Beschluss
4 B 846/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1016.4B846.23.00
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Tenor
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.7.2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.7.2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist durch die Berichterstatterin in entsprechender Anwendung von §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Zugleich ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten beider Instanzen hälftig zu teilen. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck gekommene Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache allerdings von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den erledigten Streitstoff zu entscheiden. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung von durch den Prozess aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen (vgl. die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze) allein mit Blick auf die Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.11.2012 – 3 C 24.12 –, juris, Rn. 2, und vom 18.1.2019 – 2 B 62.18 –, juris, Rn. 3. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Der Ausgang des Verfahrens war ‒ auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ‒ bis zum Eintritt der Erledigung ungewiss. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bejahte Frage, ob das nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG vom Betreiber einer Prostitutionsstätte zu gewährleistende sachgerechte Notrufsystem auch die ständige Anwesenheit einer Person als Helferin oder Helfer in den Räumlichkeiten voraussetzt, der die Zuverlässigkeit für Bewachungsaufgaben nach § 25 Abs. 2 ProstSchG aufweist, stellt sich schon in der obergerichtlichen Rechtsprechung als offen dar. Es dürfte nach dem Regelungszweck ohne Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Betriebskonzepts mit konkreter Risikoabschätzung nicht ohne Weiteres davon auszugehen sein, dass eine effektive Hilfe grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen geleistet werden könne, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs alarmiert würden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung hätten. Aus der hier unterbliebenen Einzelfallbetrachtung folgt die ‒ nach Auffassung des Senats angemessene ‒ hälftige Kostenteilung. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.