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Urteil

13 K 2272/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0715.13K2272.20A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2020 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2020 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eheleute und ukrainische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 9. September 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein; am 9. Oktober 2019 stellten sie einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18. Oktober 2019 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit der Klägerin und der gemeinsamen Tochter in der Stadt T. im Gebiet Donezk gewohnt habe. Dort sei es jedoch unmöglich gewesen, zu leben. Medizinische Versorgung sei nicht vorhanden gewesen. Man könne Schüsse hören und wisse nicht, wie es weitergehe. Der Krieg sei nur 5 km vom Wohnort entfernt gewesen und beginne nun auch 60 bis 80 km nördlich vom Haus entfernt. Schon im Jahr 2017 sei die Stadt beschossen worden. Die Familie habe dann im Keller gewohnt. Das Haus der Familie sei getroffen worden; auch die Schule habe es zerstört. In der Ukraine könne man nirgends hin, da die Familie nirgendwo jemanden kenne. Die Klägerin habe deswegen auch einen Schlaganfall erlitten. Zudem habe er Probleme mit seinem Bein; die Gefäße seien verengt, was zu Schmerzen führe. Die Klägerin gab im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 18. Oktober 2019 im Wesentlichen an, die Frontlinie verlaufe nur 5 km vom Wohnort entfernt. Immer seien Schüsse und Explosionen zu hören gewesen. Auch ihre Stadt sei getroffen worden. Es gebe keine medizinische Versorgung. Ihre Tochter sei in der Ukraine geblieben, da der Ehemann der Tochter zur Armee eingezogen werden sollte. Sie – die Klägerin – leide an Hypertonie und habe einen Schlaganfall erlitten. Mit Bescheid vom 23. April 2020 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger ab. Insbesondere erkannte sie die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, es lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor (Ziffer 4). Auch wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; andernfalls würden sie in die Ukraine abgeschoben (Ziffer 5). Zudem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Kläger hätten sich im Verfahren auf keinerlei individuell zielgerichtete Verfolgung berufen. Auch wenn seit 2014 in der Ostukraine ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche, liege für Zivilpersonen lediglich eine Wahrscheinlichkeit von 0,006 % vor, Opfer von willkürlicher Gewalteinwirkung zu werden. Der Bescheid ging den Klägern am 7. Mai 2020 zu. Am 11. Mai 2020 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie ergänzend aus, sie hätten keine Möglichkeit, in einen anderen Landesteil auszureisen. Der Kläger sei nur durch eine Operation am Bein vor einer Sepsis bewahrt worden. Er habe zudem ein schweres Herzleiden, sodass eine Operation notwendig sei, die coronabedingt aber noch nicht stattgefunden habe. Im Januar 2021 habe jedoch eine Notoperation durchgeführt werden müssen. Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Arztbriefe, auf die Bezug genommen wird, leide er an verschiedenen, vorrangig die Gefäße betreffenden Krankheiten (Bl. 77 ff. d.A.). Die Klägerin leide insbesondere an einer arteriellen Hypertonie (Bl. 88 d.A.). Ursprünglich haben die Kläger unter anderem beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Insoweit haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 ihren Antrag zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2020 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger haben mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Bundesamt hatte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 2020 hat das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Dass das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, mit der es „für alle Streitsachen nach dem AsylG“ sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, am 23. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben hat, ändert daran nichts. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 101 Rn. 6; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, Werkstand: 44. EL März 2023, § 101 Rn. 35; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 101 Rn. 7. Dies gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung bei Gericht eingegangen ist. Ob zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Verzichtserklärungen aller weiteren Verfahrensbeteiligten eingegangen sind, ist unerheblich. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, Werkstand: 44. EL März 2023, § 101 Rn. 31; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 101 Rn. 7. Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für die hier in Rede stehende Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017. Da diese bereits im Vorhinein für eine unbestimmte Zahl von gerichtlichen Verfahren abgegeben worden ist, ist die darin enthaltene Verzichtserklärung in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem die vorliegende Klage anhängig geworden ist, mithin am 11. Mai 2020. Zu diesem Zeitpunkt war der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt wirksam und damit unwiderruflich erklärt worden. Durch die ersatzlose Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung zum 1. Januar 2021 ist die Geltung der Verzichtserklärung auch nicht entfallen. Denn diese entfällt im Falle einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht automatisch. Vielmehr führte dies zunächst nur dazu, dass die Beteiligten berechtigt wären, den vorher erklärten Verzicht ausnahmsweise zu widerrufen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 101 Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 101 Rn. 8; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, Werkstand: 44. EL März 2023, § 101 Rn. 35. Mit der ersatzlosen Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hat das Bundesamt die Verzichtserklärung indes weder ausdrücklich noch konkludent widerrufen. Mit der Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung bringt das Bundesamt zunächst nur zum Ausdruck, dass Prozesshandlungen bzw. -erklärungen ab dem 1. Januar 2021 wieder in jedem einzelnen gerichtlichen Verfahren gesondert vorgenommen bzw. abgegeben werden (oder eben nicht). Da auch der Widerruf der Verzichtserklärung eine Prozesshandlung darstellt, hätte diese im vorliegenden Verfahren gesondert vorgenommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Ungeachtet dessen stellt die Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 offensichtlich keine wesentliche Änderung der Prozess- oder materiellen Rechtslage dar, die zu einer Berechtigung des Widerrufs hätte führen können. Soweit die Kläger ihre Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage hat im Übrigen Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. April 2020 ist – soweit angegriffen – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn die Kläger haben einen Anspruch auf subsidiären Schutz aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG). Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG). Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 8. April 2024 – 11 B 20.30362 –, juris Rn. 37; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 129. Gemessen an diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes zur Überzeugung des Einzelrichters im Fall der Kläger erfüllt. Es besteht insoweit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Zunächst ist die Ukraine derzeit Schauplatz eines internationalen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des internationalen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris Rn. 19. Das sind namentlich die Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (BGBl. 1954 II, S. 783), zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (BGBl. 1954 II, S. 813), über die Behandlung von Kriegsgefangenen (BGBl. 1954 II, S. 838) und zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II, S. 917; BGBl. 1956 II, S. 1586). Die jeweiligen Art. 2 dieser Konventionen bestimmen als internationalen bewaffneten Konflikt alle Fälle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, auch wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird. Die Abkommen finden danach auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt. Vgl. insgesamt zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV), Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 466/20 OVG –, juris Rn. 51. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. In der Ukraine treffen die regulären Streitkräfte und ihnen zuzurechnende bewaffnete Gruppen zweier Staaten aufeinander. Am 24. Februar 2022 kündigte der russische Präsident Wladimir Putin nach einem monatelangen militärischen Aufmarsch an der Grenze zur Ukraine eine „besondere Militäroperation“ an, die in einer umfassenden Invasion der Ukraine gipfelte. Russische Truppen überschritten die ukrainische Grenze von Norden, Osten und Süden. Der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj verhängte daraufhin das Kriegsrecht und rief die Generalmobilmachung aus. Die militärischen Auseinandersetzungen zwischen den Streitkräften der Russischen Föderation und der Ukraine dauern seitdem an. Vgl. OVG MV, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 466/20 OVG –, juris Rn. 52; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 8. April 2024 – 11 B 20.30362 –, juris Rn. 36; U.K. Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Security situation, Version 1.0, Stand: Juni 2022, S. 6. Auch sind die Kläger im Hinblick auf diese Umstände einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteile vom 17. Februar 2009 – C‑465/07 –, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 – C‑285/12 –, juris Rn. 30 ff.; siehe zu dem Nachfolgenden auch insgesamt OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 – 9 A 1249/20.A –, juris Rn. 175 ff. Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende – allgemeine – Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil‑)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist allerdings ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.); OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 670/08.A –, juris Rn. 82 ff. Für die Frage, ob eine Person in diesem Sinne durch den bewaffneten Konflikt individuell gefährdet ist, bedarf es daher zunächst einer Feststellung zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung, d.h. zum Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dies umfasst eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist die Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Auf dieser Grundlage ist – mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung – eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden vorzunehmen. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33, und vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 18 f. und 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 – 9 A 4590/18.A –, juris Rn. 34. An diesen vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entwickelten Maßstäben für die Feststellungen zur Gefahrendichte ist zwar auch nach der Entscheidung des EuGH vom 10. Juni 2021 – C‑901/19 – grundsätzlich festzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Oktober 2021 – 9 A 549/18.A –, juris Rn. 121 ff., und vom 22. Oktober 2021 – 9 A 2152/20.A –, juris Rn. 145 ff. Denn dass die Ermittlung der (ungefähren) Anzahl an Zivilpersonen, die Opfer der willkürlichen Gewalt werden, ein aussagekräftiges Kriterium – wenn auch nicht das einzige – zur Bestimmung des Gefahrenniveaus ist, stellt der EuGH nicht in Abrede. Er hat festgestellt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU voraussetzt, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachten, sei der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könne. Eine solche Feststellung könne somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU gegeben ist. Der EuGH hat dabei aber betont, diese Feststellung könne nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU sein. Insbesondere könne das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C‑901/19 –, juris Rn. 31 ff. Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt, ist daher nach der Rechtsprechung des EuGH eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ferner etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C‑901/19 –, juris Rn. 40 ff. Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben besteht für die Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des bewaffneten Konflikts in der Ukraine. Auch wenn die Kläger keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände aufweisen, ist das Niveau willkürlicher Gewalt in der gesamten Ukraine nach Einschätzung des Einzelrichters derart hoch, dass ihnen trotzdem die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Soweit es zur Ermittlung der (ungefähren) Anzahl an Zivilpersonen, die Opfer der willkürlichen Gewalt werden, auf die Herkunftsregion ankommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 8. April 2024 – 11 B 20.30362 –, juris Rn. 39, folgt bereits hieraus für die aus dem Oblast Donezk stammenden Kläger die Gefahr eines ernsthaften Schadens. Dies ergibt sich aus der Größenordnung hinsichtlich der dortigen Anzahl der Opfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Vgl. allgemein BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 22 sowie vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 24; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – 13a B 08.30285 –, juris Rn. 27. Im Oblast Donezk lebten zum 1. Januar 2021 geschätzt 4.100.280 Einwohner. Vgl. U.K. Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Security situation, Version 1.0, Stand: Juni 2022, S. 10 f. Seit Beginn der russischen Angriffshandlungen am 24. Februar 2022 wurden bis zum 24. Februar 2024 dort allein durch Artillerie- und Raketenbeschuss sowie durch sonstige Waffen insgesamt 4.396 Zivilpersonen getötet und 7.838 verletzt, vgl. Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Two-Year Update – Protection of civilians: impact of hostilities on civilians since 24 February 2022, S. 3, wobei für eine kleinteiligere zeitliche Eingrenzung angesichts des inneren Sachzusammenhangs der einzelnen Angriffe und angesichts der auf das Jahr 2021 bezogenen Einwohnerzahl kein Anlass ersichtlich ist. Somit besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit von ca. 0,3 % oder ca. 1:335 in dem entsprechenden Gebiet getötet oder verletzt zu werden. Selbst auf ein Jahr gemittelt ergibt sich im Übrigen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit von ca. 0,6 % oder ca. 1:670. Zudem sieht sich die medizinische Versorgung landesweit erheblichen Angriffen ausgesetzt (hierzu sogleich). Darüber hinaus ist es in Donezk zu den mitunter stärksten Eskalationen des Konflikts seit Sommer 2022 gekommen. Auch wenn der Beschuss ziviler Ziele Jahr für Jahr um jeweils 20 % und 74 % zurückgegangen ist, haben die dortigen Gewalttätigkeiten im März, Juli und Dezember 2023 ein Allzeithoch erreicht. Allein durch Artilleriebeschuss und Luftschläge sind im zweiten Jahr des Konflikts über 400 Personen umgekommen. Der Rückgang an zivilen Opfern ist jedoch womöglich auf den Umstand zurückzuführen, dass Zivilisten nunmehr frühzeitig vor dem Beschuss durch russische Streitkräfte zurückweichen. Im Übrigen sind zivile Opfer auch durch ukrainischen Beschuss russischer Stellungen – etwa in der Stadt Donezk – zu verzeichnen. Vgl. The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Still Under Fire: The Evolving Fate of Civilians in Ukraine, S. 10 ff. Auch kann dahinstehen, ob die Anzahl an Zivilpersonen, die Opfer der willkürlichen Gewalt werden, unter Einbeziehung der restlichen ukrainischen Oblaste womöglich nicht das erforderliche Maß erreicht. Bezogen auf eine Gesamteinwohnerzahl von 43.745.640 im Juli 2021, vgl. U.K. Home Office, Country Policy and Information Note, Ukraine: Security situation, Version 1.0, Stand: Juni 2022, S. 10, und eine Gesamtopferzahl von 10.582 getöteten sowie 19.875 verletzten Zivilpersonen zwischen Februar 2022 und Februar 2024, vgl. Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Two-Year Update – Protection of civilians: impact of hostilities on civilians since 24 February 2022, S. 1 f., wobei von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen sei, ergibt sich insoweit eine Wahrscheinlichkeit im vorgenannten Sinne von ca. 0,07 % oder ca. 1:1.436. Denn aus diesem Umstand folgt angesichts der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH – aber auch des BVerwG und des OVG NRW – nicht schlechthin, dass eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2011/95/EU ausgeschlossen wäre. Vielmehr ergibt sich eine solche Bedrohung im Fall der Kläger und in Bezug auf die gesamte Ukraine jedenfalls aus den übrigen Kriterien, die der EuGH zu dieser Frage formuliert hat. Diese Annahme folgt zunächst aus der Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen. Zwar konzentrieren sich die Kampfhandlungen derzeit weit überwiegend auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden jedoch Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann. Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Im gesamten Land besteht zudem die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung. Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energieinfrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern. Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische Atomkraftwerk Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das Atomkraftwerk zu beschießen. Vgl. insgesamt zum Vorstehenden: Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Ukraine, Version 14, Stand: 12. März 2024, S. 6 m.w.N.; siehe allgemein auch Auswärtiges Amt, Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung, Stand: 10. Mai 2024. Gekennzeichnet sind die russischen Angriffe dabei durch ein hohes Maß an Aggressionen gegenüber zivilen Zielen. Hunderttausende Wohnungen in der gesamten Ukraine wurden seit Beginn der Kampfhandlungen mit erheblichen Folgen insbesondere im Hinblick auf die jährliche Kältesaison zerstört. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 39 K 62.19 A –, juris Rn. 21. Aufgrund der Angriffe auf die zivile Infrastruktur kommt es für Millionen von Menschen in der Ukraine zu regelmäßigen Versorgungsschwierigkeiten bezüglich Gas, Strom, Wärme, Lebensmitteln und Wasser. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 39 K 62.19 A –, juris Rn. 23; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Ukraine: Situation Report, Stand: 18. April 2024, S. 2. Ferner finden erhebliche Angriffe auf Schulen und medizinische Einrichtungen statt, wodurch sich vor allem in Frontnähe, aber auch in anderen Teilen des Landes der Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung erschwert. Vgl. United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Ukraine: Situation Report, Stand: 18. April 2024, S. 2. Auch wenn insbesondere die westukrainischen Oblaste selten bzw. seltener von direkten Angriffen betroffen sein mögen, vgl. The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Still Under Fire: The Evolving Fate of Civilians in Ukraine, S. 27; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Ukraine, Version 14, Stand: 12. März 2024, S. 8; Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Two-Year Update – Protection of civilians: impact of hostilities on civilians since 24 February 2022, S. 4, folgt hieraus angesichts