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Beschluss

1 L 739/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0701.1L739.24.00
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Leitsätze

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte ist allein auf das bei Antragstellung vorgelegte Betriebskonzept abzustellen. Auf tatsächliche Umstände oder nachträgliche Änderungen kommt es nicht an.

Zur Frage, ob die Darlegung eines Notrufsystems im Betriebskonzept den Mindestanforderungen genügt (hier verneint).

Zur Frage, ob ein Notrufsystem sachgerecht ist (hier verneint).

Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2743/24 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. April 2024 wird hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte ist allein auf das bei Antragstellung vorgelegte Betriebskonzept abzustellen. Auf tatsächliche Umstände oder nachträgliche Änderungen kommt es nicht an. Zur Frage, ob die Darlegung eines Notrufsystems im Betriebskonzept den Mindestanforderungen genügt (hier verneint). Zur Frage, ob ein Notrufsystem sachgerecht ist (hier verneint). 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2743/24 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. April 2024 wird hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 2743/24 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. April 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides bereits unzulässig. Die Klage 1 K 2743/24 hat hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides bereits gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 2 des Bescheides bezieht sich nur auf Ziffer 1 des Bescheides. Zwar erfolgt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheides ohne Nennung einer konkreten anderen Ziffer des Bescheides. Allerdings wird in der Begründung zu Ziffer 2 des Bescheides auf Seite 5 des Bescheides nur auf das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Erlaubnis Bezug genommen und nicht auch auf die Herausgabe der Erlaubnis im Original. Des Weiteren sind die Ziffern 1 und 2 als ein durchgehender Satz formuliert, welcher am Ende der Ziffer 2 endet. Auch die Stellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als Ziffer 2 des Bescheides spricht dafür, dass diese nicht auch für eine nachfolgende Ziffer gilt. Dafür, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheides auch für noch nachfolgende Tenorziffern gelten soll, findet sich hingegen kein Anhalt im Bescheid. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 des Bescheides ist der Antrag zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt hinsichtlich Ziffer 4 gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW. Der Antrag ist hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides vom 19. April 2024 unbegründet (dazu 1.), hinsichtlich der Ziffer 4 jedoch begründet (dazu 2.). 1. Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids formell keinen Bedenken. Der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist der Antragsgegner nachgekommen. Er hat dargelegt, dass aufgrund des aus seiner Sicht nicht sachgerechten Notrufsystems eine Gefährdung der besonders schutzbedürftigen und hochrangingen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit der Prostituierten bestünde. Die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers müssten dabei zurücktreten. Diese Begründung wird ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Adressaten ebenso gerecht wie ihrer Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts sind die der Klage bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Klage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde auf ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse berufen kann. Die Klage wird hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids offensichtlich keinen Erfolg haben, denn die Rücknahme der mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1 des Bescheides ist § 23 Abs. 4 ProstSchG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Die Rücknahme erfolgte formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Die Rücknahme erfolgte auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rücknahme liegen vor. Die mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte war rechtswidrig, indem die vom Antragsteller betriebene Prostitutionsstätte nach ihrem Betriebskonzept nicht den Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG genügt. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn die Mindestanforderungen unter anderem des § 18 ProstSchG nicht erfüllt sind. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG muss in Prostitutionsstätten unter anderem gewährleistet sein, dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen. Dies ist bei dem vorliegenden Betriebskonzept nicht der Fall. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte wird gem. § 12 Abs. 2 ProstSchG für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt. Daraus ergibt sich, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis nicht auf die tatsächlichen, möglicherweise zwischenzeitlich geänderten Umstände ankommt, sondern allein auf das bei Beantragung der Erlaubnis vorgelegte Betriebskonzept. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG sollen im Betriebskonzept unter anderem die Maßnahmen dargelegt werden, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten. Im mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 erlaubten Betriebskonzept ist im Abschnitt III. 3. (S. 12 des Verwaltungsvorgangs) unter der Überschrift „Beschreibung zum Notrufsystem der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume“ folgendes eingetragen: „Notrufsystem als Alarmanlage die durch eine Fernbedienung die in jeder Wohnung vorhanden ist ausgelöst werden kann.