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Beschluss

10 L 842/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0708.10L842.24.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule C. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2024/25 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule C. durchzuführen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten – vorläufig – das Auswahlverfahren, hilfsweise Losverfahren, vollständig neu durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass die Schulleiterin der Gesamtschule C. ihn zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 aufnimmt. Nicht glaubhaft gemacht sind auch Ansprüche auf erneute Entscheidung über den Aufnahmeantrag sowie auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens und des Losverfahrens. Der Antragsteller ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Schulleiterin der Gesamtschule C. seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 abgelehnt hat. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023 (GV.NRW. S.298) - im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. An der Gesamtschule C. stellt die Bildung von fünf Eingangsklassen den Rahmen dar, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 9. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Gesamtschule - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt C., in diesem Schuljahr keine Mehrklasse an der Gesamtschule C. einzurichten, ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Bei der Schulentwicklungsplanung der Stadt C. aus dem Jahr 2021 war laut der Beschlussvorlage Nr. 00/2023 des Amts für Schule, Bildung und Sport für den Rat der Stadt C. vom 28. Februar 2023 nicht vorhersehbar, dass die Anmeldezahlen ortsfremder Schülerinnen und Schüler (SuS) in dem Maße steigen würden wie seither geschehen. Aus diesem Grund sei eine kurzfristige Anpassung der Schulentwicklungsplanung durch eine Festlegung nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW zwingend erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann der Schulträger festlegen, dass ortsfremden Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 SchulG besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Mit Beschluss vom 28. März 2023 hat der Rat der Stadt C. entsprechend der genannten Vorlage und gemäß der Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Soziales und Inklusion vom 15. März 2023 die Anwendung der Regelung des § 46 Abs. 6 SchulG NRW zum Aufnahmeverfahren an allen C. Schulen ab dem Schuljahr 2024/25 beschlossen. Durch diese Maßnahme hat die Stadt C. kurzfristig dafür gesorgt, dass im Schuljahr 2024/25 nunmehr vermehrt SuS aus C. selber aufgenommen werden können und damit darauf hingewirkt, dass mehr SuS einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung gestellt bekommen. Dass der Schulträger über diese Maßnahme hinaus zur Einrichtung von Mehrklassen an der Gesamtschule C. verpflichtet gewesen wäre, um seiner Verpflichtung zur Sicherstellung eines wohnortnahen Bildungsangebots nachzukommen, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil in der Nachbargemeinde E., aus der nach den vorgelegten Unterlagen eine nicht unbeträchtliche Zahl von Aufnahmebewerbern für die Gesamtschule C. kommt, bereits für das Jahr 2025 die Eröffnung einer eigenen Gesamtschule - zunächst an einem Interimsstandort - geplant ist. Vgl. etwa Kölner Stadtanzeiger „Link wurde entfernt“. In Verbindung mit der von der Stadt C. beschlossenen Regelung nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW hätte das Bestehen einer Gesamtschule in E. zur Folge, dass SuS aus E. die Aufnahme an der Gesamtschule C. zu verweigern wäre, sofern die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität dieser Schule übersteigt. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, zunächst die Wirkung der von der Stadt C. 2023 beschlossenen Maßnahme und die mittelfristige Entwicklung in E. zu beobachten, bevor über weitere Maßnahmen wie die Einrichtung von Mehrklassen an der Gesamtschule C. entschieden wird. Hinsichtlich der Klassenstärke gilt Folgendes: Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Bei Schulen des Gemeinsamen Lernens − wie hier − kann gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Bandbreite unterschritten werden und die Zahl der in die Klasse fünf aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzt werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Die Ermessensentscheidung der Schulleiterin der Gesamtschule C., auf Grundlage der vorgenannten Vorschriften den Bandbreitenhöchstwert von 29 nicht auszuschöpfen, sondern um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 135 (5 x 27) Schulplätze ihrem Aufnahmeverfahren zugrunde zu legen, begegnet angesichts der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung in Klasse 5 aufzunehmenden 