der vorstehenden Erwägungen kein anderes Ergebnis. Auch abseits der direkt umkämpften Gebiete sehen sich ukrainische Zivilisten konstanten Gefahren durch russische Militärschläge – etwa mittels Raketen oder Drohnen – ausgesetzt. Die russischen Streitkräfte sind insoweit nach wie vor in der Lage, selbst das ukrainische Hinterland beliebig anzugreifen. Vgl. The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Still Under Fire: The Evolving Fate of Civilians in Ukraine, S. 11 ff. Dass es insbesondere in den westukrainischen Oblasten zu wenigen oder in einigen Gebieten bislang noch überhaupt nicht zu Angriffen gekommen ist, fällt angesichts der somit tatsächlich bestehenden Gefahr eines jederzeitigen Militärschlags zur Überzeugung des Einzelrichters nicht erheblich ins Gewicht. Der Konflikt in seiner konkreten Gestalt besteht zudem bereits seit über zwei Jahren; weder ist ein Ende der Kampfhandlungen noch ein Ende der Angriffe auf das gesamte Gebiet der Ukraine absehbar. Vgl. insoweit OVG MV, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 466/20 OVG –, juris Rn. 60; siehe auch VG Schwerin, Urteil vom 21. Oktober 2022 – 5 A 1172/19 SN –, juris Rn. 32. Soweit man die durch die Russische Föderation vorgenommene, international nicht anerkannte Annexion der Krim-Halbinsel im Jahr 2014, vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Ukraine, Version 14, Stand: 12. März 2024, S. 9, in die Betrachtung miteinbezieht, verstärkt sich zudem der Eindruck eines potentiell noch sehr lang andauernden Konflikts. In diesem Zusammenhang zeigt sich die besondere Bedrohungslage für das gesamte Gebiet der Ukraine weiterhin an dem hohen Organisationsgrad und der personellen Stärke der russischen Streitkräfte. Sie können als militärisch erfahren und professionell organisiert eingestuft werden. Ferner verfügen sie über große personelle und materielle Reserven. Vgl. insoweit etwa OVG MV, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 466/20 OVG –, juris Rn. 60. Auch nach über zwei Jahren der zehrenden Kriegsführung wurde die russische Armee etwa gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 1. Dezember 2023 auf einen Personalstand von 2.209.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.320.000 bewaffnete Kräfte. Bis 2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der bewaffneten Kräfte auf 1.500.000 geplant. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation, Version 14, Stand: 12. Juni 2024, S. 38. Bestätigt wird die vorstehende Einschätzung zur Lage in der Ukraine auch durch den Umstand, dass auf Ebene der Europäischen Union der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erlassen wurde und die getroffenen Regelungen weiterhin Gültigkeit haben. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 39 K 62.19 A –, juris Rn. 26. Vorübergehender Schutz ist zwar eine Ausnahmeregelung für unüberschaubare Notsituationen, in denen das Schutzbedürfnis auf der Hand liegt und vorerst keine oder nur eine geringe Möglichkeit besteht, das Schutzbedürfnis jedes Einzelnen festzustellen. Die Konzeption des vorübergehenden Schutzes, der auf einer Gruppenbeurteilung beruht, ist daher eine andere als die im konkreten Einzelfall zu prüfende und begründete Konzeption einer dauerhaften Rechtsstellung des subsidiären Schutzes. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 2. Februar 2024 – AN 4 K 23.30036 –, juris Rn. 45. Dennoch kann der Reaktion der Europäischen Union – auch im Hinblick auf die Dauer dieses Zustands – ein Indiz für die Schwere des Angriffs auf den ukrainischen Staat und die dementsprechenden Auswirkungen für die Zivilbevölkerung entnommen werden. Vgl. insgesamt zum Vorstehenden: VG Schwerin, Urteil vom 21. Oktober 2022 – 5 A 1172/19 SN –, juris Rn. 39. Den Klägern steht auch nicht die Möglichkeit internen Schutzes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung, da sich die vorgenannten Erwägungen – mit zum Teil stärkerer, zum Teil schwächerer, aber hinreichender Ausprägung – auf die gesamte Ukraine beziehen. Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG sind nicht ersichtlich. Soweit den Klägern die Abschiebung angedroht worden ist, ist die Abschiebungsandrohung nach dem oben Gesagten im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt sie insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da den Klägern subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, durfte nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG keine Abschiebungsandrohung ergehen. Dasselbe gilt für die Befristungsentscheidung. Über den gestellten Hilfsantrag ist angesichts des Erfolgs des Hauptantrags nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 159 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 ZPO. Auf § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wird wegen des Gegenstandswerts hingewiesen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.