“ Diese Beschreibung des Notrufsystems im Betriebskonzept kann bereits deshalb nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG genügen, da sich auf ihrer Grundlage erst gar nicht beurteilen lässt, ob das Notrufsystem sachgerecht ist. Aus der Beschreibung ergibt sich nämlich lediglich, dass das Notrufsystem aus einer Alarmanlage besteht, welche durch eine Fernbedienung ausgelöst werden kann. Es ist weder erkennbar, wo dieser Alarm hörbar ist, noch wer diesen Alarm hören können soll und auch nicht, welche Folgemaßnahmen nach Auslösen des Alarms geschehen sollen um die Sicherheit der Prostituierten zu gewährleisten. Ein Notrufsystem kann nur dann sachgerecht sein, wenn es zu adäquaten Maßnahmen bei Auslösen des Notrufs führt. Es kann nicht ausreichen, dass irgendwo ein Alarm ausgelöst wird, welcher jedoch keine Konsequenzen nach sich zieht. Ohne dass es, weil nicht im Betriebskonzept enthalten, darauf vorliegend ankäme, ist auch das vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren beschriebene tatsächliche Notrufsystem nicht sachgerecht i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG. Ob es, wie vom Antragsgegner im Bescheid (nicht tragend) in Übereinstimmung mit VG Minden, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 3 L 276/23 –, Rn. 29, juris angenommen, in keinem Fall sachgerecht sein kann, wenn die Hilfeleistung durch andere im Betrieb anwesende Prostituierte erfolgen soll, kann dabei offenbleiben. Zweifel bestehen insoweit an der Pauschalität der Annahme ohne Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Betriebskonzepts mit konkreter Risikoabschätzung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 4 B 846/23 –, Rn. 5, juris. Der Antragsteller hat im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 26. März 2024 folgendes dargelegt: „Die Mieterinnen der Räumlichkeiten bekommen ein Gerät ausgehändigt, was einer Garagentorfernbedienung oder auch Fernsehfernbedienung vergleichbar ist, über zwei Druckplatten verfügt, einen größeren Knopf und einen kleineren Knopf, sowie einer Lampe am Kopfende der Handbedienung und einer Kette am unteren Ende der Bedienung, die dazu dient, dass das Gerät von den Prostituierten auch jeder Zeit bei Ausübung ihres Gewerbes mitgeführt werden kann. Über den großen Knopf wird ein Alarm ausgelöst, der zunächst eine grell leuchtende Lampe an der Handbedienung auslöst und auch einen grellen Ton, der weit in der Umgebung wahrnehmbar ist, insbesondere auch in der zweiten der Prostitutionsausübung dienenden Wohnung. Die Hausordnung regelt, dass in beiden Wohnungen nicht gleichzeitig Kunden empfangen werden dürfen. Die Damen der beiden angemieteten Wohnungen arbeiten deshalb „wechselschichtig“. Die Räumlichkeit, in der die Prostitution ausgeübt wird, ist nicht verschlossen, somit von außen jederzeit für die Nutzerin der weiteren Wohnung zugänglich.“ Das so beschriebene Notrufsystem basiert mithin darauf, dass bei Auslösen des Alarms die Prostituierte in der anderen Wohnung diesen wahrnehmen soll und dann der den Alarm auslösenden Prostituierten zu Hilfe kommen soll. Soweit hier vom Antragsteller auf eine Hausordnung Bezug genommen wird, ist zunächst festzustellen, dass es ausweislich Abschnitt IV 1. des Betriebskonzepts (S. 14 des Verwaltungsvorgangs) gar keine Hausordnung geben soll. Selbst wenn die Prostituierten jedoch tatsächlich angewiesen sein sollten, nicht gleichzeitig Kunden zu empfangen, so würde dies zwar sicherstellen, dass die Nutzerin der jeweils anderen Wohnung wohl zumindest nicht gleichzeitig aufgrund eines Verhaltens des jeweiligen Kunden den Alarm auslösen würde. Es ist jedoch auch nach der Beschreibung des Antragstellers in keiner Weise sichergestellt, dass in der anderen Wohnung überhaupt jemand anwesend ist. Denn gerade da die Prostituierten in den Wohnungen auch wohnen, kann es auch sein, dass die jeweils andere gerade außer Haus ist, etwa zum Einkaufen von Lebensmitteln. Es dürfte lebensfern sein anzunehmen, dass beide Bewohnerin im gesamten im Betriebskonzept angegebenen Zeitraum von täglich 11 bis 23 Uhr abwechselnd Kunden empfangen und während des gesamten Zeitraums nicht die jeweilige Wohnung verlassen. Sollte ein Konzept für ein Notrufsystem darauf aufbauen, dass die Nutzerin der jeweils anderen Wohnung verpflichtet wäre, sich dort für einen eventuellen Notruf bereit zu halten, während in der anderen Wohnung ein Kunde empfangen wird, so dürfte sich die Frage stellen, ob es sich dabei nicht um eine eigenständige Arbeitsleistung handelt, welche nicht etwa gegenüber der anderen Prostituierten, sondern gegenüber dem Betreiber der Prostitutionsstätte (also hier dem Antragsteller), als dem nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG Verpflichteten, erbracht wird. Entgegen der vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren geäußerten Ansicht, wurde ihm mit der Erlaubnis vom 12. Dezember 2017 auch keine Ausnahme nach § 37 Abs. 5 ProstSchG oder § 18 Abs. 3 ProstSchG von der Einhaltung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG erteilt. Danach kann die Behörde bei Erteilung der Erlaubnis für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Prostitutionsschutzgesetzes betrieben worden sind (§ 37 Abs. 5 ProstSchG) bzw. für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall (§ 18 Abs. 3 ProstSchG) Ausnahmen von den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 4 bis 7 ProstSchG zulassen, wenn die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten und anderen Personen auf andere Weise gewährleistet werden. Zum einen ist bereits nicht erkennbar, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmeerteilung vorlägen, also, dass bei der vorliegenden Prostitutionsstätte die Erfüllung dieser Anforderungen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre und die schützenswerten Interessen von Prostituierten und anderen Personen auf andere Weise gewährleistet