15 Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen, insbesondere liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Schulleiterin hat ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Dies belegt ihre schriftliche Stellungnahme vom 20. März 2024, dass mit dem Schulträger das Einvernehmen hinsichtlich der Reduzierung des Klassenfrequenzhöchstwertes hergestellt und das Ermessen an dieser Stelle erkannt und angewendet worden sei. Daraus geht hervor, dass die Schulleiterin sich bei der Festlegung der zu vergebenden Plätze Gedanken gemacht hat und erkennbar zunächst von einem Klassenfrequenzrichtwert von 29 ausgegangen ist, den sie - entsprechend dem seit 2015 bestehenden Einvernehmen des Schulträgers - auf 27 reduziert hat. Bei der Vergabe der 135 Schulplätze sind der Schulleiterin Rechtsfehler, die sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben, nicht unterlaufen. Für 15 Plätze im Gemeinsamen Lernen hat die Schulleiterin gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012 in der Fassung vom 11. November 2022 (APO-S I) ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durchgeführt. Diese 15 Plätze (im Folgenden: GL-Plätze) waren für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) vorgesehen und standen somit nicht für den Antragsteller zur Verfügung, s. auch Nr. 1.4.2 der VV zu § 1 APO-S I. Dies gilt auch, soweit GL-Kinder mit Schulvorschlag aus einem anderen Schulträgerbereich aufgenommen wurden, was laut den vorgelegten Tabellen auf mehrere GL-Kinder zutrifft, die aus E. kommen. Das vom Antragsteller konkret angesprochene GL-Kind, das ohne Schulvorschlag aufgenommen wurde, wohnt dagegen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners in C.; ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 APO-S I liegt demnach nicht vor. Den danach für Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (Nicht-GL-Kinder) verbleibenden 120 Plätzen standen 188 Anmeldungen von Nicht-GL-Kindern gegenüber. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem sie Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei gilt in Gesamtschulen Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets SuS unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) zu berücksichtigen sind, § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I. Im Übrigen zieht die Schulleiterin im Rahmen ihres Ermessens eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran, § 1 Abs. 2 Satz 4 APO-S I. Zweifel daran, dass tatsächlich die Schulleiterin und nicht ihre Stellvertreterin das Aufnahmeverfahren durchgeführt hat, bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Die Schulleiterin hat erklärt, dass sie die in der Rubrik Nr. 9 der am 5. Februar 2024 ausgefüllten „Darstellung des Aufnahmeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 – Schuljahr 2024/25“ enthaltene Frage „Wer hat teilgenommen?“ offenbar missverstanden und als Frage nach weiteren am Verfahren beteiligten Personen verstanden habe. Daher habe sie hier nur ihre Stellvertreterin eingetragen, die beim Losverfahren als Zeugin dabei gewesen sei. Diese Erklärung erscheint durchaus plausibel. Zudem hat die Schulleiterin in einer Eidesstattlichen Versicherung nochmals erklärt, sie habe persönlich das Losverfahren zum Schuljahr 2024/25 durchgeführt. Angesichts dessen gibt es für die Mutmaßungen des Antragstellers, die Schulleiterin habe offenbar ihre Stellvertreterin „zu Übungszwecken“ die Verlosung durchführen lassen, weil sie selber im Frühjahr 2024 die Schule verlassen habe, keinerlei berechtigten Anlass. Beim Auswahlverfahren hat die Schulleiterin vorliegend keine Härtefälle berücksichtigt und zwecks Beachtung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität drei Leistungsgruppen mit jeweils 45 Plätzen gebildet: Leistungsgruppe I bis zu einer Durchschnittsnote von 2,3, Leistungsgruppe II mit einer Durchschnittsnote von 2,4 – 3,2 sowie Leistungsgruppe III ab einer Durchschnittsnote von 3,3. Die Leistungsgruppen wurden gebildet aus dem Durchschnitt der Endnoten der Grundschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht. Zur Umsetzung des Aufnahmeverfahrens mit den von ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-SI herangezogenen Aufnahmekriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ sowie „Losverfahren“ hat die Schulleiterin jede Leistungsgruppe sodann jeweils in eine Mädchengruppe mit 22 und eine Jungengruppe mit 23 Kindern aufgeteilt, jeder der so entstandenen 6 Gruppen zunächst die in sie aufzunehmenden GL-Kinder zugeteilt und die verbleibenden Plätze in den Gruppen unter den der jeweiligen Leistungsgruppe zugehörigen Nicht-GL-SuS schließlich ausgelost - bis auf die Leistungsgruppe I der Mädchen, in der es lediglich 17 Bewerberinnen gab, die alle aufgenommen werden konnten. Die nicht vergebenen 5 Plätze aus der Leistungsgruppe I der