Beschluss
10 L 1132/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0520.10L1132.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe der L.-Gesamtschule aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme zum Schuljahr 2025/2026 in die 5. Jahrgangsstufe der L.-Gesamtschule durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der L.-Gesamtschule Köln zum Schuljahr 2025/2026 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW insbesondere abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Nach diesem Maßstab ist der Schulleiter zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 216 Plätzen ausgegangen, von denen 24 Plätze auf das eigenständige Aufnahmeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (GL-Kinder) und 192 Plätze auf das Regelverfahren entfallen. Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträger die Zügigkeit der L.-Gesamtschule auf acht Züge festgelegt hat. Zum anderen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Schulleiter die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse auf 27 begrenzt hat. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann der Schulleiter im Falle eines Angebots für Gemeinsames Lernen gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei GL-Kinder aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere hat die Schule insgesamt 24 GL-Kinder und damit rechnerisch für jede Parallelklasse mindestens zwei GL-Kinder aufgenommen (vgl. Bl. 20 der Beiakte 1) und der vorgenannte Klassenfrequenzrichtwert wird nicht unterschritten. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Schulleiter sein Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Insoweit liegt insbesondere der von dem Antragsteller behauptete Ermessensnichtgebrauch nicht vor. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Schulleiter etwa nicht erkannt haben könnte, dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum zusteht. Vielmehr hat er mit seiner eigenhändig unterschriebenen Erklärung vom 20.01.2025 ausdrücklich erklärt, er mache „nach pflichtgemäßer Ausübung des mir eingeräumten Ermessens“ von seiner Befugnis zur Reduzierung der Klassengröße insoweit Gebrauch, als dass er die Zahl der in die fünften Klassen aufzunehmenden Kinder auf 27 Kinder begrenze (vgl. Bl. 25 der Beiakte 1). Dies lässt erkennen, dass sich der Schulleiter, der die gewählte Zahl auch eigenhändig in die entsprechende Textlücke eingetragen hat, mit der Frage beschäftigt und eine eigene Ermessensentscheidung getroffen hat. Soweit der Antragsteller vorbringt, eine Gesamtschule aus Köln habe seinem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass die Bezirksregierung Köln den Schulen vorgebe, dass diese 27 Kinder aufzunehmen hätten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann offenbleiben, wie sich eine solche Weisung in rechtlicher Hinsicht auswirken würde. Jedenfalls bestehen angesichts der vorgenannten eigenhändig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung des Schulleiters keine belastbaren Anhaltspunkte für diese Behauptung. Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat der Schulleiter das Aufnahmeverfahren in einer den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzenden Weise durchgeführt. Er hat nach der Verneinung von Härtefällen und der Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) die Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat er anhand des Durchschnitts in den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zwei Leistungsgruppen gebildet, wobei er für das Fach Deutsch den Durchschnitt aus den jeweils vorhandenen Teilnoten „Sprachgebrauch“, „Lesen“ und „Rechtschreiben“ zugrunde gelegt hat. Die Kinder mit einem besseren Durchschnitt als 3,0 hat er zu der Leistungsgruppe I und die Kinder mit einem Durchschnitt ab 3,0 hat er zu der Leistungsgruppe II zugeordnet. Nachdem er die GL-Kinder ebenso den Leistungsgruppen zugeordnet hat, hat er die übrigen Plätze jeweils unter den Jungen und unter den Mädchen in der jeweiligen Leistungsgruppe ausgelost. Das lässt für sich genommen keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit der Antragsteller vorbringt, es fehle an einem eigenständigen Auswahlverfahren des Schulleiters, weil ausweislich der Dokumentation des Aufnahmeverfahrens (Bl. 18 f. der Beiakte 1) auch eine weitere Person das Auswahlverfahren durchgeführt hätte, dringt er damit nicht durch. Zwar war bei der Durchführung des Losverfahrens neben dem Schulleiter auch eine Abteilungsleiterin anwesend und sie hat die vom Schulleiter gemischten und verdeckt auf den Tisch gelegten Loskarten aufgedeckt (vgl. Bl. 18 der Beiakte 1). Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass die Abteilungsleiterin das Losverfahren verantwortlich durchgeführt hätte oder sonst in verantwortlicher Weise an dem Aufnahmeverfahren beteiligt gewesen wäre. Vielmehr deutet die Anwesenheit weiterer Personen auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin. Dies gilt auch dann, wenn eine solche weitere Person ein Protokoll führt oder unterschreibt oder wenn sie die Lose zieht. Vgl. etwa Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 09.04.2024 – 10 L 487/24 –, juris, Rn. 37; Beschluss vom 16.06.2023 – 10 L 1066/23 –, juris, Rn. 44; Beschluss vom 17.05.2023 – 10 L 851/23 –, juris, Rn. 36; Beschluss vom 31.05.2022 – 10 L 754/22 –, juris, Rn. 48. Der Schulleiter hat auch nachvollziehbar erklärt, dass er das Aufnahmeverfahren einschließlich des Losverfahrens zu jeder Zeit alleinverantwortlich durchgeführt habe. Die Ableitungsleiterin habe lediglich die operativen Tätigkeiten unterstützt und auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens geachtet (vgl. Bl. 16 f. der Beiakte 1). Dies wird durch die Angaben in der vorgenannten Dokumentation des Aufnahmeverfahrens gestützt und begegnet nach den vorstehenden Ausführungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Schulleiter hat die erforderlichen Leistungsgruppen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebildet. Es begegnet entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Schulleiter für die Berechnung der Durchschnittsnoten nur auf die Noten aus den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Sachunterricht und nicht zusätzlich auch auf die Noten im Fach Englisch zurückgegriffen hat. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Die schulformspezifische Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1, Abs. 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst. Wie das danach erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Kinder zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch sonst rechtsverbindlich geregelt und obliegt daher dem pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19.08.2024 – 19 B 501/24 –, juris, Rn. 8 ff.; Urteil vom 23.01.2019 – 19 A 2303/17 –, juris, Rn. 51. Nach diesem Maßstab ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Schulleiter zwei Leistungsgruppen gebildet hat und die angemeldeten Kinder anhand des Durchschnitts ihrer Noten aus den Halbjahreszeugnissen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht ihrer jeweiligen Leistungsgruppe zugeordnet hat. Insbesondere war er nicht gehalten, die Noten im Fach Englisch ebenfalls zu berücksichtigen. Der Durchschnitt aus den Noten in den drei „Kernfächern“ trifft eine ausreichend belastbare Aussage über die Leistungsfähigkeit der angemeldeten Kinder. Die Wochenstundenzahl in diesen drei Fächern umfasst nach der aktuellen Stundentafel in jedem Jahr der Grundschule den überwiegenden Anteil der Gesamtunterrichtszeit. So entfallen auch in der Klasse 4 auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Förderunterricht 14-15 von 26-27 Wochenstunden. Demgegenüber wird das Fach Englisch erst ab der Klasse 3 und lediglich im Umfang von drei Wochenstunden unterrichtet (vgl. Anlage zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule – AO-GS). Diese Einordnung des Fachs Englisch als „Nebenfach“ in der Grundschule kommt auch in der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Wuppertaler Formel zum Ausdruck, die die drei vorgenannten „Kernfächer“ doppelt und alle übrigen Fächer einfach gewichtet. Soweit der Antragsteller