdn. 4 ff., und vom 13. Dezember 2013 ‑ 19 A 2054/13 ‑ und ‑ 19 E 1086/13 ‑, jeweils juris, Rdn. 5 ff. Danach ist die Entscheidung der Schulleiterin, beim Sohn K. der Antragsteller keine Härtefallgründe anzunehmen, nicht zu beanstanden. Ob die vom Verwaltungsgericht auf Seite 5 seines Beschlusses (abgesehen vom letzten Absatz) ausgeführten Erwägungen überzeugen, kann dahinstehen. Die Ausführungen auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 13. Juni 2016 dazu, dass in der krankheitsbedingt mangelnden Fähigkeit von K. , öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, kein Grund für einen Härtefall liege, ist im Ergebnis ermessensgerecht. Die Begründung, die mangelnde Fähigkeit könne „nicht der Schule angelastet bzw. von dieser kompensiert werden“, ist schief ausgedrückt, weil es im Zusammenhang mit einer Härtefallaufnahme nicht darum geht, ob die Folgen der Erkrankung der Schule „angelastet“ werden oder von dieser kompensiert werden. Hinter letzterem Aspekt steckt aber der zutreffend gemeinte Kern, dass es im Verantwortungsbereich der sorgeberechtigten Eltern liegt, die Krankheitsfolgen in Bezug auf die Bewältigung des Schulwegs zu „kompensieren“. Denn die Eltern sind grundsätzlich für die Beförderung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule verantwortlich und hierzu verpflichtet, was § 16 Abs. 2 SchfkVO voraussetzt. Erweist sich, wie die Antragsteller geltend machen, die Wahrnehmung dieser ihnen obliegenden Verantwortung deshalb als besonders schwierig, weil K. ´s Mutter, die Antragstellerin zu 2., bei der er wohnt, alleinerziehend und vollzeitig berufstätig ist, liegt maßgeblich in diesen letztgenannten Umständen die Ursache für die Schwierigkeiten in Bezug auf den Schulweg zu einer anderen weiter entfernten Schule. Diese Umstände begründen aber keine außergewöhnliche Sondersituation, die K. von vielen anderen Schülern unterscheidet, und damit ermessensfehlerfrei keinen Härtefall. Schließlich dringt auch der Einwand der Antragsteller betreffend die Durchführung des Losverfahrens bei Anwendung dieses Aufnahmekriteriums nicht durch. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einer Schulleiterin der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2010 ‑ 19 A 3316/08 ‑, NWVBl. 2010, 239, juris, Rdn. 22 f., 29. Diesen Anforderungen genügt die Durchführung des Losverfahrens durch die Schulleiterin, so wie es in der dem Senat vorgelegten Stellungnahme dargestellt ist. Die Schulleiterin hat die jedem Kind bei der Anmeldung zugeordnete Nummer in die nach den sonstigen Aufnahmekriterien gebildeten Lostöpfe gegeben und sodann aus den beiden Lostöpfen für leistungsstarke und leistungsschwache Kinder abwechselnd eine Nummer bis zur Erschöpfung der Aufnahmekapazität gezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).