Mädchen wurden der Leistungsgruppe I der Jungen zugeschlagen. Der daraus entstehende Jungenüberhang wurde sodann dadurch ausgeglichen, dass in Leistungsgruppe II drei Mädchen mehr und drei Jungen weniger und in Leistungsgruppe III zwei Mädchen mehr und zwei Jungen weniger aufgenommen wurden. Dieses Vorgehen lässt für sich genommen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beanstandungen des Antragstellers gegenüber dieser Vorgehensweise greifen nicht durch. Soweit er auf S. 4 seiner Antragsschrift unter Darstellung einer Tabelle der Schule ausführt, es befänden sich nicht gleich viele Kinder in den jeweiligen Leistungsgruppen, irrt er. In dieser Tabelle sind lediglich die in den jeweiligen Leistungsgruppen befindlichen Nicht-GL-SuS aufgeführt. Hinzu kommen in Leistungsgruppe I vier, in Leistungsgruppe II zwei und in Leistungsgruppe III neun GL-Kinder, was für jede der Leistungsgruppen 45 Kinder ergibt. Soweit der Antragsteller rügt, aus den Akten gehe nicht hervor, ob bei der Berechnung der Durchschnittsnoten im Fach Deutsch einzelne Teilnoten fehlerhaft mit 0 Punkten gewertet worden seien, was in diesen Fällen zu einer zu guten Deutschnote führen würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Schulleiterin jeweils lediglich die von der Grundschule ermittelte Gesamtnote in Deutsch zur Bildung der Durchschnittsnote herangezogen hat, nicht aber die einzelnen Teilnoten. Eine solche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und hat zur Folge, dass die vom Antragsteller beschriebenen Fehler bei der Ermittlung der Deutschnoten durch die Schulleiterin nicht entstehen können. Sonstige Fehler bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller bemängelt, es sei ein gemeindefremdes Kind aus M.-B. in den Lostopf der Jungen der Leistungsgruppe II aufgenommen worden, in der sich auch der Antragsteller befand, gilt Folgendes: Selbst wenn das Kind aus M.-B. nicht in den Lostopf hätte aufgenommen werden dürfen, weil eine Ummeldung in den Einzugsbereich der Gesamtschule C. noch nicht erfolgt war und auch nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen wäre, hat sich dieser Fehler jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt. Denn dieses Kind ist nicht zum Zuge gekommen und wurde auf Nachrückplatz 24 gezogen, womit es erst nach dem Antragsteller (Platz 7 der Nachrückerliste) hätte Berücksichtigung finden können. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung der Kammer, VG Köln, Beschluss vom 19.06.2020 - 10 L 819/20 -, juris, Rn. 48, vorbringt, jede zahlenmäßig fehlerhafte Zusammensetzung der Lostöpfe führe zwingend zu einem beachtlichen Fehler, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht mehr. Vgl. etwa VG Köln: Beschlüsse vom 16.06.2023 - 10 L 1066/23 -, vom 20.06.2023 - 10 L 870/23 - sowie vom 04.06.2024 - 10 L 794/24 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2023 - 19 B 624/23 -, juris, Rn. 25. Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, dass die Schulleiterin das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I zur Anwendung gebracht hat. Insbesondere kann eine Verfassungswidrigkeit dieses Kriteriums entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht angenommen werden. Zunächst folgt eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht daraus, dass diese überhaupt eine Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen eines schulischen Aufnahmeverfahrens erlaubt. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem möglicherweise deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen, vgl. OVG NRW, Urt. v. 23.01.2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 72, 80; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2017 - OVG 3 S 74.17 -, juris, Rn. 10 ff. und VG Berlin, Beschluss vom 17. August 2023 - 39 L 387/23 -. Ferner folgt eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nicht daraus, dass die Vorschrift die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen erlaubt, sich jedoch nicht zu Kindern diversen Geschlechts verhält. Insoweit kann offenbleiben, wie es sich auswirkt, dass weder der Antragsteller noch sonst irgendein Kind in dem vorliegenden Aufnahmeverfahren bei der Anmeldung ein diverses Geschlecht angegeben hat. Jedenfalls ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen für sich genommen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern diversen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG führen sollte. Die Vorschrift fordert lediglich eine gleichmäßige Aufnahme von Mädchen und Jungen, steht aber insbesondere nicht der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts entgegen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen kann vielmehr gleichzeitig zu einer Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts verwirklicht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.