werden. Zum anderen handelt es sich bei der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme um eine Ermessensvorschrift. Eine unbewusste Ausnahmeerteilung scheidet aus. Der Erlaubnisbescheid vom 12. Dezember 2017 (S. 40 des Verwaltungsvorgangs) enthält keinen Anhaltspunkt für die Erteilung einer Ausnahme nach Ermessensausübung. Der Antragsgegner hat ausweislich des Rücknahmebescheides vom 19. April 2024 sein Ermessen nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW bei der Rücknahme erkannt und ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. In Fallgestaltungen, in denen - wie vorliegend - ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, ist die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf die Rücknahme des Verwaltungsaktes auch "intendiert", vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 4 B 874/19 –, Rn. 5, juris. Die Rücknahme der Erlaubnis ist verhältnismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ProstSchG kann die Behörde zwar auch nachträglich noch Auflagen in eine Erlaubnis aufnehmen, allerdings vermag eine solche Auflage höchstens einzelne Aspekte eines ansonsten sachgerechten Notrufsystems zu ergänzen. Ein solches dem Grunde nach zu entwickeln, bleibt indes die originäre Aufgabe des Betreibers bzw. der Betreiberin einer Prostitutionsstätte, welcher bzw. welche dieses gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG in dem der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 ProstSchG zugrundliegenden Betriebskonzept darzulegen hat, vgl. insoweit auch VG Minden, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 3 L 276/23 –, Rn. 38, juris. Die Rücknahme ist auch angemessen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren sogar mehrfach die Gelegenheit gegeben, ein sachgerechtes Notrufsystem zu entwickeln und das Betriebskonzept entsprechend zu ergänzen, und in Aussicht gestellt, dann von der Rücknahme abzusehen. Dem hat sich der Antragsteller jedoch ausdrücklich verweigert. Ausweislich eines Telefonvermerks vom 7. Februar 2024 (S. 102 des Verwaltungsvorgangs) hat er vielmehr angekündigt, im Falle einer Rücknahme „Mittel und Wege“ zu finden. Er werde dann offiziell jede Wohnung nur an einer Prostituierte vermieten, die andern kämen dann zu Besuch, dann bekäme der Antragsgegner „nirgendwo mehr die Nase dran ohne Durchsuchungsbeschluss“. In Bezug auf die vom Antragsteller angedachten „Mittel und Wege“ ist anzumerken, dass auch die vom Antragsteller angedachte alternative Vermietung wohl unter §§ 12 ff. ProstSchG fallen dürfte. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 4 ProstSchG soll gerade das gezielte zur Verfügung stellen einer oder mehrerer Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution erfasst sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person, die die Wohnung gezielt an Prostituierte überlässt, nach außen als Vermieter oder z. B. als (Haupt-)Mieter der Wohnung auftritt. Es kommt lediglich darauf an, dass er die Nutzung der Wohnung maßgeblich steuert und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. Mit dieser strikten Regelung soll gerade eine Umgehung der Erlaubnispflicht vermieden werden. Vgl. BT-Drucks. 18/8556, S. 61; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 29. März 2019 – 22 CS 19.297 –, Rn. 18, juris. Der Antragsgegner kann sich auch in der Sache auf ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an der Rücknahme berufen, denn unter Abwägung des Interesses des Antragstellers an der unveränderten Fortführung des Prostitutionsbetriebs zur Gewinnerzielung ohne sachgerechtes Notrufsystem bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der damit verbundenen Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit der dort tätigen Prostituierten überwiegt deutlich der Schutz der Prostituierten. Es ist insoweit klarzustellen, dass, entgegen der in der Antragsschrift geäußerten Ansicht des Antragstellers, der Schutz der Prostituierten im öffentlichen Interesse liegt. 2. Das Gericht kann gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage in der Hauptsache ganz oder teilweise anordnen, wenn diese, wie vorliegend hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides gem. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes entfällt. Voraussetzung hierfür ist jedoch analog § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg. Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids sind gegeben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben. Ziffer 4 des Bescheides ist rechtswidrig, da die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung die Rechtsbehelfsfrist unterschreitet und dadurch gegen § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW verstößt. Die Androhung des Zwangsgelds kann zwar nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW darf die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung jedoch die Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten, wenn der Verwaltungsakt nicht bestandskräftig und nicht sofort vollziehbar ist. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides vom 19. April 2024 bezieht sich auf die in Ziffer 3 des Bescheides nach § 52 VwVfG angeordnete Herausgabe der Erlaubnis im Original. Wie bereits eingangs dargelegt, hat der Antragsgegner hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides nicht die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bis zum 30. April 2024 unterschreitet die Rechtsbehelfsfrist, welche nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts endet. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, im Nachgang die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 des Bescheides anzuordnen und erneut ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Ziffer 3 des Bescheides vom 19. April 2024 anzudrohen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.