auf die Voraussetzungen für eine Hochschulzugangsberechtigung verweist und vorbringt, die Fremdsprache bilde einen unabdingbaren Teil für das Abitur, ist der Schulleiter nicht gezwungen, hierauf bereits im Rahmen des Übergangs auf die weiterführenden Schulen abzustellen. Es soll im Rahmen des Grundsatzes der Leistungsheterogenität nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht etwa das Anforderungsprofil für eine etwaige Abiturprüfung abgebildet, sondern vielmehr allgemein nach der Leistungsstärke der angemeldeten Kinder differenziert werden. Der Schulleiter hat die Durchschnittsnoten ferner zutreffend berechnet. Dies gilt insbesondere für die Noten im Fach Deutsch, für die er den Durchschnitt aus den Teilnoten „Sprachgebrauch“, „Lesen“ und „Rechtschreiben“ zugrunde gelegt hat. Soweit der Antragsteller vorbringt, es gehe aus den Akten nicht hervor, ob man einzelne Teilnoten nicht oder fälschlicherweise mit dem Wert „0“ berücksichtigt habe, bestehen keine Anhaltspunkte für einen solchen Fehler. Den von dem Beklagten vorgelegten Listen der aufgenommenen und abgelehnten Kinder lässt sich entnehmen, dass der Schulleiter die von ihm erläuterte Berechnung zutreffend umgesetzt hat. Er hat bei jedem Kind für das Fach Deutsch den Durchschnitt der jeweils vorhandenen Teilnoten gebildet (vgl. Bl. 2 f. der Beiakte 2 und Bl. 20 ff. der Beiakte 1). Soweit der Antragsteller meint, das Aufnahmeverfahren sei rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Schulleiter sog. Patchwork-Kinder als Geschwisterkinder aufgenommen habe, besteht hierfür schon deshalb keine Grundlage, weil der Schulleiter in dem vorliegenden Aufnahmeverfahren das Auswahlkriterium „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) nicht zur Anwendung gebracht hat. Der Antragsteller ist zudem nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ein Junge (S.) aus der Leistungsgruppe I fälschlicherweise als Mädchen der Leistungsgruppe I geführt wurde und in diesem Rahmen im Losverfahren einen Platz erhalten hat. Dieser Fehler wirkt sich auf den sich ebenfalls in der Leistungsgruppe I befindlichen Antragsteller nicht aus, weil sich seine Aufnahmechancen dadurch nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert haben. Durch die vorgenommene falsche Zuordnung befand sich ein Junge der Leistungsgruppe I weniger im Lostopf des Antragstellers. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung der Kammer vorbringt, jede zahlenmäßig fehlerhafte Zusammensetzung der Lostöpfe führe unabhängig von der Frage eines Einflusses auf die Aufnahmechancen zwingend zu einem beachtlichen Fehler, vgl. VG Köln, Beschluss vom 19.06.2020 – 10 L 819/20 –, juris, Rn. 48, hat die Kammer in der Folgezeit mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie dieser Rechtsauffassung nicht mehr folgt. Die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren hängt davon ab, ob er die Loschance des Antragstellers verschlechtert, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob der Fehler die Aufnahmechance verschlechtert hat. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 08.07.2024 – 10 L 842/24 –, juris, Rn. 30 ff.; Beschluss vom 04.06.2024 – 10 L 793/24 –, juris, Rn. 40 ff.; Beschluss vom 16.06.2023 – 10 L 1066/23 –, juris, Rn. 46; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2023 – 19 B 561/23 –, juris, Rn. 23 bis 25 m. w. N. Soweit der Antragsteller zudem auf die obergerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2024 – 19 B 701/24 –, juris, Rn. 23 f., und insoweit vorbringt, eine Vergabe eines Schulplatzes außerhalb des Aufnahmeverfahrens erschöpfe die Aufnahmekapazität nicht, liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor. Zum einen hat der Schulleiter den betroffenen Jungen nicht außerhalb des Aufnahmeverfahrens aufgenommen. Zum anderen hat er ihn nicht auf einen zunächst frei gebliebenen Platz, sondern angesichts der rechtsfehlerfreien nachträglichen Aufnahme des Mädchens auf Platz 1 der Nachrückerliste in der Leistungsgruppe I im Ergebnis überkapazitär aufgenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.